LA210014-O/U01
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung
11. März 2022Deutsch32 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA210014-O/U01 Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Teilurteil vom 11. März 2022 in...
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Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA210014-O/U01
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel
Teilurteil vom 11. März 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 10. März 2021 (AN160059-L)
Rechtsbegehren gemäss Klage: (Urk. 1 S. 2)
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 10'629'861.00 nebst Zins zu 5% seit dem 23. Juni 2016 zu bezahlen.
2 a. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 92'048.45 nebst Zins zu 5% (Mehrforderung vorbehalten) seit dem 14. September 2016 zu bezahlen.
2 b. Es sei festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger auch künftig sämtliche Kosten, insbesondere Anwaltskosten, welche dem Kläger durch interne, externe, private und hoheitliche Untersuchungen im Zusammenhang mit der Beklagten und/oder mit der Tätigkeit des Klägers für die Beklagte anfallen, innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen hat.
3 a. Es sei festzustellen, dass die Beklagte mit Veröffentlichung der Medienmitteilungen 'Attorneys for B._____ provide update on … [Medienmitteilung]' vom 3. Juni 2016 und 'B._____'s Deputy Secretary General A._____ … [Medienmitteilung]' vom 23. Mai 2016 die Persönlichkeit des Klägers widerrechtlich verletzt hat.
3 b. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, innert
7 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf der Einstiegsseite und während mindestens sechs Monaten abrufbar auf der Newsseite ihres Internetauftritts (www.B._____.com), unter der Überschrift 'Keine Verletzung seiner […] durch A._____' auf eigene Kosten und in der gleichen Schriftart und Schriftgrösse und in allen Sprachen des B._____-Internetauftritts wie derjenigen der persönlich-keitsverletzenden Medienmitteilungen, folgende Berichtigung zu publizieren: 'Entgegen früheren Verlautbarungen der B._____ hat A._____ seine […] gegenüber der B._____ nicht verletzt. Ein Gerichtsverfahren hat zudem bestätigt, dass seine fristlose Entlassung nicht gerechtfertigt war. Die B._____ wurde deshalb auch zur Bezahlung einer Entschädigung für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung verurteilt.'
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten."
Geändertes Rechtsbegehren gemäss Replik: (Urk. 83 S. 2)
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 10'266'712.10 nebst Zins zu 5% seit dem 23. Juni 2016 zu bezahlen.
2 a. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 277'430.95 nebst Zins zu 5% auf CHF 92'048 seit dem 14. September 2016 sowie auf CHF 185'382.95 seit 28. Februar 2019 (Mehrforderung vorbehalten) zu bezahlen.
2 b. … [unverändert]
3 a. … [unverändert]
3 b. … [unverändert]
4. … [unverändert]"
Geändertes Rechtsbegehren gemäss Triplik: (Urk. 136 S. 2)
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 10'163'230.00 nebst Zins zu 5% seit dem 23. Juni 2016 zu bezahlen.
2 a. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 451'300.80 nebst Zins zu 5% auf CHF 92'048 seit dem 14. September 2016, auf CHF 185'382.95 seit 28. Februar 2019 sowie auf CHF 173'869.85 seit dem 29. April 2020 (Mehrforderung vorbehalten) zu bezahlen.
2 b. … [unverändert]
3 a. … [unverändert]
3 b. … [unverändert]
4. … [unverändert]"
Geändertes Rechtsbegehren gemäss Quintuplik: (Urk. 156 S. 2)
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 9'961'703.00 nebst Zins zu 5% seit dem 23. Juni 2016 zu bezahlen.
2 a. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 451'300.80 nebst Zins zu 5% auf CHF 92'048 seit dem 14. September 2016, auf CHF 185'382.95 seit 28. Februar 2019 sowie auf CHF 173'869.85 seit dem 29. April 2020 (Mehrforderung vorbehalten) zu bezahlen.
2 b. … [unverändert]
3 a. … [unverändert]
3 b. … [unverändert]
4. … [unverändert]"
Geändertes Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 12. Januar 2021: (Urk. 169)
"1. … [unverändert, wie gemäss Quintuplik]
2 a. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 608'482.70 nebst Zins zu 5% auf CHF 92'048 seit dem 14. September 2016, auf CHF 185'382.95 seit 28. Februar 2019, auf CHF 173'869.85 seit dem 29. April 2020 sowie auf CHF 157'181.90 seit dem 12. Januar 2021 (Mehrforderung vorbehalten) zu bezahlen.
2 b. … [unverändert]
3 a. … [unverändert]
3 b. … [unverändert]
4. … [unverändert]"
Beschluss und Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 10. März 2021: (Urk. 180 S. 119 ff.)
Es wird beschlossen:
1. Vom teilweisen Rückzug der Klage im Umfang von Fr. 668'158.– wird Vormerk genommen und der Prozess als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird mit nachfolgendem Urteil entschieden.
3. … [Schriftliche Mitteilung]
Es wird erkannt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 608'482.70 nebst Zins zu 5% auf Fr. 58'709.70 seit dem 14. September 2016, auf Fr. 33'338.30 seit 30. November 2016, auf Fr. 185'382.95 seit 28. Februar 2019, auf Fr. 173'869.85 seit dem 29. April 2020 sowie auf Fr. 157'181.90 seit dem 12. Januar 2020 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger auch künftig sämtliche Kosten, insbesondere Anwaltskosten, welche dem Kläger durch interne, externe, private und hoheitliche Untersuchungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers für die Beklagte anfallen, innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen hat. Anwaltskosten für das vorliegende arbeitsrechtliche Verfahren fallen nicht darunter.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 127'750.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 93,25% (Fr. 119'127.–) und der Beklagten zu 6,75% (Fr. 8'623.–) auferlegt. Die Kosten werden aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 125'000.– bezogen. Von der Beklagten werden Fr. 2'750.– eingefordert. Die Beklagte wird sodann verpflichtet, dem Kläger den Prozesskostenvorschuss im Umfang von Fr. 5'873.– zu ersetzen.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten für das Schlichtungsverfahren im Betrag von Fr. 70.90 zu ersetzen.
