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Entscheid

LA210013

Arbeitsrechtliche Forderung

3. Februar 2022Deutsch68 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA210013-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss und Urteil vom 3. Februar 20...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA210013-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild

Beschluss und Urteil vom 3. Februar 2022

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____,

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____,

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 10. März 2021 (AN160059-L)

Rechtsbegehren gemäss Klage: (Urk. 1 S. 2)

"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 10'629'861.00 nebst Zins zu 5% seit dem 23. Juni 2016 zu bezahlen.

2 a. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 92'048.45 nebst Zins zu 5% (Mehrforderung vorbehalten) seit dem 14. September 2016 zu bezahlen. 3156

2 b. Es sei festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger auch künftig sämtliche Kosten, insbesondere Anwaltskosten, welche dem Kläger durch interne, externe, private und hoheitliche Untersuchungen im Zusammenhang mit der Beklagten und/oder mit der Tätigkeit des Klägers für die Beklagte anfallen, innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen hat.

3 a. Es sei festzustellen, dass die Beklagte mit Veröffentlichung der Medienmitteilungen 'Attorneys for A._____ provide update on … [Medienmitteilung]' vom tt. Juni 2016 und 'A._____'s Deputy Secretary General B._____ … [Medienmitteilung]' vom tt. Mai 2016 die Persönlichkeit des Klägers widerrechtlich verletzt hat.

3 b. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, innert

7 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf der Einstiegsseite und während mindestens sechs Monaten abrufbar auf der Newsseite ihres Internetauftritts (www.A._____.com), unter der Überschrift 'Keine Verletzung seiner treuhänderischen Pflichten durch B._____' auf eigene Kosten und in der gleichen Schriftart und Schriftgrösse und in allen Sprachen des A._____-Internetauftritts wie derjenigen der persönlichkeitsverletzenden Medienmitteilungen, folgende Berichtigung zu publizieren: 'Entgegen früheren Verlautbarungen der A._____ hat B._____ seine treuhänderischen Pflichten gegenüber der A._____ nicht verletzt. Ein Gerichtsverfahren hat zudem bestätigt, dass seine fristlose Entlassung nicht gerechtfertigt war. Die A._____ wurde deshalb auch zur Bezahlung einer Entschädigung für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung verurteilt.'

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten."

Geändertes Rechtsbegehren gemäss Replik: (Urk. 83 S. 2)

"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 10'266'712.10 nebst Zins zu 5% seit dem 23. Juni 2016 zu bezahlen.

2 a. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 277'430.95 nebst Zins zu 5% auf CHF 92'048 seit dem 14. September 2016 sowie auf CHF 185'382.95 seit 28. Februar 2019 (Mehrforderung vorbehalten) zu bezahlen.

2 b. … [unverändert]

3 a. … [unverändert]

3 b. … [unverändert]

4. … [unverändert]"

Geändertes Rechtsbegehren gemäss Triplik: (Urk. 136 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 10'163'230.00 nebst Zins zu 5% seit dem 23. Juni 2016 zu bezahlen.

2 a. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 451'300.80 nebst Zins zu 5% auf CHF 92'048 seit dem 14. September 2016, auf CHF 185'382.95 seit 28. Februar 2019 sowie auf CHF 173'869.85 seit dem 29. April 2020 (Mehrforderung vorbehalten) zu bezahlen.

2 b. … [unverändert]

3 a. … [unverändert]

3 b. … [unverändert]

4. … [unverändert]"

Geändertes Rechtsbegehren gemäss Quintuplik: (Urk. 156 S. 2)

"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 9'961'703.00 nebst Zins zu 5% seit dem 23. Juni 2016 zu bezahlen.

2 a. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 451'300.80 nebst Zins zu 5% auf CHF 92'048 seit dem 14. September 2016, auf CHF 185'382.95 seit 28. Februar 2019 sowie auf CHF 173'869.85 seit dem 29. April 2020 (Mehrforderung vorbehalten) zu bezahlen.

2 b. … [unverändert]

3 a. … [unverändert]

3 b. … [unverändert]

4. … [unverändert]"

Geändertes Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 12. Januar 2021: (Urk. 169) "1. … [unverändert, wie gemäss Quintuplik]

2 a. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 608'482.70 nebst Zins zu 5% auf CHF 92'048 seit dem 14. September 2016, auf CHF 185'382.95 seit 28. Februar 2019, auf CHF 173'869.85 seit dem 29. April 2020 sowie auf CHF 157'181.90 seit dem 12. Januar 2021 (Mehrforderung vorbehalten) zu bezahlen.

2 b. … [unverändert]

3 a. … [unverändert]

3 b. … [unverändert]

4. … [unverändert]"

Beschluss und Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 10. März 2021: (Urk. 180 S. 119 ff.)

Es wird beschlossen:

1. Vom teilweisen Rückzug der Klage im Umfang von Fr. 668'158.– wird Vormerk genommen und der Prozess als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird mit nachfolgendem Urteil entschieden.

3. … [Schriftliche Mitteilung]

Es wird erkannt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 608'482.70 nebst Zins zu 5% auf Fr. 58'709.70 seit dem 14. September 2016, auf Fr. 33'338.30 seit 30. November 2016, auf Fr. 185'382.95 seit 28. Februar 2019, auf Fr. 173'869.85 seit dem 29. April 2020 sowie auf Fr. 157'181.90 seit dem 12. Januar 2020 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger auch künftig sämtliche Kosten, insbesondere Anwaltskosten, welche dem Kläger durch interne, externe, private und hoheitliche Untersuchungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers für die Beklagte anfallen, innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen hat. Anwaltskosten für das vorliegende arbeitsrechtliche Verfahren fallen nicht darunter.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 127'750.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 93,25% (Fr. 119'127.–) und der Beklagten zu 6,75% (Fr. 8'623.–) auferlegt. Die Kosten werden aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 125'000.– bezogen. Von der Beklagten werden Fr. 2'750.– eingefordert. Die Beklagte wird sodann verpflichtet, dem Kläger den Prozesskostenvorschuss im Umfang von Fr. 5'873.– zu ersetzen.

6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten für das Schlichtungsverfahren im Betrag von Fr. 70.90 zu ersetzen.

7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 137'327.– zu bezahlen.

8. … [Schriftliche Mitteilung]

9. … [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage]

Berufungsanträge:

der Beklagten (Urk. 179 S. 2):

"1. Es seien Dispositiv Ziff. 1 und 2 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich, 4[.] Abteilung, vom 10. März 2021 (Proz. AN160059-L/U) aufzuheben und Rechtsbegehren Ziff. 2a und 2b der Klage vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei auf Rechtsbegehren Ziff. 2b nicht einzutreten.

2. Es seien Dispositiv-Ziff. 5-7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss neu zu regeln.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."

des Klägers (Urk. 185 S. 2):

"1. Die Berufung sei abzuweisen (soweit darauf einzutreten ist) und die Dispositivziffer 1 im vorinstanzlichen Urteil im Umfang von CHF 565'132.37 zzgl. Zins von 5% p.a. ab dem 20. Januar 2021 sowie die Dispositivziffer

2 im vorinstanzlichen Urteil seien zu bestätigen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin."

Erwägungen:

I. Sachverhalt und Prozessverlauf

1.

Bei der Beklagten (Berufungsklägerin) handelt es sich um einen Verein mit Sitz in Zürich, welcher gemäss Handelsregistereintrag verschiedene, im Zusammenhang mit dem … [Zweck] stehende weltweite Zwecke verfolgt. Am 26. Februar 2016 wurde C._____ als Nachfolger von D._____ zum Präsidenten der Beklagten gewählt.

Der Kläger (Berufungsbeklagter) hatte per 3. Februar 2003 seine Tätigkeit als Arbeitnehmer der Beklagten aufgenommen, zunächst als stellvertretender Finanzdirektor und Mitglied der Geschäftsleitung. Per 1. Januar 2004 wurde er zum Direktor Finanzen & Controlling ernannt (Urk. 1 Rz 15). Nach dem Weggang des Generalsekretärs E._____ am 17. September 2015 übernahm der Kläger dessen Amt ad interim. Fortan war er als Finanzchef (Director Finance & Administration) und geschäftsführender Generalsekretär (Acting Secretary General) bei der Beklagten tätig.

Am tt. Mai 2016 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos (Urk. 1 Rz 9; Urk. 67 Rz 19; Urk. 5/40). Der Kläger hält die fristlose Kündigung für ungerechtfertigt und missbräuchlich. Bis zum Zeitpunkt der Kündigung existierten mit Bezug auf das Arbeitsverhältnis des Klägers verschiedene Arbeitsverträge und Zusatzvereinbarungen (Urk. 5/4-10 und Urk. 5/12), unter anderem eine Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 (Urk. 5/8). Diese enthielt eine Schadloserklärung zugunsten des Klägers für Kosten, die ihm durch einen allfälligen Einbezug in zivilrechtliche oder strafrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Beklagten entstehen und für die im Rahmen der anwendbaren Versicherungen keine Versicherungsdeckung besteht (Ziff. 6). Unterzeichnet war die Zusatzvereinbarung auf Seiten der Beklagten vom damaligen Präsidenten D._____, vom damaligen Vorsitzenden der Finanzkommission F._____ sowie vom damaligen Generalsekretär E._____.

2.

Mit Eingabe vom 30. November 2016 und unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise … und …, vom 7. November 2016 (Urk. 3) erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) Klage mit dem vorstehend wiedergegebenen, im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrmals geänderten Rechtsbegehren (Urk. 1). Damit macht er gegen die Beklagte Ansprüche aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung gemäss Art. 337c Abs. 1 und 3 OR (Rechtsbegehren 1) geltend. Gestützt auf die in der Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 enthaltene Schadloserklärung (Urk. 5/8 Ziff. 6) verlangt er überdies die Erstattung von bei ihm angefallenen Anwaltskosten und die Feststellung, dass die Beklagte ihm auch künftig entstehende (insbesondere Anwalts-)Kosten zu bezahlen habe (Rechtsbegehren 2a und 2b). Schliesslich beantragt er die Feststellung und Beseitigung einer behaupteten widerrechtlichen Verletzung seiner Persönlichkeit (Rechtsbegehren 3a und 3b).

Nachdem der Kläger den ihm auferlegten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hatte (Urk. 6, Urk. 7/1 und Urk. 8), das Verfahren zwischenzeitlich sistiert worden war (vgl. Urk. 21; Urk. 29; Urk. 36; Urk. 50; Urk. 58; Urk. 65), der Schriftenwechsel (Urk. 67 [Klageantwort]; Urk. 83 [Replik]; Urk. 106 [Duplik]; Urk. 136 [Triplik]; Urk. 151 [Quadruplik]; Urk. 156 [Quintuplik]) einschliesslich verschiedener Noveneingaben (Urk. 91; Urk. 96; Urk. 101; Urk. 110; Urk. 123; Urk. 129; Urk. 143; Urk. 169) durchgeführt worden war und am 13. Januar 2021 eine Hauptverhandlung stattgefunden hatte (Prot. I S. 35 ff.; Urk. 167 und Urk. 168), fällte die Vorinstanz am 10. März 2021 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Beschluss und Urteil), mit dem die Klage unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Bezug auf das Rechtsbegehren 2 im Wesentlichen gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen wurde (Urk. 173 = Urk. 180).

Nachdem der Kläger den ihm auferlegten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hatte (Urk. 6, Urk. 7/1 und Urk. 8), das Verfahren zwischenzeitlich sistiert worden war (vgl. Urk. 21; Urk. 29; Urk. 36; Urk. 50; Urk. 58; Urk. 65), der Schriftenwechsel (Urk. 67 [Klageantwort]; Urk. 83 [Replik]; Urk. 106 [Duplik]; Urk. 136 [Triplik]; Urk. 151 [Quadruplik]; Urk. 156 [Quintuplik]) einschliesslich verschiedener Noveneingaben (Urk. 91; Urk. 96; Urk. 101; Urk. 110; Urk. 123; Urk. 129; Urk. 143; Urk. 169) durchgeführt worden war und am 13. Januar 2021 eine Hauptverhandlung stattgefunden hatte (Prot. I S. 35 ff.; Urk. 167 und Urk. 168), fällte die Vorinstanz am 10. März 2021 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Beschluss und Urteil), mit dem die Klage unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Bezug auf das Rechtsbegehren 2 im Wesentlichen gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen wurde (Urk. 173 = Urk. 180).

