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Entscheid

KG060024

Revision von Entscheiden der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (neue Praxis).

5. Juli 2007Deutsch6 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.

VRG mit dem geltend gemachten Revisionsgrund nicht eingehalten, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.

2. Selbst wenn das Revisionsgesuch nach dem zur Zeit des beanstandeten Entscheides geltenden Rechts zu prüfen wäre und somit in bisheriger ständiger Praxis der Aufsichtskommission die entsprechenden Regeln der Strafprozessordnung anzuwenden wären (vgl. Oskar Henggeler, Das Disziplinarrecht der freiberuflichen Rechtsanwälte und Medizinalpersonen, S. 228, und dort zitierte Entscheide), wäre das Revisionsgesuch nicht gutzuheissen. Zur Anwendung käme damit § 449 Ziff. 3. StPO, wonach eine Wiederaufnahme eines Verfahrens dann verlangt werden kann, wenn Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die nicht bekannt gewesen waren und welche allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Tatsachen die Freisprechung oder eine mildere Bestrafung gerechtfertigt hätten. Gemäss § 450 StPO ist das Revi-sionsgesuch - bei Heranziehung der StPO - an keine Frist gebunden. Der Umstand, dass dem Gesuchsteller in einem Vergleich die ausgesprochenen Bussen und Gebühren ersetzt worden sind, stellt offensichtlich keinen Revisionsgrund dar. Es mag dies aus Sicht des Gesuchstellers als Hinweis dafür bewertet werden, dass die an den damaligen medizinischen Vorfällen Beteiligten tatsächlich Fehler begangen haben. Bereits in ihrem ersten Entscheid vom 7. November 1996 ist die Aufsichtskommission als Arbeitshypothese aber davon ausgegangen, die Behauptungen des Gesuchstellers - die erwähnten Vorwürfe an die beteiligten Personen - seien sachlich richtig. Selbst unter Annahme, die damaligen Standpunkte des Gesuchstellers in den seinerzeitigen Straf- und Zivilverfahren seien richtig gewesen, hat die Aufsichtskommission seine verletzenden und sachlich nicht notwendigen Verunglimpfungen als Disziplinwidrigkeiten geahndet. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Gesuchsteller nun offenbar nachträglich für die Bussen und Gebühren -- 2 of 3 -entschädigt worden ist. Eine neue Behauptung oder ein Beweismittel dafür, das seine verbalen Attacken in einem anderen Lichte erscheinen liesse, liegt nicht vor. Sie waren - unabhängig vom zugrunde liegenden Sachverhalt - disziplinarrechtlich nicht akzeptabel. Selbst wenn der Aufsichtskommission die Entschädigungszahlung inklusive Bussen und Gebühren bereits bekannt gewesen wäre, hätte dies nichts daran geändert, dass die vom Gesuchsteller geäusserten Attacken als Verstoss gegen die Pflicht einer gewissenhaften Berufsausübung zu werten sind. Das Revisionsgesuch wäre daher bei Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung abzuweisen." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 5. Juli 2007 -- 3 of 3 --

2. Selbst wenn das Revisionsgesuch nach dem zur Zeit des beanstandeten Entscheides geltenden Rechts zu prüfen wäre und somit in bisheriger ständiger Praxis der Aufsichtskommission die entsprechenden Regeln der Strafprozessordnung anzuwenden wären (vgl. Oskar Henggeler, Das Disziplinarrecht der freiberuflichen Rechtsanwälte und Medizinalpersonen, S. 228, und dort zitierte Entscheide), wäre das Revisionsgesuch nicht gutzuheissen. Zur Anwendung käme damit § 449 Ziff. 3. StPO, wonach eine Wiederaufnahme eines Verfahrens dann verlangt werden kann, wenn Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die nicht bekannt gewesen waren und welche allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Tatsachen die Freisprechung oder eine mildere Bestrafung gerechtfertigt hätten. Gemäss § 450 StPO ist das Revi-sionsgesuch - bei Heranziehung der StPO - an keine Frist gebunden. Der Umstand, dass dem Gesuchsteller in einem Vergleich die ausgesprochenen Bussen und Gebühren ersetzt worden sind, stellt offensichtlich keinen Revisionsgrund dar. Es mag dies aus Sicht des Gesuchstellers als Hinweis dafür bewertet werden, dass die an den damaligen medizinischen Vorfällen Beteiligten tatsächlich Fehler begangen haben. Bereits in ihrem ersten Entscheid vom 7. November 1996 ist die Aufsichtskommission als Arbeitshypothese aber davon ausgegangen, die Behauptungen des Gesuchstellers - die erwähnten Vorwürfe an die beteiligten Personen - seien sachlich richtig. Selbst unter Annahme, die damaligen Standpunkte des Gesuchstellers in den seinerzeitigen Straf- und Zivilverfahren seien richtig gewesen, hat die Aufsichtskommission seine verletzenden und sachlich nicht notwendigen Verunglimpfungen als Disziplinwidrigkeiten geahndet. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Gesuchsteller nun offenbar nachträglich für die Bussen und Gebühren -- 2 of 3 -entschädigt worden ist. Eine neue Behauptung oder ein Beweismittel dafür, das seine verbalen Attacken in einem anderen Lichte erscheinen liesse, liegt nicht vor. Sie waren - unabhängig vom zugrunde liegenden Sachverhalt - disziplinarrechtlich nicht akzeptabel. Selbst wenn der Aufsichtskommission die Entschädigungszahlung inklusive Bussen und Gebühren bereits bekannt gewesen wäre, hätte dies nichts daran geändert, dass die vom Gesuchsteller geäusserten Attacken als Verstoss gegen die Pflicht einer gewissenhaften Berufsausübung zu werten sind. Das Revisionsgesuch wäre daher bei Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung abzuweisen." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 5. Juli 2007 -- 3 of 3 --