KE.2026.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2026.00001
23. Januar 2026Deutsch8 min
(URT.2026.26923)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
KE.2026.00001
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Januar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Moritz Seiler, Gerichtsschreiber
Luka Markić.
In Sachen
A,
Gesuchsteller,
betreffend Kostenerlass,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A hatte von 2007
bis zum 30. Oktober 2022 seinen Wohnsitz in B. Am 1. November 2022 zog
er nach C (Kanton D) und meldete sich in B als Wochenaufenthalter an. Am 4. Dezember
2023 traf das kantonale Steueramt einen Vorentscheid über die Steuerpflicht und
stellte die Steuerhoheit für die Stadt B und den Kanton Zürich für die
Steuerperiode 2022 fest.
B. Dagegen erhob A am
5. Januar 2024 Einsprache. Mit Entscheid vom 24. Mai 2024 wies das
kantonale Steueramt die Einsprache ab und bestätigte die Steuerhoheit des Kantons
Zürich für die Steuerperiode 2022.
C. Gegen den
Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts erhob A am 3. Juli 2024 Rekurs
beim Steuerrekursgericht. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 30. April
2025 ab. Der Entscheid wurde A am 30. April 2025 zugestellt.
D. Am 30. Juli
2025 stellte das Steuerrekursgericht dem Verwaltungsgericht ein Schreiben von A
vom 17. Juli 2025 zur Prüfung zu. Dieses Schreiben nahm das
Verwaltungsgericht als Gesuch um Fristwiederherstellung der dreissigtägigen
Beschwerdefrist für den Weiterzug des Entscheids des Steuerrekursgerichts an
das Verwaltungsgericht entgegen (vgl. § 15 Abs. 1 der Verordnung
zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [StV]). Mit Verfügung vom 30. September
2025 trat die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts auf das Fristwiederherstellungsgesuch
nicht ein (RG.2025.00011). Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.-
wurden A auferlegt.
E. In der Folge wandte
sich A mehrfach telefonisch, per E-Mail und per Post an das Verwaltungsgericht
und machte jeweils geltend, die Verfügung vom 30. September 2025 sei
nichtig. Nach einer erneuten Eingabe vom 20. November 2025 wies das
Verwaltungsgericht A darauf hin, dass es querulatorisch einzustufende Eingaben
künftig gänzlich unbehandelt und ohne Weiterungen zurückschicken oder gar ohne
förmliche Erledigung und ohne Antwort ablegen werde.
F. Auf eine gegen die
Verfügung vom 30. September 2025 erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2025 (9C_646/2025) nicht ein.
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 13. Januar
2026.
gelangte A (nachfolgend: der Gesuchsteller) an das Verwaltungsgericht und
ersuchte um Erlass eines anfechtbaren Kostenentscheids betreffend die ihm im
Verfahren RG.2025.00011 auferlegten und am 31. Dezember 2025 in Rechnung
gestellten Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.-.
In der Folge wurden die Akten
des Verfahrens RG.2025.00011 beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Dem Gesuchsteller
wurden mit Verfügung der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts vom 30. September
2025.
im Verfahren RG.2025.00011 Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.-
auferlegt (vgl. VGr, 30. September 2025, RG.2025.00011, E. 3 und
Dispositivziffern 2 und 3). Soweit der Gesuchsteller um Erlass eines anfechtbaren
Kostenentscheids betreffend die ihm im eben erwähnten Verfahren auferlegten
Gerichtskosten ersucht, wäre auf das Gesuch von vornherein nicht einzutreten,
da Gerichtskosten mit dem ordentlichen Rechtsmittel gegen den entsprechenden
Entscheid zu beanstanden sind (vgl. BGr, 24. November 2025,
9D_22/2025, E. 2). Da das Bundesgericht auf die entsprechende Beschwerde
des Gesuchstellers gegen die Verfügung der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts
vom 30. September 2025 (RG.2025.00011) mit Urteil 9C_646/2025 vom 22. Dezember
2025.
nicht eingetreten ist, ist die Verfügung der Einzelrichterin samt Kostenentscheid
in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar geworden (§ 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Soweit der
Gesuchsteller darüber hinaus Rügen gegen die Verfügung vom 30. September 2025
(RG.2025.00011) erhebt, ist er damit nicht zu hören. Das Verwaltungsgericht
darf – unter Vorbehalt gegenwärtig weder behaupteter noch ersichtlicher
Nichtigkeit und hier auch nicht fraglicher Berichtigung oder Erläuterung – nur
im Rahmen einer Revision auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen. Der
Gesuchsteller macht jedoch keine Revisionsgründe im Sinn von § 86a VRG
geltend, weshalb das Revisionsbegehren bereits deshalb unstatthaft wäre. Daher
bzw. um aussichtslose Weiterungen mit allfälligen Kostenfolgen für den
Gesuchsteller zu vermeiden, ist denn auch die Eingabe vom 13. Januar 2026
nicht an die für die Beurteilung eines Revisionsbegehrens betreffend die
Verfügung vom 30. September 2025 zuständige Instanz weiterzuleiten (vgl.