Für weitere Einzelheiten der vorinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 180 S. 11 ff. E. II).

3. Gegen das Urteil vom 10. März 2021 erhob die Beklagte mit Eingabe vom 29. April 2021 Berufung mit den vorstehend zitierten Rechtsmittelanträgen (Urk. 179). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Urk. 1-178). Mit Verfü-

gung vom 1. Juni 2021 wurde der Beklagten für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 26'150.– auferlegt (Urk. 182), welcher am 10. Juni 2021 einging (Urk. 183). Die fristwahrend zur Post gegebene Berufungsantwort des Klägers (Urk. 185; s.a. Urk. 184 und Art. 142 f. ZPO) mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen datiert vom 27. September 2021 und wurde der Beklagten mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 188). Dazu reichte die Beklagte unter dem 1. November 2021 eine spontane Replik ein (Urk. 193; s.a. Urk. 191 und Urk. 192), zu der sich der Kläger seinerseits mit Spontaneingabe vom 22. November 2021 äusserte (Urk. 195). Die Beklagte nahm hiervon am 2. Dezember 2021 Kenntnis (Urk. 198). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Am 20. Dezember 2021 wurde den Parteien angezeigt, dass das Verfahren in die Phase der Urteilsberatung gehe (Urk. 199 und Urk. 200).

4. Neben der Beklagten focht auch der Kläger das vorinstanzliche Urteil an. Seine Berufung richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 3 (betreffend Abweisung der Klage im übrigen Umfang) und 5-7 (betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen) des angefochtenen Entscheids und zielt (im Hauptantrag) auf Gutheissung der Klagebegehren 1, 3a und 3b ab. Die klägerische Berufung wird hierorts unter der separaten Geschäfts-Nr. LA210014-O geführt.

5. Der vorinstanzliche Beschluss blieb unangefochten (vgl. Urk. 179 Rz 2).

II. Prozessuales

1. Die vorliegend zu beurteilende Berufung der Beklagten richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils und zielt auf vollumfängliche Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren 2a und 2b ab (Urk. 179 Rz 2 und Rz 7 ff.). Gegenstand dieses Berufungsverfahrens bilden somit (einzig) die eingeklagten (Leistungs- und Feststellungs-)Ansprüche aus der Schadloserklärung gemäss Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 (Urk. 5/8) und die ausgangsgemäss zu regelnden erstinstanzlichen Nebenfolgen. Die übrigen Klagebegehren sind Gegenstand der separat geführten Berufung des Klägers. Die beiden Berufungsverfahren betreffen somit je unterschiedliche, im Rahmen einer objektiven Klagenhäufung (Art. 90 ZPO) geltend gemachte selbstständige Ansprüche. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Vereinigung der Verfahren zu einer Vereinfachung des Prozesses führen könnte (vgl. Art. 125 lit. c ZPO). Die beiden Berufungen sind deshalb getrennt zu beurteilen (s.a. Art. 125 lit. b ZPO).

2. In seiner Berufungsantwort beantragt der Kläger, die beklagtische Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, und neben der Dispositiv-Ziffer 2 des angefochten Urteils (betreffend Feststellung der Erstattungspflicht bezüglich künftiger Kosten) auch dessen Dispositiv-Ziffer 1 – Letztere allerdings nur im Umfang von Fr. 565'132.37 zuzüglich Zins von 5% ab dem 20. Januar 2021 – zu bestätigen (Urk. 185 S. 2). Zur Begründung dieses gegenüber seinem vorinstanzlichen Rechtsbegehren im Quantitativ geänderten Antrags verweist er auf eine ihm von der Bundesanwaltschaft überwiesene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 87'032.60 aus einem aufgehobenen Strafverfahren, welche er, teilweise unter Anrechnung auf die Zinsforderung, von seinem (Erstattungs-)Anspruch in Abzug bringt (Urk. 185 Rz 18 ff. und Rz 124 ff.). Der Sache nach handelt es sich bei dieser Reduktion des Rechtsbegehrens um einen Teilrückzug der Klage (respektive des Klagebegehrens 2a in der Fassung vom 12. Januar 2021; Urk. 169) im Fr. 565'132.37 zuzüglich Zins von 5% ab dem 20. Januar 2021 übersteigenden Umfang. Ein solcher ist jederzeit und insbesondere auch im Berufungsverfahren zulässig (Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz 1375 m.w.Hinw.; BK ZPO II-Sterchi, Art. 317 N 13). Gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO hat der Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und beendet den Prozess unmittelbar (BGer 5A_9/2020 vom 6. Mai 2020, E. 3.3; 4A_562/2014 vom 20. Februar 2015, E. 1.1; s.a. BGE 139 III 133 E. 1.2 m.w.Hinw. [betr. Vergleich]). Das vorliegende Verfahren (bzw. das damit zur gerichtlichen Beurteilung gebrachte Klagebegehren 2a) ist deshalb im Umfang des Teilrückzugs abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

3. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.–

übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1, Art. 142 f. und Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO sowie Urk. 174/1) und die von der Vorinstanz zur Zahlung verpflichtete Beklagte ist zu deren Erhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehend, E. II.4) ist auf die Berufung einzutreten. Der zweitinstanzliche Entscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

4. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 S. 414 m.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Es zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Rechtsstreits vorliegt. Sein Gegenstand wird durch die Berufungsanträge und die Berufungsbegründung umrissen.

Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine uneingeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem Mangel gemäss Art. 310 ZPO leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, auf diese Erwägungen Bezug nimmt, sich inhaltlich mit ihnen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 37 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Pauschale Verweisungen auf frühere oder andere Rechtsschriften und Vorbringen, deren blosse Wiederholung oder eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen wurde, genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht und sind deshalb unbeachtlich.

Auch die berufungsbeklagte Partei, die in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, kann in ihrer Berufungsantwort nach Art. 312 ZPO Rügen vortragen, die darlegen sollen, dass trotz der Stichhaltigkeit der in der Berufung vorgebrachten Rügen oder in Abweichung der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen und vorgenommenen Rechtsanwendung der erstinstanzliche Entscheid im Ergebnis richtig ist. Die berufungsbeklagte Partei ist mithin ebenfalls berechtigt und im eigenen Interesse auch gehalten, eine allfällige unrichtige Rechtsanwendung sowie Sachverhaltsfeststellungen, die ihr im Falle einer abweichenden Beurteilung durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten, in ihrer Berufungsantwort zu kritisieren und vor Erstinstanz gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen. Dabei gelten nach bundesgerichtlicher Praxis die eben skizzierten Begründungsanforderungen an die Berufung sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2; BGE 144 III 394 E. 4.2 S. 398 f. [je m.w.Hinw.]; nicht weiter beachtlich deshalb z.B. Urk. 185 Rz 29 ff.).

Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Erfordernissen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Berufungsinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Berufungsbegründung oder -antwort gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).

In diesem Rahmen ist im Folgenden auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.). Auf Ausführungen der Parteien, die den Anforderungen an die Begründung einer Berufung oder Berufungsantwort nicht genügen, wird nicht weiter Bezug genommen.

5. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). In zeitlicher Hinsicht ist grundsätzlich erforderlich und auch genügend, Noven im ersten Schriftenwechsel vor der Berufungsinstanz vorzubringen. Hat die Phase der Urteilsberatung begonnen, sind sowohl echte als auch unechte Noven generell ausgeschlossen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4-2.2.5 S. 418; 143 III 42 E. 5.1 S. 43 f.). Wer sich auf Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.Hinw.). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.

Neue rechtliche Argumente (Vorbringen zum Recht) stellen keine Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar und können in der Berufung uneingeschränkt vorgetragen werden (BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1; 5A_351/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 4.3; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 33; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 1 m.w.Hinw.). Sie dürfen sich allerdings nicht auf unzulässige neue Tatsachen stützen.

6. Schliesslich ist zu beachten, dass das vorliegende (ordentliche) Verfahren mit Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts der Verhandlungsmaxime

unterliegt (Art. 55 ZPO). Es ist demnach Sache der Parteien, dem Gericht das für die Rechtsanwendung relevante Tatsachenfundament zu präsentieren, d.h. den entscheidwesentlichen Sachverhalt schlüssig zu behaupten und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben (vgl. dazu OGer ZH PP180026 vom 15.01.2019, E. 3.3.1). Das Gericht darf seinem Entscheid nur (prozesskonform) behauptete (und unbestrittene oder bewiesene) Tatsachen zugrunde legen.

III. Materielle Beurteilung

1. Vorinstanzlicher Entscheid

1.1. Der Kläger stützt die im Streit liegenden Rechtsbegehren 2a und 2b in erster Linie auf Ziffer 6 der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 30. April 2011 (Urk. 5/8; Urk. 1 Rz 163). Diese lautet:

"6. SCHADLOSERKLÄRUNG Sollte der Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der A._____ in zivilrechtlicher Hinsicht belangt oder in strafrechtliche Verfahren einbezogen werden, verpflichtet sich die A._____, soweit im Rahmen der anwendbaren Versicherungen keine Versicherungsdeckung besteht, sämtliche Kosten derartiger Verfahren (Anwaltskosten bei freier Anwaltswahl, Schadenersatz, Bussen, etc.) zu übernehmen."

Daneben berief er sich vor Vorinstanz auch auf die Engagement Letters vom 16./20. November 2015 (Urk. 5/83) und vom 14. August 2015 (Urk. 5/84) sowie auf Art. 328 OR und Art. 327a OR (Urk. 1 Rz 165 ff., Rz 186 ff.; Urk. 83 Rz 882 ff., Rz 974 ff.).

1.2. Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, dass sich die Beklagte in der Schadloserklärung verpflichte, die Anwaltskosten zu bezahlen, die anfielen, wenn der Kläger im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Beklagten in zivilrechtlicher Hinsicht belangt oder in strafrechtliche Verfahren einbezogen werde. Nötig sei ein Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Beklagten, die Belangung in zivilrechtlicher Hinsicht oder der Einbezug in strafrechtliche Verfahren. Weitere Bedingungen würden nicht genannt. Insbesondere finde sich weder eine Differenzierung des Inhalts, dass der Mitarbeiter nur dann Ersatz verlangen könne, wenn er etwa als Zeuge in Strafverfahren verwickelt werde, nicht aber als Beschuldigter, noch ein Ausschluss der Kostenübernahme, falls der Mitarbeiter vertragsbrüchig werde oder seine Loyalitätspflichten verletzt habe. Die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag mit der Schadloserklärung stamme vom 20. [recte: 30.] April 2011 und sei somit mehr als vier Jahre vor dem vom Kläger angerufenen Memorandum des Generalsekretärs E._____ vom Juli 2015 (Urk. 5/86) abgeschlossen worden. Ein Zusammenhang des Memos mit der Zusatzvereinbarung sei daher nicht ersichtlich und werde von den Parteien auch nicht aufgezeigt. Das Memo tauge daher kaum zur Auslegung der Schadloserklärung. Die Zusatzvereinbarung sei auch rund vier Jahre vor Beginn der internen Untersuchung im Mai 2015 und dem Engagement Letter mit der Anwaltskanzlei G._____ (Urk. 5/83) abgeschlossen worden. Die Schadloserklärung stehe also nicht in einem Zusammenhang mit den viel späteren Ereignissen. Mangels anderer relevanter Behauptungen müsse daher bei Ziffer 6 der Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 auf deren Wortlaut abgestellt werden.

Die Beklagte habe nicht bestritten, dass die vom Kläger geltend gemachten Anwaltskosten im weitesten Sinne im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit bei ihr stünden. Sie habe lediglich in Frage gestellt, ob die Kosten noch einen Zusammenhang mit der internen Untersuchung hätten, aus welchen Verfahren die Kosten stammten und ob diese verhältnismässig seien. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei nicht einzusehen, weshalb Verteidigungskosten oder Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Ethikkommission nicht unter die sehr weit gefasste Schadlosklausel fallen sollten. Im Gegenteil enthalte die Schadloserklärung einen ausdrücklichen Hinweis auf Strafverfahren. Sodann stehe jedes Zivilverfahren, in welchem ein Arbeitnehmer belangt werde, und jedes Strafverfahren im Zusammenhang mit einem – zu Recht oder zu Unrecht erhobenen – Vorwurf der Pflichtverletzung bzw. von strafbaren Handlungen. Da die Schadlosklausel in einem Zeitpunkt abgeschlossen worden sei, in dem noch niemand gewusst habe, dass es vier Jahre später eine interne Untersuchung geben könnte, sei eine Beschränkung auf die Bezahlung von Kosten im Zusammenhang mit internen Untersuchungen auszuschliessen. Auch stehe nirgends in der Schadlosklausel, dass die Kosten nur übernommen würden, wenn sie verhältnismässig seien. Deshalb ginge die pauschale (beklagtische) Bemerkung, es könne nicht überprüft werden, ob die Kosten verhältnismässig seien, selbst dann ins Leere, wenn sie als genügend substantiierte Bestreitung der Verhältnismässigkeit gelten müsste.

