Lexipedia

Entscheid

LA170034

arbeitsrechtliche Forderung

25. Januar 2019Deutsch15 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Bei der Beklagten handelte es sich um eine Aktiengesellschaft, welche die Erbringung von Dienstleistungen im Informatik- und Softwarebereich, insbesondere im Bereich von Customer Experience Management, Datenverarbeitung und Integration von Softwarelösungen sowie den Handel mit Hard- und Software bezweckte. Der Kläger schloss am 2. April 2015 einen Einsatzvertrag für Temporärangestellte mit der I._____ AG, welche gleichentags mit der Beklagten einen Verleihvertrag per 7. April 2015 über einen dreimonatigen Einsatz des Klägers einging (Urk. 1 S. 6, Urk. 3/2). Der Einsatz des Klägers wurde in der Folge bis zum 30. September 2015 verlängert (Urk. 2/3, Urk. 3/4). Am 29. September 2015 schlossen die Parteien einen schriftlichen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine 100%-Stelle als Group Accountant&Financial Controller mit Arbeitsbeginn per 1. Oktober 2015 (Urk. 1 S. 6, Urk. 16 S. 3, Urk. 3/1). Vereinbart wurde ein jährlicher Bruttolohn von Fr. 123'198.–, zahlbar in zwölf monatlichen Raten, sowie eine einmonatige Kündigungsfrist (Urk. 1 S. 7, 9, Urk. 16 S. 3, Urk. 3/1). Mit Einschreiben [undatiert] erhielt der Kläger am 1. Februar 2016 eine schriftliche Kündigung der Beklagten (Urk. 1 S. 11, Urk. 16 S. 15, Urk. 3/6).

2.

Was den Gang des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens anbelangt, kann auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 16. Mai 2018 verwiesen werden (Urk. 73 S. 3 ff.). Mit diesem Beschluss wurden die

-- 9 of 12 --

Ablehnungsbegehren der Beklagten gegen die am vorinstanzlichen Urteil mitwirkenden Gerichtspersonen, soweit darauf eingetreten wurde, abgewiesen (Urk. 73). Am 17. Mai 2018 machte die Rechtsvertreterin des Klägers telefonisch Mitteilung, dass am 4. Mai 2018 über die Beklagte der Konkurs eröffnet worden sei (Urk. 74). Mit Schreiben vom selben Tag reichte der Anwalt der Beklagten das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. Mai 2018 betreffend Konkurseröffnung über die Beklagte ein (Urk. 75 und 76). Er erklärte sein Mandat damit als erloschen (Urk. 75). Das Rubrum wurde entsprechend geändert. Mit Beschluss vom 22. Mai 2018 wurde von der Konkurseröffnung über die Beklagte Vormerk genommen, das Verfahren in Anwendung von Art. 207 SchKG und Art. 126 ZPO sistiert sowie die Akten dem Konkursamt Enge-Zürich zugestellt (Urk. 77). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 teilte das Konkursamt Schlieren mit, dass das Konkursverfahren seit dem 8. Oktober 2018 mangels Aktiven eingestellt worden sei (Urk. 78). 3.a) Wird das Konkursverfahren gemäss Art. 230 SchKG mangels Aktiven eingestellt, wird die Firma nach Ablauf einer dreimonatigen Frist von Amtes wegen gelöscht, es sei denn, es werde innerhalb von drei Monaten ein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben (Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV). Die Löschung der Beklagten erfolgte gemäss Eintrag im Handelsregisteramt des Kantons Zürich am 4. Januar 2019. Die Löschung hat den Verlust der prozessualen Parteifähigkeit zur Folge. Die Sistierung des Berufungsverfahrens ist daher aufzuheben und das Verfahren wieder aufzunehmen. Das Verfahren ist aufgrund der genannten Umstände als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO). b) Die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 8100.-- (inkl. der Kosten von Fr. 1'500.-- für den Zwischenbeschluss vom 16. Mai 2018) sind der Beklagten aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind keine zuzusprechen, der Beklagten nicht, da sie die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu vertreten hat und dem Kläger nicht, da nach der Lö-- 10 of 12 -schung der Beklagten keine Gegenpartei mehr vorhanden ist, welche eine Prozessentschädigung bezahlen könnte.

Dispositiv

1. Die Sistierung des Verfahrens vom 22. Mai 2018 wird aufgehoben.

2. Das Berufungsverfahren wird als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'600.-- festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren von insgesamt Fr. 8100.-- (inkl. der Kosten von Fr. 1'500.-- für den Zwischenbeschluss vom 16. Mai 2018) werden der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 78, an die Beklagte zuhanden der Akten, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

-- 11 of 12 --

Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Januar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtschreiberin: lic. iur. N. A. Gerber versandt am: am -- 12 of 12 --