KG050048
Mangelhafte Interessenwahrung in einem Strafverfahren.
7. Dezember 2006Deutsch14 min
Source gerichte-zh.ch
Sachverhalt:
Der Beschuldigte war erbetener Verteidiger von A., der erstinstanzlich wegen Bet‰ubungsmitteldelikten zu 24 Monaten Gef‰ngnis verurteilt wurde. Da A. dem Beschuldigten das Resthonorar f¸r das Verfahren vor I. Instanz nicht ¸berwies, erhob der Beschuldigte zwar noch Berufung, unterliess es jedoch, die Beanstandungen zu benennen. In der Folge wurde das Verfahren vor II. Instanz durch einen Nichteintretensbeschluss erledigt. Gest¸tzt auf ein Wiederherstellungsgesuch eines neuen Verteidigers nahm die II. Instanz das Verfahren wieder auf und senkte in einem neuen Urteil die Strafe auf 18 Monate Gef‰ngnis und gew‰hrte den bedingten Strafvollzug. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe die Interessen des A. nicht gewahrt, da er mit seinem Vorgehen konkludent das Mandat niedergelegt habe. Da der Beschuldigte auch mit rudiment‰ren Beanstandungen dem Gesetz Gen¸ge getan h‰tte, sei sein Verhalten als "Arbeitsverweigerung zur Unzeit" zu qualifizieren. Aus den Erw‰gungen der Aufsichtskommission: "III. 6. Disziplinarrechtliche Beurteilung
Erwägungen
6.1
Gem‰ss Art. 12 lit. a BGFA haben Anw‰ltinnen und Anw‰lte ihren Beruf sorgf‰ltig und gewissenhaft auszu¸ben. Diese Generalklausel beinhaltet die Berufspflicht, sich in der gesamten Anwaltst‰tigkeit korrekt zu verhalten. Mit den Begriffen 'sorgf‰ltig und gewissenhaft' will Art. 12 lit. a BGFA nichts anderes, als im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates die getreue und sorgf‰ltige Ausf¸hrung von Anwaltsmandaten sicherstellen (Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Z¸rich 2005, Art. 12 N 9). Es geht bei Art. 12 lit. a BGFA aber nicht darum, die Qualit‰t der Mandatsf¸hrung an sich zu regeln bzw. zu sanktionieren. Entsprechend wird von der Lehre und Rechtsprechung betont, dass die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten nicht ¸ber die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA zu berufsrechtlichen Sanktionen f¸hren darf. Art. 12 lit. a BGFA greift erst ein, wenn das Verhalten gegen Regeln verstˆsst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gew‰hrleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 15). Es muss sich zudem um ein grobes Fehlverhalten handeln (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 15 mit Verweisungen, Art. 12 N 26).
6.2
Verteidigung - Rechtsmittel
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6.2.1
Es ist eine Selbstverst‰ndlichkeit, dass die Strafverteidigung, wie jedes andere anwaltliche Mandat, auf eine optimale Interessenwahrung ausgerichtet sein muss. Dabei spielt es grunds‰tzlich keine Rolle, ob das Mandat privater oder amtlicher Natur ist (Hansruedi M¸ller, Die Grenzen der Verteidigert‰tigkeit, in: ZStrR 114/1996 S. 191). Zentrale Elemente jedes Mandatsverh‰ltnisses sind die Pflicht zur getreuen Ausf¸hrung des Auftrages und die Pflicht zur sorgf‰ltigen Ausf¸hrung der ¸bertragenen Gesch‰fte. Der Rechtsanwalt hat also seinen Klienten objektiv richtig zu beraten und zu vertreten. Die Treuepflicht beinhaltet haupts‰chlich die Pflicht, die Interessen des Klienten nach besten Kr‰ften wahrzunehmen (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegen¸ber dem Klienten, Diss. Z¸rich 2001, S. 18 f.). Auch in standesrechtlicher Hinsicht stellt die Treuepflicht eine besonders wichtige Pflicht des Anwaltes dar (Giovanni Andrea Testa, a.a.O., S. 76). Die Treuepflicht besteht auch im Zusammenhang mit (zul‰ssigen und zweckm‰ssigen) Weisungen und Instruktionen des Klienten. Kommt der Anwalt diesen Pflichten nicht nach, so kann er ― zus‰tzlich ― auch disziplinarisch bestraft werden (Giovanni Andrea Testa, a.a.O., S. 79; Handbuch ¸ber die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Z¸rich, Z¸rich 1988, S. 88 f.).
