LA150024
Arbeitsrechtliche Forderung
19. Oktober 2015Deutsch3 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA150024-O/U2 Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 19. Oktober 2015 berichtigte Fassung in Sachen A._____ (Suisse) SA, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. rer. publ. et lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 8. April 2015 (AN110046-L)
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Nach Einsicht in die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vom 13. Oktober 2015, womit er um Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils vom 7. Oktober 2015 ersucht (Urk. 111), in der Erwägung, dass das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vornimmt, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder es mit der Begründung im Widerspruch steht (Art. 334 Abs. 1 ZPO), dass in Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 7. Oktober 2015 die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 17'350.-- dem Kläger auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von Fr. 17'350. -- verrechnet wurden, (Urk. 109), dass den Erwägungen zu entnehmen ist, dass der eben genannten Gerichtskostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren von der Beklagten geleistet wurde (Urk. 109 S. 6 und Urk. 101), dass die kostenpflichtige Partei der anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO), dass diese Verpflichtung keinen Eingang in das Urteils-Dispositiv gefunden hat, weshalb dieses unvollständig und zu berichtigen ist, dass das Gericht bei Berichtigung von eindeutigen Fehlern wie Schreiboder Rechnungsfehlern auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten kann (Art. 334 Abs. 2 ZPO), dass die Rechtsmittelfrist betreffend Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils vom 7. Oktober 2015 durch die Berichtigung neu zu laufen beginnt (vgl. BK ZPO-Sterchi, Art. 334 N 13; BSK ZPO-Herzog, Art. 334 N 17), -- 2 of 3 -wird erkannt:
Erwägungen
1.
Das Berichtigungsbegehren wird gutheissen und Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 7. Oktober 2015 wie folgt neu gefasst (Änderung fett): "5. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 17'350.--verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 17'350.-- zu ersetzen."
2.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 111, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 329'151.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. L. Stünzi versandt am: kt -- 3 of 3 --