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Entscheid

LA150042

Arbeitsrechtliche Forderung

9. November 2015Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.a) Die Parteien stehen seit 1. Juni 2015 in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vor Vorinstanz, welches die Herausgabe von Personendaten des Klägers und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) zum Gegenstand hat. Mit Beschluss vom 10. September 2015 ordnete die Vorinstanz im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ein teilweises Verbot der Datenherausgabe an (Urk. 2). b) Dagegen erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 28. September 2015 rechtzeitig (vgl. Urk. 40/1, Briefumschlag zu Urk. 1) Berufung mit vorgenanntem Antrag (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 5). Ihr Gesuch um Erstreckung dieser Frist (Urk. 6) wurde mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 abgewiesen mit dem Hinweis, dass die Frist zur Erstattung einer allfälligen Berufungsantwort nicht vor dem 5. November 2015 angesetzt -- 2 of 4 -werde; die Parteien wurden verpflichtet, die angerufene Kammer von einem Vergleichsabschluss vor diesem Datum unverzüglich in Kenntnis zu setzen (Urk. 7). Der Kostenvorschuss der Beklagten ging fristgerecht hierorts ein (Urk. 8).

2.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015, zur Post gegeben am 30. Oktober 2015 und hierorts eingegangen am 2. November 2015, zog die Beklagte ihre Berufung zurück (Urk. 9). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

3.

Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO, vgl. Urk. 9). Die Parteien haben gegenseitig auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren verzichtet (Urk. 10, Urk. 9).

Dispositiv

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 9, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

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1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlichen Ursprungs. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 9. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic.iur. G. Ramer Jenny versandt am: se -- 4 of 4 --