Lexipedia

Entscheid

LA150031

Arbeitsrechtliche Forderung

25. November 2015Deutsch17 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1. Am 18. Oktober 2014 machte der Kläger das vorliegende Verfahren unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Hombrechtikon beim Bezirksgericht Meilen (Arbeitsgericht) mit dem vorstehend erstgenannten Rechtsbegehren rechtshängig. Die Klage wurde gerichtsintern dem Einzelgericht zur Behandlung im vereinfachten Verfahren zugewiesen. Nach einem einleitenden Schriftenwechsel im Sinne von Art. 245 ZPO wurden die Parteien auf den 4. Februar 2015 zur mündlichen Hauptverhandlung vorgeladen. Anlässlich dieser Verhandlung erhöhte der Kläger seine Forderung um die Bezahlung auch der Monatslöhne von Oktober 2014 bis 4. Februar 2015 sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Mit Entscheid vom 12. Februar 2015 trat das Einzelgericht auf die Klageänderung bzw. -erhöhung vom 4. Februar nicht ein, weil damit die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-, welche die Verfahrensart bestimme, überschritten werde. Die Klage im ursprünglichen Umfang wurde sodann abgewiesen. Für den Entscheid wurden Kosten erhoben, da die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- für das kostenlose Verfahren überschritten worden sei. Am 30. Juni 2015 erhob der Kläger rechtzeitig mit schriftlicher Begründung "Berufung und Beschwerde" gegen den vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 18). Da er sich darin auf den Standpunkt stellt, der Streitwert habe von Anfang an mehr als Fr. 30'000.- betragen, wurde ihm mit Verfügung vom 10. Juli 2015 ein Gerichtskostenvorschuss von Fr. 4'200.- auferlegt, welcher rechtzeitig bezahlt wurde. Am 17. August 2015 stellte die Beklagte ein Begehren um Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung, welches Begehren am 28. August 2015 nach Einholung einer Stellungnahme des Klägers abgewiesen und der Beklagten eine neue Frist zur Berufungsbeantwortung angesetzt wurde (Urk. 27+30). Diese Rechtsschrift wurde rechtzeitig am 7. September 2015 erstattet und dem Kläger am 5. November 2015 zugestellt (Urk. 31, Urk. 32).

1. Am 18. Oktober 2014 machte der Kläger das vorliegende Verfahren unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Hombrechtikon beim Bezirksgericht Meilen (Arbeitsgericht) mit dem vorstehend erstgenannten Rechtsbegehren rechtshängig. Die Klage wurde gerichtsintern dem Einzelgericht zur Behandlung im vereinfachten Verfahren zugewiesen. Nach einem einleitenden Schriftenwechsel im Sinne von Art. 245 ZPO wurden die Parteien auf den 4. Februar 2015 zur mündlichen Hauptverhandlung vorgeladen. Anlässlich dieser Verhandlung erhöhte der Kläger seine Forderung um die Bezahlung auch der Monatslöhne von Oktober 2014 bis 4. Februar 2015 sowie die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Mit Entscheid vom 12. Februar 2015 trat das Einzelgericht auf die Klageänderung bzw. -erhöhung vom 4. Februar nicht ein, weil damit die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-, welche die Verfahrensart bestimme, überschritten werde. Die Klage im ursprünglichen Umfang wurde sodann abgewiesen. Für den Entscheid wurden Kosten erhoben, da die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- für das kostenlose Verfahren überschritten worden sei. Am 30. Juni 2015 erhob der Kläger rechtzeitig mit schriftlicher Begründung "Berufung und Beschwerde" gegen den vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 18). Da er sich darin auf den Standpunkt stellt, der Streitwert habe von Anfang an mehr als Fr. 30'000.- betragen, wurde ihm mit Verfügung vom 10. Juli 2015 ein Gerichtskostenvorschuss von Fr. 4'200.- auferlegt, welcher rechtzeitig bezahlt wurde. Am 17. August 2015 stellte die Beklagte ein Begehren um Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung, welches Begehren am 28. August 2015 nach Einholung einer Stellungnahme des Klägers abgewiesen und der Beklagten eine neue Frist zur Berufungsbeantwortung angesetzt wurde (Urk. 27+30). Diese Rechtsschrift wurde rechtzeitig am 7. September 2015 erstattet und dem Kläger am 5. November 2015 zugestellt (Urk. 31, Urk. 32).