7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 137'327.– zu bezahlen.
8. … [Schriftliche Mitteilung]
9. … [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage]
Berufungsanträge:
des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 179 S. 2):
"1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 3, 5, 6 und 7 des Urteils vom 10. März 2021 des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren AN160059-L aufzuheben und die vor der Vorinstanz gestellten Klagebegehren 1, 3a und 3b vollumfänglich gutzuheissen, welche lauten: - Klagebegehren 1: Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 9'961'703.00 nebst Zins zu 5% seit dem 23. Juni 2016 zu bezahlen. - Klagebegehren 3a: Es sei festzustellen, dass die Beklagte mit Veröffentlichung der Medienmitteilungen 'Attorneys for B._____ provide … [Medienmitteilung]' vom 3. Juni 2016 und 'B._____'s Deputy Secretary General A._____ … [Medienmitteilung]t' vom 23. Mai 2016 die Persönlichkeit des Klägers widerrechtlich verletzt hat. - Klagebegehren 3b: Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, innert 7 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf der Einstiegsseite und während mindestens sechs Monaten abrufbar auf der Newsseite ihres Internetauftritts (www.B._____.com), unter der Überschrift 'Keine Verletzung seiner […] durch A._____' auf eigene Kosten und in der gleichen Schriftart und Schriftgrösse und in allen Sprachen des B._____-Internetauftritts wie derjenigen der persönlichkeitsverletzenden Medienmitteilungen, folgende Berichtigung zu publizieren: 'Entgegen früheren Verlautbarungen der B._____ hat A._____ seine […] gegenüber der B._____ nicht verletzt. Ein Gerichtsverfahren hat zudem bestätigt, dass seine fristlose Entlassung nicht gerechtfertigt war. Die B._____ wurde deshalb auch zur Bezahlung einer Entschädigung für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung verurteilt.'
2. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3, 5, 6 und 7 des Urteils vom 10. März 2021 des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren AN160059-L aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten."
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 188 S. 2):
"1. Es sei die Berufung des Klägers und Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen und es seien Dispositiv-Ziffern 3, 5, 6 und 7 des Urteils vom 10. März 2021 des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, im Verfahren AN160059-L/U zu bestätigen.
2. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers."
Erwägungen:
1.
Sachverhalt und Prozessverlauf
1.1
Bei der Beklagten (Berufungsbeklagte) handelt es sich um einen Verein mit Sitz in Zürich, welcher gemäss Handelsregistereintrag verschiedene, im Zusammenhang mit dem … stehende weltweite Zwecke verfolgt. Am 26. Februar 2016 wurde C._____ als Nachfolger von D._____ zum Präsidenten der Beklagten gewählt.
Der Kläger (Berufungskläger) hatte per 3. Februar 2003 seine Tätigkeit als Arbeitnehmer der Beklagten aufgenommen, zunächst als stellvertretender Finanzdirektor und Mitglied der Geschäftsleitung. Per 1. Januar 2004 wurde er zum Direktor Finanzen & Controlling ernannt (Urk. 1 Rz 15). Nach dem Weggang des Generalsekretärs E._____ am 17. September 2015 übernahm der Kläger dessen Amt ad interim. Fortan war er als Finanzchef (Director Finance & Administration) und geschäftsführender Generalsekretär (Acting Secretary General) bei der Beklagten tätig. Am 23. Mai 2016 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos (Urk. 1 Rz 9; Urk. 67 Rz 19; Urk. 5/40). Der Kläger hält die fristlose Kündigung für ungerechtfertigt und missbräuchlich.
Bis zum Zeitpunkt der Kündigung war das Arbeitsverhältnis des Klägers in verschiedenen Arbeitsverträgen und Zusatzvereinbarungen geregelt (vgl. Urk. 5/4-10 und Urk. 5/12). Von diesen Vereinbarungen sind für den vorliegenden Teilentscheid (vgl. hinten, E. 2.5) die Folgenden von Bedeutung:
- Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2007 (Urk. 5/5) Damit wurde der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom 16. Januar 2003 (Urk. 5/4) per 1. Juli 2007 ersetzt und der Kläger zum Executive Director und zum Stellvertretenden Generalsekretär befördert. Der neue Arbeitsvertrag war bis zum 31. Dezember 2011 befristet und sah unter anderem einen monatlichen Bruttolohn von Fr. … (plus
13.
Monatsgehalt) sowie einen garantierten Bruttojahresbonus von Fr. … vor, welcher je nach Qualifikation mit dem Faktor 1-4 multipliziert werden konnte.
- Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 (Urk. 5/8) Mit dieser Zusatzvereinbarung wurde das – mit Zusatzvereinbarung vom 12. November 2008 (Urk. 5/6) bereits bis zum 31. Dezember 2015 verlängerte – Arbeitsverhältnis mit dem Kläger neu bis zum 31. Dezember 2019 verlängert (Ziff. 1), dessen Bruttomonatsgehalt ab dem 1. Januar 2016 auf Fr. … (plus 13. Monatsgehalt) erhöht und der garantierte Bruttojahresbonus auf Fr. … festgesetzt, wobei dieser je nach Qualifikation mit dem Faktor 1-4 multipliziert werden konnte (Ziff. 2). Zudem sah die Vereinbarung Bestimmungen zur Bemessung der Abgangsentschädigung des Klägers im Fall einer gerechtfertigten vorzeitigen Kündigung und im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen vor (Ziff. 3-5). Weiter enthielt sie eine Schadloserklärung zugunsten des Klägers für nicht versicherte Kosten, die diesem durch einen allfälligen Einbezug in zivilrechtliche oder strafrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Beklagten entstehen (Ziff. 6). Zu dieser Vereinbarung existiert eine zweite, undatierte Version ("Version Simple"; Urk. 69/29), welche dieselbe Gehalts- und Bonusregelung, aber keine Bestimmungen betreffend Abgangsentschädigung im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung und keine Schadloserklärung enthält.
1.2
Mit Eingabe vom 30. November 2016 und unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts F._____ vom 7. November 2016 (Urk. 3) erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) Klage mit dem vorstehend wiedergegebenen, im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mehrmals geänderten Rechtsbegehren (Urk. 1). Damit macht er gegen die Beklagte Ansprüche aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung gemäss Art. 337c Abs. 1 und
3.
OR (Rechtsbegehren 1) geltend. Gestützt auf die in der Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 enthaltene Schadloserklärung (Urk. 5/8 Ziff. 6) verlangt er überdies die Erstattung von bei ihm angefallenen Anwaltskosten und die Feststellung, dass die Beklagte ihm auch künftig entstehende (insbesondere Anwalts)Kosten zu bezahlen habe (Rechtsbegehren 2a und 2b). Schliesslich beantragt er die Feststellung und Beseitigung einer behaupteten widerrechtlichen Verletzung seiner Persönlichkeit (Rechtsbegehren 3a und 3b).
Nachdem der Kläger den ihm auferlegten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hatte (Urk. 6, Urk. 7/1 und Urk. 8), das Verfahren zwischenzeitlich sistiert worden war (vgl. Urk. 21; Urk. 29; Urk. 36; Urk. 50; Urk. 58; Urk. 65), der Schriftenwechsel (Urk. 67 [Klageantwort]; Urk. 83 [Replik]; Urk. 106 [Duplik]; Urk. 136 [Triplik]; Urk. 151 [Quadruplik]; Urk. 156 [Quintuplik]) einschliesslich verschiedener Noveneingaben (Urk. 91; Urk. 96; Urk. 101; Urk. 110; Urk. 123; Urk. 129; Urk. 143; Urk. 169) durchgeführt worden war und am 13. Januar 2021 eine Hauptverhandlung stattgefunden hatte (Prot. I S. 35 ff.; Urk. 167 und Urk. 168), fällte die Vorinstanz am 10. März 2021 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Beschluss und Urteil), mit dem die Klage unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Bezug auf das Rechtsbegehren 2 (a und b) im Wesentlichen gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen wurde (Urk. 173 = Urk. 180).
Nachdem der Kläger den ihm auferlegten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hatte (Urk. 6, Urk. 7/1 und Urk. 8), das Verfahren zwischenzeitlich sistiert worden war (vgl. Urk. 21; Urk. 29; Urk. 36; Urk. 50; Urk. 58; Urk. 65), der Schriftenwechsel (Urk. 67 [Klageantwort]; Urk. 83 [Replik]; Urk. 106 [Duplik]; Urk. 136 [Triplik]; Urk. 151 [Quadruplik]; Urk. 156 [Quintuplik]) einschliesslich verschiedener Noveneingaben (Urk. 91; Urk. 96; Urk. 101; Urk. 110; Urk. 123; Urk. 129; Urk. 143; Urk. 169) durchgeführt worden war und am 13. Januar 2021 eine Hauptverhandlung stattgefunden hatte (Prot. I S. 35 ff.; Urk. 167 und Urk. 168), fällte die Vorinstanz am 10. März 2021 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Beschluss und Urteil), mit dem die Klage unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Bezug auf das Rechtsbegehren 2 (a und b) im Wesentlichen gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen wurde (Urk. 173 = Urk. 180).
Für weitere Einzelheiten der vorinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 180 S. 11 ff. E. II).
1.3. Gegen das Urteil vom 10. März 2021 erhob der Kläger mit Eingabe vom 29. April 2021 Berufung mit den vorstehend zitierten Rechtsmittelanträgen (Urk. 179). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Urk. 1-178). Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 wurde dem Kläger für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 120'400.– auferlegt (Urk. 185), welcher am 7. Juni 2021 einging (Urk. 186). Die fristwahrend zur Post gegebene Berufungsantwort der Beklagten (Urk. 188; s.a. Urk. 187 und Art. 142 f. ZPO) mit den vorne wiedergegebenen Anträgen datiert vom 27. September 2021 und wurde dem Kläger mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 189). Dazu reichte der Kläger unter dem 25. Oktober 2021 eine spontane Replik ein (Urk. 190), welche der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 191). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Am 10. Februar 2022 wurde den Parteien angezeigt, dass das Verfahren in die Phase der Urteilsberatung gehe (Urk. 193/1-2).
1.4. Neben dem Kläger focht auch die Beklagte das vorinstanzliche Urteil an. Ihre Berufung richtete sich gegen die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 (betreffend
Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von [insbesondere Anwalts-]Kosten) und 5-7 (betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen) des angefochtenen Entscheids und zielte auf Abweisung der Klagebegehren 2a und 2b ab. Die beklagtische Berufung wurde hierorts unter der separaten Geschäfts-Nr. LA210013-O geführt und, nachdem eine Vereinigung mit dem vorliegenden Berufungsverfahren weder beantragt noch angezeigt war, mit Entscheid vom 3. Februar 2022 erledigt (Urk. 192, insbes. S. 8 f. E. II.1).
