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Entscheid

KG030029

Kognition bei Ehrverletzungsvorwürfen.

6. Mai 2004Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.

Art. 12 lit. a BGFA statuiert, dass Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben. Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 1 AnwG. Aus letzterer Generalklausel hat die Praxis seit jeher gewisse Anstandspflichten im Umgang auch mit dem Prozessgegner abgeleitet. Demnach sind persönliche Verunglimpfungen, die wider bes-seres Wissen erfolgen und/oder unnötig verletzend abgefasst sind, zu unterlas-sen (ZR 97/1998 Nr. 93). Diese Praxis ist auch unter der neuen Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA massgeblich.

3.

Insoweit der Verzeiger dem Beschuldigten eine disziplinarrechtlich zu ahndende Ehrverletzung vorwirft, ist indessen zunächst auf die ständige Praxis der Aufsichtskommission hinzuweisen, wonach letztere es ablehnt, bei Ehrverletzungsvorwürfen anstelle der dafür zuständigen Strafuntersuchungsbehörden die Rolle einer billigen Entscheidungsinstanz zu übernehmen (SJZ 91/1995 Nr. 21, S. 400). An dieser Praxis hält die Aufsichtskommission auch unter dem neuen Recht fest. Davon abzuweichen besteht um so weniger ein Grund, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Verzeiger dem Beschuldigten ausdrücklich angedroht hat, neben der disziplinarrechtlichen Verzeigung auch eine Ehrverletzungsklage einreichen zu wollen.

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4.

Es bleibt der Vorwurf des Verzeigers, der Beschuldigte habe ihn in nötigender Absicht der Veruntreuung und des Betruges bezichtigt. Soweit der Verzeiger damit eine Nötigung im strafrechtlichen Sinn meint, ist auf die soeben erwähnte Praxis der Aufsichtskommission zu Ehrverletzungsvorwürfen zu verweisen. Es liegt nicht im Aufgabenbereich der Aufsichtskommission abzuklären, ob eine strafrechtliche Nötigung vorliegt oder nicht – dafür sind die Strafuntersuchungsbehörden bzw. der Strafrichter zuständig. Was anderseits die Verletzung anwaltlicher Berufspflichten betrifft, kann im vorliegenden Fall nicht von einer gegen solche Pflichten verstossenden Drohung des Beschuldigten gesprochen werden. Der Beschuldigte hat lediglich angedroht, bei Nichtüberweisung des Restguthabens seiner Mandantin auftragsgemäss die ihm als geboten erscheinenden rechtlichen Schritte einzuleiten bzw. weiterzuverfolgen. Diese Androhung entspricht üblichem anwaltlichem Vorgehen und ist nicht zu beanstanden." Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 6. Mai 2004 -- 2 of 2 --