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Entscheid

KG080028

Anwalt als Dolmetscher. Schaffung klarer Rechtsverhältnisse.

2. April 2009Deutsch13 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

4.4.1

Eine disziplinarrechtliche Beurteilung ist prim‰r nur dann mˆglich, wenn der Beschuldigte (auch) als Anwalt aufgetreten ist, was dieser bestreitet. F¸r Dolmetscher ist die Aufsichtskommission n‰mlich nicht zust‰ndig. Mit seinem Einwand, er sei nur als Dolmetscher aufgetreten, fokussiert der Beschuldigte auf diese Thematik.

4.4.2

Den Anwaltsberuf ¸bt gem‰ss ß 10 AnwG aus, wer ¸ber ein Anwaltspatent verf¸gt und Personen in Verfahren vor Gericht, anderen Behˆrden oder gegen¸ber Dritten vertritt oder in Rechtsfragen ber‰t und dabei unter der Berufsbezeichnung Rechtsanw‰ltin oder Rechtsanwalt oder einer gleichwertigen Bezeichnung auftritt. 'Der Anwaltsberuf im Sinne des Gesetzes umfasst damit die gesamte Berufst‰tigkeit und nicht nur die Vertretung von Parteien im Rahmen des Anwaltsmonopols; den Anwaltsberuf ¸bt auch aus, wer ausschliesslich im Bereich der Rechtsberatung t‰tig ist' (Antrag des Regierungsrates zu einem neuen Anwaltsgesetz vom 13. November 2002, Nr. 4028, S. 38). Im Fokus der Beurteilung hat somit nach den ßß 10 und 14 Abs. 1 AnwG einzig das Auftreten des Betreffenden zu stehen bzw. der Eindruck, welcher die T‰tigkeit des Betreffenden nach aussen hinterl‰sst. Entsprechend ist nicht alleine die Anf¸hrung bzw. Verwendung -- 1 of 9 -des Titels 'Rechtsanwalt' oder ‰hnlich entscheidend, sondern die konkrete T‰tigkeit bzw. Vertretung / Beratung von Parteien unter dieser Berufsbezeichnung. Klar ist auch, dass der anwaltlichen T‰tigkeit ein Mandatsverh‰ltnis zu Grunde liegen muss. Es ist somit nachfolgend zu pr¸fen, inwieweit der Beschuldigte an der fraglichen S¸hnverhandlung vor dem Friedensrichteramt als Anwalt aufgetreten ist.

4.4.3

(...) Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 wurde die Friedensrichterin vom Referenten zu einer Stellungnahme zur Eingabe des Beschuldigten vom 6. Februar 2009 aufgefordert, insbesondere zu den vier Themen in der Darstellung des Beschuldigten: - er habe sich Ihnen [der Friedensrichterin] gegen¸ber als Spanischdolmetscher der Kl‰gerin und als Anwalt vorgestellt; - die Beklagten seien mit seiner Teilnahme einverstanden gewesen; - er habe w‰hrend der ganzen Dauer der Friedensrichterverhandlung keinerlei anwaltliche Vertretungsfunktionen wahrgenommen; so sei er weder als Wortf¸hrer der Kl‰gerin aufgetreten, noch habe er sich mit irgendwelchen eigenen Voten an den Vergleichsverhandlungen beteiligt; - seine Dienstleistung habe sich ausschliesslich auf den zu erbringenden ‹bersetzungsdienst beschr‰nkt, auf die wˆrtliche ‹bersetzung des Gesagten von deutsch auf spanisch und umgekehrt. In ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2009 wies die Friedensrichterin darauf hin, dass sie aufgrund des Zeitablaufes von ¸ber einem Jahr sich - mit Ausnahme der zwischen den Parteien gef¸hrten Verhandlungen ¸ber inhaltliche Aspekte nicht mehr an die zur Diskussion stehende S¸hnverhandlung erinnern kˆnne. Sie wisse auch nicht mehr, ob sich der Beschuldigte als Dolmetscher und Rechtsanwalt vorgestellt h‰tte; sicher h‰tte er sich aber als Dolmetscher vorgestellt. Sie h‰tte die Beklagten (und Verzeiger) sicherlich ¸ber die T‰tigkeit des Beschuldigten als Dolmetscher orientiert; ob sie die Beklagten dagegen gefragt h‰tte, ob sie damit einverstanden seien, wisse sie nicht mehr. Im ‹brigen kˆnne sie zu den ¸b-- 2 of 9 -rigen Punkten nichts mehr sagen. Auch h‰tte sie keine weiteren Bemerkungen zur Eingabe des Beschuldigten. (...)

