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Entscheid

KE.2026.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2026.00001

23. Januar 2026Deutsch8 min

(URT.2026.26923)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

KE.2026.00001

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. Januar 2026

Mitwirkend: Verwaltungsrichter

Moritz Seiler, Gerichtsschreiber

Luka Markić.

In Sachen

A,

Gesuchsteller,

betreffend Kostenerlass,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A hatte von 2007

bis zum 30. Oktober 2022 seinen Wohnsitz in B. Am 1. November 2022 zog

er nach C (Kanton D) und meldete sich in B als Wochenaufenthalter an. Am 4. Dezember

2023 traf das kantonale Steueramt einen Vorentscheid über die Steuerpflicht und

stellte die Steuerhoheit für die Stadt B und den Kanton Zürich für die

Steuerperiode 2022 fest.

B. Dagegen erhob A am

5. Januar 2024 Einsprache. Mit Entscheid vom 24. Mai 2024 wies das

kantonale Steueramt die Einsprache ab und bestätigte die Steuerhoheit des Kantons

Zürich für die Steuerperiode 2022.

C. Gegen den

Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts erhob A am 3. Juli 2024 Rekurs

beim Steuerrekursgericht. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 30. April

2025 ab. Der Entscheid wurde A am 30. April 2025 zugestellt.

D. Am 30. Juli

2025 stellte das Steuerrekursgericht dem Verwaltungsgericht ein Schreiben von A

vom 17. Juli 2025 zur Prüfung zu. Dieses Schreiben nahm das

Verwaltungsgericht als Gesuch um Fristwiederherstellung der dreissigtägigen

Beschwerdefrist für den Weiterzug des Entscheids des Steuerrekursgerichts an

das Verwaltungsgericht entgegen (vgl. § 15 Abs. 1 der Verordnung

zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [StV]). Mit Verfügung vom 30. September

2025 trat die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts auf das Fristwiederherstellungsgesuch

nicht ein (RG.2025.00011). Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.-

wurden A auferlegt.

E. In der Folge wandte

sich A mehrfach telefonisch, per E-Mail und per Post an das Verwaltungsgericht

und machte jeweils geltend, die Verfügung vom 30. September 2025 sei

nichtig. Nach einer erneuten Eingabe vom 20. November 2025 wies das

Verwaltungsgericht A darauf hin, dass es querulatorisch einzustufende Eingaben

künftig gänzlich unbehandelt und ohne Weiterungen zurückschicken oder gar ohne

förmliche Erledigung und ohne Antwort ablegen werde.

F. Auf eine gegen die

Verfügung vom 30. September 2025 erhobene Beschwerde trat das

Bundesgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2025 (9C_646/2025) nicht ein.

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 13. Januar

2026.

gelangte A (nachfolgend: der Gesuchsteller) an das Verwaltungsgericht und

ersuchte um Erlass eines anfechtbaren Kostenentscheids betreffend die ihm im

Verfahren RG.2025.00011 auferlegten und am 31. Dezember 2025 in Rechnung

gestellten Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.-.

In der Folge wurden die Akten

des Verfahrens RG.2025.00011 beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Dem Gesuchsteller

wurden mit Verfügung der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts vom 30. September

2025.

im Verfahren RG.2025.00011 Gerichtskosten im Betrag von Fr. 570.-

auferlegt (vgl. VGr, 30. September 2025, RG.2025.00011, E. 3 und

Dispositivziffern 2 und 3). Soweit der Gesuchsteller um Erlass eines anfechtbaren

Kostenentscheids betreffend die ihm im eben erwähnten Verfahren auferlegten

Gerichtskosten ersucht, wäre auf das Gesuch von vornherein nicht einzutreten,

da Gerichtskosten mit dem ordentlichen Rechtsmittel gegen den entsprechenden

Entscheid zu beanstanden sind (vgl. BGr, 24. November 2025,

9D_22/2025, E. 2). Da das Bundesgericht auf die entsprechende Beschwerde

des Gesuchstellers gegen die Verfügung der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts

vom 30. September 2025 (RG.2025.00011) mit Urteil 9C_646/2025 vom 22. Dezember

2025.

nicht eingetreten ist, ist die Verfügung der Einzelrichterin samt Kostenentscheid

in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar geworden (§ 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Soweit der

Gesuchsteller darüber hinaus Rügen gegen die Verfügung vom 30. September 2025

(RG.2025.00011) erhebt, ist er damit nicht zu hören. Das Verwaltungsgericht

darf – unter Vorbehalt gegenwärtig weder behaupteter noch ersichtlicher

Nichtigkeit und hier auch nicht fraglicher Berichtigung oder Erläuterung – nur

im Rahmen einer Revision auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückkommen. Der

Gesuchsteller macht jedoch keine Revisionsgründe im Sinn von § 86a VRG

geltend, weshalb das Revisionsbegehren bereits deshalb unstatthaft wäre. Daher

bzw. um aussichtslose Weiterungen mit allfälligen Kostenfolgen für den

Gesuchsteller zu vermeiden, ist denn auch die Eingabe vom 13. Januar 2026

nicht an die für die Beurteilung eines Revisionsbegehrens betreffend die

Verfügung vom 30. September 2025 zuständige Instanz weiterzuleiten (vgl.

