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Entscheid

LA210035

Arbeitsrechtliche Forderung

7. Juni 2022Deutsch34 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA210035-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 7. Juni 2022 in Sachen A._____ A...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA210035-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Urteil vom 7. Juni 2022

in Sachen

A._____ AG, Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 20. Juli 2020 (recte 2021; AH200018-L)

Rechtsbegehren:

der Klägerin und Widerbeklagten (Urk. 1 S. 2 f.): " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin - CHF 4'368.90 netto (Lohn Dezember 2018) zzgl. Zins 5% seit 1. Januar 2019 - CHF 4'368.90 netto (Lohn Januar 2019) zzgl. Zins zu 5 seit 1. Februar 2019 - CHF 4'368.90 netto (13. Monatslohn) zzgl. Zins zu 5% seit 1. Februar 2019 - CHF 1'149.70 netto (Nachgewährungsanspruch für 5 Ferientage) zzgl. Zins zu 5% seit 1. Februar 2019 - CHF 563.55 für BVG-Arbeitgeberbeiträge (für 3 Monatslöhne) zzgl. Zins zu 5% seit 1. Februar 2019 zu bezahlen.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ein abgeändertes Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut aus- und zuzustellen:

Arbeitszeugnis Frau B._____, geboren am tt. Januar 1985, von Kroatien, war vom 8. Januar 2018 bis 31. Januar 2019 als Leiterin Treuhand in unserem Unternehmen angestellt. Ihr Beschäftigungsgrad betrug 60%. Das Tätigkeitsgebiet von B._____ umfasste im Wesentlichen folgende Aufgaben: ● Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen für Gesellschaften ● Einführung neuer Mandate ● Fachliche und personelle Führung eines Treuhandteams mit

2 bis 3 Mitarbeitenden ● Betreuung und Ausbau eines bestehenden KMU-Portfolios ● Führen von Unternehmens- und Lohnbuchhaltungen ● Erstellung von Jahresrechnungen für Unternehmer und Eigentümer ● Bearbeitung von Steuererklärungen (inkl. Steuervertretung) ● Unterstützung bei der Weiterbildung von Mitarbeitern auf qualitativ hohem Niveau ● Beraten und Unterstützen der Kunden in verschiedenen betriebswirtschaftlichen Aufgaben Frau B._____ erledigte ihre Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit. Sie arbeitete sich innerhalb kürzester Zeit in ihre Arbeitsbereiche ein. Ihre Arbeit zeichnete sich durch grosse Eigeninitiative und Selbständigkeit aus. Sie erledigte ihre Arbeit stets selbständig, strukturiert und zuverlässig. Die kundenorientierte und positive Grundhaltung und ihre besondere Gabe, auch in problematischen Situationen Lösungen im Interesse von Unternehmen und Kunden zu finden, machten sie zu einer sehr beliebten und leistungsfähigen Fachfrau. Wir kennen Frau B._____ als sehr motivierte, engagierte und belastbare Mitarbeiterin mit äusserst angenehmen Umgangsformen. Ihr Verhalten gegenüber Kunden, Vorgesetzten und Mitarbeitenden war jederzeit zuvorkommend, freundlich und korrekt. Sie trug wesentlich zu einem motivierenden Betriebsklima bei und leistete einen nachhaltigen Beitrag für eine effiziente und erfolgsorientierte Teamarbeit. Frau B._____ verlässt unser Unternehmen per 31. Januar 2019 infolge Sitzverlegung des Unternehmens. Wir danken Frau B._____ für ihre geschätzte Mitarbeit und bedauern es sehr, sie als Mitarbeitende zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und viel Erfolg. Zürich, 31. Januar 2019.

3. Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten."

Urk. 21 S. 2: " 1. Die Widerklage der Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten."

der Beklagten und Widerklägerin (Urk. 10 S. 2): " 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Die Klägerin sei – unter Vorbehalt des Nachklagerechts – teilwiderklageweise zu verpflichten, der Beklagten Schadenersatz in Höhe von CHF 20'000.00 zu entrichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin."

Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 20. Juli 2020 [recte: 2021]: (Urk. 55 S. 20)

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 4'368.90 netto nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2019 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu bezahlen.