Dass das Arbeitsverhältnis – so die Vorinstanz weiter – mit der fristlosen Kündigung geendet habe, schliesse die Einforderung der Anwaltskosten nicht aus. Zwar umfasse eine Kündigung im Sinne von Art. 335 OR grundsätzlich das gesamte Arbeitsverhältnis und damit auch die Schadlosklausel der Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011. Allerdings sei unbestritten geblieben, dass die Kosten einen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Arbeitnehmer (vor der Kündigung) hätten. Insofern wirke die Regelung der Schadlosklausel über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Dies entspreche denn auch den gesetzlichen Bestimmungen. So dauere die Fürsorgepflicht im Sinne von Art. 328 OR auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Der Ersatz von Auslagen im Sinne von Art. 327a OR sei letztlich nur ein Aspekt dieser Fürsorgepflicht. Die Bestimmungen von Art. 327a und Art. 328 OR stünden einer Regelung nicht entgegen, wonach die Arbeitgeberin auch Anwaltskosten übernehme, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Handlungen und Pflichtverletzungen des Mitarbeiters stünden. Zwar seien gemäss diesen Bestimmungen nur die notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, worunter Verteidigungskosten in Strafverfahren nicht fielen. Indessen seien die gesetzlichen Normen nur relativ zwingend (Art. 362 Abs. 1 OR). Eine für den Arbeitnehmer vorteilhaftere Lösung sei daher ohne Weiteres zulässig. Eine solche Lösung sei vorliegend getroffen worden.

Durch keinen Beleg und nicht einmal durch eine Beweisofferte unterlegt sei schliesslich die blosse Behauptung der Beklagten, dass der Kläger die ihm entstandenen Anwaltskosten direkt bei der H._____-Versicherung geltend machen müsste und kein direkter Anspruch gegenüber der Beklagten bestehe. Letztere offeriere nicht einmal die Police der angeblich abgeschlossenen H._____Versicherung zum Beweis. Unbestritten geblieben sei sodann, dass die H._____Versicherung jedenfalls bislang noch keine Zahlungen an den Kläger geleistet habe. Somit sei auch die Voraussetzung "(…) soweit (…) keine Versicherungsdeckung besteht (…)" gemäss Schadloserklärung gegeben. Unter diesen Umständen seien die vom Kläger geltend gemachten Anwaltskosten grundsätzlich geschuldet, und zwar die bereits angefallenen und die zukünftigen, soweit sie einen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Arbeitnehmer bei der Beklagten hätten. Insoweit seien die Rechtsbegehren 2a und 2b grundsätzlich gutzuheissen.

In quantitativer Hinsicht habe die Beklagte nicht bestritten, dass Anwaltsrechnungen in der geltend gemachten Höhe angefallen seien. Die vom Kläger geforderte Summe von Fr. 608'482.70 ergebe sich aus einer (abgerundeten) Zusammenrechnung verschiedener an den Kläger adressierter Deckblätter von Rechnungen bzw. "Invoices" der Anwaltskanzlei G._____, die der Kläger als Beilagen verschiedener Eingaben ins Recht gelegt habe (Urk. 5/88, Urk. 85/243, Urk. 138/367 und Urk. 170/376). Dabei mache er den in der Rechnung Nr. 1 vom 15. Juni 2016 veranschlagten Betrag von Fr. 68'349.90 (gemäss Anhang zu Urk. 85/242) offenbar nicht geltend und dränge sich mit Blick auf die Rechnung Nr. 2 vom 29. November 2016 (Urk. 5/88) eine Korrektur bezüglich des Verzugszinses auf.

Was das Rechtsbegehren 2b anbelange, sei dieses vom Kläger insofern zu weit gefasst, als ein blosser "Zusammenhang mit der Beklagten" genügen solle, was vom Wortlaut der Schadloserklärung nicht gedeckt wäre. Es sei offensichtlich, dass ein Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Arbeitnehmer bei der Beklagten gegeben sein müsse. Klarzustellen sei auch, dass die Anwaltskosten für das vorliegende arbeitsrechtliche Verfahren nicht dazu gehörten, wie der Kläger selber einräume (Urk. 180 S. 105 ff. E. VIII.2.1).

Mit Bezug auf den duplicando vorgebrachten beklagtischen Einwand, die Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 sei (wie auch jene vom 30. Mai 2015) ungültig, führte die Vorinstanz aus, dass die Beklagte (nur) die dort getroffenen Abreden über die Abgangsentschädigungen als unzulässig erachte. Die Schadlosklausel werde von der Beklagten nicht ausdrücklich als unzulässig bezeichnet. Die Einwände der Beklagten zur Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 stünden dem klägerischen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten somit nicht entgegen (Urk. 180 S. 109 E. VIII.2.2 m.Hinw. auf Urk. 106 Rz 818 und Urk. 168 S. 36 f.). Gleich verhalte es sich mit dem Einwand, die Geltendmachung der klägerischen Ansprüche sei rechtsmissbräuchlich, weil (insbesondere auch) der Abschluss der Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 nicht im Interesse der Beklagten gewesen sei. So qualifiziere die Beklagte in ihren Ausführungen lediglich die klägerische Forderung auf Schadenersatz und Pönale gemäss Rechtsbegehren 1 als rechtsmissbräuchlich. Ausdrücklich würden (nur) die Ziffern 3-5 der Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 als marktunüblich und gegen die Interessen der Beklagten verstossend bezeichnet. Bezüglich der Rechtsbegehren 2a und 2b erhebe die Beklagte indessen zu Recht keinen Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit, sei doch nicht ersichtlich, weshalb die Forderung des Klägers rechtsmissbräuchlich sein sollte (Urk. 180 S. 110 E. VIII.2.3 m.Hinw. auf Urk. 67 Rz 755 ff. und Urk. 106 Rz 843 ff.).

2. Rechtsbegehren 2a (Leistungsbegehren)

2.1. Nach Ansicht der Beklagten beruht die vorinstanzliche Beurteilung des Leistungsbegehrens (Rechtsbegehren 2a) in mehrfacher Hinsicht auf einer unrichtigen Rechtsanwendung (Art. 310 lit. a ZPO). So habe die Vorinstanz die Schadloserklärung falsch ausgelegt (Rüge 1; Urk. 179 Rz 11 ff.) und zu Unrecht deren Unverbindlichkeit verneint (Rüge 3; Urk. 179 Rz 59 ff.). Zudem habe sie die Beweis- und Beweislastregeln verletzt (Rüge 2; Urk. 179 Rz 49 ff.). Letzteres ist vorweg zu prüfen.

2.2. Unter dem Titel "Verletzung bundesrechtlicher Beweis- und Beweislastregeln hinsichtlich des ausdrücklichen Vorbehalts der Versicherungsdeckung" (Rüge 2) wird in der Berufung zusammengefasst vorgetragen, Ziffer 6 der Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 statuiere eine Kostenübernahme durch die Beklagte nur, "soweit im Rahmen der anwendbaren Versicherungen keine Versicherungsdeckung besteht" (Urk. 5/8). Damit stehe die Schadloserklärung der Beklagten nach ihrem Wortlaut unter der ausdrücklichen Bedingung, dass keine Versicherungsdeckung für die Kosten des Klägers bestehe. Indem die Vorinstanz keine entsprechende Einschränkung statuiert und ihr, der Beklagten, vorgehalten habe, nicht einmal die Police der angeblich abgeschlossenen H._____-Versicherung zum Beweis offeriert zu haben (vgl. Urk. 180 S. 107 f. E. VIII.2.1), habe sie die bundesrechtlichen Beweis- und Beweislastregeln verletzt. Der Bestand einer H._____-Versicherungspolice, welche die Rechtskosten des Klägers möglicherweise ganz oder teilweise decke, sei vor Vorinstanz unbestritten gewesen, weshalb darüber kein Beweis abzunehmen gewesen sei. Der Kläger habe lediglich geltend gemacht, dass keine Leistungen der Versicherung eingegangen seien und dass er (ohnehin) einen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten gegen die Beklagte habe. Der Beklagten könne nicht vorgeworfen werden, die – dem Kläger offensichtlich ebenfalls vorliegende – H._____-Police nicht vorgelegt zu haben. Gemäss Art. 8 ZGB trage vielmehr der Kläger die Beweislast für diejenigen Tatsachen, aus denen er seine Rechte ableite. Das gelte auch für das in Ziffer 6 der Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 ausdrücklich stipulierte Erfordernis des Fehlens einer Versicherungsdeckung. Dass es sich dabei um eine negative Tatsache handle, ändere daran grundsätzlich nichts. Bei der bestehenden Behauptungslage hätte der Kläger nach beklagtischer Ansicht substantiiert darlegen müssen, dass und wie er um Erstattung seiner Rechtskosten durch die H._____Versicherung ersucht habe und weshalb unter der H._____-Versicherung seiner Ansicht nach keine Versicherungsdeckung bestehen soll. Das habe der Kläger jedoch vollständig und ohne jede (zu Recht nicht geltend gemachte) Beweisnot unterlassen. Die Beklagte sei unter diesen Umständen nach Treu und Glauben nicht gehalten gewesen, den – ohne Einsicht in die Rechnungsdetails im Übrigen auch gar nicht möglichen – Gegenbeweis der gegebenen Versicherungsdeckung anzutreten. Entsprechend habe die Vorinstanz Art. 8 ZGB verletzt, wenn sie die Beklagte die Folgen des fehlenden Beweises hinsichtlich der Frage des Bestehens einer Versicherungsdeckung tragen lasse (Urk. 179 Rz 49 ff.).

Der Kläger bestreitet in der Berufungsantwort vorweg, der Beklagten Anwaltskosten in Rechnung gestellt zu haben, die nicht unter seinen Anspruch auf Schadloshaltung fielen (Urk. 185 Rz 69 m.Hinw. auf Urk. 179 Rz 57). Die Rüge selbst hält er für unbegründet, verspätet und rechtsmissbräuchlich. Gegenstand des Beweises seien gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO nur rechtserhebliche, streitige Tatsachen. Vor Vorinstanz sei aber unbestritten geblieben, dass der Kläger keine Zahlungen von der H._____-Versicherung erhalten habe, weshalb darüber auch kein Beweis zu erheben gewesen sei. Zu Recht habe die Vorinstanz denn auch festgehalten, dass die Beklagte nicht bestritten habe, dass keine Zahlungen erfolgt seien, womit auch die Voraussetzung fehlender Versicherungsdeckung gegeben sei (vgl. Urk. 180 S. 108 oben). Entsprechend könne die Vorinstanz diesbezüglich keine Beweislastregel verletzt haben. Dass die Beklagte eine Tatsache nicht bestreite und dann diesbezüglich eine fehlerhafte Beweislastverteilung rüge, sei widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Bei den Behauptungen der Beklagten handle es sich um Scheinargumente. Das werde durch deren früheres Verhalten belegt, habe sie die im Zeitraum vom Oktober 2015 bis zum tt. Juni 2016 angefallenen Anwaltskosten des Klägers doch nachweislich bezahlt, ohne vorgängig je einen Nachweis fehlender Versicherungsdeckung verlangt zu haben. Dem im Berufungsverfahren neu eingereichten Schreiben der Rechtsvertreter der H._____-Versicherung vom 29. April 2021 (Urk. 187/1) könne sodann entnommen werden, dass diese in der Lage gewesen sei, eine detaillierte Analyse der Anwaltskosten vorzunehmen, weil der Kläger ihr seine detaillierten Anwaltsrechnungen zur Verfügung gestellt habe. Die Versicherung ersetze bislang einzig die Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Angelegenheit "I._____". Die anderen geltend gemachten Kosten, insbesondere für die "Bonus Cases" und Ethikuntersuchungen, lehne sie ab (Urk. 185 Rz 71 ff.).

