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Entscheid

KG070030

Örtliche Zuständigkeit der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte.

6. Dezember 2007Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

3.

Die in Art. 14 BGFA statuierte Aufsichtsbefugnis bezieht sich nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur auf Anwältinnen und Anwälte, die auf dem Gebiet des betreffenden Kantons Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Ohne Belang ist der Wohnsitz des Anwalts und der vertretenen Partei. Sobald ein Verfahren vor einer kantonalen Behörde hängig wird, greift die Aufsichtskompetenz der kantonalen Behörde. Die Aufsicht bezieht sich nicht allein auf im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Personen; sie erfasst auch ausserkantonal registrierte Personen (Poledna, in Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, N 5 - 7 zu Art. 14 BGFA). Die Aufsicht wird damit primär durch die Aufsichtsbehörde desjenigen Kantons durchgeführt, in dem der Anwalt vor Gericht auftritt. Die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens erfolgt daher auch ausschliesslich durch die Aufsichtsbehörde, in welcher die disziplinarisch relevante Tätigkeit, d.h. hier das Auftreten vor Gericht, erfolgt ist (Poledna, a.a.O., N 2 zu Art. 16 BGFA; vgl. u.a. auch BJM 2006, S. 48).

4.

Dem Beschuldigten wird sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren vor dem Kreisgericht im Kanton St. Gallen vorgeworfen. Nach Art. 14 BGFA obliegt - wie dargelegt - die Aufsicht derjenigen Behörde, auf deren

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Kantonsgebiet der Anwalt vor Gericht Parteien vertritt. Die Aufsichtsbefugnis fällt damit in die Kompetenz des mit dem Gerichtsverfahren betrauten Kantons, also des Kantons St. Gallen. Die Verzeigerin hat in ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2007 auf Art. 15 Abs. 2 BGFA verwiesen. Diese Bestimmung statuiert die Meldepflicht der eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Diesbezüglich gilt, dass die Aufsichtsbehörde des Registerkantons zuständig ist, wenn Verfahren vor eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden betroffen sind. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren vor Kreisgericht, weshalb Art. 15 Abs. 2 BGFA nicht zur Anwendung gelangt. Dagegen korrespondiert Art. 15 Abs. 1 BGFA mit Art. 14 BGFA, hält doch erstere Bestimmung fest, dass die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons Vorfälle melden, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Gemäss der Literatur zum BGFA sind zwar nach Art. 16 Abs. 1 BGFA gewisse konkurrenzierende Aufsichtsbefugnisse denkbar, wobei im Bereich der Parteivertretung vor Gericht die Zuständigkeit von Art. 14 BGFA Vorrang hat (Poledna, a.a.O., N 2 zu Art. 16 BGFA). Art. 16 Abs. 1 BGFA legt sodann fest, dass bei disziplinarischen Verstössen ausserhalb des Registerkantons mit der Verfahrenseröffnung die Verfahrens- und Sanktionszuständigkeit allein bei der eröffnenden Aufsichtsbehörde liegt. Die konkurrenzierende Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Registerkantons kommt somit erst dann zum Tragen, wenn die nach Art. 16 Abs. 1 BGFA zuständige Aufsichtsbehörde auf die Einleitung eines Verfahrens verzichtet (Poledna, a.a.O., N 2 zu Art. 16 BGFA). 5....

6.

Nach dem Gesagten ist in Anwendung von Art. 14 BGFA die örtliche Zuständigkeit der hiesigen Aufsichtskommission zu verneinen. Folglich ist auf die Verzeigung nicht einzutreten.“ Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 6. Dezember 2007

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