6. (Mitteilungssatz)

7. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage)

Berufungsanträge:

der Beklagten, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 54 S. 2):

" 1. Ziff. 1 des Urteils der Vorinstanz vom 20. Juli 2021 sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

2. Ziff. 3 des Urteils der Vorinstanz vom 20. Juli 2021 sei aufzuheben und die Teilwiderklage der Beklagten / Berufungsklägerin gemäss Rechtsbegehren vor Arbeitsgericht gutzuheissen.

3. Eventualiter sei das Verfahren zur Durchführung des Beweisverfahrens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) für das Verfahren vor beiden Gerichtsinstanzen zu Lasten der Klägerin / Berufungsbeklagten."

der Klägerin, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (Urk. 61 S. 2):

" 1. Die Berufung der Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 8'737.80 zzgl. Zins zu 5% seit 1. Februar 2019 zu bezahlen.

3. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren."

Erwägungen:

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.

Die Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, deren Zweck unter anderem in der Ausübung treuhänderischer Tätigkeiten liegt. Die Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) war gemäss Arbeitsvertrag vom selben Datum ab dem 8. Januar 2018 als Treuhänderin in einem 60%-Pensum für die Beklagte tätig (Urk. 5/2). Das Arbeitsverhältnis wurde von der Beklagten ordentlich per Ende Dezember 2018 gekündigt (Urk. 5/4). Die Klägerin war in der Folge vom 20. November 2018 bis am 9. Dezember 2018 krankgeschrieben (Urk. 5/7 S. 2). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den noch ausstehenden Lohn für November 2018 zu bezahlen und erklärte, auf eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 336c OR zu verzichten (Urk. 5/8). Die Beklagte bezahlte daraufhin den Lohn für November 2018 am 12. Dezember 2018 und erklärte mit Schreiben vom 16. Januar 2019 unter anderem die Verrechnung der Lohnforderung der Klägerin für Dezember 2018 mit einer Schadenersatzforderung (Urk. 5/9; zum Ganzen: Urk. 55 S. 5 ff.).

2.

Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 10. Februar 2020 Klage bei der Vorinstanz und forderte unter anderem den Lohn für Dezember 2018, Januar 2019 sowie den 13. Monatslohn (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte anerkannte lediglich den Lohnanspruch für Dezember 2018, machte jedoch die Verrechnung des Dezemberlohns mit Schadenersatzforderungen geltend und verlangte widerklageweise im Sinne einer Teilklage Schadenersatz in Höhe von Fr. 20'000.– (Urk. 10 S. 2, Rz. 24, Rz. 36 ff.). Der Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 55 S. 4). Mit Verfügung und Urteil vom 20. Juli 2020 [recte: 2021] erliess die Vorinstanz das eingangs aufgeführte Urteil und sprach der Klägerin den Lohn für Dezember 2018 zu. Im Übrigen wies sie die Klage ab. Die Widerklage wurde vollständig abgewiesen (Urk. 55 S. 20).

3.

Hiergegen erhob die Beklagte fristgerecht (Urk. 53/2) Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 54). Nach Einreichung der mit Verfügung vom 24. September 2021 nachgeforderten Vollmacht (Urk. 57; Urk. 59) wurde der Klägerin Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 60). Die Klägerin reichte fristgerecht die Berufungsantwort ein, in welcher sie zudem Anschlussberufung erhob (Urk. 61). Daraufhin wurde der Beklagten mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 Frist angesetzt, um die Anschlussberufung zu beantworten (Urk. 63). Nach fristgerechtem Eingang der Anschlussberufungsantwort wurde diese der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 64-65). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

4.

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-53). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II. Prozessuale Vorbemerkungen

1.

Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

2. Das vorliegende Verfahren hat eine arbeitsrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand, wobei der Streitwert der Klage und der Widerklage je weniger als Fr. 30'000.– beträgt. Für derartige Streitigkeiten gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO) und das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Ermittlung der für den Entscheid massgeblichen Tatsachen unterliegt der sozialen bzw. eingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2; Brunner/Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 247 N 6 und N 10). Diese bezweckt, die schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien zu garantieren und das Verfahren zu beschleunigen (BGE 141 III 569, E. 2.3.1). Die Parteien sind jedoch auch unter der Herrschaft der eingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch in diesem Bereich die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (Brunner/Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 247 N 10; ZK ZPO-Hauck, Art. 247 N 33). Das Gericht stellt keine eigenen Ermittlungen an (BGE 141 III 569, E. 2.3.1; BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2). Nach dem Willen des Gesetzgebers obliegt dem Gericht bei der sozialen Untersuchungsmaxime einzig die verstärkte Fragepflicht. Dabei hat das Gericht den Parteien durch sachgemässe Fragen zu helfen, damit die notwendigen Behauptungen gemacht und die dazugehörigen Beweismittel bezeichnet werden. Wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind, darf und soll sich das Gericht, wie im ordentlichen Verfahren, zurückhalten (Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7348; BGE 141 III 569, E. 2.3.1; BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2).

