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Entscheid

KE.2025.00012

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2025.00012

8. Dezember 2025Deutsch9 min

(URT.2025.26802)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

KE.2025.00012

Urteil

der Verwaltungskommission

vom 8. Dezember 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Luka Markić.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

Rekurrenten,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

vertreten durch die Generalsekretärin,

Rekursgegner,

betreffend Kostenerlass,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit Eingabe vom 8. Juli

2024 (Datum des Eingangs) erhoben A und B Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksrat

Hinwil und warfen der Gemeinde C im Wesentlichen wiederkehrendes

rechtsverweigerndes bzw. rechtsverzögerndes Verhalten bei der Behandlung ihrer

Anliegen sowie Verstösse gegen den Datenschutz, das Sozialhilfegesetz und die

UN-Behindertenrechtskonvention vor. Nachdem der Bezirksrat einen

Schriftenwechsel durchgeführt und die Gemeinde C mit Verfügung vom 25. November

2024 angewiesen hatte, A und B Kostengutsprache für ein rollstuhltaugliches

(Miet-)Fahrzeug zu erteilen, gab er der Aufsichtsbeschwerde mit Beschluss vom

17. April 2025 keine Folge, soweit er sie nicht als gegenstandslos

geworden abschrieb. Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine.

B. A und B gelangten

daraufhin mit Eingabe vom 2. Juni 2025 an das Verwaltungsgericht und

beantragten sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 17. April 2025. Mangels

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts trat der Einzelrichter mit Verfügung vom

5. Juni 2025 auf die Beschwerde nicht ein (VB.2025.00353). Er auferlegte A

und B die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.-. Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

Erwägungen

II.

Am 22. September 2025 ersuchten

A und B um Erlass der ihnen im Verfahren VB.2025.00353 auferlegten

Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.-. Mit Verfügung vom 10. Oktober

2025.

wies der stellvertretende Generalsekretär des Verwaltungsgerichts das

Gesuch ab und trat die Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht des Kantons

Zürich (Zentrales Inkasso) ab.

III.

Mit Eingabe vom 6. November

2025.

erhoben A und B bei der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts

Rekurs gegen die vorstehend genannte Verfügung. Sie beantragten, die Verfügung vom

10.

Oktober 2025 sei aufzuheben und ihnen seien die Gerichtskosten im

Verfahren VB.2025.00353 vollständig zu erlassen. Auf die Erhebung von

Rekurskosten sei zu verzichten.

In der Folge wurden die Akten

des Verfahrens VB.2025.00353 beigezogen. Die Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts

verzichtete am 10. November 2025 auf eine Rekursantwort.

Die Verwaltungskommission erwägt:

1.

1.1

Der Bezug der im

Verfahren vor Verwaltungsgericht entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei

des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4 der Verordnung vom 10. November

2010.

über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts), wobei die Generalsekretärin

nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens

ohne besondere Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung

des Gerichts gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über

Stundung und Erlass der Gerichtskosten. Ein Erlassentscheid der

Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts kann an die Verwaltungskommission

weitergezogen werden (vgl. § 8a Satz 1 der Organisationsverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV VGr]).

1.2

Mit Blick auf die

Eingabe der Rekurrenten vom 6. November 2025 scheint nicht von vornherein

ausgeschlossen, dass sie auch eine materielle Überprüfung der Verfügung vom 5. Juni

2025.

(VB.2025.00353) anstreben, da die Rekurrenten längere materielle

Ausführungen zur besagten Verfügung machen und diesbezüglich verschiedene

Rechtsverletzungen rügen. Diesfalls wäre jedoch auf den Rekurs insofern nicht

einzutreten: Das Verwaltungsgericht darf – unter Vorbehalt gegenwärtig weder

behaupteter noch ersichtlicher Nichtigkeit und hier auch nicht fraglicher Berichtigung

oder Erläuterung – nur im Rahmen einer Revision auf eigene

Rechtsmittelentscheide zurückkommen. Die Rekurrenten machen jedoch keine

Revisionsgründe im Sinn von § 86a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) geltend, weshalb das Revisionsbegehren bereits deshalb

unstatthaft wäre. Daher bzw. um aussichtslose Weiterungen mit allfälligen

Kostenfolgen für die Rekurrenten zu vermeiden, ist denn auch die Eingabe vom 6. November

2025.

nicht an die für die Beurteilung eines Revisionsbegehrens betreffend die

Verfügung vom 5. Juni 2025 zuständige Instanz weiterzuleiten (VGr,

8.

Februar 2021, KE.2021.00001, E. 1.2).

1.3

Streitgegenstand

des vorliegenden Rekursverfahrens bildet einzig die Überprüfung der Verfügung

des stellvertretenden Generalsekretärs vom 10. Oktober 2025, in welcher

den Rekurrenten ein nachträglicher Erlass der Gerichtskosten des Verfahrens

VB.2025.00353 verweigert wurde (vgl. VGr, 30. November 2021,

KE.2021.00003, E. 1.2 mit Hinweisen).

2.

2.1

Für den

nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 VRG

betreffend die unentgeltliche Rechtspflege analog anwendbar (vgl. Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der

insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung

(BV) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder

teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

2.2

Gesuche um Erlass

der Verfahrenskosten sind spätestens zu stellen, bevor der Endentscheid ergeht;

nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch um nachträglichen

Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die Möglichkeit, um einen

Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit,

die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Demzufolge ist es nicht

zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein

versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass

nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird (VGr, 27. Juni 2025,

KE.2024.00004, E. 2.2; VGr, 4. Mai 2023, KE.2023.00004, E. 2.2

mit Hinweisen). Wurde im Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

gestellt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten somit nur bei Nachweis,

dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass

sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht

(VGr, 5. Juni 2018, KE.2018.00002, E. 2.3; VGr, 23. August 2011,

KE.2011.00001, E. 2.1.2; Plüss, § 16 N. 17).