2.3. Die Beklagte bringt mit ihrer Rüge keine neuen Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel vor. Sie moniert vielmehr eine Verletzung von Art. 8 ZGB. Die damit zur Prüfung gestellte Frage, welche Partei die Behauptungs- und Beweislast für eine entscheidrelevante Tatsache (hier: fehlende Versicherungsdeckung) sowie die Folgen der Behauptungs- oder Beweislosigkeit (objektive Beweislast) trägt, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB stellt folglich ein im Berufungsverfahren ohne Weiteres zulässiges rechtliches Vorbringen dar, das nicht unter Art. 317 Abs. 1 ZPO fällt (vgl. vorne, E. II.5). Der Einwand, die Rüge sei verspätet (Urk. 185 Rz 71), greift deshalb ins Leere. Auch erschliesst sich nicht, was daran widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich sein sollte, eine bestimmte gegnerische Tatsachenbehauptung (fehlende Zahlung durch die H._____-Versicherung) unbestritten zu lassen, gleichzeitig aber hinsichtlich einer davon zu unterscheidenden Tatsache (fehlende Versicherungsdeckung; vgl. dazu nachstehende E. III.2.4.1) eine unrichtige Verteilung der Behauptungs- und Beweislast zu rügen (vgl. Urk. 185 Rz 72).

Um neue Vorbringen tatsächlicher Natur handelt es sich demgegenüber bei den klägerischen Behauptungen, es habe immer dem Verständnis der Parteien sowie auch der Usanz bei gleichzeitigem Bestehen einer Schadloshaltungsvereinbarung und einer H._____-Versicherung entsprochen, dass die unter der Schadloshaltungsvereinbarung verpflichtete Arbeitgeberin die laufenden Anwaltskosten bezahle und/oder sogar vorschiesse und später allfällige Leistungen der H._____-Versicherung entsprechend angerechnet würden (Urk. 185 Rz 73). Jedenfalls legt der Kläger nicht dar, dass und wo (Aktenstelle) er dies bereits vor Vorinstanz behauptet hat. Da die Voraussetzungen für die Zulässigkeit dieser Noven weder in der Berufungsantwort dargetan noch anderweitig ersichtlich sind, müssen dieselben somit unberücksichtigt bleiben (Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.5).

2.4. Die Schadloserklärung respektive die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Kosten des Klägers gemäss Ziffer 6 der Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass im Rahmen der anwendbaren Versicherungen "keine Versicherungsdeckung besteht" (Urk. 5/8). Auf dieser (vertraglichen) Rechtsgrundlage entsteht und besteht der eingeklagte Anspruch des Klägers somit nur, wenn und soweit dessen Kosten im Sinne von Ziffer 6 nicht durch eine Versicherung gedeckt sind. Dass für solche Kosten eine H._____-Versicherung abgeschlossen wurde, ist zwischen den Parteien nicht strittig (vgl. Urk. 179 Rz 52 f. und Urk. 185 Rz 69 ff.). Die Entstehung des Erstattungsanspruchs gegenüber der Beklagten und dessen Umfang setzen mithin eine fehlende Deckung durch diese Versicherung voraus.

2.4.1. Zunächst fragt sich, was unter dem Begriff "Versicherungsdeckung" zu verstehen ist. Der Kläger (und auch die Vorinstanz; vgl. Urk. 180 S. 108 oben) will ihn offenbar mit "Zahlungen durch die Versicherung" gleichsetzen (vgl. Urk. 1 Rz 171; Urk. 83 Rz 890; Urk. 185 Rz 71 f. [sowie Rz 16 und Rz 114 a.E.]; Urk. 195 Rz 17 [und Rz 22]). Soweit ersichtlich, behauptete vor Vorinstanz allerdings keine Partei ein dahingehendes übereinstimmendes tatsächliches Verständnis dieses Ausdrucks; Gegenteiliges wird in den Berufungseingaben jedenfalls nicht aufgezeigt. Welcher wirkliche Sinn der Wendung "soweit … keine Versicherungsdeckung besteht" zukommt, ist deshalb durch objektivierte (normative) Auslegung zu eruieren. Dabei sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, mithin der 30. April 2011. Dem späteren Parteiverhalten kommt für die normative Auslegung der Erklärung keine Bedeutung zu (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.2 S. 69; 132 III 626 E. 3.1 S. 632; 129 III 675 E. 2.3 S. 680; BGer 4A_38/2015 vom 25. Juni 2015, E. 3.1; ZK OR-Jäggi/Gauch/Hartmann, Art.

18 N 396). Deshalb lässt sich aus den Äusserungen in den Engagement Letters vom 16./20. November 2015 (Urk. 5/83) und vom 14. August 2015 (Urk. 5/84) sowie aus dem Umstand, dass die Beklagte vor dem tt. Juni 2016 (unbestrittenermassen) Anwaltsrechnungen des Klägers vorbehalt- und widerspruchslos bezahlt hatte (vgl. Urk. 1 Rz 167 f.; Urk. 67 Rz 555 f.; Urk. 83 Rz 889; Urk. 5/85; s.a. Urk. 185 Rz 13), mit Bezug auf die Auslegung der Schadloserklärung in der Vereinbarung vom 30. April 2011 nichts zu Gunsten des Klägers ableiten. Auch sonst sind keine für die Auslegung relevanten Begleitumstände ersichtlich oder von den Parteien dargetan, zumal die fragliche Formulierung nach unwidersprochen gebliebener Darstellung des Klägers unverändert aus der Austrittsvereinbarung der Beklagten mit dem früheren Generalsekretär J._____ vom 20. März 2007 übernommen wurde, an deren Ausarbeitung der Kläger nicht beteiligt war (vgl. Urk. 93/253 Ziff. 5.1; Urk. 91 Rz 10 ff.; Urk. 185 Rz 7, Rz 27; Urk. 193 Rz 4 ff., insbes. Rz 14). Damit ist im Ergebnis allein auf den Wortlaut abzustellen.

Nach allgemeinem und auch juristischem Sprachverständnis versteht man unter "Versicherungsdeckung" das Vorliegen von Versicherungsschutz mit einem spezifischen Deckungsumfang. Sie liegt vor, wenn bezüglich eines Risikos alle Komponenten eines Versicherungsschutzes (versicherte Gefahren, versicherte Personen, versicherte Sachen und Interessen, versicherte Schäden, versicherte Leistungen) definiert und eingeschlossen sind. Im Einzelfall bestimmt sich die Versicherungsdeckung vor allem nach dem Versicherungsvertrag (Police) und den allgemeinen Versicherungsbedingungen (Gabler Versicherungslexikon,

2. Aufl. 2017, Stichwort "Versicherungsdeckung"; s.a. Kieser/Landolt, Unfall –

Haftung – Versicherung, 2012, Rz 146). Versicherungsdeckung bedeutet also, für den Eintritt eines bestimmten Risikos "versichert zu sein", über Versicherungsschutz zu verfügen (vgl. Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht,

3. Aufl. 1995, S. 181 ff.; Weber/Münch [Hrsg.], Haftung und Versicherung, Handbücher für die Anwaltspraxis, 2. Aufl. 2015, Rz 26.7). Das ist dann der Fall, wenn ein Schaden bzw. das verwirklichte Risiko in den in den Versicherungsbedingungen festgelegten Umfang fällt, wenn der Versicherer für ein bestimmtes Ereignis also eine Versicherungsleistung zu erbringen hat. Massgebend ist mithin die Leistungspflicht, nicht deren allfällige Erfüllung (Zahlung). Versicherungsdeckung besteht somit dann und in dem Umfang, in welchem der Versicherte gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf die Versicherungsleistung hat (und nicht insoweit, als der Versicherer eine Versicherungsleistung bereits erbracht hat; insofern zutreffend Urk. 193 Rz 34). Mit der unbestrittenen Behauptung, die H._____Versicherung habe bis zum Erlass des vorinstanzlichen Urteils noch keine Zahlungen geleistet, ist also weder behauptet noch erstellt, dass für die eingeklagten Anwaltskosten des Klägers "im Rahmen der anwendbaren Versicherungen keine Versicherungsdeckung besteht". Zur schlüssigen Beurteilung des klägerischen Anspruchs notwendig wären vielmehr tatsächliche Behauptungen und gegebenenfalls Beweismittel zur Frage, ob und inwiefern bezüglich dieser Kosten ein Versicherungsschutz, d.h. eine Leistungspflicht der H._____-Versicherung besteht oder fehlt. Dass und wo (Aktenstelle) in den umfangreichen Parteivorträgen vor Vorinstanz diesbezügliche Behauptungen erhoben wurden, wird weder in der Berufung noch in der Berufungsantwort dargelegt. Damit stellt sich die weitere Frage, welche Partei die rechtlichen Folgen dieser Unterlassung zu tragen hat.

2.4.2. Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB, die als Grundregel der Verteilung der objektiven Beweislast im Privatrecht betrachtet wird, hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhanden einer Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgegenüber liegt die Beweislast für die rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei derjenigen Partei, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundsätze gelangen nicht nur bei positiven, sondern auch bei rechtserheblichen negativen Tatsachen zur Anwendung: Sind Entstehung oder Untergang eines Rechts an das Nichtvorhandensein einer bestimmten Tatsache geknüpft, so trägt derjenige, der aus ihrem Nichtvorhandensein die Entstehung oder den Untergang eines Rechts herleitet, die Beweislast für ihr Nichtvorhandensein; nur in Ausnahmefällen ist der negative Beweis unzumutbar und dürfen die allgemeinen Grundsätze durchbrochen werden (Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast nach schweizerischem Zivilprozessrecht, 1955, S. 51 und S. 53; s.a. BSK ZGB I-Lardelli/Vetter, Art. 8 N 72 f. [und N 42] m.w.Hinw.; KUKO ZGB-Marro, Art. 8 N 14 f.; ZK ZPO-Hasenböhler, Art. 150 N 9 f.; KUKO ZPO-Baumgartner, Vor Art. 150-193 N 15). Mithin trägt jede Partei die Beweislast für diejenigen (auch negativen) Tatsachen, welche die Voraussetzungen jener Rechtsnorm (auch subjektiver, vertraglicher Natur) bilden, die sie zu ihren Gunsten anführt (Deschenaux, Der Einleitungstitel, Schweizerisches Privatrecht Band II, S. 252/253 m.w.Hinw.) bzw. die zu ihren Gunsten wirkt (CHK-Göksu, ZGB 8 N 13). Zu beachten ist allerdings, dass es sich um eine Grundregel handelt, die einerseits durch (vorliegend nicht bestehende) abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden kann und andererseits im Einzelfall zu konkretisieren ist (BGE 128 III 271 E. 2.a/aa S. 273 m.w.Hinw.; 130 III 321 E. 3.1 S. 323; BSK ZGB I-Lardelli/Vetter, Art. 8 N 38 f.). Nach dieser Grundregel muss diejenige Partei das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung (bzw. der einer solchen zugrunde liegenden Tatsachen) beweisen, die einen vertraglichen Anspruch erhebt (BGE 128 III 271 E. 2.a/aa).

Die Verteilung der (objektiven) Beweislast bestimmt, welche Partei die Folgen der Beweislosigkeit der beweisbedürftigen Tatsache zu tragen hat (BGE 127 III 519 E. 2.a S. 522; 129 III 18 E. 2.6 S. 24; 141 III 241 E. 3.2 S. 243; KUKO ZGB-Marro, Art. 8 N 10 f.; Hausheer/Jaun, Stämpflis Handkommentar Einleitungsartikel ZGB, ZGB 8 N 33 und N 36). Bleibt eine beweisbedürftige (positive oder negative) Tatsache beweislos, wird sie als nicht bestehend erachtet (KUKO ZPO-Baumgartner, Vor Art. 150-193 N 13) bzw. muss das Gericht bei seinem Entscheid davon ausgehen, sie habe sich nicht verwirklicht (BSK ZGB I-Lardelli/Vetter, Art. 8 N 34 m.w.Hinw.).