2. Das vorliegende Verfahren hat eine arbeitsrechtliche Angelegenheit zum Gegenstand, wobei der Streitwert der Klage und der Widerklage je weniger als Fr. 30'000.– beträgt. Für derartige Streitigkeiten gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO) und das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Ermittlung der für den Entscheid massgeblichen Tatsachen unterliegt der sozialen bzw. eingeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2; Brunner/Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 247 N 6 und N 10). Diese bezweckt, die schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien zu garantieren und das Verfahren zu beschleunigen (BGE 141 III 569, E. 2.3.1). Die Parteien sind jedoch auch unter der Herrschaft der eingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch in diesem Bereich die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (Brunner/Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 247 N 10; ZK ZPO-Hauck, Art. 247 N 33). Das Gericht stellt keine eigenen Ermittlungen an (BGE 141 III 569, E. 2.3.1; BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2). Nach dem Willen des Gesetzgebers obliegt dem Gericht bei der sozialen Untersuchungsmaxime einzig die verstärkte Fragepflicht. Dabei hat das Gericht den Parteien durch sachgemässe Fragen zu helfen, damit die notwendigen Behauptungen gemacht und die dazugehörigen Beweismittel bezeichnet werden. Wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind, darf und soll sich das Gericht, wie im ordentlichen Verfahren, zurückhalten (Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7348; BGE 141 III 569, E. 2.3.1; BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2).

3. Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren lediglich zulässig, wenn sie (kumulativ) ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies gilt auch für Verfahren unter eingeschränktem Untersuchungsgrundsatz (Art. 247 Abs. 2 ZPO), ist doch eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren abzulehnen, da diese der im Gesetz eigens vorgesehenen abweichenden Regelung von Art. 317 ZPO entgegensteht (ZR 110 [2011] Nr. 96; ZR 111 [2012] Nr. 35). Auch die "Natur" des vorliegenden Verfahrens bzw. die eingeschränkte Untersuchungsmaxime gebietet kein uneingeschränktes Novenrecht in zweiter Instanz (BGE 107 II 233, E. 3; ZR

100 [2001] Nr. 14; ZR 101 [2002] Nr. 39). Wer sich auf Noven beruft, hat (in der Noveneingabe) deren Zulässigkeit nachzuweisen und insbesondere darzutun, warum ein früheres Vorbringen nicht möglich war und worin die hierfür unternommenen Anstrengungen bestanden haben; sie ist insoweit behauptungs- und beweisbelastet (BGer 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020, E. 5.1.3.; OGer ZH RT180120 vom 12.02.2019, E. 3.3.3. m.w.H.). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu (OGer ZH LA200001 vom 05.10.2020, E. II.4.).

