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Entscheid

KR990961

Zuständigkeit der Disziplinarbehörde.

2. Juni 2005Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

4.

Da der Beschuldigte dem anwaltlichen Disziplinarrecht nicht mehr untersteht, ist eine nähere Prüfung der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe unter dis-

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ziplinarrechtlichen Aspekten nicht mehr möglich. Deshalb ist der Ausgang des Strafverfahrens nicht abzuwarten. Die Sistierung des Disziplinarverfahrens ist vielmehr aufzuheben und das Verfahren betreffend Sorgfaltspflichtverletzung (§ 7 Abs. 1 aAnwG) ohne weitere materielle Prüfung einzustellen. Das Verfahren betreffend Zutrauenswürdigkeit (§ 30 Abs. 2 aAnwG) ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 2. Juni 2005 -- 2 of 2 --