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Entscheid

LA160006

Arbeitsrechtliche Forderung

1. April 2016Deutsch13 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Am 15. Februar 2015 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) gegen seine ehemalige Arbeitgeberin eine Klage auf Zeugnisänderung und auf Zahlung von Fr. 4'708.30 und von Fr. 18'833.34, je nebst Zins seit 1. Juli 2009, eingereicht (Urk. 1 und 1a; Rechtsbegehren eingangs wiedergegeben). Am 10. März 2015 hatte die Beklagte die Sicherstellung ihrer Parteientschädigung verlangt (Urk. 6). Mit Verfügung vom 2. April 2015 hatte die Vorinstanz dieses Begehren abgewiesen (Urk. 13); diese Verfügung wurde jedoch mit Beschluss der Kammer vom 2. September 2015 aufgehoben (Urk. 22, Urk. 41A). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 hatte die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihn zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 5'190.-- für die Parteientschädigung der Beklagten verpflichtet (Urk. 45). Mit Eingabe vom 26. Dezember 2015 tat der Kläger seinen Unmut über diese Verfügung kund und ersuchte um eine "adäquate Fristverlängerung" (Urk.

47.

S. 4). Eine Kopie dieser Eingabe hatte der Kläger an das Obergericht gesandt, im Sinne einer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Amtsführung (Urk. 47 S. 5); diese wurde von der Verwaltungskommission des Obergerichts als Aufsichtsbe-

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schwerde entgegengenommen (Geschäfts-Nr. VB150015-O). Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 trat die Vorinstanz auf das Fristerstreckungsgesuch des Klägers nicht ein und setzte ihm eine Nachfrist von 7 Tagen für die Sicherheitsleistung an, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfalle (Urk. 48; dem Kläger zugestellt am 13. Januar 2016, Urk. 49/1). Nachdem die Sicherheitsleistung innert Frist nicht eingegangen war, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Januar 2016 auf die Klage nicht ein (Urk. 51 = Urk. 54; Entscheid eingangs wiedergegeben). b) Hiergegen hat der Kläger am 25. Februar 2016 fristgerecht Berufung erhoben und die eingangs genannten Berufungsanträge gestellt (Urk. 53). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

schwerde entgegengenommen (Geschäfts-Nr. VB150015-O). Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 trat die Vorinstanz auf das Fristerstreckungsgesuch des Klägers nicht ein und setzte ihm eine Nachfrist von 7 Tagen für die Sicherheitsleistung an, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfalle (Urk. 48; dem Kläger zugestellt am 13. Januar 2016, Urk. 49/1). Nachdem die Sicherheitsleistung innert Frist nicht eingegangen war, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Januar 2016 auf die Klage nicht ein (Urk. 51 = Urk. 54; Entscheid eingangs wiedergegeben). b) Hiergegen hat der Kläger am 25. Februar 2016 fristgerecht Berufung erhoben und die eingangs genannten Berufungsanträge gestellt (Urk. 53). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. a) Der Kläger verlangt mit seiner Berufung auch die Aufhebung der Verfügungen der Vorinstanz vom 18. Dezember 2015 und 12. Januar 2016 (Urk.

53 S. 6 Berufungsantrag 1). Auf die gegen diese beiden Verfügungen bei der Kammer eingegangenen Beschwerden wurde mit Beschlüssen vom 18. Februar 2016 nicht eingetreten (Geschäfts-Nrn. RA160001-O und RA160002-O), was dem Kläger bei Abfassung seiner Berufungsschrift bekannt war (Urk. 53 S. 2 unten). Nachdem einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist von rechtskräftigen Entscheiden auszugehen und ist insoweit auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). b) Ebenso nicht einzutreten ist auf die Berufung, soweit sie sich nicht gegen das Dispositiv des angefochtenen Entscheids richtet (Urk. 53 S. 6 Berufungsanträge 3 bis 5); Gegenstand des Berufungsverfahrens kann nur sein, worüber in der angefochtenen Verfügung entschieden wurde (oder allenfalls hätte entschieden werden sollen). c) Der Kläger verlangt, die Berufung sei nicht durch die an den beiden Beschlüssen vom 18. Februar 2016 beteiligten Oberrichterinnen und Oberrichter zu beurteilen, da er gegen diese Strafanzeige wegen Rechtsbeugung und Begünstigung der Beklagten eingereicht habe (Urk. 53 S. 3 oben). Ausstandsgründe -- 5 of 9 -im Sinne des Gesetzes (Art. 47 ZPO) werden jedoch nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

