Lexipedia

Entscheid

LA140033

Arbeitsrechtliche Forderung

19. Januar 2015Deutsch13 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Mit Urteil vom 18. September 2014 entschied die Vorinstanz über die vom Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) am 23. Juli 2013 unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Gemeinde C._____ vom 21. Juni 2014 angehobene Klage wie vorangehend ausgeführt (Urk. 1; Urk. 3; Urk. 37 S. 24 f.).

-- 3 of 8 --

1.2

Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 22. November 2014 (Datum Poststempel 23. November 2014, eingegangen am 24. November 2014) fristgerecht ein Rechtsmittel mit vorgenanntem Antrag (Urk. 36).

1.3

Die Vorinstanz belehrte als Rechtsmittel die Revision und Beschwerde (vgl. Urk. 37 S. 24 Dispositivziffer 6 und 7). Der Kläger begehrt in seiner Eingabe erneut die gesamte Forderung in der Höhe von Fr. 18'587.56. Damit aber liegt der Streitwert über Fr. 10'000.–, weshalb das Rechtsmittel als Berufung entgegen zu nehmen ist.

2.1

Mit Datum 26. November 2014 reichte der Kläger eine weitere Eingabe mit Beilagen ein (Urk. 41-42/1-3). Des Weiteren leitete die Vorinstanz am 9. Dezember 2014 das bei ihr am 8. Dezember 2014 eingegangene Schreiben des Klägers vom 2. Dezember 2014 (gleichentags zur Post gegeben) weiter (Urk. 43-44). Da die Rechtsmittelfrist am 3. Dezember 2014 abgelaufen ist, sind diese Eingaben rechtzeitig innert laufender Rechtsmittelfrist erfolgt und sind dementsprechend zu berücksichtigen. Des Weiteren ging am 12. Januar 2015 eine von der Vorinstanz weitergeleitete weitere Eingabe des Klägers vom 5. Januar 2015 ein (Urk. 47; Urk. 48). Da die Rechtsmittelfrist – wie erwähnt – zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, und es sich bei der Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist handelt (Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO), ist diese Eingabe infolge Verspätung nicht mehr zu berücksichtigen.

2.2

Mit Schreiben vom 27. November 2014 stellte die Beklagte ein Gesuch um Zusprechung einer Sicherheit für die Parteientschädigung (Urk. 39).

3.1

Die Vorinstanz hielt fest, dass der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. September 2014 hinsichtlich seiner Forderung gemäss Ziffer 8 und 9 in der Höhe von Fr. 8'834.– und Fr. 5'300.– ausgeführt habe, dass er diese nicht gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber deren Unfallversicherung geltend machen wolle, indes fehlten ihm die Angaben der Versicherung. Damit habe er anlässlich der Hauptverhandlung klar gestellt, dass er die Beklagte nicht für die beiden Forderungen über insgesamt Fr. 14'134.– belange. Die Beschränkung der -- 4 of 8 -Klage sei jederzeit zulässig und stelle einen Teilrückzug dar, weshalb das Verfahren diesbezüglich abzuschreiben sei (Urk. 37 S. 4). Sodann belehrte die Vorinstanz diesbezüglich das Rechtsmittel der Revision (Urk. 37 S. 24 Dispositivziffer 6).

3.2

Das Bundesgericht erwog in BGE 139 III 133 das Folgende: Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (unter Hinweis auf Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Gericht schreibe das Verfahren ab (unter Hinweis auf Art. 241 Abs. 3 ZPO). Bei einem Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO handle es sich um einen rein deklaratorischen Akt, weil bereits der Vergleich als solcher (bzw. der Klagerückzug) den Prozess unmittelbar beende. Der Abschreibungsbeschluss beurkunde den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung des Vergleichs, erfolge aber abgesehen davon der guten Ordnung halber, d.h. zum Zwecke der Geschäftskontrolle. Gegen den Abschreibungsbeschluss als solchen stehe kein Rechtsmittel zur Verfügung. Der Abschreibungsbeschluss bilde mithin kein Anfechtungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid sei anfechtbar (unter Hinweis auf Art. 110 ZPO). Damit sei die Revision primäres und ausschliessliches Rechtsmittel (Erw. 1.1 bis 1.3 m.w.H.).