6.2.2. Nach unbestrittener Auffassung hat der urteilsf‰hige Angeklagte ein eigenes Recht auf Erhebung eines Rechtsmittels, und zwar unabh‰ngig davon, ob er erbeten oder amtlich verteidigt ist (Titus Graf, Effiziente Verteidigung im Rechtsmittelverfahren, Diss. Z¸rich 2000, S. 144). Gem‰ss vorherrschender Ansicht ist der Wille des urteilsf‰higen Angeklagten betreffend Erhebung oder Nichterhebung eines Rechtsmittels f¸r den erbetenen oder amtlichen Verteidiger grunds‰tzlich bindend und beachtlich (Titus Graf, a.a.O., S. 144, S. 146). Die Interessenwahrung hat dort ihre Grenzen, wo dem Anwalt ein Handeln wider besseres Wissen oder gegen die eigene ‹berzeugung zugemutet wird; von unzweckm‰ssigen, ungehˆrigen oder verwerflichen Ansinnen des Beschuldigten darf sich der Verteidiger distanzieren (Titus Graf, a.a.O., S. 149 f.; dazu auch: Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 31; Giovanni Andrea Testa, a.a.O., S. 254 f.). Besteht jedoch ein klarer Wille des Mandanten, muss der Anwalt ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid einlegen und begr¸nden, soweit ― so die ¸berwiegende Ansicht ― zumindest -- 2 of 9 -gewisse Erfolgschancen bestehen (von Fellmann wird sogar letztere Voraussetzung nicht mehr vorausgesetzt [Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 43]).
6.2.2. Nach unbestrittener Auffassung hat der urteilsf‰hige Angeklagte ein eigenes Recht auf Erhebung eines Rechtsmittels, und zwar unabh‰ngig davon, ob er erbeten oder amtlich verteidigt ist (Titus Graf, Effiziente Verteidigung im Rechtsmittelverfahren, Diss. Z¸rich 2000, S. 144). Gem‰ss vorherrschender Ansicht ist der Wille des urteilsf‰higen Angeklagten betreffend Erhebung oder Nichterhebung eines Rechtsmittels f¸r den erbetenen oder amtlichen Verteidiger grunds‰tzlich bindend und beachtlich (Titus Graf, a.a.O., S. 144, S. 146). Die Interessenwahrung hat dort ihre Grenzen, wo dem Anwalt ein Handeln wider besseres Wissen oder gegen die eigene ‹berzeugung zugemutet wird; von unzweckm‰ssigen, ungehˆrigen oder verwerflichen Ansinnen des Beschuldigten darf sich der Verteidiger distanzieren (Titus Graf, a.a.O., S. 149 f.; dazu auch: Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 31; Giovanni Andrea Testa, a.a.O., S. 254 f.). Besteht jedoch ein klarer Wille des Mandanten, muss der Anwalt ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid einlegen und begr¸nden, soweit ― so die ¸berwiegende Ansicht ― zumindest -- 2 of 9 -gewisse Erfolgschancen bestehen (von Fellmann wird sogar letztere Voraussetzung nicht mehr vorausgesetzt [Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 43]).
6.2.3. Wenn der Anwalt (trotz gewissen Erfolgsaussichten) diese Prozesshandlungen nicht vornimmt, liegt grunds‰tzlich eine schwerwiegende anwaltliche Pflichtverletzung vor. Dasselbe gilt, wenn der Verteidiger bei unklarer Haltung des Mandanten unt‰tig bleibt; in solchen F‰llen hat der Anwalt ein Rechtsmittel zu erheben (Titus Graf, a.a.O., S. 148, S. 173).
