KE.2025.00012
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2025.00012
8. Dezember 2025Deutsch9 min
(URT.2025.26802)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
KE.2025.00012
Urteil
der Verwaltungskommission
vom 8. Dezember 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Luka Markić.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Rekurrenten,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
vertreten durch die Generalsekretärin,
Rekursgegner,
betreffend Kostenerlass,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit Eingabe vom 8. Juli
2024 (Datum des Eingangs) erhoben A und B Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksrat
Hinwil und warfen der Gemeinde C im Wesentlichen wiederkehrendes
rechtsverweigerndes bzw. rechtsverzögerndes Verhalten bei der Behandlung ihrer
Anliegen sowie Verstösse gegen den Datenschutz, das Sozialhilfegesetz und die
UN-Behindertenrechtskonvention vor. Nachdem der Bezirksrat einen
Schriftenwechsel durchgeführt und die Gemeinde C mit Verfügung vom 25. November
2024 angewiesen hatte, A und B Kostengutsprache für ein rollstuhltaugliches
(Miet-)Fahrzeug zu erteilen, gab er der Aufsichtsbeschwerde mit Beschluss vom
17. April 2025 keine Folge, soweit er sie nicht als gegenstandslos
geworden abschrieb. Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine.
B. A und B gelangten
daraufhin mit Eingabe vom 2. Juni 2025 an das Verwaltungsgericht und
beantragten sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 17. April 2025. Mangels
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts trat der Einzelrichter mit Verfügung vom
5. Juni 2025 auf die Beschwerde nicht ein (VB.2025.00353). Er auferlegte A
und B die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.-. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
Erwägungen
II.
Am 22. September 2025 ersuchten
A und B um Erlass der ihnen im Verfahren VB.2025.00353 auferlegten
Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.-. Mit Verfügung vom 10. Oktober
2025.
wies der stellvertretende Generalsekretär des Verwaltungsgerichts das
Gesuch ab und trat die Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons
Zürich (Zentrales Inkasso) ab.
III.
Mit Eingabe vom 6. November
2025.
erhoben A und B bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts
Rekurs gegen die vorstehend genannte Verfügung. Sie beantragten, die Verfügung vom
10.
Oktober 2025 sei aufzuheben und ihnen seien die Gerichtskosten im
Verfahren VB.2025.00353 vollständig zu erlassen. Auf die Erhebung von
Rekurskosten sei zu verzichten.
In der Folge wurden die Akten
des Verfahrens VB.2025.00353 beigezogen. Die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts
verzichtete am 10. November 2025 auf eine Rekursantwort.
Die Verwaltungskommission erwägt:
1.
1.1
Der Bezug der im
Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei
des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung vom 10. November
2010.
über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts), wobei die Generalsekretärin
nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens
ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung
des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über
Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid der
Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission
weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV VGr]).
1.2
Mit Blick auf die
Eingabe der Rekurrenten vom 6. November 2025 scheint nicht von vornherein
ausgeschlossen, dass sie auch eine materielle Überprüfung der Verfügung vom 5. Juni
2025.
(VB.2025.00353) anstreben, da die Rekurrenten längere materielle
Ausführungen zur besagten Verfügung machen und diesbezüglich verschiedene
Rechtsverletzungen rügen. Diesfalls wäre jedoch auf den Rekurs insofern nicht
einzutreten: Das Verwaltungsgericht darf – unter Vorbehalt gegenwärtig weder
behaupteter noch ersichtlicher Nichtigkeit und hier auch nicht fraglicher Berichtigung
oder Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision auf eigene
Rechtsmittelentscheide zurückkommen. Die Rekurrenten machen jedoch keine
Revisionsgründe im Sinn von § 86a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) geltend, weshalb das Revisionsbegehren bereits deshalb
unstatthaft wäre. Daher bzw. um aussichtslose Weiterungen mit allfälligen
Kostenfolgen für die Rekurrenten zu vermeiden, ist denn auch die Eingabe vom 6. November
2025.
nicht an die für die Beurteilung eines Revisionsbegehrens betreffend die
Verfügung vom 5. Juni 2025 zuständige Instanz weiterzuleiten (VGr,
8.
Februar 2021, KE.2021.00001, E. 1.2).
1.3
Streitgegenstand
des vorliegenden Rekursverfahrens bildet einzig die Überprüfung der Verfügung
des stellvertretenden Generalsekretärs vom 10. Oktober 2025, in welcher
den Rekurrenten ein nachträglicher Erlass der Gerichtskosten des Verfahrens
VB.2025.00353 verweigert wurde (vgl. VGr, 30. November 2021,
KE.2021.00003, E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1
Für den
nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 VRG
betreffend die unentgeltliche Rechtspflege analog anwendbar (vgl. Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der
insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung
(BV) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.
2.2
Gesuche um Erlass
der Verfahrenskosten sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid ergeht;
nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um nachträglichen
Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die Möglichkeit, um einen
Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit,
die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Demzufolge ist es nicht
zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein
versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass
nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird (VGr, 27. Juni 2025,
KE.2024.00004, E. 2.2; VGr, 4. Mai 2023, KE.2023.00004, E. 2.2
mit Hinweisen). Wurde im Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis,
dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass
sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht
(VGr, 5. Juni 2018, KE.2018.00002, E. 2.3; VGr, 23. August 2011,
KE.2011.00001, E. 2.1.2; Plüss, § 16 N. 17).
