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Entscheid

LA120031

Forderung

6. November 2013Deutsch9 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Der Beklagte, Widerkläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (nachfolgend: Beklagter) stand seit dem 1. Mai 2008 als Bauleiter in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin, Widerbeklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (nachfolgend: Klägerin). Mit Schreiben vom 30. November 2009 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis ordentlich auf den 31. Januar 2010 (Urk. 14/2). Am 20. Januar 2010 folgte die fristlose Entlassung durch die Klägerin (Urk. 14/3).

2. Mit Eingabe vom 22. Mai 2010 (Urk. 1) und unter Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes C._____ vom 11. Mai 2010 (Urk. 3) machte die Klägerin bei der Vorinstanz die vorliegende arbeitsrechtliche Klage mit eingangs genanntem Rechtsbegehren anhängig. Am 28. Mai 2010 macht der Beklagte seinerseits bei der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil ebenfalls eine arbeitsrechtliche Klage anhängig (Urk. 25/2). Dieses Verfahren wurde in der Folge an die Vorinstanz überwiesen (Urk. 23). Anlässlich der zweiten Verhandlung vor Vorinstanz am 4. November 2010 machte der Beklagte das eingangs genannte, als Widerklage bezeichnete Rechtsbegehren anhängig. Eine von der Klägerin beantragte Klageerweiterung (Schadenersatz von mindestens Fr. 50'000.–, Urk. 32 S. 1) liess die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Februar 2011 (Urk. 36) nicht zu. Im Übrigen kann für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Am 30. Juli 2012 erliess diese den eingangs zitierten Entscheid.

2. Mit Eingabe vom 22. Mai 2010 (Urk. 1) und unter Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes C._____ vom 11. Mai 2010 (Urk. 3) machte die Klägerin bei der Vorinstanz die vorliegende arbeitsrechtliche Klage mit eingangs genanntem Rechtsbegehren anhängig. Am 28. Mai 2010 macht der Beklagte seinerseits bei der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil ebenfalls eine arbeitsrechtliche Klage anhängig (Urk. 25/2). Dieses Verfahren wurde in der Folge an die Vorinstanz überwiesen (Urk. 23). Anlässlich der zweiten Verhandlung vor Vorinstanz am 4. November 2010 machte der Beklagte das eingangs genannte, als Widerklage bezeichnete Rechtsbegehren anhängig. Eine von der Klägerin beantragte Klageerweiterung (Schadenersatz von mindestens Fr. 50'000.–, Urk. 32 S. 1) liess die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Februar 2011 (Urk. 36) nicht zu. Im Übrigen kann für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Am 30. Juli 2012 erliess diese den eingangs zitierten Entscheid.

3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Klägerin am 5. Dezember 2012 Berufung (Urk. 55). In der Berufungsantwort vom 11. März 2013 erhob der Beklagte Anschlussberufung (Urk. 61). Die Anschlussberufungsantwort datiert vom 26. April 2013 (Urk. 64).

4. Am 8. August 2012 hatte die Klägerin beim Arbeitsgericht Pfäffikon eine weitere Klage erhoben, mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beklagte zu verpflichten, ihr angemessenen Schadenersatz, mindestens aber Fr. 40'000.–, zu bezahlen. Mit Beschluss vom 4. Juni 2013 trat das Arbeitsgericht auf diese Klage -- 4 of 7 -nicht ein. Hiergegen erhob die Klägerin am 26. August 2013 ebenfalls Berufung. Das Verfahren wurde bei der Kammer unter Geschäfts-Nr. LA130025 angelegt.

5. In der Folge wurden die Parteien im Berufungsverfahren LA130025 auf den 22. Oktober 2013 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen. Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) einen Vergleich mit folgendem Inhalt (Urk. 66, das Original des Vergleichs befindet sich als Urk. 42 in den Akten des Berufungsverfahrens LA130025): "1. Die Klägerin zieht ihre (Haupt-)Klage im Verfahren LA120031-O (vormals FO100023-H) zurück.

2. Der Beklagte reduziert seine (Wider-)Klage im Verfahren LA120031-O (vormals FO100023-H) auf a) Fr. 6'400.– brutto (Lohn und Schadenersatz), b) Fr. 600.– (Kinderzulagen) sowie c) Fr. 7'000.– (Pönale) und die Klägerin anerkennt sie in diesem reduzierten Betrage. Weist die Klägerin nach, dass sie die Sozialabgaben bezahlt hat, so reduziert sich der Betrag gemäss Buchstabe a) um die entsprechenden Arbeitnehmerbeiträge.

3. Der Betrag gemäss Ziffer 2a und b ist zahlbar bis spätestens 30. November

2013.

Der Betrag gemäss Ziffer 2c ist zahlbar bis spätestens 31. Dezember 2013.

4. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass der Zeugnisanspruch des Beklagten erfüllt wurde.

5. Die Klägerin zieht ihre Klage im vorliegenden Verfahren zurück.

6. Die Klägerin verpflichtet sich, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren FO100023-H eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen, zahlbar bis 31. Dezember 2013.

7. Die Klägerin übernimmt die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren AG120001-H. Der Beklagte verzichtet für dieses Verfahren auf eine Parteientschädigung.

8. Die Klägerin übernimmt die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren LA130025. Die Parteien verzichten gegenseitig für beide zweitinstanzlichen Verfahren (LA120031 und LA130025) auf eine Parteientschädigung.

9. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien als per saldo aller Ansprüche gegenseitig auseinandergesetzt.

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10. Ein Exemplar dieses Vergleichs kommt in die Akten des Berufungsverfahrens LA120031-O."

6. Der Inhalt des vorstehenden Vergleichs unterliegt der Parteiautonomie. Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Entsprechend ist das Verfahren ohne Weiterungen, ausser der Kostenregelung, abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

7. Wie schon das erstinstanzliche ist auch das Berufungsverfahren kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Nach Massgabe des Vergleichs ist die Klägerin zu verpflich-ten, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen, und es ist davon abzusehen, Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO).

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren sind kostenlos.

3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen, zahlbar bis 31. Dezember 2013.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen das Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 2 bis 5) an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

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einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 0.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. November 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. H. Dubach versandt am: mc -- 7 of 7 --