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Entscheid

LA150014

Arbeitsrechtliche Forderung

20. August 2015Deutsch24 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Am 13. Oktober 2014 ging bei der Erstinstanz die Klage des Berufungsklägers, Beschwerdeführers und Klägers (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, vom 3. Oktober 2014 ein, mit welcher er das eingangs aufgeführte Rechtsbegehren stellte (Urk. 1, 1a und 2). Die Ergänzung des Klägers zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ging am 30. Dezember 2014 ein (Urk. 13 und 14/1-12). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 19. Januar 2015 reichte der Kläger seine Klagebegründung ins Recht (Urk. 16). Seine gleichentags per Post zugestellte Klagebegründung entspricht Urk. 16 mit der Ausnahme, dass sie lediglich die Nummer einer Beilage und ein Versehen mit den Seitenzahlen korrigiert (Urk. 19; vgl. Urk. 27 S. 3). Am 2. März 2015 erging der eingangs wiedergegebene Beschluss (Urk. 22 = Urk. 27). b) Gegen das abgewiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die festgesetzte Gerichtsgebühr sowie Parteientschädigung erhob der Kläger mit Eingabe vom 14. März 2015 Beschwerde mit den vorstehend aufgeführten Anträgen (Urk. 32/26 S. 5). Mit Schreiben vom 19. März 2015 (Urk. 31) wurde das Gesuch des Klägers um Erstreckung der Berufungsfrist (Urk. 32/26 S. 5) abgewiesen, da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Am 4. April 2015 erhob der Kläger Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Berufungsanträgen (Urk. 26). Für die Beschwerde wurde ein separates Verfahren angelegt (RA150006). Beide Rechtsmittel betreffen die gleiche Streitsache zwischen den gleichen Parteien. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs sind die Verfahren in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen, das Beschwerdeverfahren als dadurch erledigt abzuschreiben und unter dem vorliegenden Geschäft weiterzuführen. Die Akten des Beschwerdeverfahrens (RA150006) sind als Urk. 32 zu den Akten zu nehmen. Auf die unterschiedliche Kognition der Rechtsmittelinstanz im Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird – soweit erforderlich – bei der Behandlung der jeweiligen Rechtsbegehren einzugehen sein.

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2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen in analoger Anwendung von Art. 221 ZPO bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen. Der Berufungskläger hat sich aber mit den Entscheidgründen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (BGE 138 III 213 E. 2.3; BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Bern 2013, 2. Auflage, N 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, N 10 ff. zu Art. 311 ZPO). b) Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen lediglich beschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel, welche kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO).

2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen in analoger Anwendung von Art. 221 ZPO bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen. Der Berufungskläger hat sich aber mit den Entscheidgründen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (BGE 138 III 213 E. 2.3; BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Bern 2013, 2. Auflage, N 36 zu Art. 311 ZPO; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, N 10 ff. zu Art. 311 ZPO). b) Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen lediglich beschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel, welche kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO).