4.4.4

Zu Gunsten des Beschuldigten ist aufgrund dieser Sachlage im Sinne eines Zwischenresultats davon auszugehen, (a) dass im Zeitpunkt der Friedensrichterverhandlung vom 20. November 2007 zwischen der Kl‰gerin und dem Beschuldigten noch kein anwaltliches Mandat bestand, (b) dass der Beschuldigte an der Friedensrichterverhandlung vom 20. November 2007 als Dolmetscher fungiert hat.

4.4.5

Wie ausgef¸hrt, w‰re aber noch das Auftreten des Beschuldigten bzw. der Eindruck, den er nach Aussen vermittelt hat, zu pr¸fen.

4.4.5.1

Hier erweisen sich die Vorw¸rfe der (zudem auch spanisch sprechenden) Verzeiger, der Beschuldigte h‰tte allenfalls 'in aktiver oder passiver Weise' den Ausgang der Friedensrichterverhandlung zu ihren Ungunsten beeinflusst, als zu wenig substantiiert und zu unbestimmt.

4.4.5.2

Wesentlich ist, dass die (unbestritten gebliebenen) Fakten gegen eine (versteckte) anwaltliche T‰tigkeit des Beschuldigten sprechen. H‰tte sich der Beschuldigte n‰mlich tats‰chlich zum Wortf¸hrer der Kl‰gerin aufgespielt und damit auch aktiv an den Vergleichsgespr‰chen teilgenommen oder - mehr oder weniger - auf die (im ¸brigen erfolglos verlaufene) Verhandlung eingewirkt, w‰re dies wohl nicht nur von den Verzeigern bemerkt und beanstandet worden, sondern vor allem auch von der Friedensrichterin, welche die Verhandlungsleitung inne hatte. Dies f¸hrt der Beschuldigte zu Recht ins Feld. Damit muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, er habe anl‰sslich dieser Verhandlung lediglich eine reine Übersetzungsdienstleistung erbracht und sich auf die wˆrtliche ‹bersetzung des Gesagten von deutsch auf spanisch und umgekehrt beschr‰nkt und sich folglich jeglicher Beeinflussung enthalten. Entsprechend kann auch nicht der Eindruck entstanden sein, der Beschuldigte sei als Rechtsanwalt aufgetreten.

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4.4.5.3

In der Rechtsprechung zur Interessenkollision hat sich die j¸ngste Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesgerichts 2C_504/20082C_505/2008 vom 28. Januar 2009, E. 9.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_699/2007 vom 30. April 2008, E. 4.2.2) wie auch diejenige des Verwaltungsgerichtes des Kantons Z¸rich (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Z¸rich vom 4. Oktober 2007 [VB.2007.00339]; besprochen durch: Hans Nater, 'Interessenkonflikte: Theoretisches Konfliktsrisiko gen¸gt nicht', in: SJZ 104/2008 S. 172) gegen die fr¸here Praxis ausgesprochen, wonach bereits das theoretische Risiko eines Interessenkonfliktes gen¸ge. Vielmehr setze die Annahme eines Interessenkonfliktes das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte voraus. Die ‰hnliche Konstellation muss auch hier greifen: Ausgangspunkt des Verbotes der anwaltlichen Vertretung vor dem Friedensrichter ist die Annahme, bei persˆnlicher Aussprache sei eine Einigung der Parteien eher zu erwarten (Frank/Str‰uli/ Messmer, Kommentar zur z¸rcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., ß 31 N 2). Auch die Bestimmung von ß 31 Abs. 2 ZPO ('L‰sst sich eine Partei vertreten, ist auch die andere dazu berechtigt.') will verhindern, dass eine Partei Vorteile aus einer anwaltlichen Vertretung zieht. Entsprechend w‰re es auch klar unzul‰ssig, sich ¸ber die Funktion als Dolmetscher Einlass in eine solche S¸hnverhandlung zu verschaffen, um sich dann (auch) als Anwalt zu bet‰tigen. Aber schon aus grunds‰tzlichen ‹berlegungen erweist sich die Teilnahme eines Anwaltes an einer solchen Verhandlung, selbst in der ausschliesslichen Funktion als Dolmetscher, als problematisch. Dies muss umso mehr dann gelten, wenn der Dolmetscher von einer Partei mandatiert wurde und bezahlt wird. Die Begr¸ndung ist darin zu suchen, dass eine irgendwie geartete Einflussnahme und / oder Beeinflussung nie ausgeschlossen werden kann. Trotzdem gen¸gen solche theoretischen ‹berlegungen - entsprechend der oben zitierten und analog heranzuziehenden Rechtsprechung zur Interessenkollision nicht. Gefordert sind konkrete Anhaltspunkte f¸r eine Einflussnahme bzw. eine (versteckte) anwaltliche T‰tigkeit. Beispiele w‰ren Interventionen, ‹bersetzungen, welche juristische Argumente enthalten, welche unmˆglich von einer rechtsunkundigen Partei stammen kˆnnen, unverst‰ndliche und nicht nachvollziehbare -- 4 of 9 -bzw. nicht begr¸ndete Haltungen gegen¸ber Vorschl‰gen des Friedensrichters bzw. der Gegenpartei etc.