VGr, 8. Februar 2021, KE.2021.00001, E. 1.2).

1.3

Damit kann der

Gesuchsteller lediglich um Erlass der Gerichtskosten ersuchen, die ihm im

Dispositiv

Verfahren RG.2025.00011 auferlegt wurden. Demnach ist das Schreiben vom 13. Januar

2026 als Gesuch um Kostenerlass entgegenzunehmen.

2.

2.1 Für den

nachträglichen Erlass der Gerichtskosten ist § 16 Abs. 1 VRG

betreffend die unentgeltliche Rechtspflege analog anwendbar (vgl. Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 17). Gemäss

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG – der

insoweit mit der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung

(BV) übereinstimmt – kann Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder

teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

2.2 Gesuche um

unentgeltliche Prozessführung sind spätestens zu stellen, bevor der

Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein Gesuch

um nachträglichen Kostenerlass infrage (Plüss, § 16 N. 61). Die

Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich

subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen.

Demzufolge ist es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu

kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im

Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein

späterer Erlass der Gerichtskosten nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit

erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen

Verhältnisse seither verschlechtert haben, in Betracht (statt vieler VGr,

12. September 2025, KE.2025.00009, E. 2.2; VGr, 27. August 2025,

KE.2025.00005, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. Plüss, § 16 N. 17).

2.3 Für die Behandlung

von Kostenerlassgesuchen ist seit dem 1. Januar 2026 diejenige Abteilung

am Verwaltungsgericht zuständig, die den dem Gesuch zugrundeliegenden

Kostenentscheid gefällt hat (vgl. VGr, 19. November 2024, Antrag an

den Kantonsrat, KR-Nr. 20/2025, Beschluss des Kantonsrates über die

Genehmigung der Änderung der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts,

publ. in: ABl 2025-02-07, Meldungsnummer: RS-ZH01-0000001291, S. 4; vgl.

auch Plüss, § 16 N. 12).

2.4 Da vorliegend der

Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall zudem keine

grundsätzliche Bedeutung zukommt, hat ein voll- oder teilamtliches Mitglied des

Verwaltungsgerichts als Einzelrichter über das Kostenerlassgesuch zu entscheiden

(vgl. § 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

3.

3.1 Da der

Gesuchsteller im Verfahren RG.2025.00011 nicht um unentgeltliche Prozessführung

ersuchte, kommt ein Erlass der Gerichtskosten vorliegend nur bei Nachweis in

Betracht, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist

oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert haben

(E. 2.2 hiervor).

3.2 Einen solchen

Nachweis vermag der Gesuchsteller in der vorliegenden Angelegenheit nicht zu

erbringen. Ein solcher ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Da ferner

keine Umstände ersichtlich sind, die eine (ausnahmsweise) Gutheissung des Kostenerlassgesuchs

aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würden, ist das Kostenerlassgesuch

folglich abzuweisen. Im Hinblick auf die ungewisse Einbringlichkeit der

Forderung der Gerichtskasse ist sie an das Obergericht des Kantons Zürich

(Zentrales Inkasso) abzutreten.

4.

Das Schreiben vom 13. Januar

2026 ist in verschiedener Hinsicht rechtsmissbräuchlich und querulatorisch

(mehrere Eingaben in der gleichen Angelegenheit; offensichtlich unwahre

Behauptungen und Beschuldigungen gegenüber Mitgliedern und Mitarbeitenden des Verwaltungsgerichts;

Versuch, mit Eingaben rechtskräftige Entscheide des Verwaltungsgerichts zu

blockieren). Das Verwaltungsgericht behält sich vor, weitere Eingaben des Gesuchstellers

dieser Art, insbesondere weitere Fristwiederherstellungsgesuche, Kostenerlassgesuche

und Schreiben, die sich auf dieses Verfahren oder auf das vorangegangene

Verfahren beziehen, nach Prüfung ohne Antwort abzulegen.

5.

Die Kosten dieses Verfahrens sind auf

die Gerichtskasse zu nehmen.

6.

Die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen

Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich

ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von

Gerichtskosten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht

gemäss Art. 113 ff. BGG steht nur zur Verfügung, wenn die Verletzung

verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (Art. 116 BGG; vgl.

BGr, 24. November 2025, 9D_22/2025, E. 3.1; BGr, 23. September 2024,

9D_13/2024, E. 2).

Demgemäss erkennt

der Einzelrichter:

1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.

2. Die Forderung der Gerichtskasse wird an das

Obergericht des Kantons Zürich (Zentrales Inkasso) abgetreten.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 35.-- Zustellkosten,

Fr. 335.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse

genommen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) den Gesuchsteller;

b) die Kasse des Verwaltungsgerichts.