6.2.4. Die disziplinarische Ahndung von Unt‰tigkeit trotz klar entgegengesetzt kommuniziertem Willen des Mandanten deckt sich mit der oben dargestellten Kognitionsbefugnis der Aufsichtskommission bei ‹berpr¸fung der Mandatsf¸hrung (Rz 6.1) und ist ― in Auslegung der Generalklausel nach Art. 12 lit. a BGFA ― disziplinarrechtlich zu ahnden (Giovanni Andrea Testa, a.a.O., S. 79 f.; so wohl auch: Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 26, N 29).
6.3. W¸rdigung
6.3.1. Wie dem oben dargestellten Sachverhalt entnommen werden kann, hat der Beschuldigte das Mandat in Sachen Strafverteidigung nicht fˆrmlich niedergelegt; er blieb ganz einfach unt‰tig ('Ich erhielt auch auf dieses Schreiben keine Zahlung. Aus diesem Grund f¸hrte ich das Berufungsverfahren nicht weiter.'; '... habe ich die Berufung nicht weiter verfolgt.'). Zu Recht qualifiziert das Obergericht in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2005 das Verhalten des Angeklagten denn auch nicht als 'Mandatsniederlegung zur Unzeit', sondern als 'Arbeitsverweigerung zur Unzeit'. Werden die obigen Grunds‰tze (Rz 6.1; Rz 6.2) auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet, so erscheinen deshalb zwei Themenkreise von Bedeutung: Einerseits ist zu pr¸fen, ob der Beschuldigte trotz unterlassener weiterer Honorarzahlungen durch den Angeklagten unt‰tig bleiben durfte, anderseits ist auch auf die in den Stellungnahmen des Beschuldigten vom 8. Mai 2006 bzw. 12. Oktober 2006 erw‰hnte Begr¸ndung des Beschuldigten einzugehen, er habe die Berufung 'f¸r wenig aussichtsreich' gehalten und deshalb das Berufungsverfahren nicht fortgesetzt.
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6.3.2. Erfolgschancen Der Beschuldigte erw‰hnt, er habe die Berufung f¸r wenig aussichtsreich gehalten; auch deshalb habe er das Berufungsverfahren nicht fortgesetzt ('Diese Einsch‰tzung meinerseits war der zweite wesentliche Grund daf¸r, dass ich das Berufungsverfahren nicht fortsetzte.'). Diese Begr¸ndung findet sich erstmals klar offen gelegt in den Stellungnahmen des Beschuldigten im vorliegenden Disziplinarverfahren. Sie erscheinen aber offensichtlich nachgeschoben und damit nicht glaubhaft. Selbst ohne Ber¸cksichtigung des neuen Urteils des Obergerichtes vermag diese Behauptung ― bei den konkreten Umst‰nden ― nicht zu ¸berzeugen. Zwar erw‰hnt der Beschuldigte, er h‰tte dem Angeklagten gegen¸ber davon gesprochen, dass ein Rechtsmittel mit dem Ziel, das Strafmass zu reduzieren, 'wenig aussichtsreich' sei. Vom Beschuldigten wird aber weder geltend gemacht, er h‰tte dem Beschuldigten daraufhin mitgeteilt, er w¸rde keine Berufung mehr einlegen, noch der Angeklagte h‰tte auf den Weiterzug des Urteils verzichtet. Letzteres ist auch nicht anzunehmen. Auch die Annahme des Beschuldigten, bei ihm sei der Eindruck entstanden, der Angeklagte sei an der Fortsetzung des Berufungsverfahrens gar nicht mehr interessiert gewesen, erscheint konstruiert. Verschiedene Punkte sprechen zudem klar gegen diese Annahme. So ergibt sich aus den Akten, dass es dem Angeklagten verst‰ndlicherweise darum ging, statt der beantragten unbedingten Strafe von 24 Monaten Gef‰ngnis eine bedingte Strafe zu erhalten. Auch das Verhalten des Angeklagten nach Kenntnis des Nichteintretensbeschlusses (Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten und umgehende Mandatierung eines neuen Verteidigers legt ausreichend Rechenschaft ab ¸ber den Willen des Angeklagten, das erstinstanzliche Urteil anzufechten, um zu einem f¸r ihn besseren Entscheid zu gelangen. Jedenfalls durfte der Beschuldigte bei dieser Sachlage und bei der von ihm vertretenen Verteidigungsstrategie von sich aus nicht auf den Weiterzug des Urteils verzichten, selbst wenn er persˆnlich ― aufgrund einer von ihm als pessimistisch bewerteten Einsch‰tzung ― zu einer anderen ‹berzeugung gekommen ist.