4.4.5.4

Konfrontiert mit der Darstellung des Beschuldigten hat die Friedensrichterin dazu aber keine abweichende Darstellung ins Recht gegeben und damit auch der Darstellung des Beschuldigten, welcher eine reine Dolmetscher-T‰tigkeit behauptete, nicht widersprochen. Zusammenfassend besteht auch kein Grund, den glaubhaften und substantiiert nicht widersprochenen Ausf¸hrungen des Beschuldigten nicht zu folgen. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte im Rahmen der friedensrichterlichen S¸hnverhandlung, zudem - was wesentlich ist - vorg‰ngig klar gegen¸ber der Friedensrichterin als Dolmetscher und Anwalt vorgestellt, ausschliesslich als Dolmetscher bet‰tigt hat. Entsprechend f‰llt auch der zweite Punkt (vermittelter Eindruck einer anwaltlichen T‰tigkeit) weg.

4.4.6

Damit entf‰llt eine erste Grundlage f¸r eine Disziplinierung des Beschuldigten.

4.5

Schaffung klarer Verh‰ltnisse

4.5.1

Die Frage stellt sich allerdings, ob der Beschuldigte gegen¸ber allen Beteiligten, somit der Friedensrichterin wie auch den Verzeigern, h‰tte klar offen legen m¸ssen, dass er - neben der T‰tigkeit als Dolmetscher - beruflich auch als Anwalt t‰tig ist. An diese Thematik h‰ngt die weitere und grunds‰tzliche Fragestellung an, ob ein von einer Partei angerufener Anwalt 'lediglich' in der Funktion als Dolmetscher vor dem Friedensrichter auftreten darf. Dies alles ist unter der Pflicht zur Schaffung klarer Verh‰ltnisse und damit unter der Disziplinarnorm von Art. 12 lit. a BGFA zu pr¸fen.

4.5.2

Gem‰ss der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anw‰ltinnen und Anw‰lte 'ihren Beruf sorgf‰ltig und gewissenhaft' auszu¸ben. Dieses Gebot der sorgf‰ltigen und gewissenhaften Berufsaus¸bung, welches den Charakter einer Generalklausel hat, erstreckt sich auf die gesamte Berufst‰tigkeit eines Anwaltes. Als 'Berufst‰tigkeit' gilt nicht bloss die Monopolt‰tigkeit im Sinne von Art. 12 -- 5 of 9 -BGFA, sondern auch das 'sonstige Gesch‰ftsgebaren', d.h. s‰mtliche beruflichen Handlungen der dem Gesetz unterstellten Anw‰ltinnen und Anw‰lte (BGE 130 II

276.

