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Entscheid

LA190044

Arbeitsrechtliche Forderung

16. Dezember 2020Deutsch49 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

IV.

Wie schon das erstinstanzliche Verfahren ist auch das Berufungsverfahren kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf die zahlreichen Verrechnungsforderungen der Beklagten, dass diese damit massgeblich zur Komplexität und zum Umfang des Verfahrens beigetragen hätten, weshalb es angemessen erscheine, keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Diese Feststellungen wurden nicht beanstandet und erscheinen angemessen, weshalb es damit sein Bewenden hat. Die Ausgangslage im Berufungsverfahren mit der Anschlussberufung der Beklagten präsentiert sich analog, weshalb auch für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.

Es wird erkannt:

Erwägungen

1.

Die Berufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Horgen vom 22. Mai 2019 wird bestätigt.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

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1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Dezember 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. D. Scherrer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: sd -- 33 of 33 --

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