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Gerade die konkret zur Diskussion stehenden Fragestellungen dr‰ngten bei sorgf‰ltiger Pr¸fung einen Weiterzug auf: Die angefochtene Strafe bewegte sich im Grenzbereich 'bedingt / unbedingt' und objektive Gr¸nde im Sinne von Art. 41 Ziffer 1 Abs. 2 StGB standen der Gew‰hrung des bedingten Strafvollzuges nicht entgegen. Fakt ist denn auch, dass das Obergericht im schliesslich doch noch durchgef¸hrten Berufungsverfahren die Strafe auf 18 Monate Gef‰ngnis, bedingt, gesenkt hat, und gerade dies belegt ausreichend, wie begr¸ndet der Weiterzug des Urteils gewesen w‰re. Entgegen der vom Beschuldigten heute eingenommenen bzw. geltend gemachten Haltung war die Berufung damit sicherlich nicht aussichtslos.
6.3.3. Unterlassene Handlung Entscheidend tritt ferner hinzu, worauf bereits das Obergericht hingewiesen hat, dass die dem Beschuldigten angelastete, folgenschwere Unterlassung (keine Beanstandungen trotz peremptorischer Fristansetzung; Konsequenz: Nichteintreten auf die Berufung) ¸berhaupt keinen nennenswerten Aufwand f¸r den Beschuldigten verursacht h‰tte. Unter Ber¸cksichtigung aller Aspekte ― vor allem dem drohenden Rechtsverlust ― h‰tte sich diese vom Zeitaufwand her absolut unbedeutende Eingabe selbst dann gerechtfertigt, wenn die Honorierung ausstand bzw. nicht sichergestellt gewesen w‰re. Gem‰ss ß 414 Abs. 4 StPO hat ein Berufungskl‰ger Beanstandungen anzubringen. Zwar handelt es sich dabei um ein G¸ltigkeitserfordernis (dazu neu: Urteil des Bundesgerichts 1P.850/2005 vom 8. Mai 2006, E. 5, E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 1P.195/2006 vom 27. Juni 2006, E. 1.4), aber es wird ― in diesem Verfahrensstadium ― nur eine rudiment‰re Begr¸ndung gefordert. In Anbetracht des gem‰ssigten R¸geprinzips gen¸gen Erkl‰rungen wie z.B. 'Ich finde die Strafe zu streng' etc. Eine eigentliche Begr¸ndung der Berufungserkl‰rung wird damit nicht gefordert (Donatsch/Weder/H¸rlimann, Die Revision des Z¸rcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2004, Z¸rich 2005, S. 60 f.; Schmid, Strafprozessrecht, Z¸rich 2004, 4.A., N 1031; vgl. dazu auch neu: Urteil des Bundesgerichts 1P.850/2005 vom 8. Mai 2006, E. 5.3).
