Lexipedia

Entscheid

LA180005

Arbeitsrechtliche Forderung

4. Juni 2019Deutsch10 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) arbeitete ab dem 16. Mai 2014 (Datum der Eröffnung) zunächst auf Stundenlohnbasis im C._____ in D._____, einem Restaurationsbetrieb der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) (Urk. 12 S. 3; Urk. 42 S. 3; Urk. 43 S. 4; Urk. 94 S. 7). Anfangs waren neben der Klägerin die Geschäftsführerin der Beklagten, E._____, und eine weitere Stundenlohnangestellte, F._____, im C._____ tätig. Ab Mitte Juni 2014 führte die Klägerin den C._____ als alleinige Angestellte in der Funktion der Geschäftsführerin (Urk. 42 S. 3 und S. 8; Urk. 43 S. 3 f.).

1.2

Nachdem der C._____ nicht zum Laufen kam, kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis Mitte Oktober 2014 (Urk. 42 S. 14). Im gemeinsamen Einverständnis der Parteien wurde der Arbeitsvertrag der Klägerin per 31. Oktober 2014 aufgelöst (Urk. 43 S. 14).

1.3

Mit ihrer Klage macht die Klägerin Ansprüche im Zusammenhang mit ausgebliebenen Lohnzahlungen, Überstunden- und Ferienentschädigungen sowie die Berichtigung des Arbeitszeugnisses und die Ausstellung einer Arbeitsbestätigung geltend.

2.1 Am 27. Januar 2015 (Eingangsstempel Vorinstanz) reichte die Klägerin die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ vom 20. Januar 2015 bei der Vorinstanz ein (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 87 S. 2 f.). Am 2. Dezember 2016 erging das vorinstanzliche Urteil, welches den Parteien am 18. Dezember 2017 zugestellt wurde (Urk. 87 S. 23 f.; Dispositiv eingangs wiedergegeben).

2.1 Am 27. Januar 2015 (Eingangsstempel Vorinstanz) reichte die Klägerin die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ vom 20. Januar 2015 bei der Vorinstanz ein (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 87 S. 2 f.). Am 2. Dezember 2016 erging das vorinstanzliche Urteil, welches den Parteien am 18. Dezember 2017 zugestellt wurde (Urk. 87 S. 23 f.; Dispositiv eingangs wiedergegeben).

-- 5 of 9 --

2.2 Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe vom 1. Februar 2018 (Datum Poststempel) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 84/1; Urk. 86). Mit einer weiteren Eingabe selbigen Datums stellte die Klägerin ein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 89 S. 2). Mit Verfügung vom 7. März 2018 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt; gleichzeitig wurde die Klägerin im Hinblick auf das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zur Offenlegung ihrer aktuellen Einkommens- und Bedarfsverhältnisse aufgefordert (Urk. 93). Am 12. April 2018 erstattete die Beklagte die Berufungsantwort (Urk. 94), welche der Klägerin mit Verfügung vom 17. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihr Frist zur Stellungnahme zu den neu eingereichten Unterlagen der Gegenseite angesetzt (Urk. 97). Die Klägerin äusserte sich mit Eingabe vom 27. April 2018 (Datum Poststempel: 28. April 2018; Urk. 99); diese wurde der Beklagten mit Verfügung vom 9. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 99). Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 (Urk. 101) informierte die Beklagte das Gericht über einen Anwaltswechsel und teilte gleichzeitig eine Adressänderung mit. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 setzte die neue Anwältin der Beklagten das Gericht unter Beilage eines Handelsregisterauszugs darüber in Kenntnis, dass über die Beklagte am tt. Oktober 2018 der Konkurs eröffnet worden sei und ersuchte um eine Verfahrenssistierung (Urk. 102 und Urk. 104). Das Rubrum wurde entsprechend geändert. Mit Beschluss vom 14. Januar 2019 wurde von der Rechtskraft von Dispositivziffern 1 und 3 des vorinstanzlichen Urteils sowie von der Konkurseröffnung über die Beklagte Vormerk genommen (Urk. 105). Überdies wurde das Verfahren in Anwendung von Art. 207 SchKG und Art. 126 ZPO sistiert sowie die Akten dem Konkursamt Feuerthalen zugestellt (Urk. 105). Mit Eingabe vom 5. März 2019 teilte die Klägerin dem Gericht mit, dass der Konkurs über die Beklagte mangels Aktiven wieder eingestellt worden sei (Urk. 106). Gleichzeitig setzte sie das Gericht darüber in Kenntnis, dass sie gegenüber der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vorsorglich einen Antrag auf Insolvenzentschädigung gestellt habe (Urk. 106 und Urk. 107). Auf telefonische Anfrage des Gerichts bestätigte das Konkursamt Feuerthalen, dass das Konkursverfahren über die Beklagte mit -- 6 of 9 -Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 11. Februar 2019 mangels Aktiven eingestellt wurde (Urk. 108 und Urk. 109).

2.3 Gemäss Schweizerischem Handelsamtsblatt (SHAB) wurde die Beklagte am tt. mm.2019 im Handelsregister gelöscht (Urk. 110).

3. Wird das Konkursverfahren gemäss Art. 230 SchKG mangels Aktiven eingestellt, wird die Gesellschaft nach Ablauf einer dreimonatigen Frist von Amtes wegen gelöscht, es sei denn, es werde innerhalb von drei Monaten ein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben (Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV). Mit der Löschung im Handelsregister verlor vorliegend die Beklagte ihre Parteifähigkeit. Die Sistierung des Berufungsverfahrens ist daher aufzuheben, das Verfahren wieder aufzunehmen und sogleich infolge der genannten Umstände als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

4.1 Wie schon das erstinstanzliche Verfahren ist auch das Berufungsverfahren aufgrund des Fr. 30'000.– nicht übersteigenden Streitwerts kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).

4.2 Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind keine zuzusprechen, der Beklagten nicht, da sie die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu vertreten hat und der Klägerin nicht, da nach der Löschung der Beklagten keine Gegenpartei mehr vorhanden ist, welche eine Parteientschädigung bezahlen könnte.

4.3.1 Die Klägerin ersucht für das Berufungsverfahren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 89). Zu ihrer Mittellosigkeit führt sie an, ihr Arbeitsverhältnis auf Stundenlohnbasis sei per Ende Februar 2018 gekündigt worden, und sie habe sich beim Sozialamt angemeldet. Aufgrund einer Erkrankung sei sie momentan nicht in der Lage, konkrete Angaben über ihre finanzielle Situation zusammenzutragen (Urk. 89 S. 3). Sie sei jedoch mittellos und könne aktuell weder Wohnung, Essen noch Therapien bezahlen.

4.3.2 Belege und Angaben zur finanziellen Gesamtsituation der Klägerin fehlen vollends und wurden trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 93) auch innert erstreckter Frist (Urk. 98) nicht beigebracht. Damit hat die anwaltlich vertretene Klä-

-- 7 of 9 --

gerin ihre Bedürftigkeit weder hinreichend behauptet noch belegt, weshalb ihr Gesuch ohne Weiterungen abzuweisen ist.

1. Die Sistierung des Verfahrens vom 14. Januar 2019 wird aufgehoben.

2. Das Berufungsverfahren wird als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Das Gesuch der Klägerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 106 bis Urk. 109 und an die Klägerin unter Beilage von Kopien der Urk. 108 bis Urk. 109, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 15'000.–.

-- 8 of 9 --

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juni 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw K. Peterhans versandt am: am

-- 9 of 9 --