E. 3.2; Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Z¸rich 2005, Art. 12 N 6 und 12). Art. 12 lit. a BGFA verlangt somit von den Anw‰ltinnen und Anw‰lten bei ihrer gesamten Anwaltst‰tigkeit ein korrektes Verhalten (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 6 mit Hinweisen). Was unter 'korrektem Verhalten' zu verstehen ist, l‰sst sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 12). Aus der Umschreibung 'sorgf‰ltig' ergibt sich einerseits die Vorgabe eines Handelns mit 'Genauigkeit und Behutsamkeit', aus der Umschreibung 'gewissenhaft' anderseits ein Vorgehen, das 'genau und zuverl‰ssig' beinhaltet. Im Grunde sind die beiden Begriffe Synonyme. Im Ergebnis bedeutet diese Bestimmung als Generalklausel, dass im Interesse des rechtsuchenden Publikums eine getreue und sorgf‰ltige Ausf¸hrung von Anwaltsmandaten sichergestellt werden soll (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 8 f.). Im Zentrum steht die Interessenwahrung ausschliesslich mit rechtlich zul‰ssigen Mitteln. Diese Pflicht bildet die Basis f¸r das Vertrauen der ÷ffentlichkeit in den Beruf des Anwalts (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 36). Zudem beschl‰gt Art. 12 lit. a BGFA nicht nur den Verkehr mit der eigenen Partei, sondern auch denjenigen mit den Behˆrden und Gerichten, und schliesslich bezieht sich die Norm auch auf das Verhalten des Anwalts gegen¸ber der Gegenpartei und anderen Verfahrensbeteiligten (u.a. Urteil des Bundesgerichts 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007, E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2A.545/2003 vom 4. Mai 2004, E. 3 Abs. 4; Urteil des Bundesgerichts 2A.459/2003 vom 18. Juni 2003, E. 3.2.2; Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 36 ff., N 48 ff.). In diesem Sinne wird auch die Pflicht zur Schaffung klarer Rechtsverh‰ltnisse von der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA erfasst. Das fr¸here kantonale Anwaltsgesetz des Kantons Z¸rich f¸hrte dies sogar in einer eigenen Bestimmung auf (ß 8 Abs. 1 aAnwG).

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Diese Pflicht zur Schaffung klarer Verh‰ltnisse kann etwa dadurch verletzt werden, dass ein Anwalt durch ein bestimmtes Tun oder Unterlassen eine T‰uschung verursacht oder bestehen l‰sst, oder sich weigert, eine unklare Sachlage zu kl‰ren (so etwa: Handbuch ¸ber die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Z¸rich, Z¸rich 1988, S. 44; ZR 83/1984 Nr. 8).

4.5.3

Der Beschuldigte legt nun hierzu glaubhaft dar, er habe sich gegen¸ber der Friedensrichterin als '‹bersetzer und Anwalt' vorgestellt. An das konnte sich die Friedensrichterin nicht mehr erinnern; sie bestritt diese Darstellung des Beschuldigten aber auch nicht. Die Verzeiger konnten dazu nichts ausf¸hren, was einleuchtet, da der Beschuldigte dies der Friedensrichterin gegen¸ber offenbar im Wartezimmer erkl‰rt hatte und sich die Verzeiger in jenem Zeitpunkt bereits im Verhandlungszimmer befanden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist aber von dieser Sachdarstellung auszugehen. Damit entf‰llt eine Grundlage f¸r eine Disziplinierung auch unter diesem Aspekt.

4.5.4

Weiter steht fest, dass die Friedensrichterin den Beschuldigten gegen¸ber den ¸brigen Parteien als Dolmetscher vorgestellt hat. Dessen Zulassung als Dolmetscher lag auch in ihrer Kompetenz. Die Verzeiger haben die Anwesenheit eines Dolmetschers zudem zu Recht nicht beanstandet. Ob die Friedensrichterin selbst den Beschuldigten gegen¸ber den Verzeigern auch als Anwalt h‰tte vorstellen m¸ssen, lag in der Kompetenz der Friedensrichterin und belastet damit den Beschuldigten nicht. Abgesehen davon w‰re in dieser Hinsicht in Betracht zu ziehen, dass aufgrund der zu ¸bernehmenden Sachdarstellung des Beschuldigten im fraglichen Zeitpunkt zwischen ihm und der Kl‰gerin noch kein Mandatsverh‰ltnis bestand und der Beschuldigte von der Kl‰gerin lediglich in der Funktion als Dolmetscher beigezogen wurde. Entsprechend bestand f¸r den Beschuldigten ohnehin keine Aufkl‰rungs- / Orientierungspflicht ¸ber sein anderes berufliches Umfeld.