2.4.3. Die Behauptungs- und Substantiierungslast folgt der Beweislast (BGer 5A_304/2015 vom 23. November 2015, E. 10.3; 5A_219/2017 vom 10. Januar 2018, E. 3.3.2, je m.Hinw. auf BGE 132 III 186 E. 4 S. 191; s.a. BSK ZGB I-Lardelli/Vetter, Art. 8 N 29 [und N 31] m.w.Hinw.). Deshalb trifft diejenige Partei, die gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast für eine bestimmte Tatsache trägt, auch die Behauptungs- und Substantiierungslast bezüglich dieser Tatsache. Nach der vorliegend massgeblichen Verhandlungsmaxime (vgl. vorne, E. II.6) haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Welche Tatsachen zu behaupten (und gegebenenfalls zu substantiieren) sind, richtet sich nach der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage. Die Parteien haben alle Tatbestandselemente der materiellrechtlichen Normen zu behaupten, die den geltend gemachten Anspruch begründen. Sie haben in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen zu benennen, die unter die massgeblichen (auch vertraglichen) Normen zu subsumieren sind bzw. eine Subsumtion des Sachverhalts unter diese Normen ermöglichen. Versäumt es die beweisbelastete Partei, eine anspruchsbegründende Tatsache zu behaupten, bleibt notwendigerweise auch der Beweis aus; ein fehlendes Sachvorbringen steht dem unbewiesenen gleich (BK ZPO I-Hurni, Art. 55 N 15 m.w.Hinw.). Die beweisbelastete Partei hat somit auch die Folgen zu tragen, wenn eine entscheidrelevante Tatsache nicht prozesskonform behauptet wurde. Ausnahmen erfährt die Behauptungslast insbesondere bei offenkundigen Tatsachen, also solchen, die jedermann kennt oder an denen vernünftigerweise nicht gezweifelt werden kann, sowie bezüglich Umständen, die der allgemeinen sicheren Wahrnehmung zugänglich sind. Sie dürfen im Prozess als bekannt vorausgesetzt werden und brauchen weder behauptet noch bewiesen zu werden (zum Ganzen BGer 5A_471/2020 vom 28. Januar 2021, E. 4.2.2 m.w.Hinw.; OGer ZH PP180026 vom 15.01.2019, E. 3.3.1).

2.4.4. Beim Erfordernis fehlender Versicherungsdeckung handelt es sich nach den vorstehenden Grundsätzen um eine anspruchs- bzw. rechtsbegründende (negative) Tatsache. Denn die Leistungspflicht der Beklagten ist nach dem objektiven Sinn der Schadloserklärung bloss subsidiärer, ergänzender Natur. Die als Anspruchsgrundlage angerufene Schadloserklärung betrachtet die fehlende Versicherungsdeckung somit als Teil ihres Regel-, nicht eines Ausnahmetatbestands (vgl. KUKO ZPO-Baumgartner, Vor Art. 150-193 N 16; Deschenaux, a.a.O., S. 257 f.; BK Walter, Art. 8 ZGB N 293 ff.). Entsprechend oblag es dem Kläger, das Fehlen einer Versicherungsdeckung zu behaupten und notwendigenfalls nachzuweisen – zumal es sich dabei weder um eine jedermann bekannte oder vernünftigerweise nicht anzuzweifelnde Tatsache noch um einen der allgemeinen sicheren Wahrnehmung zugänglichen Umstand handelt und auch nicht ersichtlich ist, weshalb ein Ausnahmefall vorliegen sollte, der mangels Zumutbarkeit für den Kläger eine Durchbrechung der allgemeinen Behauptungs- und Beweislastregeln rechtfertigen würde. Solche Vorbringen (betreffend fehlende Versicherungsdeckung) lassen die klägerischen Ausführungen vor Vorinstanz – soweit ersichtlich – aber vermissen (vgl. vorne, E. III.2.4.1). Jedenfalls zeigt der Kläger nicht mittels Hinweisen auf bestimmte Aktenstellen auf, dass und wo er im vorinstanzlichen Verfahren entsprechende Tatsachenbehauptungen vorgetragen hat. Vielmehr begnügte er sich dort mit der Behauptung, die Versicherung habe bislang keine Zahlungen ausgerichtet. Damit wurden indessen keine Behauptungen zur fehlenden Versicherungsdeckung (im Sinne des Nichtbestehens eines Versicherungsschutzes bzw. einer Leistungspflicht des Versicherers) aufgestellt und keine diesbezüglichen Beweismittel offeriert (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO). Hierfür hätte der Kläger vielmehr behaupten und, nachdem die Beklagte hinsichtlich der Verteidigungskosten auf die bestehende Versicherungsdeckung hingewiesen hatte (Urk. 67 Rz 426), näher substantiieren und mit Beweisofferten belegen müssen, dass es sich bei den betreffenden Anwaltsrechnungen ("Invoices"; Urk. 5/88, Urk. 85/243, Urk. 138/367 und Urk. 170/376) um "Kosten derartiger Verfahren" im Sinne der Schadloserklärung handle und dass bzw. weshalb für diese Kosten kein Versicherungsschutz bestehe, was er jedoch unterliess (vgl. Urk. 83 Rz 790; s.a. BGE 127 III 365 E. 2.b S. 368; BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 522 f.; BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018, E. 2; 4A_604/2020 vom 18. Mai 2021, E. 4.1; 4A_36/2021 vom 1. November 2021, E. 5 m.w.Hinw.). Dahingehende Ausführungen hätten insbesondere auch Behauptungen und Beweisofferten zur konkreten Ausgestaltung der Versicherungspolice und zu seinen Bemühungen miteingeschlossen, Versicherungsleistungen für die von der Klage erfassten Kostenpositionen erhältlich zu machen (Korrespondenz mit der Versicherung, allfällige abschlägige Mitteilungen etc.). Dass er solche Bemühungen tatsächlich unternommen und die Versicherung bereits gewisse Deckungszusagen erteilt hatte, geht, wie die Beklagte zu Recht bemerkt (Urk. 193 Rz 37 und Rz 39), aus dem Schreiben der Rechtsvertretung der H._____-Versicherung vom 29. April 2021 hervor (Urk. 187/1, insbes. Rz 4 und Rz 13), das der Kläger im Berufungsverfahren als (zulässiges) neues Beweismittel ins Recht reicht (vgl. nachstehende E. III.2.4.5). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 180 S. 107/108) wäre es mithin nicht Sache der Beklagten, sondern primär des Klägers gewesen, die Versicherungspolice einzureichen oder deren Edition zu beantragen. Vor Vorinstanz liess es der Kläger somit an tatsächlichen Vorbringen zur Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Versicherungsdeckung mangeln.

2.4.5. Erst in seiner Berufungsantwort vom 27. September 2021 holt der Kläger tatsächliche Ausführungen zur Versicherungsdeckung bzw. zu deren Umfang nach (Urk. 185 Rz 18, Rz 75 f. [und Rz 121]). Dabei stützt er sich auf ein neu ins Recht gereichtes Schreiben der Anwaltskanzlei K._____ vom 29. April 2021 (Urk. 187/1), mit welchem ihm mitgeteilt wurde, inwiefern die Versicherung die bei ihr angemeldeten Anwaltskosten übernehme. Dieses erst nach dem erstinstanzlichen Urteil verfasste und ihm zugesandte Schreiben stellt zwar ein echtes und als solches zulässiges neues Beweismittel dar (Art. 317 Abs. 1 ZPO; vorne, E. II.5). Es vermag aber nichts daran zu ändern, dass der Kläger die damit zu untermauernden Behauptungen zur fehlenden Versicherungsdeckung vor Vorinstanz vollends unterliess. Dass und weshalb ihm diesbezügliche Vorbringen bei zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollten, macht er nicht geltend. Dies ist auch nicht anzunehmen, geht aus dem neuen Beweismittel doch hervor, dass der Kläger wegen der Erstattung seiner Anwaltskosten seit längerer Zeit mit der H._____-Versicherung in Kontakt steht und diese ihm bereits mit Schreiben vom 15. August 2016 sowie vom 17. Mai 2018 und somit schon Monate vor Einreichung der Replik (Urk. 83) eine grundsätzliche Deckungszusage bezüglich des "I._____ Criminal Case" erteilt hatte (vgl. Urk. 187/1 Rz 4), was er im vorinstanzlichen Verfahren jedoch verschwieg; er zeigt jedenfalls nicht auf, dass und an welcher Aktenstelle er darüber vor Vorinstanz informierte (vgl. Urk. 195 Rz 8).

Daraus erhellt, dass er die von ihm bezahlten Anwaltskosten gleichzeitig respektive parallel sowohl von der H._____-Versicherung als auch von der Beklagten erhältlich zu machen versucht (unter Anrechnung allfälliger Versicherungsleistungen an die eingeklagte Forderung gegen die Beklagte; vgl. Urk. 169 S. 2 und Urk. 185 Rz 76), ohne hierbei dem rechtserheblichen Umstand Rechnung zu tragen, dass der Anspruch gegen die Beklagte aus Ziffer 6 der Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 (Urk. 5/8) gegenüber demjenigen gegen die Versicherung bloss subsidiärer, ergänzender Natur ist, d.h. nur dann und insoweit besteht, als keine Versicherungsdeckung greift. Ohne Sachbehauptungen zur Versicherungsdeckung kann eine klageweise Geltendmachung des (ergänzenden) Anspruchs gegen die Beklagte daher kaum zum Erfolg führen.

Das Novenrecht nach Art. 317 Abs. 1 ZPO dient weder der Korrektur prozessualer Versäumnisse oder Nachlässigkeiten noch der Nachreichung von Beweismitteln zur Schliessung von Beweislücken (OGer ZH LA200016 vom 09.02.2021, E. III.2.2). Insbesondere geht es nicht an, im Rahmen des Novenrechts ein vor Vorinstanz unzureichend behauptetes tatsächliches Klagefundament zu ergänzen, d.h. die Klage in tatsächlicher Hinsicht nachzubegründen, soweit dies bei zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren möglich gewesen wäre. Deshalb hilft das neue, an sich zulässige Beweismittel dem Kläger nicht weiter. Denn damit soll ein nachträglich neu behaupteter Sachverhalt, nämlich die (zumindest partielle) Nichtdeckung angemeldeter Anwaltskosten durch die Versicherung und deren teilweise Ablehnung, bewiesen werden, zu welchem bereits vor Erstinstanz Behauptungen hätten vorgetragen werden können und mit Blick auf die Schlüssigkeit des Tatsachenvortrags auch hätten vorgetragen werden müssen. Ausserdem – und das ist ebenso entscheidend – legt der Kläger mit seinen zu pauschalen Ausführungen zum neu eingereichten Beweismittel in der Berufungsantwort (Urk. 185 Rz 18 und Rz 75) auch nicht in einer der ihm obliegenden Behauptungs- und Substantiierungslast (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) genügenden Weise dar, dass und inwiefern sich die Versicherung mit besagtem Schreiben zur (Nicht-)Deckung welcher konkreten, klageweise geltend gemachten Kostenpositionen geäussert hat. Als Beweismittel kann das Schreiben entsprechende Sachbehauptungen nicht ersetzen, sondern setzt solche voraus. Denn ein Beweismittel und -verfahren dient nicht der Ergänzung eines unbehaupteten, sondern dem Beweis eines genügend bestimmt behaupteten (und bestrittenen) Sachverhalts. Für eine rechtsgenügende Sachdarstellung wären substantiiertere Vorbringen zum Inhalt des Schreibens und konkretere Erörterungen zu den darin enthaltenen Mitteilungen erforderlich als die unspezifischen Behauptungen, die H._____-Versicherung habe "[i]m Übrigen … die von B._____ gestellten Ansprüche" abgewiesen bzw. lehne "die anderen geltend gemachten Kosten (insbesondere Kosten für die 'Bonus Cases' und Ethikuntersuchungen)" ab. Der Kläger müsste im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise darlegen, auf welche dem Rechtsbegehren 2a zugrunde liegenden "Invoices" und Rechnungsbeträge sich die Deckungszusage und -ablehnung der Versicherung bezieht und inwiefern die klageweise geltend gemachten Anwaltskosten folglich ungedeckt bleiben. Eine solche nachvollziehbare Sachdarstellung dürfte sich allein anhand der ins Recht gereichten Rechnungsdeckblätter aber ohnehin kaum bewerkstelligen lassen, nachdem Letztere keinerlei Hinweise zu den verschiedenen Verfahren enthalten, in denen der jeweils in Rechnung gestellte Aufwand entstand, was eine Zuordnung der eingeklagten Kosten(positionen) zu den einzelnen "Cases" oder den "various criminal, ethics and other proceedings", auf die sich die Deckungsanfrage bezog, allein aufgrund der Deckblätter verunmöglicht (vgl. Urk. 5/88, Urk. 85/243, Urk. 138/367 und Urk. 170/376). Hierzu bedürfte es wohl der Offenlegung weiterer Rechnungsdetails. Dies ungeachtet des Umstands, dass sich die Beklagte im Engagement Letter vom 16./20. November 2015 verpflichtet hatte, die Rechnungen der G._____ Rechtsanwälte AG nach Erhalt einer ihr zugesandten Kopie des Rechnungsdeckblatts zu bezahlen (Urk. 5/83 S. 2 oben; s.a. Urk.