III. Materielle Würdigung

1. Widerklage und Verrechnungsforderung der Beklagten

1.1. Die Vorinstanz erwog, in Bezug auf die behauptete Pflichtverletzung beschränke sich die Beklagte auf pauschale Vorwürfe an die Klägerin. Sie habe erklärt, es habe in den von der Klägerin betreuten Mandaten "gebrannt", es hätten Unregelmässigkeiten vorgelegen, die Klägerin habe buchhalterische und administrative Fehler begangen und es sei zu Unterlassungen gekommen. Um der Behauptungs- und Substantiierungslast Genüge zu tun, hätte die Beklagte konkrete Verletzungen der Treue- bzw. Sorgfaltspflicht darzulegen gehabt. Aus den Ausführungen der Beklagten in ihren Rechtsschriften ergebe sich jedoch nicht, bei welchem der von der Klägerin betreuten Mandate sie welche Fehler gemacht oder welche notwendigen Handlungen (absichtlich oder fahrlässig) sie unterlassen habe. Konkrete Vorwürfe fänden sich lediglich (vereinzelt) in der von der Beklagten zum Beweis angerufenen "Zusammenstellung – fehlerhaft gebuchte Buchhaltungen und Abschlüsse sowie Lohn-Admin". Jedoch sei es weder Sache der Klägerin noch des Gerichts, anhand von Beilagen konkrete Beanstandungen zusammenzusuchen. Dies gelte umso mehr, als auch die genannte Liste nicht eindeutig oder selbsterklärend sei. Unter dem Titel "Mängel bzw. Beanstandungen" würden – eingeteilt in Mandate und Jahre – in diversen Stichworten behauptete Fehler in bestimmten Mandaten aufgezählt. Auch daraus ergebe sich nicht eindeutig, welche konkreten Pflichtverletzungen die Beklagte der Klägerin vorwerfen wolle. Zur genaueren Beschreibung der Fehler und Unterlassungen der Klägerin wolle die Beklagte sodann C._____ als Zeugin befragen lassen. Zweck des Beweisverfahrens sei es jedoch nicht, fehlende Behauptungen der Parteien nachzuholen. Vielmehr sei es als Grundlage für ein allfälliges Beweisverfahren nötig, dass die Parteien zunächst substantiierte Behauptungen aufstellten, über die der Beweis abgenommen werden könne. Dies habe die Beklagte in Bezug auf die behaupteten Pflichtverletzungen durch die Klägerin nicht getan (Urk. 55 S. 16 f.).

Auch der Schaden sowie die Kausalität seien durch die Beklagte nicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden. Der geltend gemachte Schaden ergebe sich nicht eindeutig aus den referenzierten Beilagen, insbesondere nicht aus Urk. 13/14 und Urk. 13/15. Die seitenlangen Listen enthielten auch zahlreiche Tätigkeiten in Mandaten, die von der Beklagten nicht zur Berechnung des gegenüber der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzes beigezogen worden seien. Urk. 13/15 trage den Titel "direkt zugeordneter Schaden Mandate B._____" und eine nach Mandaten gegliederte Aufstellung von diversen Tätigkeiten inklusive des jeweiligen Zeitaufwands, wobei jedoch unklar bleibe, wie sich daraus der geltend gemachte Schaden ergebe. Der geltend gemachte Stundenaufwand stimme ungefähr mit der ursprünglichen Schadensberechnung, nicht jedoch mit der anlässlich der Hauptverhandlung neu vorgenommenen Schadensberechnung der Beklagten überein. Auch der geltend gemachte Schaden sei von der Beklagten somit nicht rechtsgenüglich substantiiert worden. Zuletzt habe die Beklagte auch die Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung durch die Klägerin und dem Schaden nicht genügend substantiiert vorgetragen. Sie begnüge sich damit, auf eine Beilage (Urk. 13/15) zu verweisen. Inwiefern ein allfälliger Schaden aus einer allfälligen Pflichtverletzung der Klägerin resultiert habe, ergebe sich aus dieser Beilage jedoch nicht. Somit sei die Beklagte der Substantiierungslast auch in diesem Punkt nicht nachgekommen. Die Teilwiderklage sei daher abzuweisen (Urk. 55 S. 17 f.).