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Der Angeklagte war von der ersten Instanz mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 24 Monaten Gef‰ngnis bestraft worden. Die Berufung bezweckte, entsprechend der Verteidigungsposition im erstinstanzlichen Verfahren, die Ausf‰llung einer lediglich bedingten Freiheitsstrafe (von maximal 18 Monaten Gef‰ngnis). Durch das Unterlassen weiterer Verteidigungshandlungen drohte dem Angeklagten eine schwerwiegende freiheitsentziehende Strafe (so die Terminologie des Bundesgerichtes zur in Frage stehenden Strafe; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1P.739/2004 vom 24. Januar 2005, E. 2.2). Entsprechend war die Rechtsposition des Angeklagten vom Entscheid erheblich betroffen. Dies war bei der Interessenlage ― auch vom Beschuldigten ― zu ber¸cksichtigen. Nur schon beispielsweise mit der Beanstandung 'Die Strafe ist zu streng, der Tatbeitrag des Angeklagten sei aus den folgenden Gr¸nden... unrichtig gew¸rdigt worden, die hierarchische Stellung sei unkorrekt gew¸rdigt worden, es sei eine Strafe von hˆchstens 18 Monaten Gef‰ngnis auszusprechen, die Voraussetzungen f¸r die Gew‰hrung des bedingten Strafvollzuges seien erf¸llt, dem Angeklagten kˆnne heute aus folgenden Gr¸nden Ö eine g¸nstige Prognose gestellt werden' h‰tte der Beschuldigte den Anforderungen an eine rechtsgen¸gende Beanstandung vorliegend sicherlich gen¸gt, und daf¸r w‰re der Begr¸ndungsaufwand unbestreitbar ‰usserst bescheiden gewesen.
6.3.4. Versp‰tete Mitteilung Von Bedeutung f¸r das vorliegende Disziplinarverfahren ist sodann, dass der Beschuldigte den Angeklagten auf das Fakt der unterlassenen Einlegung eines Rechtsmittels erst im Schreiben vom 28. Juli 2005 hinwies, und damit in einem Zeitpunkt, in welchem das Berufungsverfahren bereits abgeschlossen und das Urteil des Bezirksgerichts Z¸rich somit in Rechtskraft erwachsen war (Nichteintretensbeschluss vom 13. Juni 2005). Damit stand dem Angeklagten das ordentliche Rechtsmittel der Berufung an sich nicht mehr offen, mit dem er seine Interessen rechtzeitig noch selbst h‰tte wahren oder den Beistand eines andern Anwalts h‰tte in Anspruch nehmen kˆnnen.
6.3.5. Widerspr¸chliches Verhalten
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Durch sein Verhalten in dieser Phase des Weiterzuges des Urteils liess der Beschuldigte den Angeklagten im Glauben, er w¸rde weiterhin f¸r ihn t‰tig sein und die gutscheinenden Schritte unternehmen. Dadurch hat der Beschuldigte den Angeklagten get‰uscht. Hierzu w‰re pr‰zisierend anzuf¸hren, dass der Beschuldigte in keinem seiner Schreiben dem Angeklagten jemals androhte, er w¸rde bei weiterer S‰umnis bei den Zahlungen die Verteidigung des Angeklagten nicht mehr weiterf¸hren. Daran vermˆgen auch die offenbar nur m¸ndlich gemachten Androhungen nichts zu ‰ndern. Es muss ― mit dem Beschuldigten und entgegen der Beurteilung des Obergerichtes ― zwar davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte diese m¸ndlichen Aufforderungen zweifelsfrei verstanden haben muss. Die (drastischen) Konsequenzen wurden aber durch das anschliessende Verhalten des Beschuldigten selbst, wof¸r er einzustehen hat, wieder 'entsch‰rft': Wenn der Beschuldigte n‰mlich dartut, er h‰tte dem Angeklagten anl‰sslich eines Telefonats vom 9. M‰rz 2005 erkl‰rt, dass er ohne Erhalt der Fr. 2'567.50 ¸berhaupt nichts mehr f¸r ihn unternehmen w¸rde, 'dann sei es fertig mit der Berufung, dann bleibe