3. a) Infolge bereits rechtskräftig entschiedener Sache trat die Vorinstanz auf die Genugtuungsforderung des Klägers von Fr. 60'000.– nicht ein. Sie erwog, der Kläger leite seinen Anspruch aus dem gleichen Sachverhalt ab, wie er im Entscheid vom 14. Dezember 2011 des Arbeitsgerichts Zürichs (Prozess-Nr. AN100002-L) vorgelegen habe. Damals sei dem Kläger eine Entschädigung von Fr. 10'000.– wegen missbräuchlicher Kündigung zugesprochen worden, weil die Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) durch ihre ungenügenden Abklärungen der Mobbing-Vorwürfe ihre Fürsorgepflicht in einer Art und Weise verletzt habe, die mit den in Art. 336 OR aufgeführten Gründen vergleichbar seien. Damit sei auch bereits Genugtuung geleistet worden. Die Entschädigung nach Art. 336a OR lasse grundsätzlich keinen Raum für eine -- 5 of 15 -zusätzliche Genugtuung. Das Arbeitsgericht habe eine Entschädigung in der Höhe eines Monatslohns als genügend erachtet. Die vom Kläger verwendete Bezeichnung der Klage als Teilklage im früheren Verfahren ändere nichts daran (Urk. 27 S. 5 und 6). Der Kläger vertritt demgegenüber die Auffassung, es handle sich nicht um eine rechtskräftig entschiedene Sache. Er habe mit seiner Teilklage lediglich die rechtsmissbräuchliche Kündigung zum Thema gemacht. Der Tatbestand der Persönlichkeitsverletzung sei nicht Gegenstand des Prozesses AN100002-L gewesen. Er habe sich weitere Teilklagen ausdrücklich vorbehalten (Urk. 26 S. 4). b) Auf eine Klage ist nur einzutreten, wenn die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Eine res iudicata (abgeurteilte Sache) liegt vor, wenn der strittige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt dem Gericht erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich die Identität von prozessualen Ansprüchen nach den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen (BGE 139 III 126 E. 3.2.3). Ein rechtskräftiger Entscheid ist einerseits unabänderlich und andererseits in einem späteren Prozess zwischen den gleichen Parteien verbindlich (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 36 zu Art. 59 ZPO). Sowohl im Verfahren AN100002-L als auch im vorliegenden Verfahren stehen sich die gleichen Parteien gegenüber. Im Verfahren AN100002-L forderte der Kläger eine Entschädigung für die missbräuchliche Kündigung in der Höhe von Fr. 30'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2009 von der Beklagten (vgl. Urk. 29/2 S. 2). Im vorliegenden Verfahren stellte er vor Erstinstanz das eingangs wiedergegebene Rechtsbegehren. Entgegen seiner Ansicht verlangt der Kläger damit (erneut) die Zusprechung einer Genugtuung für die Persönlichkeitsverletzung seitens der Beklagten, welche sich auf die Missbräuchlichkeit der Kündigung selbst stützt (Urk. 26 S. 4). Trotz seiner teilweise abweichenden Umschreibung erweist sich sein neu geltend gemachter Anspruch vom beurteilten als -- 6 of 15 -nicht verschieden, ist er doch in diesem bereits enthalten. Angesichts der Wiedergutmachungsfunktion der Entschädigung nach Art. 336a OR sind Genugtuungsansprüche, die auf der Missbräuchlichkeit der Kündigung beruhen, grundsätzlich ausgeschlossen, sofern sie den gleichen Tatsachen zugrunde liegen (Wolfgang Portmann, BSK OR I, 5. Auflage, N 8 zu Art. 336a OR m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall. Mit rechtskräftigem Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich vom 14. Dezember 2011, Prozess-Nr. AN100002-L, wurde die Kündigung der Beklagten mit folgender Begründung als missbräuchlich deklariert: Die Beklagte sei den Mobbingvorwürfen nicht sofort nach Bekanntwerden nachgegangen, sondern erst als sich gegen Ende der offenbar offerierten sechs Monate zur beruflichen Neuorientierung eine Kündigung abgezeichnet habe. Die Beklagte habe mit diesem Vorgehen ihre Fürsorgepflicht in einer Art und Weise verletzt, die mit den in Art. 336 OR aufgeführten Gründen vergleichbar sei (Urk. 29/2 S. 9). Die Beklagte wurde aufgrund dessen verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen. Der Kläger verkennt mit seinem Vorbringen, er habe im beurteilten Verfahren lediglich eine Teilklage in Bezug auf die rechtsmissbräuchliche Kündigung und nicht hinsichtlich der Persönlichkeitsverletzung erhoben (Urk. 26 S. 4), dass die missbräuchliche Kündigung eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers begründet. Ihm wurde infolgedessen eine pönale Entschädigung zugesprochen. Fehl geht somit sein Standpunkt, wonach der aktuelle Prozess unter einem neuen Rechtstitel (Fürsorgepflicht- bzw. Persönlichkeitsverletzung) zu führen und schon aus diesem Grund auf die Klage einzutreten sei (Urk. 26 S. 7). Eine weitere Teilklage, die sich auf den gleichen Sachverhalt zwischen den Parteien abstützt, ist aufgrund der Ausschlusswirkung der res iudicata nicht möglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger sich weitere Teilklagen im beurteilten Verfahren mit der Prozess-Nr. AN100002-L ausdrücklich vorbehalten hat. Ebenso findet vorliegend der Ausnahme- bzw. Spezialfall gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wie ihn der Kläger geltend machen will (Urk. 26 S. 7) – keine Anwendung, wonach ergänzende Genugtuungsansprüche bei so schwerwiegender Persönlichkeitsverletzung zuzusprechen sind, wenn die auf sechs Monatslöhne begrenzte Entschädigung zur Wiedergutmachung (u.a. für den Aus-- 7 of 15 -gleich der immateriellen Unbill) nicht ausreicht (BGE 135 III 408; Wolfgang Portmann, Genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzungen im Arbeitsverhältnis, in: recht 2010, S. 9 m.w.H.; vgl. Urk. 27 S. 6). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, im Urteil vom 14. Dezember 2011 (Prozess-Nr. AN100002-L) habe das Arbeitsgericht Zürich eine Entschädigung nach Art. 336a OR von Fr. 10'000.–, entsprechend rund einem Monatslohn, als genügend erachtet, obwohl der Kläger damals Fr. 30'000.– gefordert habe (Urk. 27 S. 6). Das Arbeitsgericht Zürich setzte die Entschädigung nach richterlichem Ermessen unter Würdigung aller wesentlichen Umstände auf Seiten des Klägers und der Beklagten fest. Entscheidend war dabei die objektive Schwere der Rechtsverletzung (vgl. BGE 132 III 122; BGE 123 III 255 f.). Vor diesem Hintergrund spricht die dabei resultierende Entschädigungshöhe von Fr. 10'000.– gegen eine derart schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung, die mit der Zusprechung von maximal sechs Monatslöhnen nicht kompensiert erschiene. Zu Recht erkannte die Erstinstanz, dass heute kein Raum für eine Genugtuung mehr bestehe. Der vom Kläger im vorliegenden Verfahren erhobene Genugtuungsanspruch ist mit dem im abgeschlossenen Verfahren AN100002-L des Arbeitsgerichtes Zürich bereits beurteilten Anspruch identisch. Nicht zu beanstanden ist daher das Nichteintreten der Erstinstanz auf die Ziffer 1 des Klagebegehrens des Klägers infolge res iudicata. c) Der Kläger hält seine Klage als genügend begründet (Urk. 26 S. 8) und widerspricht damit der Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach er seinen Genugtuungsanspruch in der Klagebegründung vom 19. Januar 2015 und anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. Januar 2015 nicht substantiiert habe, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt auf die Klage nicht einzutreten sei (Urk. 27 S. 7). Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 wurde dem Kläger unter Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde, Frist angesetzt, um seine Klage zu begründen (Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 1). Er wurde darauf hingewiesen, dass eine eigentliche Begründung seiner geltend gemachten Ansprüche gänzlich fehle. Er führe nicht aus, worin die behauptete Persönlichkeitsverletzung bestehe, und begründe die Höhe der Genugtuungsforderung nicht. Auch sei nicht -- 8 of 15 -klar, weshalb und wofür sich die Beklagte zu entschuldigen habe (Urk. 5 S. 3). In der Folge wurde dem Kläger telefonisch am 4. November 2014 der Beschluss erläutert (vgl. Urk. 10). Ebenso wurde er anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 14. Januar 2015 eingehend zu seiner Klage und zu seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befragt (vgl. Prot. I S. 8 bis 13). Der gerichtlichen Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO kam die Erstinstanz damit hinreichend nach. Der Kläger setzt sich sodann in Bezug auf die mangelnde Substantiierung nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Erstinstanz auseinander (Urk. 27 S. 6 f.). Fehl geht seine Kritik an der unterbliebenen Antwort der Erstinstanz auf seine schriftliche Anfrage über das Genügen der Klagebegründung (Urk. 26 S. 8). Aus der von ihm zitierten Stelle (Urk. 19 S. 2 Pt. 1) lässt sich keine diesbezügliche Anfrage entnehmen. Im Übrigen wäre die Erstinstanz nicht gehalten gewesen, dem Kläger Auskunft über das Genügen der Klageantwort zu geben. Nur unter ganz besonderen Voraussetzungen hätte sie eingreifen müssen. Solche Voraussetzungen sind hier nicht ersichtlich.

