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Entscheid

KG070015

Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte.

1. November 2007Deutsch8 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.

a) Soweit sich die Beschwerde gegen Avv. A. und Avv. B. richtet, fehlt es jedoch von Anfang an an einem Verhalten, das durch die hiesigen Behörden zu beurteilen ist. Mit Bezug auf Avv. A. und Avv. B. geht nämlich auch der Verzeiger davon aus, dass es sich bei diesen - wie den übrigen Beschuldigten - nicht um in der Schweiz im Anwaltsregister eingetragene und ordnungsgemäss zugelassene Rechtsanwälte handelt, und weiter, dass sie nie in der Schweiz tätig wurden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern Avv. B. für den Verzeiger tätig geworden sein soll. Es werden keinerlei Handlungen angeführt, die ihm Sinne von Art. 12 BGFA angelastet werden könnten. Diesbezüglich fehlt es somit an jeglichem Verdacht und das Verfahren ist insoweit nicht anhand zu nehmen. b) Avv. A. hat dagegen - wie aus den eingereichten Beilagen hervorgeht - den Verzeiger in einem Schadenersatzverfahren vor dem Landesgericht Mailand vertreten, das auf einen Verkehrsunfall vom 27. April 1991 zurückzuführen war. Dieses Verfahren wurde mit Urteil vom 20. Februar 2002 abgeschlossen. Hiezu sind folgende Erwägungen anzubringen: Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 14 BGFA). Die Aufsichtsbefugnis bezieht sich damit nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur auf Anwälte, die auf dem Gebiet des betreffenden Kantons Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Ohne Belang ist der Wohnsitz des Anwalts und der vertretenen Partei. Sobald ein Verfahren vor einer kantona-- 3 of 5 -len Behörde hängig wird, greift die Aufsichtskompetenz der kantonalen Behörde (Poledna, in Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, N 5 und 6 zu Art. 14 BGFA). Die Aufsicht wird damit primär durch die Aufsichtsbehörde desjenigen Kantons durchgeführt, in dem der Anwalt vor Gericht auftritt. Die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens erfolgt daher auch ausschliesslich durch die Aufsichtsbehörde, in welcher die disziplinarisch relevante Tätigkeit, d.h. hier das Auftreten vor Gericht, erfolgt ist (Poledna, a.a.O., N 2 zu Art. 16 BGFA; vgl. u.a. auch BJM 2006, S. 48). Diese Zuständigkeitsregelung zwischen den Kantonen muss erst recht gelten, wenn eine Tätigkeit gerügt wird, die im Ausland vorgenommen wurde. Das Gesetz gilt denn auch nur für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA) sowie für entsprechende Vertretungen durch Anwältinnen und Anwälte, die Staatsangehörige u.a. der EU sind (Art. 2 Abs. 2 BGFA) oder schliesslich für Schweizerinnen und Schweizer, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA auszuüben (Art. 2 Abs. 3 BGFA). Avv. A. ist indes als italienischer Rechtsanwalt ausschliesslich in Mailand, wo er auch den Sitz seines Anwaltsbüros verzeichnet, für den Verzeiger tätig geworden. Damit gebricht es jedoch von Anfang an einer Zuständigkeit der hiesigen Aufsichtskommission. Daran ändert nichts, dass die Vollmacht für Avv. A. in Zürich unterzeichnet worden ist und er dort ‚Zürich’ als Sitz bezeichnet hat. Wesentlich bleibt, dass Avv. A. ausschliesslich in Mailand tätig geworden ist, und dass auch die fragliche Vollmacht ausdrücklich für die Klageeinleitung vor den italienischen Gerichten ausgestellt wurde. Avv. A. hatte denn auch nie Kontakt mit dem Verzeiger in Zürich. Damit fehlt es auch diesbezüglich an der Zuständigkeit der hiesigen Aufsichtskommission, und es ist auch mit Bezug auf Avv. A. das Verfahren nicht anhand zu nehmen. c) Zusätzlich ist anzumerken, dass - soweit Handlungen des Beschuldigten gerügt werden, die in die Zeit vor dem Inkrafttreten des BGFA (1. Juni 2002) fallen - dieses Gesetz nur anwendbar ist, wenn es im Verhältnis zum früheren kantonalen Anwaltsgesetz das mildere ist (ZR 101 Nr. 97, S. 310 f.). Auch intertemporal ist dementsprechend das für den Beschuldigten mildere Recht anwendbar. In den Vergleich mit einzubeziehen wäre somit das anwendbare Verjäh-- 4 of 5 -rungsrecht. Gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 BGFA verjährt die disziplinarische Verfolgung eines beanstandeten Verhaltens in jedem Fall zehn Jahre nach dem fraglichen Vorfall, wobei eine allfällige vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist zur Anwendung kommt, sofern die Verletzung der Berufsregel eine strafbare Handlung darstellt. Nach dem früheren Anwaltsgesetz des Kantons Zürich verjährten dagegen Ordnungsvergehen im Sinne das damaligen Gesetzes - wenn noch keine Verzeigung erfolgte - binnen sechs Monaten von der Entdeckung an, jedenfalls aber in zwei Jahren von der Begehung an gerechnet (§ 25 Abs. 1 aAnwG). Das frühere Anwaltsgesetz ist somit bezüglich der Verjährungsfrage als das mildere Recht zu beurteilen. Nach dem somit massgeblichen bisherigen Recht wären deshalb alle Vorwürfe, die in die Zeit vor dem 1. Juni 2002 fallen, längst verjährt. Dies beschlägt vorab auch die geltend gemachte schlechte Prozessführung durch Avv. A. Eine solche kann zudem üblicherweise gar nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens bilden (Fellmann, in Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, N 26 zu Art. 12 BGFA).

3.

Zusammengefasst ist somit das Verfahren im Sinne von § 30 Abs. 4 AnwG nicht anhand zu nehmen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.“ Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 1. November 2007

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