VGr, 8. Februar 2021, KE.2021.00001, E. 1.2).
1.3
Damit kann der
Gesuchsteller lediglich um Erlass der Gerichtskosten ersuchen, die ihm im
Dispositiv
Verfahren RG.2025.00011 auferlegt wurden. Demnach ist das Schreiben vom 13. Januar
2026 als Gesuch um Kostenerlass entgegenzunehmen.
2.
2.1 Für den
nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 VRG
betreffend die unentgeltliche Rechtspflege analog anwendbar (vgl. Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der
insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung
(BV) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.
2.2 Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung sind spätestens zu stellen, bevor der
Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch
um nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die
Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich
subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen.
Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu
kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im
Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein
späterer Erlass der Gerichtskosten nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit
erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen
Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (statt vieler VGr,
12. September 2025, KE.2025.00009, E. 2.2; VGr, 27. August 2025,
KE.2025.00005, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. Plüss, § 16 N. 17).
2.3 Für die Behandlung
von Kostenerlassgesuchen ist seit dem 1. Januar 2026 diejenige Abteilung
am Verwaltungsgericht zuständig, die den dem Gesuch zugrundeliegenden
Kostenentscheid gefällt hat (vgl. VGr, 19. November 2024, Antrag an
den Kantonsrat, KR-Nr. 20/2025, Beschluss des Kantonsrates über die
Genehmigung der Änderung der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts,
publ. in: ABl 2025-02-07, Meldungsnummer: RS-ZH01-0000001291, S. 4; vgl.
auch Plüss, § 16 N. 12).
2.4 Da vorliegend der
Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall zudem keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt, hat ein voll- oder teilamtliches Mitglied des
Verwaltungsgerichts als Einzelrichter über das Kostenerlassgesuch zu entscheiden
(vgl. § 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
3.
3.1 Da der
Gesuchsteller im Verfahren RG.2025.00011 nicht um unentgeltliche Prozessführung
ersuchte, kommt ein Erlass der Gerichtskosten vorliegend nur bei Nachweis in
Betracht, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist
oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben
(E. 2.2 hiervor).
3.2 Einen solchen
Nachweis vermag der Gesuchsteller in der vorliegenden Angelegenheit nicht zu
erbringen. Ein solcher ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Da ferner
keine Umstände ersichtlich sind, die eine (ausnahmsweise) Gutheissung des Kostenerlassgesuchs
aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würden, ist das Kostenerlassgesuch
folglich abzuweisen. Im Hinblick auf die ungewisse Einbringlichkeit der
Forderung der Gerichtskasse ist sie an das Obergericht des Kantons Zürich
(Zentrales Inkasso) abzutreten.
4.
Das Schreiben vom 13. Januar
2026 ist in verschiedener Hinsicht rechtsmissbräuchlich und querulatorisch
(mehrere Eingaben in der gleichen Angelegenheit; offensichtlich unwahre
Behauptungen und Beschuldigungen gegenüber Mitgliedern und Mitarbeitenden des Verwaltungsgerichts;
Versuch, mit Eingaben rechtskräftige Entscheide des Verwaltungsgerichts zu
blockieren). Das Verwaltungsgericht behält sich vor, weitere Eingaben des Gesuchstellers
dieser Art, insbesondere weitere Fristwiederherstellungsgesuche, Kostenerlassgesuche
und Schreiben, die sich auf dieses Verfahren oder auf das vorangegangene
Verfahren beziehen, nach Prüfung ohne Antwort abzulegen.
5.
Die Kosten dieses Verfahrens sind auf
die Gerichtskasse zu nehmen.
6.
Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen
Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich
ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von
Gerichtskosten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 ff. BGG steht nur zur Verfügung, wenn die Verletzung
verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (Art. 116 BGG; vgl.
BGr, 24. November 2025, 9D_22/2025, E. 3.1; BGr, 23. September 2024,
9D_13/2024, E. 2).
Demgemäss erkennt
der Einzelrichter:
1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.
2. Die Forderung der Gerichtskasse wird an das
Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abgetreten.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 35.-- Zustellkosten,
Fr. 335.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) den Gesuchsteller;
b) die Kasse des Verwaltungsgerichts.