185 Rz 11, Rz 54 f.). Denn diese Verpflichtung ging sie nur gegenüber der G._____ Rechtsanwälte AG ein, nicht auch gegenüber dem Kläger (vgl. hinten, E. III.2.5).

Es bleibt deshalb dabei, dass es an rechtzeitig und substantiiert vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen zur Anspruchsvoraussetzung fehlender Versicherungsdeckung mangelt, womit auch die von der Beklagten hierfür beantragte Beweiserhebung (Edition der Korrespondenz zwischen dem Kläger und der H._____-Versicherung bzw. den jeweiligen Vertretern; Urk. 193 Rz 10) unterbleiben kann. Insoweit erweist sich der klägerische Tatsachenvortrag als lückenhaft bzw. wurde das anspruchsbegründende Tatsachenfundament nur unvollständig dargelegt (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II.6). Im Ergebnis liegt somit kein schlüssiger Vortrag des Klägers vor, der im Sinne seiner Rechtsbehauptung (d.h. des Klagebegehrens 2a) eine Subsumtion des Sachverhalts unter die Schadloserklärung erlauben würde. Die daraus resultierenden Folgen hat der behauptungs- und beweisbelastete Kläger zu tragen. Gestützt auf Ziffer 6 der Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 (Urk. 5/8) steht dem Kläger somit kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der eingeklagten Anwaltskosten zu. Der gegenteilige Entscheid der Vorinstanz beruht auf unrichtiger Rechtsanwendung (Art.

310 lit. a ZPO).

Bloss der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass – sollte der Kläger dies sinngemäss geltend machen (vgl. Urk. 185 Rz 13 und Rz 73 [s.a. Rz 57, Rz 66, Rz 83, Rz 94 und Rz 102]) – die offenbar vorbehaltlose Zahlung der bei ihm zwischen Oktober 2015 und tt. Juni 2016 angefallenen Anwaltskosten durch die Beklagte schon deshalb keine konkludente Vertragsänderung im Sinne eines Verzichts auf das Subsidiaritätserfordernis bewirken konnte, weil die Parteien im Arbeitsvertrag vereinbart hatten, dass sämtliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sowie seiner Anhänge zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfen (Urk. 5/5 Ziff. 5 Abs. 2) und die vorbehaltene Schriftform auch für eine Änderung der Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 gilt (vgl. Urk. 5/8 Ziff. 7). Im Übrigen weist der Kläger auf keine Aktenstellen hin, an denen tatsächliche Umstände vorgetragen wurden, die einen solchen (Rechts-)Schluss erlauben würden. Angesichts des Schriftformvorbehalts hilft dem Kläger auch die Behauptung nicht weiter, wonach der damalige Chefjurist der Beklagten, L._____, ihm vor der Mandatierung im Jahr 2015 zugesichert habe, dass die Anwaltskosten aus dem Mandat von der Beklagten übernommen würden (Urk. 185 Rz 9 m.Hinw. auf Urk. 1 Rz

164 und Urk. 83 Rz 888).

2.4.6. Bei dieser Würdigung kann offenbleiben, ob die Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 überhaupt gültig ist und ob die Schadloserklärung von der Vor-

instanz richtig ausgelegt wurde, was die Beklagte je verneint (Urk. 179 Rz 11 ff. und Rz 59 ff.).

2.5. Mit Bezug auf allfällige weitere Anspruchsgrundlagen führte die Vorinstanz aus, dass gemäss den Bestimmungen von Art. 327a und Art. 328 OR nur die notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen seien, wozu Verteidigungskosten in Strafverfahren nicht fielen (Urk. 180 S. 107). Mit dieser Erwägung, die unbeanstandet bleibt, setzt sich der Kläger in der Berufungsantwort nicht auseinander; darauf nimmt er keinen konkreten Bezug. Er legt insbesondere nicht bzw. zumindest nicht rechtsgenügend dar, dass und weshalb die streitgegenständlichen Anwaltskosten entgegen der damit zum Ausdruck gebrachten vorinstanzlichen Auffassung unter die gemäss Art. 327a und Art. 328 OR zu ersetzenden notwendigen Auslagen zu subsumieren seien und wo (Aktenstelle) er das hierfür erhebliche Tatsachenfundament vorgetragen habe (vgl. BGE 131 III 439 E. 5.1 S. 444; BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 327a N 1; KUKO OR-Thomas/Pietruszak, Art. 327a N 11; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl. 2012, Art. 327a N 8). Darauf ist deshalb nicht näher einzugehen (vgl. vorne, E. II.4).

Auch sonst macht der Kläger für den (vorliegenden) Fall, dass die berufungsweise erhobenen Rügen begründet sind, nicht geltend, dass sein Klagebegehren 2a dennoch gestützt auf eine andere rechtliche Grundlage gutgeheissen werden müsse (vgl. dazu vorne, E. II.4). Insbesondere legt er nicht dar, welche wo (Aktenstelle) in schlüssiger Weise vorgetragenen, von der Vorinstanz unberücksichtigt gebliebenen Tatsachen(behauptungen) den eingeklagten Anspruch auf anderer Grundlage stützen und inwiefern der Vorinstanz diesbezüglich eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen sei. Soweit er eine Anspruchsgrundlage im Engagement Letter vom 16./20. November 2015 (Urk. 5/83) sehen will (vgl. Urk. 185 Rz 11 [und Rz 55] sowie Urk. 195 Rz 3), ist ihm entgegenzuhalten, dass sich darin (neben dem Kläger ["Client"]) zwar auch die Beklagte ("A._____") verpflichtete, die Anwaltsrechnungen aus dem Mandat mit der G._____ Rechtsanwälte AG zu bezahlen. Diese Verpflichtung ging die Beklagte bei objektivem Verständnis des Vertragstextes – ein abweichender übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille wurde (soweit ersichtlich) nicht behauptet – jedoch nur gegenüber der G._____ Rechtsanwälte AG (als Beauftragte) ein. In dieser Mitverpflichtung gegenüber der Mandatarin lag denn offensichtlich auch der Grund für die Mitunterzeichnung des an sich zwischen dem Kläger (als "Client") und der G._____ Rechtsanwälte AG abgeschlossenen Engagement Letters durch die Beklagte (vgl. Urk. 5/83 S. 2 oben). Dem Kläger wurden damit hingegen keine (neuen) Rechte eingeräumt. Hinsichtlich der Rechtsbeziehung zwischen Kläger und Beklagter wird vielmehr auf eine bereits bestehende Vereinbarung hingewiesen ("We understand that the Client has an agreement with A._____"), gemäss welcher ("according to which") die Beklagte die Anwaltskosten und Auslagen aus dem Mandat mit der G._____ Rechtsanwälte AG bezahlen solle. Aus diesem Hinweis erhellt, dass sich die Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger nach Ziffer 6 der Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 (Urk. 5/8) richtet, welche mit "agreement with A._____" augenscheinlich gemeint ist (so auch Urk. 185 Rz 82), und folglich nur insoweit greift, als keine Versicherungsdeckung besteht. Ein darüber hinausgehender selbstständiger Anspruch des Klägers wurde mit dem Engagement Letter somit (entgegen der in der Klageschrift vertretenen Auffassung; vgl. Urk. 1 Rz 186) nicht begründet (zutreffend demgegenüber Urk. 83 Rz 886 sowie Urk. 193 Rz 25 [mit offensichtlichem Versehen bei der Parteibezeichnung]).

2.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Kläger das tatsächliche Fundament des mit dem Rechtsbegehren 2a geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Anwaltskosten nicht schlüssig dartat. Diesbezüglich ist die Berufung begründet und die Klage im Sinne eines neuen Sachentscheids (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) abzuweisen, soweit sie nicht vom Teilrückzug erfasst ist (vgl. vorne, E. II.2).

3. Rechtsbegehren 2b (Feststellungsbegehren)

3.1. Mit seinem Rechtsbegehren 2b verlangt der Kläger die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte ihm auch künftig sämtliche Kosten, insbesondere Anwaltskosten, welche ihm durch interne, externe, private und hoheitliche Untersuchungen im Zusammenhang mit der Beklagten und/oder mit seiner Tätigkeit für die Beklagte anfallen, innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen habe (vgl. Urk. 1 S. 2). Wie schon erwähnt (vgl. vorne, E. III.1.2), hiess die Vorinstanz dieses Begehren mit den Einschränkungen gut, dass einerseits ein Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Arbeitnehmer bei der Beklagten gegeben sein müsse und andererseits Anwaltskosten für das vorliegende arbeitsrechtliche Verfahren nicht darunter fielen (Urk. 180 S. 12 Disp.-Ziff. 2).

3.2. Die Beklagte erblickt darin eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 310 lit. a ZPO. Sie macht im Wesentlichen geltend, das klägerische Feststellungsbegehren erfülle die bundesrechtlichen Anforderungen an eine Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO nicht, da es viel zu weit, unbestimmt und ungenau formuliert sei. Bei Feststellungsklagen müsse das Rechtsverhältnis oder das ihm entspringende Recht, welches festgestellt werden solle, im Rechtsbegehren genau bzw. präzis umschrieben werden, und das Rechtsbegehren müsse so formuliert sein, dass es unverändert zum Urteil erhoben werden könne. Das treffe vorliegend nicht zu, sei doch auch nach den geringfügigen Präzisierungen durch die Vorinstanz vollkommen unklar, welche Kostenpositionen unter die gerichtliche Feststellung fielen. Diesbezüglich lasse Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils zahlreiche sich künftig möglicherweise stellende, in der Berufung explizit aufgezeigte Fragen ungeklärt und schaffe so mehr Unklarheiten als sie beseitige. Ausserdem fehle es am erforderlichen Feststellungsinteresse, sei das Fortdauern der bestehenden Unsicherheiten für den Kläger doch keineswegs unzumutbar. Insbesondere sei die Erhebung einer Leistungsklage ohne Weiteres möglich und zumutbar, wenn der Kläger neue ungedeckte Rechtskosten akkumuliere, die seiner Meinung nach unter die Schadloserklärung fielen. Für den vom Kläger letztlich anbegehrten "Persilschein", jegliche möglichen künftigen Rechtskosten erstattet zu erhalten, bestehe kein rechtlich geschütztes Interesse. Das klägerische Feststellungsbegehren sei deshalb abzuweisen, eventualiter sei darauf nicht einzutreten. Sollte das Feststellungsurteil von der Berufungsinstanz hingegen als genügend bestimmt und klar betrachtet werden, verstosse es gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB (Rüge 4; Urk. 179 Rz 80 ff.; s.a. Urk. 193 Rz 55 ff.).

Der Kläger hält die beklagtischen Einwände, das Rechtsbegehren sei zu unbestimmt und es fehle an einem hinreichenden Feststellungsinteresse, für verspätet erhoben und in der Sache unbegründet. Zudem stünden die Vorbringen der Beklagten bezüglich der angeblichen Unsicherheiten im Widerspruch zu deren früherem Verhalten; die Rüge sei daher rechtsmissbräuchlich (Urk. 185 Rz 108 ff.).

3.3. Ob ein konkret gestelltes Rechtsbegehren, insbesondere ein solches auf Feststellung im Sinne von Art. 88 ZPO, die prozessualen Anforderungen an die genügende Bestimmtheit von Rechtsbegehren erfüllt und ob dafür ein hinreichendes Feststellungsinteresse besteht, beschlägt nicht den Sachverhalt, sondern die Rechtsanwendung. Es handelt sich mithin um Rechts-, nicht um Tatfragen. Die entsprechenden Einwände unterliegen deshalb nicht der Novenschranke von Art. 229 ZPO oder Art. 317 Abs. 1 ZPO. Als neue rechtliche Argumente können sie vielmehr auch nach dem erstinstanzlichen Aktenschluss oder erst im Berufungsverfahren vorgebracht werden (vgl. vorne, E. II.5). Sie wurden entgegen der Auffassung des Klägers somit nicht verspätet erhoben (vgl. Urk. 185 Rz 110 und Rz 119 f.).

