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Entscheid

LA160045

Arbeitsrechtliche Forderung

7. Juli 2017Deutsch9 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Am 28. Dezember 2000 erhob der Kläger 1, Widerbeklagte 1 und Berufungsbeklagte 1 (fortan Kläger 1) Klage mit dem Begehren, die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) sei zur Zahlung von Fr. 1'325'099.90 (abzüglich Sozialabzüge, zuzüglich Zins) zu verpflichten (Urk. 1). Der Kläger 2, Widerbeklagte 2 und Berufungsbeklagte 2 (fortan Beklagter 2) reichte am 9. Februar 2001 Klage gegen die Beklagte ein mit (nachträglich reduziertem) Rechtsbegehren auf Zahlung von Fr. 585'545.15 (abzüglich Sozialabzüge, zuzüglich Zins; Urk. 10/1, Urk. 18 S. 2). Die Beklagte erhob Widerklage gegen die Kläger. Mit Urteil vom 31. März 2005 verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte, dem Kläger 1 Fr. 52'034.35 netto zuzüglich Zins und dem Kläger 2 Fr. 16'624.60 netto zuzüglich Zins zu bezahlen. Im Mehrumfang wies sie die Klagen ab. Ebenfalls abgewiesen wurden die Widerklagen der Beklagten (Urk. 59 S. 24 f.). Mit Be-- 3 of 6 -schluss vom 21. September 2006 hob die Kammer das Urteil der Vorinstanz vom 31. März 2005 auf und wies das Verfahren zur Fortsetzung und Ergänzung im Sinne der Erwägungen zurück (Urk. 91 S. 52 f.). Nach durchgeführtem Beweisverfahren hiess die Vorinstanz die Klagen mit Urteil vom 10. Oktober 2016 nahezu vollumfänglich gut. Die Widerklage wurde abgewiesen (Urk. 359 S. 95 f.; vgl. vorstehend S. 2 f.).

1.2. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 18. November 2016 Berufung mit den vorstehend zitierten Rechtsbegehren (Urk. 358 S. 3 f.). Gleichzeitig erhob sie gegen den erstinstanzlichen Entscheid direkt Beschwerde an das Bundesgericht (Urk. 358 S. 9; Urk. 361/4). Nach rechtzeitigem Eingang des mit Verfügung der Kammer vom 24. November 2016 auferlegten Kostenvorschusses (Urk. 363, Urk. 364) wurde den Klägern Frist zur Stellungnahme zum Sistierungsgesuch angesetzt (Urk. 365), worauf diese ihr Einverständnis zur Sistierung erklärten (Urk. 366). Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 wurde das Verfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gegen den Rückweisungsbeschluss der Kammer vom 21. September 2006 und gegen das Urteil der Vorinstanz vom 10. Oktober 2016 sistiert (Urk. 367).

1.2. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 18. November 2016 Berufung mit den vorstehend zitierten Rechtsbegehren (Urk. 358 S. 3 f.). Gleichzeitig erhob sie gegen den erstinstanzlichen Entscheid direkt Beschwerde an das Bundesgericht (Urk. 358 S. 9; Urk. 361/4). Nach rechtzeitigem Eingang des mit Verfügung der Kammer vom 24. November 2016 auferlegten Kostenvorschusses (Urk. 363, Urk. 364) wurde den Klägern Frist zur Stellungnahme zum Sistierungsgesuch angesetzt (Urk. 365), worauf diese ihr Einverständnis zur Sistierung erklärten (Urk. 366). Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 wurde das Verfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gegen den Rückweisungsbeschluss der Kammer vom 21. September 2006 und gegen das Urteil der Vorinstanz vom 10. Oktober 2016 sistiert (Urk. 367).

1.3. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 setzte die Beklagte die Kammer vom Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2017 in Kenntnis, wonach das Bundesgericht auf ihre Beschwerde eingetreten war und sie in der Folge abgewiesen hatte (BGer 4A_662/2016; Urk. 372). Gleichzeitig ersuchte die Beklagte die Kammer um Abschreibung des Berufungsverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit und angesichts des geringen Zeitaufwandes des Gerichts um Festsetzung der Gerichtskosten auf ein Minimum. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Kläger sei zu verzichten, eventualiter sei auch diese angesichts des geringen Zeitaufwandes der klägerischen Vertretung auf ein Minimum zu reduzieren (Urk. 370). In ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2017 schlossen sich die Kläger dem Ersuchen um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit an, unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungspflicht der Beklagten, wobei die Parteientschädigung an die Kläger gestützt auf den Streitwert des Berufungsverfahrens von rund Fr. 1.8 Mio auf Fr. 3'300.– zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen sei (Urk. 374).

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2.1. Auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren sind die geltenden Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 ZPO).

2.2. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Mai 2017 über den vorliegenden Streitgegenstand materiell entschieden hat (Urk. 372), ist das Rechtsschutzinteresse der Beklagten an der Berufung dahingefallen. Das sistierte Berufungsverfahren ist daher wieder aufzunehmen und zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

3.1. Die Beklagte, welche das Berufungsverfahren und durch die parallele Erhebung der Beschwerde vor Bundesgericht letztlich auch dessen Gegenstandslosigkeit veranlasste, wird für dieses kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Der Streitwert des Berufungsverfahrens beläuft sich auf Fr. 1'823'720.60 (Urk. 359 S. 95). Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 4'000.– festzusetzen und der Beklagten aufzuerlegen.

3.2. Die Beklagte ist zu verpflichten, im zweitinstanzlichen Verfahren für die Eingaben vom 4. Januar 2017 (Urk. 366) und vom 19. Juni 2017 (Urk. 374) dem Kläger 1 eine ermessensweise festzusetzende Parteientschädigung von Fr. 750.– inkl. Mehrwertsteuer und dem Kläger 2 eine solche von Fr. 380.– inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen. Die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss §§ 4 ff. der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) fällt demgegenüber ausser Betracht (§ 11 Abs. 1 AnwGebV e contrario).

1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen.

2. Das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

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4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, für das zweitinstanzliche Verfahren dem Kläger 1 eine Parteientschädigung von Fr. 750.– und dem Kläger 2 eine solche von Fr. 380.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 360, Urk. 361/1+2 und Urk. 361/4, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'823'720.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juli 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: bz -- 6 of 6 --