3. a) Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe die von ihm mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 geforderte Sicherheit für die Parteientschädigung der Beklagten innert der ihm mit Verfügung vom 12. Januar 2016 angesetzten Nachfrist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Klage nicht einzutreten sei (Urk. 54 S. 4 f.). b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift konkret darzulegen ist, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, die Berufung hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte frei zu prüfen (Art. 57 ZPO); sie hat dagegen nicht von sich aus nach weiteren Mängeln zu forschen, es sei denn, Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung seien geradezu willkürlich erfolgt und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.A. 2016, N 36 zu Art. 311 ZPO). c) Der Kläger legt in seiner Berufung im Wesentlichen seinen Unmut über das Ergebnis des vorinstanzlichen Verfahrens (und weiterer Prozesse) dar und beklagt sich über den angeblichen Prozessbetrug der Beklagten. Die (nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildenden) Verfügungen vom 18. Dezember 2015 und 12. Januar 2016 werte er als Drohung, Nötigung und Erpressung; er könne nicht gezwungen werden, etwas zu leisten, was er nicht müsse und nicht könne. Seine Rechtsbegehren seien nicht aussichtslos; er habe Anspruch auf Nennung des rechtsgültig bestätigten Auflösungsgrundes im Arbeitszeugnis. Das rechtsstaatliche Verfahren könne ihm nicht verweigert werden, nur weil die Beklagte ihn ruiniert habe. Man könne ihm nicht zum Vorwurf machen, wen er strafrechtlich zur Rechenschaft ziehen wolle. Er habe einen berechtigten Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung, welcher vor den Zivilgerichten gel-- 6 of 9 -tend zu machen sei; auf entsprechende Betreibungen erhebe die Beklagte regelmässig Rechtsvorschlag. Er halte nach wie vor an allen seinen bisherigen Eingaben in den Prozessen AH120185, AH150024 und AN140050 fest. Die Beklagte sei zu verpflichten, endlich die längst fällige Klageantwort und eine aktuelle Vollmacht einzureichen (Urk. 53 S. 3 f., S. 7 ff.). d) Der Kläger hat damit in seiner Berufung keinerlei Beanstandungen gegen die dargelegten (oben Erw. 3.a) vorinstanzlichen Erwägungen in der Verfügung vom 26. Januar 2016 erhoben. Er legt mit keinem Wort dar, was an jenen Erwägungen unrichtig sein sollte. Dass auf eine erhobene Klage infolge Nichtleistung der Sicherheit für die Parteientschädigung nicht eingetreten wird, entspricht dem Gesetz (Art. 101 Abs. 3 ZPO) und wurde von der Vorinstanz in deren Verfügung vom 12. Januar 2016 betreffend Nachfristansetzung korrekt angedroht (Urk.

48 S. 2 und Disp.-Ziffer 2 am Ende). e) Soweit der Kläger in seiner Berufung geltend machen wollte, die vorinstanzliche Einzelrichterin hätte den Prozess infolge seiner Aufsichtsbeschwerde gegen diese nicht weiterführen dürfen (vgl. Urk. 53 S. 3), wäre dem entgegenzuhalten, dass die vorinstanzliche Einzelrichterin weder vorsorglich noch definitiv suspendiert worden ist. f) Auch gegen die Höhe der vorinstanzlich der Beklagten zugesprochenen Parteientschädigung werden in der Berufung keine Beanstandungen erhoben (Urk. 53 S. 11 f.), und als unterliegende Partei steht dem Kläger von vornherein keine Parteientschädigung für das Verfahren vor Vorinstanz zu (Art. 106 Abs. 1 ZPO). g) Nach dem Gesagten ist mangels genügender Begründung auf die Berufung des Klägers nicht einzutreten (vgl. auch oben Erw. 2).

4. a) Das Berufungsverfahren betrifft eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 28'249.50 (Urk. 54 S. 5). Für das Berufungsverfahren sind daher keine Gerichtskosten zu sprechen (Art. 114 lit. c ZPO).

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b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger hat für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Da ihm infolge der Kostenfreiheit des Berufungsverfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (vorstehend Erw. 4.a), ist dasselbe zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

3. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 53, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'249.50.

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Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. April 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc

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