2.3

2.3.1

Die Rekurrenten

begründeten ihr Erlassgesuch und ihren Rekurs zusammengefasst damit, als

Sozialhilfeempfänger bzw. als Invalidenversicherungs- und

Ergänzungsleistungsbezügerin einen Anspruch auf unentgeltliche

Verfahrensführung zu haben. Sie würden sich in bescheidenen wirtschaftlichen

Verhältnissen befinden und die Gerichtsgebühr von Fr. 570.- nicht bezahlen

können.

2.3.2

Die Vorinstanz

ging in ihrer Verfügung davon aus, dass die Rekurrenten im Verfahren VB.2025.00353

um unentgeltliche Prozessführung ersucht hätten, der Einzelrichter der 3. Abteilung

des Verwaltungsgerichts das entsprechende Gesuch jedoch aufgrund der

offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Begehrens abgewiesen habe. Damit komme

der Erlass der Gerichtskosten nur in Betracht, wenn die Bedürftigkeit erst nach

der Entscheidfällung eingetreten sei oder wenn sich die finanziellen

Verhältnisse seither verschlechtert hätten. Einen solchen Nachweis hätten die

Rekurrenten nicht erbringen können.

2.4

2.4.1

Die

Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts wendet das Recht von Amtes wegen an

(§ 7 Abs. 4 VRG). An die Rechtsauffassung bzw. -behauptungen der

Verfahrensbeteiligten bzw. der Vorinstanz ist sie nicht gebunden (Plüss,

§ 7 N. 167).

2.4.2

Die Erwägung der

Vorinstanz, wonach die Rekurrenten im Verfahren VB.2025.00353 ein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gestellt hätten, dieses aber abgewiesen worden

sei, trifft nicht zu. Vielmehr erwog der Einzelrichter der 3. Abteilung

des Verwaltungsgerichts in der Verfügung vom 5. Juni 2025, dass die

Rekurrenten nicht ausdrücklich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

ersucht hätten, ein solches Gesuch jedoch wegen offensichtlicher

Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre (E. 3). Die Verfügung vom 5. Juni

2025.

erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. § 66 VRG).

2.4.3

Da die

Rekurrenten im Verfahren VB.2025.00353 nicht ausdrücklich um unentgeltliche

Prozessführung ersucht haben, kommt ein nachträglicher Erlass der

Gerichtskosten nur in den hiervor genannten Fällen in Betracht

(vgl. E. 2.2 hiervor). Mit ihrem Rekurs wiederholen die Rekurrenten

im Wesentlichen das, was sie bereits mit Gesuch vom 22. September 2025 vorbrachten.

Sie machen geltend, dass sie mittellos seien und es ihnen nicht möglich sei,

die Gerichtskosten von Fr. 570.- zu bezahlen. Damit können die Rekurrenten

den Nachweis einer nach der Entscheidfällung eingetretenen Bedürftigkeit bzw.

einer Verschlechterung der finanziellen Lage nicht erbringen. Aus den Akten

ergibt sich vielmehr, dass die finanzielle Situation der Rekurrenten bereits

vor dem 5. Juni 2025 prekär war. Die Rekurrentin bezieht eine volle Rente

der Invalidenversicherung mit Ergänzungsleistungen und einer

Hilflosenentschädigung; der Rekurrent wird seit dem 1. März 2025 von der

Sozialhilfe unterstützt. Dies allein rechtfertigt einen – vollumfänglichen oder

auch nur teilweisen – Kostenerlass nach dem Gesagten jedoch nicht. Damit wurde

das Gesuch um Kostenerlass zu Recht abgewiesen. Darin können im Übrigen

auch keine von den Rekurrenten unsubstanziiert behaupteten Verletzungen des Bundesrechts

und verschiedener Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes erblickt

werden.

2.4.4

Selbst wenn man

davon ausgehen würde, dass die Rekurrenten im Verfahren VB.2025.00353 ein

ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hätten, wäre

dem vorliegenden Rekurs kein Erfolg beschieden gewesen. In diesem Fall hätte

eine nachträgliche Gewährung eines Kostenerlasses unter anderem vorausgesetzt,

dass das ursprüngliche Rechtsmittel nicht aussichtslos gewesen wäre (vgl. VGr,

18.

September 2023, KE.2023.00007, E. 2.1 mit Hinweisen; siehe auch

E. 2.1 hiervor). Das ursprüngliche Rechtsmittel vom 2. Juni 2025 war

jedoch mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts offensichtlich

aussichtslos (vgl. VGr, 5. Juni 2025, VB.2025.00353, E. 3; siehe auch

VGr, 15. Februar 2024, VB.2024.00034, E. 3.1 mit Hinweisen).

2.5

Der Rekurs erweist

sich als unbegründet und ist abzuweisen. Angesichts der Umstände sind die

Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3.

Die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen

Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich

ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von

Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht keinen unbedingten Rechtsanspruch auf

Erlass von Gerichtsgebühren gewährt, steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nur zur Verfügung, wenn die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien

gerügt wird (BGr, 23. September 2024, 9D_13/2024, E. 2; BGr,

25.

April 2014, 2D_34/2014, E. 2; BGr, 26. März 2014,

2D_22/2014, E. 2).

Demgemäss erkennt die

Verwaltungskommission:

1.

Der Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse

genommen.

4.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an die Parteien.