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Entscheid

KG050015

Privatermittlungen eines Strafverteidigers.

1. Dezember 2005Deutsch10 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

3.

Was den vom Staatsanwalt dem Beschuldigten zugestellten Fragebogen anbelangt, stellte sich letzterer auf den Standpunkt, dass er diese Fragen aus Gründen des Anwaltsgeheimnisses nicht habe beantworten können. Es sei ihm kein Schriftenwechsel zuzumuten, welcher das Berufsgeheimnis rundweg aushöhlen und dem Vertrauensverhältnis zu seinem Klienten nachhaltig Schaden zufügen würde.

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Dieser Auffassung des Beschuldigten ist beizupflichten. Gemäss Art. 321 StGB bzw. Art. 13 BGFA ist der Anwalt dem Berufsgeheimnis unterstellt. Als Verteidiger darf der Anwalt niemandem, vor allem aber nicht der Strafverfolgungsbehörde irgendwelche Informationen zukommen lassen, die nach dem für ihn erkennbaren Willen des Mandanten Geheimnischarakter tragen. Die Wahrheitsfindung im Strafprozess stellt im allgemeinen auch kein höherwertiges Interesse für die Offenbarung des Anwaltsgeheimnisses dar (Müller, a.a.O., S. 195f.; Niggli/Weissenberger, a.a.O., Rz 2.16). Wie sich dem Fragebogen der Verzeigerin unschwer entnehmen lässt, beschlagen praktisch alle gestellten Fragen direkt das Mandatsverhältnis. Konkret wird mindestens indirekt Auskunft über die Verteidigungsstrategie sowie die Art der Mandatsführung verlangt, indem die Hintergründe für die 'Privatermittlungen' offen gelegt werden sollen. Es ist offensichtlich, dass die Beantwortung dieser Fragen praktisch durchwegs eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses bedeuten würde, weshalb der Beschuldigte diese zu Recht unbeantwortet liess. Dass er allerdings auf dieses Schreiben wie auch das nachfolgende Mahnschreiben jegliche Reaktion vermissen liess, muss mindestens als unhöflich beurteilt werden. Ob allenfalls auch eine Ordnungsbusse durch die Verzeigerin möglich und angezeigt gewesen wäre, kann hier offen bleiben. Ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA kann darin jedenfalls nicht erblickt werden.

4.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass kein Disziplinarfehler des Beschuldigten im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA vorliegt. Das Verfahren ist einzustellen." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 1. Dezember 2005

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