es bei der Strafe von 24 Monaten Gef‰ngnis', so enth‰lt das zeitlich unmittelbar nachfolgende Schreiben vom 12. April 2005 keine entsprechende Androhung mehr. Gegenteils ist dieses Schreiben im Lichte der doch vorher offenbar m¸ndlich gemachten und dramatisch scheinenden Hinweise ¸berraschend hˆflich gehalten ('Ich ersuche Sie, mir den Betrag innert 10 Tagen zu ¸berweisen, wof¸r ich Ihnen danke.') bzw. enth‰lt die Aufforderung an den Angeklagten, ihm noch aktuelle Lohnabrechnungen zuzustellen. Gerade Letzteres deutet nicht auf eine Mandatsniederlegung bzw. auf eine zuk¸nftige Unt‰tigkeit des Beschuldigten hin, sondern suggeriert dem Empf‰nger eine weitere Vertretung. Damit hat der Beschuldigte selbst durch sein zumindest widerspr¸chlich scheinendes, sicherlich aber wenig bestimmtes Verhalten eine unklare Situation geschaffen und damit den Angeklagten im Glauben gelassen, seine Verteidigung w¸rde ― trotz Zahlungsausst‰nden ― im gleichen Stile weiter gef¸hrt. Wenn der Angeklagte deshalb dartut, er sei davon ausgegangen, der Beschuldigte w¸rde seine Interessen (wie schon vorher [immerhin hat der Beschuldigte eine Berufung -- 7 of 9 -erhoben, obwohl er m¸ndlich drohte, er w¸rde dies bei weiterer Zahlungsvers‰umnis nicht mehr tun]) weiterhin wahren, so l‰sst sich diese Haltung nachvollziehen, ja sie dr‰ngte sich geradezu auf. Indem der Beschuldigte den Angeklagten in diesem Glauben beliess und in einer wichtigen Phase einfach unt‰tig blieb, ohne den Angeklagten ¸ber seine wahre Haltung (Unt‰tigkeit, Berufung wird nicht weiter verfolgt) aufzukl‰ren bzw. ihm eine andere Interessenwahrung zu ermˆglichen, hat er sich disziplinarrechtlich unkorrekt verhalten.
6.4. Zusammenfassung
6.4.1. Das Verhalten des Beschuldigten ('Arbeitsverweigerung zur Unzeit') war angesichts aller Umst‰nde somit unkorrekt.
6.4.2. Indem der Beschuldigte trotz einem f¸r seinen Mandanten drohenden massiven Rechtsverlust, einer drohenden, schwerwiegenden freiheitsentziehenden Strafe, einfach unt‰tig blieb, sich zudem in gewissem Sinne widerspr¸chlich bzw. unbestimmt verhielt bzw. das Mandat nicht niederlegte, was er in einem fr¸heren Stadium zweifellos h‰tte tun kˆnnen bzw. aus seiner Sicht h‰tte tun m¸ssen, ja gegenteils nach aussen den Anschein vermittelte, er vertrete den Angeklagten weiterhin, was er bewusst nicht tat, ohne dem Angeklagten dies aber klar zu kommunizieren und ihm damit die Mˆglichkeit zu geben, selbst f¸r eine (neue) Interessenwahrung besorgt zu sein, handelte er nicht sorgf‰ltig und nicht gewissenhaft; damit verstiess er gegen Art. 12 lit. a BGFA.
6.4.3. Ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang, ob die erbetene Verteidigung in eine amtliche Verteidigung umgewandelt worden w‰re. Wenn ein erbetener Verteidiger nicht mehr honoriert wird, so steht ihm das unbedingte Recht zu, das Mandat unter den oben dargestellten Grunds‰tzen niederzulegen. Ob der Staat dann den bisherigen erbetenen Verteidiger (oder einen anderen Verteidiger) neu als amtlichen Verteidiger einsetzt, ist dagegen eine andere Frage. Dass dem Angeklagten aber eine notwendige Rechtsverbeist‰ndung zustand, braucht angesichts der Hˆhe der in Frage stehenden Strafe keiner weiteren Erˆrterungen (ß 11 -- 8 of 9 -Abs. 2 Ziffer 3 StPO). F¸r die Beurteilung nach Art. 12 lit. a BGFA spielt dieser Aspekt jedenfalls aber keine Rolle." Beschluss der Aufsichtskommission ¸ber die Anw‰ltinnen und Anw‰lte vom 7. Dezember 2006 -- 9 of 9 --