1.5. Der vorinstanzliche Beschluss blieb unangefochten.
2. Prozessuales
2.1. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils (Klageabweisung im übrigen Umfang) und zielt auf vollumfängliche Gutheissung der klägerischen Rechtsbegehren 1, 3a und 3b ab (Urk. 179 S. 2 Antrag 1). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden somit die eingeklagten (Leistungs-, Feststellungs- und Berichtigungs)Ansprüche aus der angeblich unrechtmässigen fristlosen Entlassung und die ausgangsgemäss zu regelnden erstinstanzlichen Nebenfolgen (s.a. Urk. 179 Rz 2 und Rz 9). Die übrigen Klagebegehren (2a und 2b) waren Thema der bereits beurteilten Berufung der Beklagten (vgl. Urk. 192).
2.2. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Anfechtungsobjekt der Berufung ist ein erstinstanzlicher Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1, Art. 142 f. und Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO sowie Urk. 174/2) und der vor Vorinstanz mit seinen Begehren teilweise unterlegene Kläger ist zu deren Erhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehend, E. 2.3) ist auf die Berufung einzutreten. Der zweitinstanzliche Entscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
2.3. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine uneingeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem Mangel gemäss Art. 310 ZPO leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, auf diese Erwägungen Bezug nimmt, sich inhaltlich mit ihnen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 37 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Pauschale Verweisungen auf frühere oder andere Rechtsschriften und Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.
Auch die berufungsbeklagte Partei, die in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist berechtigt und im eigenen Interesse gehalten, in ihrer Berufungsantwort die Erwägungen und Feststellungen im angefochtenen Entscheid zu kritisieren, die ihr im Fall einer abweichenden Beurteilung durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten, und damit aufzuzeigen, dass der erstinstanzliche Entscheid im Ergebnis richtig ist. Dabei gelten die Begründungsanforderungen an die Berufung sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2; BGE 144 III 394 E. 4.2 S. 398 f. [je m.w.Hinw.]).
Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht
überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Die Berufungsinstanz ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Berufungsbegründung oder -antwort gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3).
2.4. Das vorliegende (ordentliche) Verfahren unterliegt mit Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts der Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO). Es ist demnach Sache der Parteien, dem Gericht das für die Rechtsanwendung relevante Tatsachenfundament zu präsentieren, d.h. den entscheidwesentlichen Sachverhalt zu behaupten und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben. Das Gericht darf seinem Entscheid nur behauptete (und unbestritten gebliebene oder bewiesene) Tatsachen zugrunde legen. Unbestrittene Tatsachen(behauptungen) hat es (unter dem Vorbehalt von Art. 153 Abs. 2 ZPO) als erstellt zu betrachten.
2.5. Zur Begründung seines Rechtsbegehrens 1 machte der Kläger vor Vorinstanz geltend, seine fristlose Entlassung sei ungerechtfertigt und missbräuchlich erfolgt. Er habe deshalb Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis durch Ablauf der vereinbarten Vertragszeit beendigt worden wäre (Art. 337c Abs. 1 OR), sowie auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR (vgl. Urk. 1 Rz 9 und Rz 172 ff.). In dieses Rechtsbegehren bzw. dessen Bezifferung schloss er jedoch auch pro rata-Ansprüche am 13. Monatslohn und am garantierten Bonus im Betrag von insgesamt Fr. … brutto mit ein (Urk. 1 Rz 196). Im Unterschied zu den Entschädigungsansprüchen gemäss Art. 337c OR betreffen diese Ansprüche die Zeit vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und damit Lohnansprüche. Ihre rechtliche Begründetheit bzw. deren Beurteilung hängt – anders als Ansprüche nach Art. 337c OR – nicht davon ab, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt war oder nicht. Denn auch eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung beendet das (privatrechtliche) Arbeitsverhältnis faktisch und rechtlich mit sofortiger Wirkung (BGE 117 II 270 E. 3.b S. 271 f.; BGer 4A_395/2018 vom 10. Dezember 2019, E. 4.1 m.w.Hinw.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 7. Aufl. 2012, Art. 337 N 3, N 24 und Art. 337c N 3; BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 337 N 6; CHK-Emmel, OR
337 N 1; KUKO OR-Schwaibold, Art. 337 N 5, Portmann/Wildhaber, Schweizerisches Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2020, Rz 750). Der mit dem Rechtsbegehren 1 eingeklagte (Gesamt-)Anspruch, der sich aus Lohn- und Entschädigungsansprüchen zusammensetzt, ist somit (theoretisch) teilbar, wäre es doch möglich gewesen, die pro rata-Ansprüche in einem eigenständigen Rechtsbegehren geltend zu machen. Entsprechend können diese (Lohn-)Ansprüche auch selbstständig und getrennt von den (Ersatz- und Entschädigungs-)Ansprüchen nach Art. 337c OR beurteilt werden, zumal sie auch vom Teilrückzug der Klage, den der Kläger in Nachachtung von Art. 337c Abs. 2 OR erklärte und der nur die Ansprüche nach Art. 337c OR betraf (vgl. Urk. 156 Rz 111 f. und Urk. 180 S. 15 E. III), nicht tangiert sind. Unter dem Aspekt der Prozessökonomie und des Beschleunigungsgebots rechtfertigt es sich, in einem Teilentscheid vorab über diese pro rata-Ansprüche zu befinden (vgl. BGer 5A_731/2019 vom 30. März 2021, E. 1.4.1 und E. 1.4.2 m.Hinw. auf BGE 146 III 254 E. 2.1.3 und E. 2.1.4; BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 236 N 18 ff.; BK ZPO II-Killias, Art. 236 N 15; ZK ZPO-Staehelin, Art. 236 N 13; KUKO ZPO-Sogo/Naegeli, Art. 236 N 5a f.; s.a. Art. 125 lit. a ZPO).