-- 4 of 12 --

2.1. Die Parteien schlossen am 21. Mai 2013 einen Arbeitsvertrag ab mit Arbeitsantritt am 21. Mai 2013. Für die Kündigung des Arbeitsvertrages sahen sie die Schriftform vor; für die Kündigungsfristen verwiesen sie auf die Bestimmungen des Obligationenrechts (Urk. 3/2 Ziff. 4). Am Morgen des 9. Mai 2014, nachdem der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) zur Arbeit erschienen war, kam es zu einer Auseinandersetzung und die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) kündigte das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2014 unter sofortiger Freistellung des Klägers. Der Kläger begab sich anschliessend nach Hause, musste sich aber noch vor der Wegfahrt vom Betriebsgelände übergeben. Nach seinen Ausführungen sei es ihm an jenem Tag schon beim Aufstehen schlecht gewesen und er habe sich bereits am Morgen ein erstes Mal übergeben müssen; trotzdem sei er aber arbeiten gegangen. Als er dann wieder zuhause gewesen sei, sei er zusammengebrochen. Er habe seinen Arzt angerufen, dieser habe ihm aber erst einen Termin für den nachfolgenden Montag (den 12. Mai 2014) gegeben, weil er den Ernst der Lage nicht erkannt habe. Am 12. Mai stellte ihm der Arzt ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit vom 9. bis 18. Mai 2014 aus. Gemäss dem Kläger vermutete der Arzt einen Schlaganfall und liess ihn entsprechend abklären. Der Kläger blieb während dieser Zeit zuhause. Anlässlich einer auf den 21. Mai 2014 anberaumten Besprechung wurde dem Kläger die schriftliche Kündigung ein weiteres Mal übergeben. Der Lohn wurde noch bis Ende Juni 2014 bezahlt.

2.2. Nach Auffassung des Klägers erfolgte die Kündigung während einer krankheitsbedingten Sperrfrist und ist deshalb nichtig. Er geht daher von einer Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über Ende Juni 2014 hinaus aus. Mit der Klagebewilligung und der Klage forderte er zunächst die Monatslöhne für Juli bis September 2014, mit der Klageänderung vom 4. Februar 2015 die weiteren Löhne ab Oktober 2014; am 4. Februar 2015 erklärte er seinerseits die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages. Nach Auffassung der Beklagten war der Kläger bei der Kündigung am Morgen des 9. Mai 2014 noch arbeitsfähig und die Kündigung daher gültig. Sodann sei die Kündigung am 21. Mai 2014 wiederholt worden, als der Kläger wieder arbeitsfähig gewesen sei. Mindestens diese Kündigung per Ende Juni 2014 sei gültig.

-- 5 of 12 --

Die Vorinstanz liess offen, ob der Kläger bereits bei der Kündigung am 9. Mai 2014 krank war. In jedem Fall sei er es am 21. Mai 2014 nicht mehr gewesen und die an jenem Tag wiederholte Kündigung per Ende Juni 2014 daher gültig. Lohnansprüche über den 30. Juni 2014 hinaus ständen dem Kläger nicht mehr zu. Sodann sei die Klageerhöhung um die Löhne ab Oktober 2014 nicht zulässig, weil der Prozess mit dem dadurch erhöhten Streitwert nicht mehr im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden könne. Entsprechend trat die Vorinstanz auf die Klageerhöhung nicht ein (Urk. 19).

3. Mit seiner Berufung rügt der Kläger vorab die sachliche Unzuständigkeit der Vorinstanz. Er stellt sich auf den Standpunkt, seine Klage habe von Anfang an einen Streitwert von mehr als Fr. 30'000.- gehabt und hätte im ordentlichen Verfahren durchgeführt werden müssen. Damit sei auch die Klageerhöhung zulässig gewesen und das Verfahren am Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit neu zu verhandeln (Urk. 18 S. 2 Ziff. 1). Diese Rüge ist begründet:

3.1. Die Formulierung der Rechtsbegehren in der Klagebewilligung an das "Bezirksgericht Meilen (Arbeitsgericht)" lautete wie folgt (Urk. 1): "1. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei willkürlich.

