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Entscheid

KG040011

Verfahrensinterne Kritik an der Rechtspflege.

3. März 2005Deutsch6 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

4.

Selbst wenn die Kritik an der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichtes allenfalls einer gewissen Berechtigung nicht entbehren sollte - wobei diese Frage offengelassen werden kann - ist sie jedenfalls in der vorgebrachten Form untolerierbar und sprengt den Rahmen einer sachlichen, harten Kritik bei weitem. Auch wenn der Beschuldigte aus seiner Sicht die Gewaltenteilung durch diese Rechtsprechung gefährdet glaubt und dies als rechtsstaatlich bedenklich erachtet - was grundsätzlich als verständliches Anliegen erscheint - entbehrt dieser Vergleich der Rechtsprechung des Bundesgerichtes mit derjenigen während der Zeit des Naziregimes in Deutschland jeglichen Realitätssinns und bedeutet mithin einen der gravierendsten Vorwürfe, der einer richterlichen Behörde unterstellt werden kann. Da der Beschuldigte selbst ausdrücklich erklärte, bezüglich dieser Zeit über fundierte historische Kenntnisse zu verfügen, musste ihm somit bewusst sein, welch erheblichen Vorwurf seine Äusserung beinhaltet. Diese Kritik geht jedenfalls weit über den reinen Vorwurf der Missachtung der Gewaltenteilung hinaus. Sie suggeriert eine willkürliche, regimetreue Rechtsprechung, welche nicht mehr dem demokratisch zustandegekommenen Gesetz verpflichtet ist, sondern dem Willen eines totalitären Systems gehorcht und in diesem Sinne die Aufhebung des Rechtsstaates bedeutet. Sie beinhaltet den Vorhalt der Anpassung des Richters an politische Forderungen und damit seine Unfähigkeit, gesellschaftlichem und politischem Druck zu widerstehen. Damit wird insbesondere auch die Unabhängigkeit des Richters in Frage gestellt. Diese Bemerkung ist demnach als grobe, haltlose Entgleisung und Verunglimpfung im oben zitierten Sinne der Rechtsprechung zu werten, welche durch die nachträgliche Beschönigung in der -- 3 of 4 -Stellungnahme des Beschuldigten nicht relativiert und deren Ahndung lediglich durch eine Ordnungsbusse nicht abgegolten werden kann. Die diesbezüglichen Rechtfertigungen des Beschuldigten sind bei der Bemessung der anzuwendenden Disziplinarmassnahme zu berücksichtigen. Abschliessend ist demnach festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Vorwurf gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen hat; dafür ist er zu disziplinieren." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 3. März 2005 -- 4 of 4 --