3.4. Neben der Leistungs- und der Gestaltungsklage (Art. 84 und Art. 87 ZPO) sieht das Gesetz die Feststellungsklage als dritte Klageart ausdrücklich vor. Damit verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO), wobei das in Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO enthaltene Gebot der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens eine präzise Umschreibung des entsprechenden Rechts oder Rechtsverhältnisses erfordert (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 28; BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 18; KUKO ZPO-Richers/Naegeli, Art. 221 N 11). Die Feststellungsklage ist, wie jede andere Klage auch, nur zulässig, wenn die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse (Rechtsschutzinteresse) an der anbegehrten Feststellung hat (BGer 4A_464/2019 vom 30. April 2020, E. 1.1 m.Hinw. auf BGE 119 II

368 E. 2a S. 370). Dieses Feststellungsinteresse, dessen Notwendigkeit in Art. 88 ZPO zwar nicht ausdrücklich erwähnt ist, sich aber aus Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ergibt (BSK ZPO-Weber, Art. 88 N 2 und N 9), ist aus prozessualer Sicht von der

klagenden Partei darzutun (und nicht von der beklagten Partei in Frage zu stellen; vgl. Urk. 185 Rz 117) und vom Gericht als Sachurteils- bzw. Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. a und Art. 60 ZPO; BGE 141 III 68 E. 2.2 S. 71; BGer 4A_282/2020 vom 5. August 2020, E. 2.1; 4A_322/2021 vom 9. August 2021, E. 2.1; vgl. zur gerichtlichen Abklärungspflicht auch BGE 146 III 185 E. 4.4.2 S. 192; BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017, E. 3.4.2; 4A_427/2018 vom 14. September 2018, E. 4). Den hierfür relevanten Sachverhalt hat die klagende Partei nachzuweisen (BGer 4A_464/2019 vom 30. April 2020, E. 1.1; 4A_532/2019 vom 21. April 2020, E. 4.1.2; s.a. ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 13; ZK ZPO-Bessenich/Bopp, Art. 88 N 7 m.w.Hinw.; CHK-Sutter-Somm/Seiler ZPO 88 N 5).

3.4.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung der zu beurteilenden Rechtsbehauptung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich dann gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Entscheidungs- oder (wirtschaftlichen) Bewegungsfreiheit behindert oder sein berufliches Fortkommen erschwert (BGE 141 III 68 E. 2.3 S. 71; 123 III 414 E. 7.b S. 429; BGer 4A_464/2019 vom 30. April 2020, E. 1.2; 4A_532/2019 vom 21. April 2020, E. 4.1.1).

3.4.2. Ein Feststellungsinteresse fehlt dem Inhaber eines Rechts in der Regel, wenn diesem eine Leistungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung steht, die sofort eingereicht werden kann und die es ihm erlauben würde, direkt die Beachtung seines Rechts oder die Erfüllung der Forderung zu erwirken. In diesem Sinne ist die Feststellungsklage im Verhältnis zu einer Leistungs- oder Gestaltungsklage, d.h. im Verhältnis zum Vollstreckungsweg subsidiär. Sie ist aber nicht schlechthin als der Leistungs- oder Gestaltungsklage nachgehend zu betrachten, so dass sie immer ausgeschlossen wäre, wenn auf Leistung oder Gestaltung geklagt werden kann. Unter aussergewöhnlichen Umständen kann sich auch bei Möglichkeit der Leistungs- oder Gestaltungsklage ein selbstständiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung ergeben. Bei positiven Feststellungsklagen muss der Feststellungskläger ein Interesse an der Vorwegnahme der Feststellung(sklage) in Bezug auf die Leistungsklage, d.h. an der vorgängigen Klärung der ungewissen Rechtslage vor deren Beurteilung im Rahmen eines Leistungsbegehrens haben (Weber, Die Feststellungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, Rz 207 f. m.Hinw. auf BGE 103 II 220 E. 3 S. 222 und BGE 91 II 401 E. 4c S. 410).

Ein solches selbstständiges Feststellungsinteresse bejahte das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung etwa dann, wenn es darum ging, nicht nur die fällige Leistung zu erhalten, sondern die Gültigkeit des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung feststellen zu lassen oder wenn die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die richterliche Feststellung behoben werden kann und ihre Fortdauer für den Kläger unzumutbar ist. Ebenso wurde ein selbstständiges Feststellungsinteresse angenommen, wenn für längere Zeit nicht auf Leistung oder nicht auf vollen Schadenersatz geklagt werden kann. Und schliesslich wurde ein selbstständiges Feststellungsinteresse erkannt, wenn die Parteien nur in der grundsätzlichen Frage des Bestehens einer Verpflichtung uneinig sind, aber die Erfüllung der Leistung auf blosse Feststellung hin zweifelsfrei gesichert ist, was in der Regel dann zutrifft, wenn die beklagte Partei eine öffentlichrechtliche Körperschaft ist (BGer 4A_464/2019 vom 30. April 2020, E. 1.2-1.4; 4A_532/2019 vom 21. April 2020, E. 4.1.1 und E. 4.1.3; 4A_322/2021 vom 9. August 2021, E. 2.1, je m.w.Hinw.; vgl. auch BK ZPO I-Markus, Art. 88 N 15; ZK ZPO-Bessenich/Bopp, Art. 88 N 7, je m.w.Hinw.; einlässlich ferner Weber, a.a.O., Rz 146, Rz 148 ff.).

Die Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage müssen restriktiv ausgelegt werden, ansonsten eine Ungewissheit über den einzuschlagenden Rechtsweg geschaffen würde. Es gilt der Grundsatz, dass die Feststellungsklage im Verhältnis zum Vollstreckungsweg subsidiär ist und nicht offensteht, wenn es möglich ist, sofort die Vollstreckung zu verlangen und so die Gesamtheit der streitigen Punkte regeln zu lassen. Nur ganz aussergewöhnliche Umstände können ein genügendes Interesse begründen, materiell auf die Feststellungsklage einzutreten (BGer 4A_464/2019 vom 30. April 2020, E. 1.5; 4A_322/2021 vom 9. August 2021, E. 2.1 a.E., je m.w.Hinw.).

3.5. Die Vorinstanz hat diese gesetzlichen und von der Rechtsprechung konkretisierten Voraussetzungen der Feststellungsklage bzw. eines Feststellungsurteils, insbesondere das Erfordernis eines Feststellungsinteresses, nicht geprüft, obwohl ihr dies oblegen hätte (Art. 60 ZPO); dazu verlor sie kein Wort. Sie begnügte sich stattdessen mit der Erkenntnis, dass die vom Kläger geltend gemachten Anwaltskosten grundsätzlich geschuldet seien, soweit sie einen Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Arbeitnehmer bei der Beklagten hätten, und zwar nicht nur die bereits angefallenen, sondern auch die zukünftigen. Insoweit sei auch das Rechtsbegehren 2b "grundsätzlich gutzuheissen" (Urk. 180 S. 108). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

3.5.1. Zwar steht dem Kläger für erst künftig anfallende Kosten, die er gestützt auf die Schadloshaltungsklausel oder die arbeitsrechtlichen Bestimmungen für erstattungspflichtig hält, (noch) keine Leistungsklage zur Verfügung. Hinsichtlich solcher (künftiger) Forderungen kann der geltend gemachte Erstattungsanspruch (vgl. Urk. 1 Rz 201) somit nicht sofort durchgesetzt werden, sondern erst (aber doch) dann, wenn sich beim Kläger weitere Kosten akkumuliert haben. Insofern lässt sich die vom Kläger dargelegte (vgl. Urk. 185 Rz 117 ff.; Urk. 83 Rz 892) Ungewissheit respektive Unsicherheit hinsichtlich seiner Berechtigung nicht durch eine (sofortige) Leistungsklage beseitigen; sie dauert vielmehr an. Dennoch besteht kein hinreichendes Interesse an der beantragten gerichtlichen Feststellung, ist doch nicht ersichtlich, weshalb die (einstweilige) Fortdauer dieser Rechtsungewissheit (welche so lange andauert, bis eine weitere Leistungsklage erhoben werden kann) für den Kläger als unzumutbar erscheinen sollte. Solches wird im Berufungsverfahren denn auch nicht rechtsgenügend dargelegt. Insbesondere ist weder dargetan noch evident, dass und inwiefern der Kläger – als Gläubiger, nicht als Schuldner der unsicheren künftigen Erstattungsforderung – dadurch in seinem Handeln und/oder seinen Entscheidungen bzw. in seiner Bewegungsfreiheit behindert würde (vgl. insbes. Urk. 185 Rz 117 ff.), wie dies beispielsweise bei einem finanzschwachen Schuldner zutreffen kann, der sich mit einer unsicheren, betragsmässig relativ hohen künftigen Verpflichtung konfrontiert sieht. Auch zeigt der Kläger nicht auf, dass und wo er bereits vor Vorinstanz diesbezüglich relevante Tatsachen vorgetragen hat. Die in der Berufungsantwort (Urk. 185 Rz 117) referenzierte Behauptung, er habe "ein erhebliches Interesse daran, dass die entsprechende Zahlungspflicht auch – über dieses Verfahren hinaus – für die Zukunft festgestellt" werde (Urk. 83 Rz 903; s.a. Urk. 1 Rz 202), zumal diese unabhängig davon bestehe, ob die H._____-Versicherung Leistungen erbringe (Urk. 83 Rz 892 und Rz 897), genügt zur Begründung einer Unzumutbarkeit jedenfalls nicht, ebenso wenig wie das Argument, dass heute feststehe, dass die H._____-Versicherung keine volle Kostendeckung übernehme und die Beklagte ihre Leistungspflicht im Grundsatz in Abrede stelle (Urk. 185 Rz 121), oder dass die vom Kläger geltend gemachten Unsicherheiten bezüglich der Versicherungsdeckung von der Beklagten nie bestritten worden seien (Urk. 185 Rz 117 und Rz 119). Schliesslich ist die vorliegende Konstellation auch nicht mit derjenigen vergleichbar, die dem vom Kläger angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 99 II 172 E. 2) zugrunde lag. Anders als dort soll hier nämlich nicht eine einheitliche, andauernde Vertragsverletzung (Verletzung eines Konkurrenzverbots), sondern die künftige Leistungspflicht hinsichtlich mehrerer verschiedener, je selbstständiger Sachverhalte (Rechnungsstellungen) festgestellt werden. Die gerichtliche Feststellung der Erstattungspflicht soll mit anderen Worten noch nicht erfolgte, aber befürchtete Verletzungshandlungen vermeiden. Darin liegt mit Bezug auf die Betroffenheit des mutmasslich Verletzten und die Frage, ob die bestehende Unsicherheit bezüglich des strittigen Rechts für denselben zumutbar sei, aber ein wesentlicher Unterschied. Mangels erkennbarer gegenteiliger Umstände ist dem Kläger zur Beseitigung der Unsicherheit – zumindest im heutigen Zeitpunkt – mithin ohne Weiteres zuzumuten, den Anfall weiterer Kosten, insbesondere den Empfang neuer Anwaltsrechnungen abzuwarten und die behauptete beklagtische Erstattungspflicht dann (notwendigenfalls) mit einer (neuen) Leistungsklage durchzusetzen, statt darüber eine (grundsätzlich subsidiäre) gerichtliche Feststellung zu verlangen. Dies gilt umso mehr, als die beantragte Feststellung keinen anders gearteten oder zusätzlichen bzw. weitergehenden Rechtsschutz gegenüber der grundsätzlich möglichen Leistungsklage vermittelt (vgl. BK ZPO I-Markus, Art. 88 N 26; CHK-Sutter-Somm/Seiler ZPO 88 N 5). Hinzu kommt, dass die Leistungspflicht der Beklagten unter der Bedingung steht, dass im Rahmen der anwendbaren Versicherungen keine Versicherungsdeckung besteht, was vom Kläger jeweils dargetan werden muss (vgl. vorne, E. III.2). Mit der beantragten grundsätzlichen Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten stünde diese daher noch keineswegs definitiv fest. Eine für den Kläger unzumutbare Ungewissheit in der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien liegt nicht vor, zumal dieser auch nicht behauptet, dass er durch künftige Anwaltsrechnungen finanziell "ausbluten" könnte (vgl. Urk. 185 Rz 74). Ebenso wenig ist der Kläger zur Wiederherstellung der Rechtssicherheit auf den spezifischen Rechtsschutz angewiesen, den das beantragte Feststellungsurteil vermittelt (vgl. Weber, a.a.O., Rz 232 f.). Ob und unter welchen Umständen eine allfällige Fortsetzung des Rechtsstreits bezüglich künftiger Anwaltsrechnungen in einem späteren Zeitpunkt allenfalls ein Feststellungsinteresse zu begründen vermöchte (vgl. Urk. 185 Rz 123), muss heute nicht beurteilt werden.

