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Entscheid

LA190006

Arbeitsrechtliche Forderung

28. März 2019Deutsch15 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

Die Beklagte erbringt gemäss Handelsregistereintrag Beratungs- und andere Dienstleistungen aller Art, insbesondere in den Bereichen Administration, Buchhaltung, Finanzen und IT-Support. Der Kläger war bei der Beklagten ab 1. Juli 2017 als IT-Support/Projektleiter angestellt. Am 8. August 2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren Lohnansprüche bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, eine Entschädigung wegen missbräuchlicher bzw. ungerechtfertigter Kündigung, die Ausstellung eines abgeänderten Arbeitszeugnisses und die Ausstellung von Lohnabrechnungen, Lohnausweisen und einer Arbeitsbescheinigung für die Arbeitslosenkasse geltend. Die Vorinstanz hat die Rechtsbegehren des Klägers mit geringfügigen Abweichungen vom verlangten Arbeitszeugnis gutgeheissen (vgl. das eingangs wiedergegebene Urteilsdispositiv). Dabei stützte sich die Vorinstanz auf die klägerische Sachdarstellung. Die Vorinstanz ging davon aus, die Beklagte sei an der Hauptverhandlung säumig geblieben, weil ihr Vertreter ohne Vollmacht erschienen sei. Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, das rechtliche Gehör verletzt zu haben, und rügt überdies eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts.

Erwägungen

II.

Die (unbegründete) Klage samt Klagebewilligung ging bei der Vorinstanz am 15. Oktober 2018 ein (Urk. 1 und 2). Der Verfahrensgang vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 17 S. 3). Gegen das Urteil vom 11. Dezember 2018 hat die Beklagte mit Berufungsschrift vom 28. Januar 2019 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 16). Da die Berufung offensichtlich unbegründet ist, wurde keine Berufungsantwort eingeholt (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

Die (unbegründete) Klage samt Klagebewilligung ging bei der Vorinstanz am 15. Oktober 2018 ein (Urk. 1 und 2). Der Verfahrensgang vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 17 S. 3). Gegen das Urteil vom 11. Dezember 2018 hat die Beklagte mit Berufungsschrift vom 28. Januar 2019 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 16). Da die Berufung offensichtlich unbegründet ist, wurde keine Berufungsantwort eingeholt (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

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III.

Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb die in der Berufungsschrift aufgeführten Berufungsanträge gestellt werden und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich diese Berufungsanträge rechtfertigen. Die Begründung hat zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, sie hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Demgemäss darf die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche eigene Darstellung der Sachund Rechtslage enthalten, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen. Sie hat nicht von sich aus den erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese nicht gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.). Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen lediglich beschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für Verfahren, welche – wie das vorliegende arbeitsrechtliche Verfahren – erstinstanzlich der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, denn eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren ist abzulehnen, da die im Gesetz eigens vorgesehene spezielle Regelung von Art. 317 ZPO vorgeht (BGE 138 III 625 E. 2.2).

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IV.

1. Die Vorinstanz führte am 10. Dezember 2018 die Hauptverhandlung durch (Prot. I S. 4 ff.). Gemäss angefochtenem Urteil war auf Seiten der Beklagten E._____, zeichnungsberechtigt mit Kollektivunterschrift zu zweien, erschienen. Die Beklagte habe ihn entsandt, ohne ihm eine einzelzeichnungsberechtigende Vollmacht mitzugeben. Er habe eine solche gleichentags auch nicht erhältlich machen können. Somit sei die Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2018 nicht rechtsgültig vertreten gewesen; sie habe als unentschuldigt nicht erschienen und damit als säumig zu gelten. Das Gericht entscheide in einem solchen Fall auf Grundlage der Akten und Vorbringen der anwesenden Partei, soweit an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache keine erheblichen Zweifel bestünden (Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 153 Abs. 2 ZPO). Vorliegend sei vom Verzicht auf Bestreitung der klägerischen Behauptungen seitens der Beklagten auszugehen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und der Ausführungen des klägerischen Rechtsvertreters anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2018 ergäben sich keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Sachdarstellung des Klägers. Das Verfahren erweise sich als spruchreif (Urk. 17 S. 3 f.).