2. Das Arbeitszeugnis sei abzuändern, da es nicht wahrheitsgetreu sei.

3. Das Konkurrenzverbot sei aufzuheben." In der Rubrik "Streitwert" vermerkte der Friedensrichter: " konnte von den Parteien nicht genau bestimmt werden (unter Fr. 30'000.00)." Der Kläger reichte seine Klage am 18. Oktober 2014 beim "Bezirksgericht Meilen ZH - Arbeitsgericht" ein. Er formulierte seine Rechtsbegehren dabei neu und wie folgt (Urk. 2): " 1. Die mündlich und schriftlich am 09. Mai 2014 durch die Beklagte eröffnete Kündigung (…) ist nichtig und der Arbeitsvertrag (…) zwischen der Beklagten und dem Kläger bleibt solange gültig, bis eine der Vertragsparteien kündet. Beweis: Ich war vom 09. Mai bis zum 18. Mai 2014 krank geschrieben (…)

2. Die Monatslöhne für die Monate Juli 2014, August 2014 und September 2014 wurden nicht bezahlt. Zukünftige Monatslöhne bis zur Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Kläger oder die Beklagte werden im Laufe des Gerichtsverfahrens gesondert geltend gemacht. Beweis: (…) Das Arbeitslosengeld werde ich nach Erhalt der von der Beklagten geschuldeten -- 6 of 12 -Löhne in Höhe von Brutto CHF 23'400,00 (3 x 7'800,00 CHF) an die Arbeitslosenkasse … zurück zahlen." Nachdem im ersten Rechtsbegehren gemäss Klagebewilligung die Kündigung des Arbeitsvertrages noch rechtlich unspezifisch als "willkürlich" bezeichnet worden war, ergibt sich aus dem ersten Rechtsbegehren der Klageschrift klar, dass die Kündigung zufolge Verletzung der Sperrfrist bei Krankheit gemäss Art. 336c OR als nichtig erklärt werden solle, und der Lohn von monatlich Fr. 7'800.- als Folge davon für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses, d.h. bis zu einer gültigen Kündigung, geschuldet sei. Da dieser Zeitpunkt am 18. Oktober 2014 aus Sicht des Klägers noch nicht absehbar war, behielt er sich folgerichtig im zweiten Rechtsbegehren der Klageschrift die Geltendmachung weiterer Monatslöhne über den September 2014 hinaus vor. Bei dieser Sachlage konnte das angerufene Arbeitsgericht Meilen nun aber nicht davon ausgehen, die Klage sei auf die drei Monatslöhne für Juli, August und September 2014 und damit auf einen Streitwert von Fr. 23'400.- (3 x Fr. 7'800.-) beschränkt. Bereits das Rechtsbegehren gemäss Klagebewilligung zielte auf die grundsätzliche Ungültigkeit der Kündigung ab und als Folge davon auf Lohnfortzahlungen von unbestimmter Dauer. In diesem Sinne wurde denn auch der Streitwert in der Klagebewilligung grundsätzlich als nicht genau bestimmbar bezeichnet. Bei der Klageeinreichung am Arbeitsgericht Mitte Oktober 2014 war damit bereits eine Forderung von mindestens vier Monatslöhnen absehbar. Deren Höhe von Fr. 7'800.- brutto ergab sich aus der Klage ebenfalls und damit ein Streitwert von bereits Fr. 31'200.-. Dazu kam der ausdrückliche Erhöhungsvorbehalt. Überstieg die Klage damit bereits bei ihrer Einreichung die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-, wäre sie dem Kollegialgericht des Arbeitsgerichtes zur Behandlung im ordentlichen Verfahren zuzuweisen gewesen und nicht dem Einzelgericht des Arbeitsgerichtes im vereinfachten Verfahren. Immerhin war die Klage ja auch an das "Arbeitsgericht" gerichtet, worunter im Zweifelsfall das Kollegialgericht zu verstehen ist und nicht das Einzelgericht. Die Klagebewilligung enthielt zwar auch einen Vermerk, der Streitwert liege unter Fr. 30'000.-. Auf wen dieser Vermerk zurückgeht, ob auf den Friedensrichter oder den Kläger, ist unbekannt. In jedem Fall widersprach der Vermerk aber sowohl dem gleichzeitigen Vermerk des nicht genau bestimmbaren Streitwertes als auch dem gleichzeitigen Rechtsbegehren auf Feststellung der Nichtigkeit der Kündi-- 7 of 12 -gung, aus welcher sich ein höherer Streitwert als drei Monatslöhne à Fr. 7'800.ergibt. Weiter waren in der Klagebewilligung zunächst noch zwei zusätzliche Rechtsbegehren enthalten, nämlich die Änderung des Arbeitszeugnisses (mit einem praxisgemässen Streitwert von einem Monatslohn) sowie die Aufhebung des Konkurrenzverbotes. Insgesamt führten auch diese zwei zusätzlichen Rechtsbegehren bereits zu einem unbestimmten, Fr. 30'000.- aber sicher übersteigenden Streitwert, unabhängig von den Rechtsbegehren der späteren Klageschrift (BGE 141 III 137 E. 2.2). Hinsichtlich des Streitwertes kommt es allerdings nicht entscheidend auf das Rechtsbegehren gemäss Klagebewilligung an. Nach deren Ausstellung und vor der Einreichung beim zuständigen Gericht steht es dem Kläger frei, seine Klagebegehren zu reduzieren oder im Sinne einer Klageänderung gemäss Art. 227 ZPO um weitere Forderungen aus demselben Sachverhaltskomplex zu erhöhen (Leuenberger, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 227 N 25). Insofern sind letztlich die Rechtsbegehren gemäss Klageschrift und nicht jene gemäss Klagebewilligung für die gerichtliche Zuständigkeit massgeblich. Bei allfälligen Unklarheiten hinsichtlich der streitwertabhängigen Zuständigkeit bzw. Verfahrensart wäre es im Übrigen Sache des angerufenen Gerichtes gewesen, gemäss Art. 85 i.V.m. Art. 56 ZPO den nicht rechtskundig vertretenen Kläger zu einer klaren Bezifferung des (Mindest-)Streitwertes anzuhalten (M. Müller-Chen, DIKE-Komm-ZPO, Art. 63 N 8). Hat es dies unterlassen, ist auf die Rechtsbegehren, so wie in der Klageschrift formuliert, abzustellen. Daraus ergibt sich ein Mindeststreitwert von über Fr. 30'000.-, weshalb das Einzelgericht zur Beurteilung der Sache sachlich nicht zuständig war.