1.2. Die Beklagte rügt, Stein des Anstosses sei die Tatsache, dass in ihren Rechtsschriften nicht jede einzelne konkrete Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflicht der Klägerin gesondert aufgeführt worden sei, sondern sie sich nach der Schilderung des Grundtatbestandes – dass die Klägerin in sämtlichen von ihr betreuten Buchhaltungsmandaten systematisch grobe buchhalterische Fehler fabriziert habe – mit einem Verweis auf die Beilagen (konkret Urk. 13/3 [recte jeweils wohl Urk. 13/13 statt Urk. 13/3]) zur Auflistung der konkreten einzelmandatsbezogenen Pflichtverletzungen beholfen habe, nachdem eingebettet in die Rechtsschrift und unter Verweis auf Urk. 8/3 ("Mandatszuständigkeit") klar aufgezeigt worden sei, für welche Mandate die Klägerin verantwortlich gezeichnet habe und welche ausschliesslich von ihr bearbeitet worden seien (Urk. 54 Rz. 5). Die Vorinstanz trage dabei insbesondere der konkreten Natur der substantiierten Pflichtverletzung im vorliegenden Fall nicht genügend Rechnung. So gelte es Pflichtverletzungen in Bezug auf Buchhaltungen zu beurteilen, die notgedrungen zur Veranschaulichung einer gewissen Abstraktion bedürften. Andernfalls hätten pro betreutem Mandat der Klägerin in der Logik der Vorinstanz hunderte Einzelbuchungen in der Rechtsschrift selbst aufgeführt werden müssen (Urk. 54 Rz. 6). In Urk. 13/3 würden mandatsbezogen die buchhalterischen Fehlleistungen der Klägerin aufgezeigt unter jeweiliger Schilderung der gravierenden Konsequenzen. Eine Auflistung dieser Pflichtverletzungen in den Rechtsschriften wäre einer reinen Redundanz gleichgekommen. Gleichfalls ergebe sich aus Urk. 13/3 ohne Weiteres, dass es sich bei den buchhalterischen Fehlern der Klägerin nicht um Flüchtigkeitsfehler gehandelt habe. Es sei zutreffend, dass eine schlechte Arbeitsleistung nicht automatisch eine Vertragsverletzung darstelle. Wenn dies aber systemische Ausmasse annehme wie im vorliegenden Fall, liege die Annahme eines Übernahmeverschuldens nahe (Urk. 54 Rz. 7). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien folglich im vorliegenden Fall zumindest im Umfang der in Urk. 13/3 genannten Mandate die Pflichtverletzungen der Klägerin rechtsgenügend substantiiert worden. Anhand der Gegenüberstellung dieser Liste mit der Mandatszuständigkeit ergebe sich ohne Weiteres, dass die groben Fehler sämtliche Mandate im direkten Verantwortungsbereich der Klägerin betroffen hätten, was als klares Indiz zu werten sei, dass die Klägerin bewusst einen Job übernommen habe, dem sie nicht gewachsen gewesen sei (Urk. 54 Rz. 8). Die Beklagte sei ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen, indem sie bei einem Teil der Buchhaltungsmandate die Buchhaltung von Grund auf neu angesetzt habe, was billiger gewesen sei (Urk. 54 Rz. 9). Im Ergebnis erweise sich die überstrenge Auslegung der Vorinstanz betreffend formale Anforderung der Erfüllung der Substantiierungsobliegenheit als überspitzter Formalismus (Urk. 54 Rz. 10). Hinzu komme, dass die Vorinstanz mit der Nichtdurchführung eines Beweisverfahrens und insbesondere mit der Verweigerung der Beweisabnahme der offerierten Zeugenaussage von C._____ den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt habe (Urk. 54 Rz. 12). Als offensichtlich unzutreffend würden sich auch die Ausführungen der Vorinstanz betreffend angeblich fehlende Substantiierung des Schadens und der Kausalität erweisen (Urk. 54 R. 14). Es sei ohne Weiteres ersichtlich, dass Urk. 13/15 eine Filterung von Urk. 13/14 bezogen auf die von der Klägerin betreuten Buchhaltungsmandate darstelle. Gleichfalls sei daraus konkret und einzelmandatsbezogen die Kausalität zwischen der jeweiligen Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin und dem konkreten Schaden erstellt (Urk. 54 Rz. 15).

1.3. Die Klägerin führt aus, die Beklagte habe in ihren Rechtsschriften nichts als bloss pauschale Vorwürfe aufgeführt. Dass der Verweis auf Urk. 13/3 nicht die substantiierte Darlegung einer Sorgfaltspflichtsverletzung erfülle, sei vollkommen klar. Selbst in Urk. 13/3 seien angebliche Mängel nur stichwortartig und rudimentär genannt (Urk. 61 Rz. 6). Die Beklagte verkenne auch die Anforderungen an die Darlegung der Kausalität zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und dem dadurch verursachten Schaden. In den Auflistungen in Urk. 13/14 und Urk. 13/15 seien einzig stichwortartige Tätigkeiten aufgeführt, welche über eine gewisse Anzahl Stunden ausgeführt worden seien. Nebst dem, dass diese stichwortartigen Schilderungen nicht erklären würden, was genau an angeblichen Arbeiten zufolge von welchen angeblichen Fehlern der Klägerin ausgeführt worden sei, habe die Beklagte auch nicht näher ausgeführt, wie die adäquate und natürliche Kausalität begründet sein solle (Urk. 61 Rz. 9). Bezüglich des angeblichen Schadens würden die Sachdarstellungen der Beklagten den Substantiierungsanforderungen ebenfalls offenkundig nicht genügen. Die Beklagte habe sich damit begnügt, eine Liste mit angeblichen Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz einzureichen. Damit lasse sich der Schaden nicht beziffern, nur schon deshalb nicht, weil die Beklagte näher hätte aufzeigen müssen, in welchem Ausmass sie im Bereich Buchhaltung Mehraufwendungen gehabt habe. Des Weiteren habe die Beklagte keine Belege eingereicht, dass sie die "Aufräumarbeiten" überhaupt bezahlt habe (Urk. 61 Rz. 10).

