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Entscheid

KG050051

Wahrnehmung der prozessualen Verteidigerrechte.

1. März 2007Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

12.

BGFA). Obwohl der Anwalt in seiner Tätigkeit zugunsten seiner Klienten den Zielen des Rechtsstaates verpflichtet ist, hat er dennoch in erster Linie die Interessen seines Klienten zu wahren. Im Strafverfahren hat er daher beispielsweise 'seine Tätigkeit nicht am staatlichen Strafverfolgungsinteresse auszurichten, sondern am Interesse des Angeschuldigten an einem freisprechenden oder möglichst milden Urteil, und es muss ihm hinsichtlich der Wahl der Verteidigungsmittel ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit zukommen' (Fellmann, a.a.O., N 38 zu Art.

12.

BGFA). Er darf allerdings nicht versuchen, die bestehende Rechtsordnung zu umgehen, sondern er hat diese zu respektieren, d.h. sich an Recht und Gesetz zu halten. Die berufsrechtliche Gewissenhaftigkeit schränkt den Anwalt in der Wahl der Mittel insoweit ein, indem sie ihm gebieten, die Wahrung der Interessen der Klienten ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln zu betreiben (Fellmann, a.a.O., N 37 zu Art. 12 BGFA). Der Anwalt überschreitet die Grenze des Zulässigen dann, wenn er 'positiv störend' in die Wahrheitsfindung eingreift oder die Rechtsordnung missachtet, indem er beispielsweise bewusst Unwahres vorbringt, -- 1 of 2 -Beweisquellen trübt, Zeugen beeinflusst, den Klienten zu falscher Aussage anhält oder dem Angeschuldigten zur Flucht verhilft. Im Strafprozess bleibt zu beachten, dass eine Begünstigung durch den Verteidiger nicht bereits dann vorliegt, wenn der Verteidiger den Beschuldigten dadurch der Strafverfolgung entzieht, dass er die Verteidigerrechte voll ausschöpft, sondern erst dann, wenn er dies mit rechtswidrigen Mitteln tut (F. Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, S. 35). Nicht alles, was den von der Strafverfolgung geplanten Lauf der Gerechtigkeit hemmt, ist auch unzulässig (Müller, Die Grenzen der Verteidigungstätigkeit, in ZR: ZStrR 1996, S. 177). b) Im Lichte der angeführten Grundsätze zur Zulässigkeit der Verteidigungstätigkeit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen haben soll. A. befand sich anlässlich des Treffens mit dem Beschuldigten in E. im Ausland. Er begab sich danach von Frankreich nach Spanien. Selbst wenn ihm dies vom Beschuldigten empfohlen worden wäre, liegt angesichts der konkreten Umstände darin kein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA. Es stand A. frei, sich in ein anderes Land zu begeben. Es wird zudem von der Staatsanwaltschaft auch gar nicht geltend gemacht, A. habe nicht zu Einvernahmen vorgeladen werden können oder sogar, er habe sich einem Haftbefehl entzogen. Auch das Treffen der beiden Verteidiger mit den Angeschuldigten an sich stellt keinen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA dar. c) Es ist somit festzuhalten, dass kein Disziplinarfehler des Beschuldigten im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA vorliegt. Das Verfahren ist daher einzustellen." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 1. März 2007 -- 2 of 2 --