2. Die Beklagte macht geltend, das Vorgehen der Vorinstanz sei inopportun und stelle einen eklatanten Verstoss gegen das Recht auf rechtliches Gehör sowie einen überspitzten Formalismus dar. Dies aus folgenden Gründen: Am 5. September 2018 habe die Schlichtungsverhandlung zwischen den Parteien vor dem Friedensrichteramt der Kreise …+… in Zürich stattgefunden. Anlässlich dieser Verhandlung sei E._____ mit einer schriftlichen Vollmacht der Beklagten als deren Vertreter erschienen. Die Friedensrichterin habe denn auch festgestellt, dass die Beklagte rechtsgenügend vertreten sei. Vor dem Friedensrichteramt sei die Beklagte somit rechtsgültig vertreten gewesen, was auch der Vorinstanz habe bekannt sein müssen, da der Kläger dieser die Klagebewilligung habe einreichen müssen. Nachdem E._____ bereits bei der Schlichtungsverhandlung eine Vollmacht der Beklagten eingereicht habe, sei er als juristischer Laie davon ausgegangen, zur Hauptverhandlung nicht noch eine weitere bzw. zusätzliche Voll-- 7 of 12 -macht der Beklagten mitnehmen zu müssen. Er habe die Vorinstanz an der Hauptverhandlung auf die rechtsgültige Vertretung anlässlich der Schlichtungsverhandlung und die Friedensrichterakten hingewiesen. Zudem habe er der Vorinstanz offeriert, bei Bedarf unverzüglich eine weitere Vollmacht (per Fax an das Arbeitsgericht) einreichen zu können. Von all dem habe die Vorinstanz jedoch nichts wissen wollen. Sie habe es vielmehr vorgezogen, die Beklagte als „unentschuldigt nicht erschienen" und somit als „säumig" zu erklären und ihr das weitere rechtliche Gehör gestützt darauf zu verweigern. Vor dem Hintergrund der Bedeutung des Anspruchs einer Partei auf rechtliches Gehör stelle das Vorgehen der Vorinstanz einen überspitzten Formalismus zulasten der Beklagten dar, der sehr schwer wiege. Der mit der vorliegenden Berufung angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 16 S. 4).

3. a) Gemäss Art. 147 Abs. 1 ZPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint. Zwar ist das Handeln im Prozess im allgemeinen keine Rechtspflicht, sondern eine Obliegenheit. Aber die säumige Partei treffen Nachteile (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 187 f.). Diese Nachteile müssen den Parteien im Voraus bekanntgegeben werden. „Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin.“ (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Eine Partei hat also der Vorladung zu einer Verhandlung Folge zu leisten und persönlich zu erscheinen oder sich vertreten zu lassen (Art. 68 Abs. 1 ZPO), wenn sie vermeiden will, dass sie (ordnungsgemäss angedrohte) Säumnisfolgen treffen. Erscheint eine zur Vertretung nicht berechtigte Person, gilt dies als Nichterscheinen der Partei (Merz, DIKE-Komm-ZPO, Art. 147 N 12; BSK ZPO-Gozzi, Art. 147 N 8; BK ZPO-Frei, Art. 147 N 1; KUKO ZPO-Hoffmann-Nowotny, Art. 147 N 1). Die juristische Person übt ihre Zivilrechte mit Hilfe ihrer Organe aus, welche ihrem Willen gegenüber Dritten Ausdruck geben (Art. 55 Abs. 1 ZGB). In erster Linie sind die Mitglieder des Verwaltungsrates ermächtigt, die Aktiengesellschaft vor Gericht rechtsgültig zu vertreten. In zweiter Linie kann die Gesellschaft durch ein oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrates (Delegierte) oder durch Dritte -- 8 of 12 -(Direktoren), denen der Verwaltungsrat die Vertretung übertragen hat, vor Gericht vertreten sein. In dritter Linie können ohne Organeigenschaft aufgrund ihrer Vertretungsbefugnis Prokuristen, die im Handelsregister eingetragen sind und keine besondere Prozessvollmacht benötigen, es sei denn, ihre Prokura sei beschränkt worden, sowie Handlungsbevollmächtigte, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, unter der Voraussetzung, dass sie ausdrücklich über die Prozessvollmacht verfügen, die Gesellschaft vertreten (BGE 141 III 80, E. 1.3 = Praxis 104 {2015} Nr. 103). b) Vorliegend ist unbestritten, dass an der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2018 E._____ erschien, der im Handelsregister mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen ist. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass er eine Prozessvollmacht benötigt hätte, um sie vor Gericht rechtsgültig vertreten zu können. Es ist unbestritten, dass die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren keine Prozessvollmacht für E._____ eingereicht hatte. Ein Beizug der Akten des Schlich-tungsverfahrens wurde weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren beantragt, so dass offenbleiben muss, ob die dem Friedensrichter vorgelegte Vollmacht (vgl. Urk. 2 S. 1 {Klagebewilligung}) sich überhaupt auf das erstinstanzliche Verfahren erstreckt hätte. Gemäss Protokolleintrag von der Hauptverhandlung erklärte E._____ auf Befragen der Einzelrichterin, er könne innert nützlicher Frist keine Vollmacht beschaffen (Prot. I S. 4). Dem ordnungsgemäss erstellten Protokoll kommt positive und negative Beweiskraft in dem Sinne zu, dass die darin beurkundeten Vorgänge und Förmlichkeiten als geschehen, die nicht beurkundeten als unterlassen gelten und anzunehmen ist, der Protokollinhalt gebe das Geschehene richtig wieder (BSK ZPO-Willisegger, Art. 235 N 4; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 235 N 4, m.w.H.). Die Beklagte hat für ihre Behauptung, E._____ habe der Vorinstanz angeboten, bei Bedarf unverzüglich eine (weitere) Vollmacht per Fax an das Arbeitsgericht einzureichen, keine Beweismittel bezeichnet. Sie hat auch kein Protollberichtigungsbegehren gestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Protokolleintrag richtig ist und E._____ sich ausserstande sah, eine Vollmacht innert nützlicher Frist beizubringen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte an der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2018 nicht rechtsgültig vertreten und daher säumig war.