4. a) Gegen das Nichteintreten auf seinen Antrag Ziffer 2 macht der Kläger geltend, Rechtsanwalt X._____ habe das Protokoll vom 5. September 2008 rechtswidrig im Verfahren AN100002-L am Arbeitsgericht Zürich eingereicht und es als vertrauliches, bankinternes Dokument qualifiziert (Urk. 26 S. 9). Die Erstinstanz trat mangels Rechtsschutzinteresses nicht auf den Antrag Ziffer 2 des Klägers ein (Urk. 27 S. 7). Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die vernichteten Handprotokolle über die Gespräche betreffend Mobbingvorwürfe im Verfahren AN100002-L des Arbeitsgerichts Zürich unter anderem zur Bejahung der Missbräuchlichkeit der Kündigung geführt hätten. Vernichtete Protokolle könnten ohnehin nicht herausgegeben werden. Zudem habe der Kläger selbst das Protokoll vom 5. September 2008 (Urk. 17/1) eingereicht. In seiner Berufungsschrift legt der Kläger nochmals seine Sicht der Dinge dar. Dies ist ebenso der Fall, wo er ausführt, zu den einzelnen Punkten des angefochtenen Beschlusses Stellung zu nehmen. Er begründet mit keinem Wort, wie vernichtete Protokolle herausgegeben werden können. Fehl geht daher seine Auffassung, er habe sein Rechtsschutzinteresse genügend begründet (Urk. 26 S. 9). Daran ändert auch sein Ver-- 9 of 15 -weis auf seine Ausführungen vor Erstinstanz nichts (Urk. 26 S. 9). Seine Beanstandungen erweisen sich vorliegend als irrelevant und sind unbegründet. b) Das Nichteintreten auf seinen Antrag Ziffer 3 qualifiziert der Kläger als ungebührliche Begünstigung der Beklagten (Urk. 26 S. 9). Die Erstinstanz verneinte ein Rechtsschutzinteresse des Klägers, da sie keine Rechtsgrundlage für ein schriftliches Schuldeingeständnis und eine schriftliche Entschuldigung der Beklagten sah (Urk. 27 S. 7 f.). In seiner Berufungsschrift bringt der Kläger keine Rügen vor, welche die Rechtsanwendung im angefochtenen Beschluss als unrichtig oder die Sachverhaltsdarstellung als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Auch setzt er sich mit den zutreffenden Erwägungen der Erstinstanz nicht auseinander, weshalb auf seine Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. c) Desgleichen lässt der Kläger konkrete Rügen hinsichtlich des Nichteintretens auf seinen Antrag Ziffer 4 – Erklärung der Begriffe Freisetzung und Freistellung – vermissen (Urk. 26 S. 10). Auf die korrekten Ausführungen im angefochtenen Beschluss (Urk. 27 S. 8) geht er nicht ansatzweise ein, sondern schildert einzig seine Sicht der Dinge (Urk. 26 S. 9 f.). Darauf ist ebenfalls nicht weiter einzugehen. d) Auf seinen Antrag Ziffer 5 – keine Information über den Kläger gegenüber Dritten – trat die Erstinstanz mit der Begründung nicht ein, er könne nicht konkret behaupten und schon gar nicht beweisen, dass und wem gegenüber die Beklagte Informationen über ihn gegeben haben soll, weshalb es an einer konkreten Persönlichkeitsverletzung mangle und keine Widerrechtlichkeit festgestellt werden könne (Urk. 27 S. 8). Dem vermag der Kläger nichts entgegenzusetzen (Urk. 26 S. 10 f.). Seine Einwände erschöpfen sich wiederum in der Darstellung seiner Sicht der Dinge, ohne auf die korrekte Argumentation der Erstinstanz einzugehen. Er ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass seine Ausführungen zu seiner intensiven Stellensuche und seine Anspielungen auf allfällig erteilte Auskünfte der Beklagten im Berufungsverfahren nicht zulässig und daher unbeachtlich sind (Urk. 26 S. 10), handelt es sich doch um neue Behauptungen, welche bereits vor Erstinstanz hätten vorgebracht werden können. Seine weiteren Erläuterungen tangieren ein weiteres beim Arbeitsgericht Zürich hängi-- 10 of 15 -ges Verfahren, welches unter anderem die Zeugnisberichtigung zum Prozessthema hat (Urk. 26 S. 11). Seine diesbezüglichen Anliegen sind in jenem Verfahren zu behandeln. Entsprechend erübrigen sich Weiterungen hierzu. e) Die Berufung erweist sich als unbegründet. Es kann daher auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Nach dem Gesagten ist der Berufungsantrag Ziffer 2 des Klägers abzuweisen (Urk. 26 S. 12). Da die Erstinstanz zu Recht mit ihrem Nichteintretensentscheid das Verfahren abschloss, besteht kein Raum mehr, um die Beklagte zur Einreichung einer Klageantwort zu verpflichten. Desgleichen ist das Verfahren nicht an die Erstinstanz zur Vervollständigung und Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Berufungsanträge Ziffer 3 und 4 des Klägers sind somit abzuweisen. Resümierend ist die Berufung des Klägers abzuweisen und der angefochtene Beschluss zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