3. Materielles: pro rata-Ansprüche des Klägers (13. Monatslohn/Bonus)
3.1. Die Vorinstanz wies das Rechtsbegehren 1 der Klage (betreffend Lohnund Entschädigungsforderung) vollumfänglich ab (Urk. 180 S. 91 f. E. V.3 und S. 120, Disp.-Ziff. 3); die Gutheissung der Klage im Umfang von Fr. 608'482.70 nebst Zins (Urk. 180 S. 120, Disp.-Ziff. 1) betraf einzig den mit dem Rechtsbegehren 2a zusätzlich (Art. 90 ZPO) eingeklagten Anspruch auf Rückerstattung angefallener Anwaltskosten (vgl. Urk. 180 S. 105 ff. E. VIII.2.1 und S. 117 E. X; dazu Urk. 192 S. 17 ff. E. III.2). Zur Begründung des abweisenden Entscheids erwog die Vorinstanz, dass die fristlose Entlassung des Klägers gerechtfertigt sei (vgl.
Urk. 180 S. 35 ff. E. V.2.2.3 und S. 56 ff. E. V.2.3.3). Dem Kläger stehe deshalb weder Schadenersatz im Sinne von Art. 337c Abs. 1 OR noch eine Pönale im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR zu (Urk. 180 S. 91 f. E. V.3). Bei gerechtfertigter fristloser Entlassung bleibe auch kein Raum für eine Missbräuchlichkeit der Kündigung (Urk. 180 S. 92 ff. E. VI, insbes. S. 94).
3.2. Der Kläger macht hiergegen (unter anderem) geltend, er habe zusätzlich zu den Ansprüchen nach Art. 337c OR für seine Arbeitsleistung im Jahr 2016 bis zu seiner Entlassung einen pro rata-Anspruch (5 Monate) auf den 13. Monatslohn und den garantierten Jahresbonus in der Höhe von insgesamt Fr. 75'000.– brutto zuzüglich Zins. Diesen Forderungsbetrag, den er bereits in der Klageschrift substantiiert dargelegt und den die Beklagte nie substantiiert bestritten habe, hätte die Vorinstanz seiner Meinung nach selbst bei gerechtfertigter fristloser Kündigung berücksichtigen und zusprechen müssen, was sie jedoch versäumt habe. Warum sie die Klage auch hinsichtlich dieses ins Klagebegehren 1 inkludierten Lohnanspruchs abgewiesen habe, führe die Vorinstanz nicht aus. Im Umfang dieser offenen Lohnforderungen aus der Vergangenheit (zuzüglich Zins), welche als von der Beklagten anerkannt zu gelten hätten, müsse das Rechtsbegehren 1 jedenfalls gutgeheissen werden (Urk. 179 Rz 168, Rz 171 ff. m.Hinw. auf Urk. 1 Rz 196 und Urk. 67 Rz 580 ff.).
3.3. Die Beklagte hält dem in der Berufungsantwort ohne nähere Auseinandersetzung mit der klägerischen Argumentation entgegen, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Lohnansprüche des Klägers, einschliesslich des Anspruchs auf einen pro rata-Anteil am 13. Monatslohn, zu Recht vollumfänglich abgewiesen habe, da die fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 188 Rz 191 und Rz 202).
3.4. Im Rahmen der Bezifferung der mit seinem Klagebegehren 1 geltend gemachten Forderung führte der Kläger in der Klageschrift vor Vorinstanz aus, dass er unabhängig von der Zulässigkeit der fristlosen Kündigung für die Zeit bis zur fristlosen Entlassung noch über offene Lohnforderungen aus der Vergangenheit verfüge. So stünden ihm für die Zeitspanne vom 1. Januar bis 23. Mai 2016 pro rata-Ansprüche auf den 13. Monatslohn und den garantierten Bonus zu. Bei einem vereinbarten (Brutto-)Monatslohn von Fr. … betrage der für fünf Monate geschuldete Anteil am 13. Monatslohn Fr. … brutto. Der Anteil am garantierten Bruttojahresbonus von Fr. … betrage – basierend auf der niedrigsten Bonusstufe (Bonusstufe 1) – für diesen Zeitraum Fr. … brutto. Daraus resultiere ein klägerischer Anspruch von Fr. … brutto (Urk. 1 Rz 196 und Rz 198).