3.5.2. Damit fehlt es dem Kläger an einem schutzwürdigen Interesse an der anbegehrten Feststellung, was von Amtes wegen zu beachten ist (Art. 60 ZPO). Indem die Vorinstanz das Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren 2b) dennoch guthiess, wandte sie das Recht unrichtig an (Art. 310 lit. a ZPO). Im Sinne eines neuen Sachentscheids (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) ist entsprechend dem beklagtischen Eventualantrag auf das Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren 2b) nicht einzutreten.

3.6. Bei dieser Würdigung braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob das klägerische Rechtsbegehren 2b den Anforderungen von Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO genügt, d.h. hinreichend präzis formuliert ist, um gutgeheissen werden zu können. Die Frage dürfte indessen zu verneinen sein:

3.6.1. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage unverändert zum Dispositiv des Urteils erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 28; Pahud,

DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 7; KUKO ZPO-Richers/Naegeli, Art. 221 N 5). Das gilt auch für ein Feststellungsbegehren (vgl. BGer 4A_653/2018 vom 14. November 2019, E. 6.3), welches eine präzise Umschreibung des festzustellenden Rechts oder Rechtsverhältnisses verlangt (vgl. vorne, E. III.3.4). Die anbegehrte Feststellung muss geeignet sein, die bestehende Unsicherheit hinsichtlich des festzustellenden Rechts respektive der festzustellenden Verpflichtung zu beseitigen.

3.6.2. Letzteres trifft vorliegend nicht zu. Zur Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses geeignet wäre allenfalls eine gerichtliche Feststellung über die (bestrittene) Gültigkeit der Schadloserklärung gemäss Ziffer 6 der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 30. April 2011 (Urk. 5/8; vgl. ZK ZPO-Bessenich/ Bopp, Art. 88 N 4). Sie würde die Unsicherheit über die grundsätzliche Verpflich-tung der Beklagten zur Schadloshaltung des Klägers im Umfang dieser Erklärung beseitigen, ohne aber konkrete, noch unbekannte künftige Kostenpositionen in die Feststellung miteinzuschliessen und diese gleichsam "auf Vorrat" (oder – mit den Worten der Beklagten [Urk. 179 Rz 86; Urk. 193 Rz 57] – im Sinne eines "Persilscheins") zu präjudizieren. Demgegenüber schafft die vom Kläger verlangte und von der Vorinstanz getroffene gerichtliche Feststellung, wonach die Beklagte dem Kläger auch künftig "sämtliche Kosten, insbesondere Anwaltskosten, welche … [diesem] durch interne, externe, private und hoheitliche Untersuchungen im Zusammenhang mit … [dessen] Tätigkeit … für die Beklagte anfallen", bezahlen müsse, entgegen der klägerischen Ansicht (Urk. 185 Rz 114 ff.) keine darüber hinausgehende Klärung bezüglich der umstrittenen beklagtischen Verpflichtung. Letztere kann mit besagter Feststellung keineswegs "jetzt ein für alle Mal festgestellt werden" (Urk. 185 Rz 123). Ob eine bestimmte, noch unbekannte künftige Kostenposition, die dem Kläger im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Beklagten anfällt, von der festgestellten Verpflichtung erfasst ist, wäre damit nämlich keinesfalls klar, sondern müsste im Streitfall ungeachtet der allgemeinen Feststellung im Einzelnen gerichtlich geklärt werden. So schliesst beispielsweise der Umstand, dass gegen den Kläger (bislang) keine strafrechtlichen Sanktionen verhängt wurden (vgl. Urk. 185 Rz 114), dessen künftige Verwicklung in Strafverfahren und daraus resultierende monetäre Sanktionen keineswegs aus. Ob auch solche "Kosten" unter die beantragte und von der Vorinstanz getroffene Feststellung fallen würden, bleibt aber unklar. In der beantragten Form ist das Feststellungsbegehren in der Tat zu unbestimmt und zu weit gefasst, um die bestehende Unsicherheit bezüglich der (zukünftigen) Zahlungspflicht der Beklagten beseitigen zu können. Zudem ist die streitgegenständliche Feststellung inhaltlich auch deshalb zu weit formuliert, weil sie keinen Vorbehalt bezüglich Kosten enthält, für die eine Versicherungsdeckung besteht. Deren Fehlen ist nach dem klaren Wortlaut von Ziffer 6 der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 30. April 2011 (Urk. 5/8) und wohl auch nach Art. 327a OR jedoch unabdingbare Voraussetzung für die beklagtische Erstattungspflicht (vgl. Urk. 179 Rz 49 f. [und Rz 84]). Auch unter diesem Aspekt könnte dem Feststellungsbegehren mit dem vom Kläger gewählten Wortlaut/Inhalt nicht stattgegeben werden.

3.7. Schliesslich lässt sich der Beklagten auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen, weil sie sich erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (und alsdann auch im Berufungsverfahren) auf die Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens berief, nachdem sie die Anwaltskosten des Klägers zuvor über Monate vorbehaltlos bezahlt und während des dreifachen Schriftenwechsels nie geltend gemacht hatte, das Feststellungsbegehren sei zu weit und unbestimmt formuliert (vgl. Urk. 185 Rz 116). Einerseits ist die Zulässigkeit des gestellten Rechtsbegehrens (als Prozessvoraussetzung) unabhängig von den Vorbringen der Parteien von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO und dazu BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017, E. 3.4; 4A_94/2020 vom 12. Juni 2020, E. 4.3 m.w.Hinw.). Das Gericht hat somit auch ohne Einwand der beklagten Partei zu beurteilen, ob das Rechtsbegehren den formellen Anforderungen an ein solches genügt und ob ein schutzwürdiges Interesse an seiner Beurteilung besteht. Das Argument, der prozessuale Einwand der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich, ist deshalb nicht stichhaltig. Hinzu kommt, dass das Zivilprozessrecht öffentliches Recht ist, mit grundsätzlich zwingenden Bestimmungen. Entsprechend besteht im Zivilprozessrecht generell auch wenig Raum, infolge Rechtsmissbrauchs von klaren Verfahrensvorschriften abzuweichen (vgl. BGE 146 III 185 E. 4.4.2 S. 192 f.). Andererseits ist eine Prozesspartei selbstverständlich auch dann berechtigt, unter Berufung auf prozessuale Mängel die Unzulässigkeit eines gegen sie gerichteten Feststellungsbegehrens geltend zu machen, wenn sie vor dem Prozess aufgrund des Rechtsverhältnisses, das Gegenstand des Feststellungsbegehrens bildet, Leistungen erbracht hat.

4. Fazit

Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Beklagten als begründet. Entsprechend ist die Klage hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2a abzuweisen, soweit dasselbe im Berufungsverfahren nicht zurückgezogen wurde. Auf das Rechtsbegehren 2b ist nicht einzutreten (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO).

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Berufungsverfahren

1.1. Der Streitwert des vorliegenden Berufungsverfahrens beträgt rund Fr. 770'000.–. Davon entfallen rund Fr. 610'000.– auf das Leistungsbegehren (Klagebegehren 2a) und – unangefochten – rund Fr. 160'000.– auf das Feststellungsbegehren (Klagebegehren 2b; vgl. Urk. 180 S. 117 f. E. XI.1; Urk. 179 Rz 3 und Urk. 185 Rz 22). Ausgehend von diesem Streitwert ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 26'150.– festzusetzen.

1.2. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seinen Klagebegehren 2a und 2b vollumfänglich unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO), wobei der Kläger der Beklagten den Vorschuss zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

1.3. Überdies ist der Kläger antragsgemäss (vgl. Urk. 179 S. 2) zu verpflich-ten, der anwaltlich vertretenen Beklagten für das vorliegende Berufungsverfahren eine volle, auf Fr. 14'000.– festzusetzende Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO; § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist mangels eines entsprechenden Antrags nicht zuzusprechen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts an die Kammern des Obergerichts, das Handelsgericht, das Geschworenengericht, die Bezirksgerichte und die Friedensrichterämter über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1).

2. Erstinstanzliches Verfahren

2.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie – wie von der Beklagten beantragt (Urk. 179 S. 2, Rechtsbegehren 2) – auch über die Prozesskosten des erstinanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2.2 Die Vorinstanz ging von einem Gesamtstreitwert der (gehäuften) Klage von Fr. 11.4 Mio. aus (Urk. 180 S. 118 E. XI.1), was unangefochten blieb (vgl. Urk. 179 und Urk. 185). Von diesem Streitwert entfallen – ebenfalls unangefochten – 6.75% auf die im vorliegenden Berufungsverfahren beurteilten Klagebegehren 2a und 2b. Die vorinstanzlich festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 127'750.–, deren Höhe (auch im Berufungsverfahren LA210014-O; vgl. vorne, E. I.4) von keiner Partei beanstandet wird, ist im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens somit im Umfang von Fr. 8'623.– (6.75% von Fr. 127'750.–) zu bestätigen und neu zu verlegen (vgl. Urk. 180 S. 118 E. XI.2). In diesem Umfang ist die erstinstanzliche Entscheidgebühr ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem hat der Kläger von den Kosten des Schlichtungsverfahrens einen Anteil von Fr. 70.90 (6.75% von Fr. 1'050.–; vgl. Urk. 3 S. 3 und Urk. 180 S. 118 E. XI.2) zu tragen (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Im darüber hinausgehenden Umfang wird über die Kostenverteilung (einschliesslich restliche Kosten des Schlichtungsverfahrens) im Berufungsverfahren LA210014-O zu befinden sein.

2.3. Sodann setzte die Vorinstanz die volle Parteientschädigung für ihr Verfahren auf Fr. 158'760.– fest (Urk. 180 S. 119 E. XI.3). Das blieb sowohl hier wie auch im Berufungsverfahren LA210014-O unangefochten. Im vorliegenden Berufungsverfahren wird über Rechtsbegehren entschieden, welche 6.75% des erstinstanzlichen Gesamtstreitwerts ausmachen. Entsprechend erscheint es gerechtfertigt, den unterliegenden Kläger für den hier beurteilten Teil der (Gesamt-)Klage zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 10'716.– (6.75% von Fr. 158'760.–) an die Beklagte zu verpflichten. Über die weitere Parteientschädigung wird im Berufungsverfahren LA210014-O zu entscheiden sein. Nachdem die Vorinstanz den beklagtischen Antrag auf Zusprechung eines Mehrwertsteuerzuschlags verworfen hat (Urk. 180 S. 119 E. XI.3) und dieser Entscheid in der Berufung nicht beanstandet wird, ist auch bei der erstinstanzlichen Parteientschädigung von einem Mehrwertsteuerzuschlag abzusehen.

1. Das vorliegende Verfahren wird mit Bezug auf das Rechtsbegehren 2a der Klage im Fr. 565'132.37 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 20. Januar 2021 übersteigenden Umfang abgeschrieben.

2. Auf das Rechtsbegehren 2b der Klage wird nicht eingetreten.

3. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird mit nachfolgendem Erkenntnis entschieden.

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

5. Eine Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Entscheids an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist in Bezug auf Ziffer 2 ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert beträgt rund Fr. 770'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Sodann wird erkannt:

1. Im Übrigen wird das Rechtsbegehren 2a der Klage abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 8'623.– bestätigt, dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger hat zudem die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von Fr. 70.90 definitiv zu tragen.

Im Übrigen bleibt die Regelung der Kostenfolgen für das erstinstanzliche Verfahren (einschliesslich restliche Kosten des Schlichtungsverfahrens) dem Berufungsverfahren LA210014-O vorbehalten.

3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'716.– zu bezahlen.

Im Übrigen bleibt die Regelung der Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren dem Berufungsverfahren LA210014-O vorbehalten.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 26'150.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das vorliegende Berufungsverfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 26'150.– zu ersetzen.

6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das vorliegende Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 14'000.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie in das Berufungsverfahren LA210014-O.

Die erstinstanzlichen Akten gehen in das Berufungsverfahren LA210014-O.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert beträgt rund Fr. 770'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Februar 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Kriech MLaw M. Wild

versandt am: jo