5. a) Gegen das abgewiesene Armenrechtsgesuch bringt der Kläger lediglich vor, er habe sein Gesuch mit den entsprechenden Belegen genügend begründet, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei (Urk. 32/26 S. 5). Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann auf die zutreffenden Erwägungen der Erstinstanz verwiesen werden (Urk. 27 S. 9). Der Kläger macht im Beschwerdeverfahren sinngemäss seine Mittellosigkeit geltend (Urk. 32/26 S. 5). Er übersieht dabei, dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zufolge fehlender eigener Mittellosigkeit – die Erstinstanz prüfte diese gar nicht ( vgl. Urk. 27 S. 9) –, sondern zufolge Aussichtslosigkeit seiner Klage abgewiesen wurde. In seinen Ausführungen setzt er sich mit den relevanten Erwägungen im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort auseinander. Er unterlässt es, in seiner Beschwerdeschrift konkret darzulegen, weshalb die Erwägungen der Erstinstanz zur Aussichtslosigkeit falsch seien. Es gelingt ihm somit nicht, den Nachweis der fehlenden Aussichtslosigkeit zu erbringen. Der Erstinstanz ist – wie bereits ausgeführt (vgl. Erwägungen Ziffer 3 und 4) – darin zuzustimmen, dass seine Klage keine Aussicht auf Erfolg hat.