4.5.5

Die prinzipielle Frage stellt sich aber, ob angesichts der klar normierten Situation einer Friedensrichter-Verhandlung, wo eine anwaltliche Vertretung an sich grunds‰tzlich ausgeschlossen ist (ß 31 ZPO) und konkret auch war, der Beschul-

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digte, welcher (sonst) als Anwalt t‰tig ist, aus grundsätzlichen ‹berlegungen nicht ganz auf seine Teilnahme - auch in der ausschliesslichen Funktion als Dolmetscher - h‰tte verzichten m¸ssen.

4.5.5.1

Vorab ist hier nochmals in Erinnerung zu rufen, dass dem Beschuldigten abzunehmen ist, wenn er ausf¸hrt, er habe lediglich das Gesagte von deutsch auf spanisch und umgekehrt wˆrtlich ¸bersetzt, 'wie es sich f¸r einen ‹bersetzer geziemt'. Anhaltspunkte f¸r eine sonstige Einflussnahme und / oder nicht deklarierte T‰tigkeit als Anwalt bestehen, wie dargelegt, nicht. Dies entlastet den Beschuldigten.

4.5.5.2

Unproblematisch erscheint der Einsatz eines Anwaltes als Dolmetscher im Rahmen einer S¸hnverhandlung trotzdem nicht. Nur schon durch die Pr‰senz eines Anwaltes kann eine Einflussnahme - bewusst oder unbewusst - nicht g‰nzlich ausgeschlossen werden, weil von einem Anwalt bei Problemen Interventionen oder Hilfestellungen erwartet werden, und es liegt auf der Hand, dass ein Friedensrichter oder eine Partei in Zweifelsf‰llen den anwesenden Anwalt konsultiert und fragt. Die Gefahr besteht ausserdem, dass diese Hilfestellung angesichts der sprachlichen Probleme f¸r die ¸brigen Anwesenden unbemerkt erfolgen kann, bewusst oder unbewusst, indem etwa durch die Art der ‹bersetzung Wertungen in Aussagen eingebracht werden. Selbst ein erfahrener Dolmetscher kˆnnte sich wohl solcher Beeinflussungen und / oder Hilfestellungen kaum g‰nzlich entziehen. Diese Vorbehalte gegen¸ber einem Anwalt, welcher als Dolmetscher auftritt, verst‰rken sich aber dort, wo eine Partei diesen Dolmetscher selbst mitbringt und finanziert. Entsprechend vermˆgen die diesbez¸glichen Beteuerungen des Beschuldigten, welche ein fehlendes Interesse am Verfahrensausgang suggerieren, nicht zu ¸berzeugen. Der Beschuldigte wurde ja von der Kl‰gerin bezahlt, und dieser Umstand begr¸ndete auch eine durchaus persˆnliche (weil finanzielle) Interessenlage. Nicht zuletzt aus diesem Grunde einer mˆglichen (wenn auch theoretischen) Verf‰lschung der Aussagen bzw. Einflussnahme zu Gunsten einer Partei oder beider Parteien beauftragen Gerichte bekanntlich eigene und gepr¸fte Dolmetscher. Der Beschuldigte figuriert aber nicht auf dem offiziellen Dolmetscher-- 8 of 9 -Verzeichnis. Es w‰re deshalb auch Aufgabe der Friedensrichterin gewesen, f¸r ihre S¸hnverhandlung selbst einen Dolmetscher aufzubieten, statt die Kl‰gerin mit der Suche und Beauftragung eines eigenen Dolmetschers zu betrauen. Wie oben dargelegt, gen¸gen solche theoretische Bedenken aber nicht, und konkrete und damit disziplinarrechtlich relevante Vorw¸rfe kˆnnen dem Beschuldigten nicht gemacht werden.

4.5.6

Nur erg‰nzend sei bemerkt, dass auch keine gesetzliche Grundlage besteht, einem Anwalt, welcher neben seiner Anwaltst‰tigkeit in anderer Sache auch als Dolmetscher t‰tig ist, einen solchen Einsatz, selbst vor dem Friedensrichter, zu verwehren, w¸rde dies sonst gegen Art. 27 der Bundesverfassung (Wirtschaftsfreiheit) verstossen.

4.5.7

Zusammenfassend liegt damit auch kein Verstoss gegen den Grundsatz der Schaffung klarer Verh‰ltnisse vor." Beschluss der Aufsichtskommission ¸ber die Anw‰ltinnen und Anw‰lte vom 2. April 2009

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