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Die Vorinstanz hat in der Vorladung zur Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass juristische Personen eine einzelzeichnungsberechtigte oder bevollmächtigte Person zu entsenden hätten. Wenn weder die Partei persönlich noch eine von ihr bestellte Vertretung zur Verhandlung erscheine, berücksichtige das Gericht die bisher eingereichten Urkunden und könne seinem Entscheid die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen (Urk. 3 S. 2). Damit wurde die Beklagte über die Erscheinungspflicht und die Säumnisfolgen ordnungsgemäss ins Bild gesetzt. Aufgrund der Säumnis der Beklagten durfte die Vorinstanz somit ihren Entscheid auf Grundlage der Akten und Vorbringen der anwesenden Partei erlassen, soweit an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache keine erheblichen Zweifel bestanden (Art. 234 Abs. 1 ZPO, Art. 153 Abs. 2 ZPO).

4. Die Beklagte beanstandet den vorinstanzlichen Entscheid auch in der Sache und macht geltend, die Vorbringen des Klägers seien nachweislich falsch und würden bestritten. Zur Begründung legt die Beklagte den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar. Dabei nimmt sie keinerlei Bezug auf den angefochtenen Entscheid und die Vorakten (Urk. 16 S. 5 f.). Damit genügt sie ihren Rügeobliegenheiten nicht (vorn Ziff. III). Es ist nicht zulässig, einen Sachverhalt zu behaupten, ohne darauf einzugehen, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Wie bereits dargelegt (Ziff. III), ist die Beklagte zudem mit neuen Behauptungen ausgeschlossen, welche schon vor Vorinstanz hätten aufgestellt werden können. Die Beklagte unterlässt es, mittels Verweisen auf die vorinstanzlichen Akten und den angefochtenen Entscheid aufzuzeigen, auf welche bereits behaupteten bzw. feststehenden Tatsachen sie sich stützt. Auf die Ausführungen der Beklagten in der Sache ist daher nicht weiter einzugehen. Unzulässig ist es überdies, neue Beweismittel anzurufen. Dies betrifft die Zeugen F._____ und G._____ und E._____ sowie Urk. 20/4. Diese Beweismittel sind unbeachtlich. Eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Es bleibt daher beim Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz in ihrem Urteil festgehalten hat. Die Rechtsanwendung in der Sache wird von der Beklagten nicht gerügt und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

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5. Im Ergebnis erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen (Art. 312 Abs. 1 ZPO); das Urteil der Vorinstanz ist zu bestätigen.

V.

Das Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; dem Kläger sind keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden und die Beklagte unterliegt.

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich,

1. Abteilung, vom 11. Dezember 2018 wird bestätigt.

2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 16, 19 und 20/3-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

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Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27‘600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: sf -- 12 of 12 --

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