3.2. War das Einzelgericht sachlich nicht zuständig, sind Verfügung und Urteil vom 12. Februar 2015 nichtig und formell aufzuheben. Eine Einlassung vor einem sachlich unzuständigen Gericht durch Unterlassung der Unzuständigkeitseinrede ist nicht möglich. Insofern schadet es dem Kläger - entgegen der Beklagten (Urk.

31 S. 4) - nicht, dass er die Einrede nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hat. Im Übrigen ist der Kläger durch den stillschweigenden Zuständigkeitsentscheid der Vorinstanz auch beschwert, da als Folge davon auf seine Klageerhöhung nicht eingetreten wurde. Wird eine Klage beim falschen Spruchkörper innerhalb des zuständigen Gerichtes -- 8 of 12 -eingereicht, ist die Klage gerichtsintern formlos an den zuständigen Spruchkörper weiterzuleiten, ohne dass ein förmlicher Nichteintretensentscheid wegen fehlender Zuständigkeit zu ergehen hat und ohne dass Art. 63 ZPO Anwendung findet. Die Rechtshängigkeit der Klage beim angerufenen Gericht bleibt bestehen (A. Staehelin/D. Staehelin/P. Grolimund, Zivilprozessrecht, 2.A. 2013, S. 172f; I. Berger-Steiner, BK ZPO Art. 63 N 22; Zürcher, in Sutter-Somm, a.a.O. Art. 59 N 17; M. Müller-Chen, DIKE-Komm-ZPO, Art. 63 N 17). Sind Verfügung und Urteil des Einzelgerichtes mangels Zuständigkeit aufzuheben, bleibt in analoger Anwendung des vorgenannten Grundsatzes die beim Arbeitsgericht Meilen eingereichte Klage in dessen Zuständigkeit als Kollegialgericht rechtshängig. Das Verfahren ist damit an das Kollegialgericht am Arbeitsgericht Meilen zur Behandlung im ordentlichen Verfahren zu überweisen.

4. Ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Berufungsrügen des Klägers (Ungültigkeit der Kündigung vom 9. Mai 2014, Zulässigkeit der Klageänderung). Weiter kann offen bleiben, ob der Beklagten nach einer freiwilligen thematischen Beschränkung der Berufungsantwort wie beantragt eine weitere Frist zur Beantwortung auch der weiteren Berufungsthemen anzusetzen wäre (was allerdings abzulehnen wäre). Das Kollegialgericht des Arbeitsgerichts Meilen wird bei der Anhandnahme des Verfahrens vorab zu prüfen haben, ob die Klageschrift (Urk. 2) die Anforderungen an eine solche im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 221 ZPO erfüllt, und notfalls in Ausübung der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO auf die nötigen Klarstellungen und Ergänzungen der Klagevorbringen durch den nicht rechtskundig vertretenen Kläger hinzuwirken haben. Weiter wird sich das Kollegialgericht darüber auszusprechen haben, ob der Kläger im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsvertrages vom 9. Mai 2014 bereits krank war und die Kündigung in die Sperrfrist gemäss Art. 336c lit. b OR fiel, was das Einzelgericht offen gelassen hat. Sollte die Kündigung vom 9. Mai 2014 deswegen oder wegen ihrer Form nichtig gewesen und eine rechtmässige Kündigung erst am 21. Mai 2014 erfolgt sein, würde sich die Kündigungsfrist und die Lohnzahlungspflicht bis zum 31. Juli 2014 erstrecken, da der Kläger ab dem 21. Mai -- 9 of 12 -2014 im zweiten Dienstjahr war und die vereinbarte Kündigungsfrist gemäss Gesetz im zweiten Dienstjahr zwei Monate beträgt (Art. 335c OR). Der Kläger seinerseits wird darauf hingewiesen, dass der Kündigungsschutz wegen Krankheit mit deren Wegfall endet und es keine zusätzliche Schonfrist von 30 Tagen nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gibt. Die 30-tägige Frist von Art. 336c lit. b OR versteht sich als maximale Krankheitsdauer.

5. Der Kläger beantragt mit seiner Berufung, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sowie von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei abzusehen. Er verweist dazu einerseits auf die Kostenlosigkeit arbeitsrechtlicher Verfahren in einzelrichterlicher Kompetenz, und bezeichnet sich andererseits als mittellos (Urk. 18 S. 4). Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides fällt auch dessen Kostenund Entschädigungsregelung dahin. Damit sind die genannten Berufungsbegehren des Klägers gegenstandslos geworden. Das Arbeitskollegialgericht wird über die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu befinden haben. Sollte der Kläger mit dem Hinweis auf seine Mittellosigkeit beabsichtigt haben, ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das erstinstanzliche Verfahren zu stellen, so wäre dieses abzuweisen gewesen, weil ein solches Begehren nicht erst nachträglich im Berufungsverfahren gestellt werden kann. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wie auch die Kostenlosigkeit arbeitsrechtlicher Verfahren in einzelgerichtlicher Kompetenz entbinden im Übrigen die unterliegende, unentgeltlich prozessierende Partei nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei.

6. Im Berufungsverfahren obsiegt der Kläger. Die Beklagte beantragte mit ihrer Berufungsantwort die Abweisung der Berufung, weil sie das Einzelgericht als sachlich zuständig erachtet (Urk. 31 S. 4). Damit hat sie sich mit dem fehlerhaften vorinstanzlichen Entscheid identifiziert und ist damit unterliegende Partei. Da der Streitwert des vorliegenden arbeitsrechtlichen Verfahrens Fr. 30'000.- übersteigt, ist das Berufungsverfahren kostenpflichtig und sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind einstweilen aus -- 10 of 12 -dem Gerichtskostenvorschuss des Klägers von Fr. 4'200.- zu beziehen, sind ihm aber durch die Beklagte zu ersetzen. Mangels Antrages ist dem Kläger für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zulasten der unterliegenden Beklagten zuzusprechen.

1. Urteil und Verfügung des Arbeitsgerichts Meilen als Einzelgericht vom 12. Februar 2015 werden aufgehoben.

2. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen an die Kollegialabteilung des Arbeitsgerichts Meilen überwiesen.

3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'500.- festgesetzt.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Sie werden aus dem Gerichtskostenvorschuss des Klägers bezogen, sind ihm aber von der Beklagten zu ersetzen.

5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Arbeitsgericht Meilen (Einzelund Kollegialgericht), je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten werden dem Arbeitsgericht Meilen (Kollegialgericht) nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

-- 11 of 12 --

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: se -- 12 of 12 --

Arbeitsrechtliche Forderung | Lexipedia