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Entscheid

LA150024

Arbeitsrechtliche Forderung

19. Oktober 2015Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Das Berichtigungsbegehren wird gutheissen und Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 7. Oktober 2015 wie folgt neu gefasst (Änderung fett): "5. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 17'350.--verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 17'350.-- zu ersetzen."

2.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 111, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 329'151.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: kt -- 3 of 3 --