Die Beklagte nahm zu diesen Vorbringen vor Vorinstanz (und im Übrigen auch im Berufungsverfahren) nicht näher Stellung und bestritt sie in tatsächlicher Hinsicht nicht konkret. Sie begnügte sich vielmehr damit, (in der Klageantwort) auch "die übrigen Darlegungen des Klägers, insbesondere die vorbehaltenen Ansprüche", in genereller Weise zu bestreiten (Urk. 67 Rz 582). Diese bloss pauschale Bestreitung der klägerischen Behauptungen vermag den prozessualen Anforderungen an eine rechtsgenügende Substantiierung von Bestreitungen aber nicht zu genügen und ist deshalb unbeachtlich (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO und dazu BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 4.1; 4A_466/2020 vom 10. Februar 2021, E. 3.3.2 [je m.w.Hinw.]; BSK ZPO-Willisegger, Art. 222 N 20 ff.; Pahud, DI-KE-Komm-ZPO, Art. 222 N 11). Die entsprechenden Tatsachenbehauptungen, auf welche die Parteien im weiteren Schriftenwechsel (soweit ersichtlich) nicht zurückkamen, haben deshalb als unbestritten zu gelten (BSK ZPO-Willisegger, Art. 222 N 24) und sind dem Entscheid zugrunde zu legen (Art. 55 ZPO und vorne, E. 2.4). Das gilt namentlich für die klägerischen Behauptungen, wonach es sich beim 13. Monatslohn und beim garantierten Jahresbonus um (vertraglich vereinbarte) Lohnbestandteile handle, die anteilsmässig geschuldet und von der Beklagten noch nicht bezahlt worden seien; ebenso dafür, dass der für die Bezifferung des Anspruchs massgebliche Monatslohn Fr. … und der Jahresbonus Fr. … (je brutto) betragen hätten (vgl. Urk. 1 Rz 196; s.a. Urk. 5/8 Ziff. 2 und Ziff. 7 f. i.V.m. Urk. 5/5 Ziff. 3.1). Hingegen kann, nachdem die Beklagte den mit dem Klagebegehren 1 geltend gemachten Anspruch von Beginn weg vollumfänglich bestritten und die vollumfängliche Abweisung der Klage verlangt hatte (vgl. Urk. 67 S. 2; Urk. 106 S. 2; Urk. 151 S. 2; Urk. 168 S. 1), entgegen den Ausführungen des Klägers nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe die Klage respektive das Rechtsbegehren 1 im Umfang von Fr. … zuzüglich Zins anerkannt (vgl. Urk. 179 Rz 173). Sodann erklärte die Beklagte in der Klageantwort zwar auch im vorliegenden Zusammenhang subeventualiter die Verrechnung allfälliger klägerischer Ansprüche mit einer eigenen Schadenersatzforderung gegenüber dem Kläger (Urk. 67 Rz 583, Rz 762 und Rz 791), woran sie in der Duplik festhielt (Urk.
106 Rz 888; s.a. Urk. 151 Rz 243). Die Verrechnungseinrede wurde von der Vorinstanz jedoch mangels hinreichender Substantiierung der beklagtischen Gegenforderung nicht zugelassen (Urk. 180 S. 111 ff. E. IX, insbes. S. 116 f.), was im Berufungsverfahren unbeanstandet blieb (vgl. Urk. 188 und vorne, E. 2.3). Daraus lässt sich daher nichts zu Gunsten der Beklagten ableiten.
Gleiches gilt für den in der Duplik erhobenen, im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens aufrechterhaltenen und in der Berufungsantwort wiederholten Einwand der Beklagten, die Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 (Urk. 5/8) sei wegen körperschaftlichen Interessenkonflikts ungültig (vgl. Urk. 106 Rz 818 ff.; Urk. 151 Rz 195 ff.; Urk. 168 Rz 125 ff.; Urk.188 Rz 26 ff., Rz 118 ff.). Diese Vereinbarung enthält in Ziffer 8 eine salvatorische Klausel, wonach eine allfällige Unwirksamkeit einzelner Punkte die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berühre (Urk. 5/8 S. 4). Die Beklagte beanstandete im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung vorab die lange Vertragsdauer sowie die vereinbarte Abgangsentschädigung als marktunüblich und deshalb unzulässig (vgl. Urk. 106 Rz 822 ff., Rz 845; s.a. Urk. 151 Rz 200 ff.; Urk. 168 Rz 127; ferner auch Urk. 67 Rz 760). Demgegenüber machte sie – soweit ersichtlich – nirgends geltend und ist auch nicht evident, dass auch die Erhöhung des Bruttomonatsgehalts und des garantierten Bruttojahresbonus (gegenüber der Zusatzvereinbarung vom 12. November 2008; vgl. Urk. 5/6) dem Kläger in quantitativer Hinsicht marktunübliche übermässige Vorteile verschafft habe und unzulässig sei (vgl. vielmehr Urk. 106 Rz 839). Jedenfalls legt die Beklagte in der Berufungsantwort nicht dar, wo (Aktenstelle) sie dies moniert habe, und sie macht solches auch in der Berufungsantwort nicht geltend (vgl. Urk. 188 Rz 118 ff. und – gegenteils – insbes. Rz 121). Bei dieser Sachlage darf ungeachtet des rechtlichen Schicksals anderer Bestimmungen der Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 angenommen werden, der Monatslohn und der Jahresbonus des Klägers sei mit dieser Vereinbarung rechtsgültig (neu) festgesetzt worden. Ebenso blieb unbestritten, dass der Kläger im Zeitpunkt der Kündigung in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten stand (vgl. Urk. 106 Rz 842; Urk. 168 Rz 128). Und schliesslich ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb (auch) die klageweise Geltendmachung der pro rataAnsprüche, die sich nicht auf Ziffer 4 und 5 der Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 stützen, sondern einen vor der Kündigung angefallenen Lohnbestandteil bilden, rechtsmissbräuchlich sein sollte. Deshalb ginge der in der Berufungsantwort unter Hinweis auf die Vorbringen vor Vorinstanz erneuerte (Urk. 188 Rz 197 ff.; vgl. bereits Urk. 67 Rz 755 ff.; Urk. 106 Rz 843 ff.; Urk. 168 Rz 129 ff.) Einwand von Art. 2 Abs. 2 ZGB fehl, sollte die Beklage mit den dort (Urk. 188 Rz 197) erwähnten "Ansprüche[n] des Klägers" auch diese (Lohn-)Forderungen meinen. Davon ist indessen nicht auszugehen, da Letztere im Betrag von Fr. 9'901'983.–, gegen dessen Bezahlung sich die Beklagte mit dem Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens vor Vorinstanz zu Wehr setzte (Urk. 67 Rz 761; Urk. 106 Rz 846), nicht enthalten sind (vgl. Urk. 1 Rz 194 und Rz 196).
