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Entscheid

LA130010

Forderung

2. April 2013Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.

2.

Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

3.

Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 15, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 16 (angefochtenes Originalurteil), sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc -- 3 of 3 --