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b) Der Kläger kritisiert das vorinstanzliche Protokoll als in vielen Punkten unsorgfältig ausgeführt und verlangt die Berichtigung (Urk. 32/26 S. 4). Er ist daran zu erinnern (vgl. Urteil der Kammer vom 25. Juni 2013, Prozess-Nr. RA130007-O), dass ein Gesuch um Protokollberichtigung bei jener Instanz zu stellen ist, über deren Verfahren das Protokoll Aufschluss gibt (Hauser/Schweri/ Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 153 N 34 mit Hinweis auf ZR 108 Nr. 50 E. 3e). Zuständig wäre demnach die Erstinstanz. Auf das Gesuch ist mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. c) In der Berufungs- und auch in der Beschwerdeschrift nimmt der Kläger sodann Anstoss am Fehlen der Parteivertreter im Rubrum der Klagebewilligung (Urk. 26 S. 3 und Urk. 32/26 S. 3). Dies zu unrecht. Die Klagebewilligung hat unter anderem die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertreter zu enthalten (Art. 209 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Klagebewilligung vom 3. Oktober 2014 lassen sich die Vertreter der Parteien entnehmen (Urk. 2 S. 2). Art. 209 Abs. 2 ZPO schreibt nicht vor, dass die Parteivertreter zwingend im Rubrum aufzuführen sind. Die Kritik ist unbegründet. d) Ferner rügt der Kläger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sei plötzlich in der Vorladung zur Instruktionsverhandlung aufgeführt. Eine Vollmacht vom 24. Februar 2010 sei wohl ein Scherz (Urk. 32/26 S. 3). Seine Rüge geht fehl. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ hat sich mit der bei den Akten liegenden Vollmacht als Vertreter der Beklagten in Sachen A._____ betreffend Arbeitsverhältnis ausgewiesen (Urk. 9). Der Umstand, dass die unterzeichnete Vollmacht der Beklagten vom 24. Februar 2010 stammt, ändert nichts am Fortbestehen der Prozessvollmacht von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das vorliegende Verfahren, zumal es sich um die gleiche Angelegenheit handelt. e) Der Kläger zeigt sich über die ihm auferlegte Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– und die Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung vom Fr. 2'000.– erstaunt (Urk. 32/26 S. 3 und 4) und vertritt die Ansicht, dass der eigentliche Prozess noch gar nicht begonnen habe (Urk. 32/26 S. 3 f.). Er verkennt damit, dass sein von ihm anhängig gemachtes Verfahren nicht nur begonnen, sondern von der Erstinstanz mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlos-- 12 of 15 -sen wurde (Urk. 27). Ob er die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Beschlusses tatsächlich anfechten will, bleibt unklar. In der Beschwerdeschrift sind konkrete Anträge zu stellen. Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der erstinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Sollte der Kläger die Höhe der Gerichtsgebühr beanstanden wollen, wäre darauf nicht einzutreten: Er unterlässt es nämlich, die aus seiner Sicht festzusetzende Höhe der Gerichtsgebühr zu beziffern und zu begründen. Sollte der Kläger allerdings die ihm auferlegten Gerichtskosten gemäss Dispositivziffer 3 des erstinstanzlichen Entscheids anfechten wollen, legt er mit keinem Wort dar, wie die Gerichtskosten auf die Parteien zu verteilen sind und inwiefern die Erstinstanz das Recht unrichtig angewendet hat. Auch auf einen solchen Antrag wäre nicht einzutreten. Ebenso wäre auf einen allfälligen Antrag des Klägers hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.– an die Beklagte nicht einzutreten. Es fehlt sowohl die Bezifferung der seiner Ansicht nach festzusetzenden Höhe der Parteientschädigung als auch die Begründung, inwiefern das Recht von der Erstinstanz unrichtig angewendet wurde. f) Schliesslich ist in Bezug auf die Beschwerdeanträge Ziffer 2 und