2.3
2.3.1
Die Rekurrenten
begründeten ihr Erlassgesuch und ihren Rekurs zusammengefasst damit, als
Sozialhilfeempfänger bzw. als Invalidenversicherungs- und
Ergänzungsleistungsbezügerin einen Anspruch auf unentgeltliche
Verfahrensführung zu haben. Sie würden sich in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen befinden und die Gerichtsgebühr von Fr. 570.- nicht bezahlen
können.
2.3.2
Die Vorinstanz
ging in ihrer Verfügung davon aus, dass die Rekurrenten im Verfahren VB.2025.00353
um unentgeltliche Prozessführung ersucht hätten, der Einzelrichter der 3. Abteilung
des Verwaltungsgerichts das entsprechende Gesuch jedoch aufgrund der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Begehrens abgewiesen habe. Damit komme
der Erlass der Gerichtskosten nur in Betracht, wenn die Bedürftigkeit erst nach
der Entscheidfällung eingetreten sei oder wenn sich die finanziellen
Verhältnisse seither verschlechtert hätten. Einen solchen Nachweis hätten die
Rekurrenten nicht erbringen können.
2.4
2.4.1
Die
Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts wendet das Recht von Amtes wegen an
(§ 7 Abs. 4 VRG). An die Rechtsauffassung bzw. -behauptungen der
Verfahrensbeteiligten bzw. der Vorinstanz ist sie nicht gebunden (Plüss,
§ 7 N. 167).
2.4.2
Die Erwägung der
Vorinstanz, wonach die Rekurrenten im Verfahren VB.2025.00353 ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gestellt hätten, dieses aber abgewiesen worden
sei, trifft nicht zu. Vielmehr erwog der Einzelrichter der 3. Abteilung
des Verwaltungsgerichts in der Verfügung vom 5. Juni 2025, dass die
Rekurrenten nicht ausdrücklich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ersucht hätten, ein solches Gesuch jedoch wegen offensichtlicher
Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre (E. 3). Die Verfügung vom 5. Juni
2025.
erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. § 66 VRG).
2.4.3
Da die
Rekurrenten im Verfahren VB.2025.00353 nicht ausdrücklich um unentgeltliche
Prozessführung ersucht haben, kommt ein nachträglicher Erlass der
Gerichtskosten nur in den hiervor genannten Fällen in Betracht
(vgl. E. 2.2 hiervor). Mit ihrem Rekurs wiederholen die Rekurrenten
im Wesentlichen das, was sie bereits mit Gesuch vom 22. September 2025 vorbrachten.
Sie machen geltend, dass sie mittellos seien und es ihnen nicht möglich sei,
die Gerichtskosten von Fr. 570.- zu bezahlen. Damit können die Rekurrenten
den Nachweis einer nach der Entscheidfällung eingetretenen Bedürftigkeit bzw.
einer Verschlechterung der finanziellen Lage nicht erbringen. Aus den Akten
ergibt sich vielmehr, dass die finanzielle Situation der Rekurrenten bereits
vor dem 5. Juni 2025 prekär war. Die Rekurrentin bezieht eine volle Rente
der Invalidenversicherung mit Ergänzungsleistungen und einer
Hilflosenentschädigung; der Rekurrent wird seit dem 1. März 2025 von der
Sozialhilfe unterstützt. Dies allein rechtfertigt einen – vollumfänglichen oder
auch nur teilweisen – Kostenerlass nach dem Gesagten jedoch nicht. Damit wurde
das Gesuch um Kostenerlass zu Recht abgewiesen. Darin können im Übrigen
auch keine von den Rekurrenten unsubstanziiert behaupteten Verletzungen des Bundesrechts
und verschiedener Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes erblickt
werden.
2.4.4
Selbst wenn man
davon ausgehen würde, dass die Rekurrenten im Verfahren VB.2025.00353 ein
ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hätten, wäre
dem vorliegenden Rekurs kein Erfolg beschieden gewesen. In diesem Fall hätte
eine nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses unter anderem vorausgesetzt,
dass das ursprüngliche Rechtsmittel nicht aussichtslos gewesen wäre (vgl. VGr,
18.
September 2023, KE.2023.00007, E. 2.1 mit Hinweisen; siehe auch
E. 2.1 hiervor). Das ursprüngliche Rechtsmittel vom 2. Juni 2025 war
jedoch mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts offensichtlich
aussichtslos (vgl. VGr, 5. Juni 2025, VB.2025.00353, E. 3; siehe auch
VGr, 15. Februar 2024, VB.2024.00034, E. 3.1 mit Hinweisen).
2.5
Der Rekurs erweist
sich als unbegründet und ist abzuweisen. Angesichts der Umstände sind die
Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3.
Die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen
Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich
ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von
Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf
Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien
gerügt wird (BGr, 23. September 2024, 9D_13/2024, E. 2; BGr,
25.
April 2014, 2D_34/2014, E. 2; BGr, 26. März 2014,
2D_22/2014, E. 2).
Demgemäss erkennt die
Verwaltungskommission:
1.
Der Rekurs wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
4.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an die Parteien.