3.5. Rechtsfrage und als solche gemäss Art. 57 ZPO ungeachtet einer allfälligen Bestreitung durch die Beklagte von Amtes wegen zu beurteilen ist die Höhe des Anspruchs, welcher dem Kläger gestützt auf dieses unbestrittene und schlüssig vorgetragene Tatsachenfundament zusteht (Subsumtion). Dazu ist festzuhalten, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers im Jahre 2016 entgegen dessen eigener Berechnung nicht volle fünf, sondern lediglich 4 ¾ Monate (1. Januar bis 23. Mai 2016) dauerte, was zu einer entsprechenden Reduktion der geltend gemachten Ansprüche pro rata temporis führt. Der für diese Zeitdauer geschuldete Anteil am 13. Monatslohn beträgt Fr. … brutto (Fr. ….: 12 x 4.75), der anteilsmässige Bruttobonusanspruch Fr. … (Fr. …: 12 x 4.75). Das ergibt einen pro rata-Anspruch von insgesamt Fr. … brutto.
Da sich der Auszahlungsanspruch des Klägers auf den Nettolohn beschränkt, sind davon die Sozialversicherungsbeiträge, die Beiträge an die berufliche Vorsorge sowie weitere gesetzliche oder vereinbarte Lohnabzüge (z.B. für Unfall- oder Krankentaggeldversicherung) in Abzug zu bringen, was ebenfalls von Amtes wegen zu beachten ist. Mit der vorliegenden Klage werden allerdings nur die Bruttolohnbeträge geltend gemacht. Behauptungen zur Höhe der massgeblichen Lohnabzüge wurden (soweit ersichtlich) nicht vorgetragen. Deren Gesamtsumme lässt sich mangels Notorietät sämtlicher Abzüge auch nicht ohne Weiteres bestimmen. Das schadet dem Kläger jedoch nicht. Weil klare gesetzliche Bestimmungen zur Frage fehlen, ob der Netto- oder Bruttolohn einzuklagen bzw. zuzusprechen ist, und sich diesbezüglich auch keine feste Gerichtspraxis etabliert hat, erachten es Lehre und Rechtsprechung nämlich als möglich und zulässig, dem Arbeitnehmer im gerichtlichen Erkenntnis Bruttolohnbeträge zuzusprechen (vgl. ZR 117/2018 Nr. 63 E. 3.3; OGer TG, in: SJZ 1991, S. 87 f.; BK Rehbinder/ Stöckli, Art. 322 OR N 14 a.E.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 322 N 14 S. 292 m.w.Hinw.; Tobler/Favre/Munoz/Gullo Ehm, Arbeitsrecht, Kommentierte Gesetzesausgabe, 2006, Art. 322 OR N 1.17). Dem Kläger sind deshalb insgesamt Fr. 71'250.– brutto zuzusprechen, unter ausdrücklichem Hinweis auf die Reduktion im Umfang der Sozialabzüge (vgl. zur Vollstreckung dieser Forderung auch ZR 117/2018 Nr. 63 m.w.Hinw.).
Dieser Anspruch wurde mit der ausserordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, d.h. am 23. Mai 2016 fällig (Art. 339 Abs. 1 OR; vgl. vorne, E. 2.5). Gleichzeitig trat nach herrschender Ansicht auch der Verzug ein (Art. 102 Abs. 2 OR; BK Rehbinder/Stöckli, Art. 339 OR N 1; ZK Staehelin, Art. 339 OR N 12; BSK OR I-Portmann/Rudolph, Art. 339 N 1; Classen, Stämpflis Handkommentar, Arbeitsvertrag, OR 339 N 5; Gloor, Commentaire Stämpfli, Commentaire du contrat de travail, OR 339 N 2; Abegg, in: Gauch/Aepli/Stöckli [Hrsg.], Präjudizienbuch OR, 9. Aufl. 2016, Art. 339 N 1; s.a. BGE 129 III 664 E. 7.4 S. 675; kritisch immerhin Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 339 N 2; CHK-Emmel, OR 339 N 2). In seinem Rechtsbegehren 1 fordert der Käger jedoch erst für die Zeit ab dem 23. Juni 2016 Verzugszins (Urk. 1 S. 2 und Rz 181; Urk. 83 S. 2; Urk. 136 S. 2; Urk. 156 S. 2; Urk. 179 S. 2). In Nachachtung der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) ist ihm deshalb antragsgemäss ab diesem Datum Verzugszins zuzusprechen.
