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Entscheid

LA150049

Arbeitsrechtliche Forderung

22. Januar 2016Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 6. Januar 2016, beim Obergericht am 7. Januar 2016 eingegangen, zog die Klägerin die Berufung zurück (Urk. 21). Mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen teilte die Klägerin mit, dass die Parteien gestützt auf eine im Zusammenhang mit dem Rückzug getroffene Vereinbarung gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichteten und allfällige Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen seien (Urk. 21). Die Vereinbarung betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde von der Beklagten mit Eingabe vom 6. Januar 2016 bestätigt (Urk. 22). Mit Verfügung vom 30. November 2015 wurde das vorliegende Verfahren sistiert bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde betreffend das Urteil der angerufenen Kammer vom 19. Mai 2015 im Verfahren LA150007-O (Urk. 20). Nach Eingang der Rückzugserklärung der Klägerin ist der Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens nicht abzuwarten, sondern das Verfahren wieder aufzunehmen und als durch Rückzug der Berufung abzuschreiben. Die erkennende Kammer hat entschieden, dass nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs kostenpflichtig sind (ZR 114 [2015] Nr. 47 und ZR 114 [2015] Nr. 57). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigungen ist Vormerk zu nehmen.

Mit Schreiben vom 6. Januar 2016, beim Obergericht am 7. Januar 2016 eingegangen, zog die Klägerin die Berufung zurück (Urk. 21). Mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen teilte die Klägerin mit, dass die Parteien gestützt auf eine im Zusammenhang mit dem Rückzug getroffene Vereinbarung gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichteten und allfällige Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen seien (Urk. 21). Die Vereinbarung betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde von der Beklagten mit Eingabe vom 6. Januar 2016 bestätigt (Urk. 22). Mit Verfügung vom 30. November 2015 wurde das vorliegende Verfahren sistiert bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde betreffend das Urteil der angerufenen Kammer vom 19. Mai 2015 im Verfahren LA150007-O (Urk. 20). Nach Eingang der Rückzugserklärung der Klägerin ist der Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens nicht abzuwarten, sondern das Verfahren wieder aufzunehmen und als durch Rückzug der Berufung abzuschreiben. Die erkennende Kammer hat entschieden, dass nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs kostenpflichtig sind (ZR 114 [2015] Nr. 47 und ZR 114 [2015] Nr. 57). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigungen ist Vormerk zu nehmen.

1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen.

2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung abgeschrieben.

3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

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4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigungen wird Vormerk genommen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 22 und an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Januar 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js -- 3 of 3 --