3.3

Dementsprechend aber war die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz zutreffend und der Kläger hat im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich seiner Rückzugserklärung für den Betrag von Fr. 14'134.– die Revision zu ergreifen, macht er doch geltend, er sei anlässlich der Hauptverhandlung falsch verstanden worden und fordere den gesamten Betrag (Urk. 36 S. 2). Gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO) – vorliegend somit beim Arbeitsgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon –, einzureichen. Hierauf hatte ihn die Vorinstanz auch noch zusätzlich mit Schreiben vom 14. November 2014 hingewiesen (Urk. 33). Entsprechend erweist sich -- 5 of 8 -die Berufung diesbezüglich als offensichtlich unzulässig; es ist nicht darauf einzutreten.

4.1 In der Berufungsschrift sind die Behauptungen in analoger Anwendung von Art. 221 ZPO bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit den Entscheidgründen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (BGE 138 III 213, E. 2.3; BGE 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; Reetz/Teiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 36; Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 311 N 10 ff.). Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder werden diese nicht begründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine in der Substanz mangelhafte Begründung kann zur Abweisung der Berufung führen (vgl. zum Ganzen Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N. 12, N. 33-38). Sodann können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Unechte Noven können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz. 1214 und 2414 f.). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung.

4.1 In der Berufungsschrift sind die Behauptungen in analoger Anwendung von Art. 221 ZPO bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit den Entscheidgründen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (BGE 138 III 213, E. 2.3; BGE 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; Reetz/Teiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 36; Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 311 N 10 ff.). Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder werden diese nicht begründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine in der Substanz mangelhafte Begründung kann zur Abweisung der Berufung führen (vgl. zum Ganzen Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N. 12, N. 33-38). Sodann können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Unechte Noven können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz. 1214 und 2414 f.). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung.

4.2 Die Berufungsbegründung des Klägers vermag den Anforderung an eine Berufungsbegründung mehrheitlich nicht zu genügen. So setzt sich der Kläger

-- 6 of 8 --

nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern begnügt sich mit pauschalen Vorwürfen, wonach ihn der Gerichtspräsident falsch verstanden habe und es ihm darum gehe, alle seine Forderungen und Folgekosten zu fordern sowie das, was ihm vom Gericht zustehe. Seit zwölf Monaten warte er auf sein Gehalt. Weiter seien diverse Arztrechnungen nicht bezahlt worden. Es seien noch weitere Klagen "im Anzug" (Urk. 36 S. 2; Urk. 41 S. 1 f.). Inwiefern die Aussagen der Vorinstanz nicht zutreffen sollten, legt er jedoch nicht dar. Damit aber vermag die Berufungsschrift des Klägers den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht zu genügen. Entsprechend ist auf diese nicht einzutreten.

4.3 Hinsichtlich der mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 gegenüber der Vorinstanz geltend gemachten Forderungen bleibt darauf hinzuweisen, dass diese ebenso wenig begründet bzw. zulässig sind: Es handelt sich dabei – für die Zeit vor Urteilsfällung am 18. September 2014 – um neue Behauptungen, welche nach dem unter Ziffer 4.1 Ausgeführten unzulässig und damit vorliegend unbeachtlich sind, da der Kläger diese bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen können. Bei den weiteren Anträgen handelt es sich sodann nicht um Noven, welche das vorliegende Verfahren betreffen, sondern um eine andere, in einem weiteren Verfahren vor Vorinstanz geltend gemachte Forderung. Diese aber ist in jenem Verfahren vorzubringen. Entsprechend erübrigen sich Weiterungen hierzu.

4.4 Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Entsprechend sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben.

5.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Entsprechend aber erübrigt es sich, über den Antrag auf Zusprechung einer Sicherheitsleistung zu entscheiden. Dem Kläger ist infolge Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (so geltend gemacht in seiner Eingabe vom 2. Dezember 2014, Urk. 44 S. 2 f.).

-- 7 of 8 --

1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 39 und einer Kopie von Urk. 40; an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 36 sowie je einer Kopie der Urk. 41, Urk. 42/1-3 und Urk. 44-46, sowie an das Arbeitsgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'587.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Januar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc -- 8 of 8 --