3.6. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Klägers hinsichtlich des pro rata-Anspruchs auf den 13. Monatslohn und den garantierten Bonus als begründet. Entsprechend ist die Beklagte im Sinne eines neuen (Teil)Sachentscheids über das Rechtsbegehren 1 der Klage (Art. 318 Abs. 1 lit. b
ZPO) zu verpflichten, dem Kläger als pro rata-Anteil am 13. Monatslohn und am garantierten Bonus für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 23. Mai 2016 den Bruttobetrag von insgesamt Fr. … zuzüglich Verzugszins von 5% (Art. 104 Abs. 1 OR) seit dem 23. Juni 2016 zu bezahlen. Im übrigen Umfang wird über das Rechtsbegehren 1 sowie über das Rechtsbegehren 3 der Klage noch zu entscheiden sein.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen
4.1. Der (Gesamt-)Streitwert des vorliegenden Berufungsverfahrens (betreffend die Rechtsbegehren 1 und 3 der Klage) beträgt Fr. 9'961'703.– (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie § 12 Abs. 2 GebV OG und § 13 Abs. 1 AnwGebV), wofür die GebV OG eine zweitinstanzliche Entscheidgebühr von rund Fr. 120'400.– vorsieht (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG). Von diesem Streitwert entfallen rund 0.75% auf die mit dem vorliegenden Teilurteil beurteilten pro rata-Ansprüche. Die Entscheidgebühr für das Teilurteil ist entsprechend diesem Anteil, aber ohne präjudizielle Wirkung für die Entscheidgebühr für den noch offenen Teil des Berufungsverfahrens, auf Fr. 900.– festzusetzen.
Zwar obsiegt der Kläger mit seinem Standpunkt betreffend die pro rataAnsprüche weitestgehend. Im Verhältnis zum Streitwert seiner gesamten Berufungsanträge machen diese Ansprüche allerdings lediglich einen Anteil von 0.75% aus. Hinsichtlich der restlichen 99.25% des Berufungsstreitwerts ist der Ausgang des Berufungsverfahrens noch offen. Angesichts des im Verhältnis zum gesamten Berufungsstreitwert einstweilen bloss marginalen Umfangs des klägerischen Obsiegens erscheint es sachgerecht, im Rahmen des vorliegenden Teilurteils von einer selbstständigen Kostenverteilung abzusehen und Letztere dem Entscheid über die noch offenen Ansprüche zu überlassen, d.h. die Kostenverteilung erst später (und grundsätzlich) entsprechend dem Gesamtausgang des Berufungsverfahrens zu regeln (vgl. Art. 106 ZPO). Dasselbe gilt hinsichtlich der Zusprechung allfälliger Parteientschädigungen.
4.2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
Die Vorinstanz erhob – ausgehend von einem Gesamtstreitwert der (gehäuften) Klage von Fr. 11.4 Mio. (Urk. 180 S. 118 E. XI.1) – für das erstinstanzliche Verfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 127'750.–, was sowohl im vorliegenden als auch im Berufungsverfahren LA210013-O (vgl. vorne, E. 1.4) von keiner Partei beanstandet wurde (vgl. Urk. 192 S. 42 E. IV.2.2 sowie Urk. 179 und Urk. 188). Entsprechend dem Anteil der im Berufungsverfahren LA210013-O beurteilten Klagebegehren 2a und 2b am erstinstanzlichen Gesamtstreitwert von 6.75% wurde mit dem Berufungsentscheid vom 3. Februar 2022 die vorinstanzliche Entscheidgebühr im Umfang von Fr. 8'623.– bestätigt und neu verlegt, ebenso wie ein Anteil der Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 70.90. Weiter verlegte die erkennende Kammer in jenem Berufungsentscheid die von der Vorinstanz unangefochten auf Fr. 158'760.– festgesetzte volle Parteientschädigung (vgl. Urk. 180 S. 119 E. XI.3) im Umfang von Fr. 10'716.– neu. Im übrigen Umfang wurde die Regelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich der restlichen Kosten des Schlichtungsverfahrens) dem vorliegenden Berufungsverfahren vorbehalten (Urk. 192 S. 42 f. E. IV.2.2-3). In dessen Rahmen bleibt somit über die erstinstanzliche Entscheidgebühr im Restbetrag von Fr. 119'127.– (93.25% von Fr. 127'750.–), über die restlichen Kosten des Schlich-tungsverfahrens von Fr. 979.10 (93.25% von Fr. 1'050.–; vgl. Urk. 3 S. 3) und über die Parteientschädigung zu entscheiden, soweit diese über Fr. 10'716.– hinausgeht.
Diesbezüglich gelten die vorstehenden Ausführungen auch für die Verteilung der erstinstanzlichen Kosten. Demnach rechtfertigt das (nahezu vollständige) Obsiegen des Klägers im vorliegenden Teilurteil, welches im Verhältnis zum Gesamtstreitwert der klägerischen Berufung einen lediglich marginalen Teil betrifft, auch keine selbstständige Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten. Entsprechend ist deren (Neu-)Regelung dem späteren Entscheid über die weiteren, noch offenen Berufungsanträge vorzubehalten.
1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsbegehrens 1 der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 71'250.– brutto nebst Zins zu 5% seit 23. Juni 2016 zu bezahlen. Dieser Betrag reduziert sich, soweit die Beklagte nachweist, dass und in welchem Umfang sie Sozialabzüge an die zuständigen Instanzen abgeführt hat.
Im darüber hinausgehenden Umfang wird über die Berufungsanträge des Klägers betreffend die Rechtsbegehren 1, 3a und 3b der Klage in einem späteren Zeitpunkt entschieden.
2. Über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (einschliesslich Kosten des Schlichtungsverfahrens) wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, soweit sie nicht bereits mit Berufungsurteil vom 3. Februar 2022 (Geschäfts-Nr. LA210013-O) geregelt wurden.
3. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Teilurteil wird auf Fr. 900.– festgesetzt.
4. Über die Verteilung der Gerichtskosten für das vorliegende Teilurteil und über allfällige Parteientschädigungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Teilurteil wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert liegt über Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. März 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Kriech MLaw S. Meisel
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