3 (Urk. 32/26 S. 5) der Kläger darauf aufmerksam zu machen, dass diese erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt werden und daher nicht zu beachten sind. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter/Somm/Hasenböhler, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). g) Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. a) Im Berufungsverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 60'000.– auszugehen. Das Berufungsverfahren ist daher nicht mehr kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Im Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

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werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Entsprechend ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– zu erheben, die zufolge seines Unterliegens dem Kläger aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte der Kläger im Berufungs- und Beschwerdeverfahren nicht (Urk. 26 und Urk. 32/26). b) Der Beklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand im Berufungsverfahren. Demgemäss ist ihr für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege kommt der Gegenpartei keine eigentliche Parteistellung zu. Folglich können der Beklagten keine Kosten – weder Gerichtskosten noch Parteientschädigung – auferlegt werden (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2; vgl. auch BGE 139 III 342 E. 4.2). Der Beklagten erwuchs auch im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der vom Kläger nicht eindeutig angefochtenen Kosten- und Entschädigungsfolgen kein erheblicher Aufwand. Demgemäss ist ihr auch für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

1. Das Beschwerdeverfahren RA150006-O wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt, unter dieser Prozessnummer weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Berufung und die Beschwerde werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist, und der Beschluss des Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 2. März 2015 bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

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3. Die Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger auferlegt.

4. Für die Rechtsmittelverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 26 und Urk. 32/26, an den Beschwerdegegner unter Beilage von Urk. 32/26, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 60'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. August 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende Dr. L. Hunziker Schnider Die Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc -- 15 of 15 --

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