1.4. Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322, E. 3.4.2 S. 328; BGer 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013, E. 2.1). Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519, E. 5.2; 127 III 365, E. 2b S. 368). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Behauptungs- und Substantiierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5 m.w.H.). Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet (BGE 136 III 322, E. 3.4.2) und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt. Dies ist namentlich der Fall, wenn eine Beilage selbsterklärend ist oder in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne Weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5.3; BGer 4A_398/2018 vom 25. Februar 2019, E. 10.4.1).

1.5. Damit der Anspruch auf Schadenersatz materiell geprüft wird, müsste die Beklagte die anspruchsbegründenden Tatsachen – also die Pflichtverletzungen, den Schaden sowie den Kausalzusammenhang zwischen ersteren – rechtsgenügend behaupten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, beschränkte sich

die Beklagte in den Rechtsschriften darauf, der Klägerin pauschal "erhebliche Unregelmässigkeiten", "grobe buchhalterische sowie administrative Fehler" und "Unterlassungen" vorzuwerfen (Urk. 10 Rz. 37), was den Behauptungs- und Substantiierungsanforderungen klarerweise nicht genügt. Diese unspezifischen Vorwürfe reichen nicht als Grundlage aus, damit überhaupt zur Konkretisierung auf Beilagen verwiesen werden könnte. Die Ausführungen in den Beilagen genügen aber den Anforderungen an die Behauptungs- und Substantiierungslast ohnehin ebenfalls nicht. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, bleiben die Pflichtverletzungen, der Schaden und der Kausalzusammenhang in sämtlichen Mandaten der Klägerin unklar, da sich beispielsweise gar keine Pflichtverletzung oder kein Schaden ausmachen lässt, sich aus den Formulierungen der Beklagten nicht erschliesst, was überhaupt gemeint ist, oder da die Vorwürfe auch in den Beilagen noch zu allgemein gehalten sind.

1.6. Nach Ansicht der Beklagten habe sie insbesondere mit Urk. 13/15 den Schaden – den notwendigen Korrekturaufwand – und mit Urk. 13/13 die Sorgfaltspflichtsverletzungen der Klägerin rechtsgenügend behauptet und substantiiert. Für sieben der gesamthaft 13 Mandate, in welchen gemäss Urk. 13/15 Schaden entstanden sei, macht die Beklagte jedoch mit Urk. 13/13 nicht einmal geltend, dass die Klägerin Pflichtverletzungen begangen hat. So finden sich die D._____ GmbH, die E._____ AG, die F._____ GmbH, die G._____ GmbH, die H._____ GmbH, die I._____ GmbH und die J._____ GmbH nicht in Urk. 13/13. Da die Beklagte nicht behauptet, dass die Klägerin in diesen Mandaten Pflichtverletzungen begangen hat, ist einer Schadenersatzforderung von vornherein der Boden entzogen. Rechtsgenügende Behauptungen liegen jedenfalls nicht vor. Die einzigen Mandate, für welche die Beklagte (mit den Beilagen) behauptet, dass die Klägerin Fehler begangen habe und daraus ein Schaden entstanden sein soll – die somit sowohl in Urk. 13/13 als auch Urk. 13/15 aufgeführt sind – sind die K._____ AG, die L._____, die M._____ GmbH, die N._____ GmbH, die O._____ AG und die P._____ GmbH.

1.7. Im Mandat K._____ AG wirft die Beklagte der Klägerin vor, dass sie "Diverse Buchungen ohne Beleg verbucht" habe (Urk. 13/13 S. 1). Dies erweist

sich als zu unbestimmt, um substantiiert bestritten resp. beurteilt werden zu können. Welche bzw. wie viele Buchungen – zwei, 20 oder 200 – ohne Beleg verbucht worden seien, lässt sich Urk. 13/13 nämlich nicht entnehmen. Obwohl dies zudem die einzige Beanstandung ist, werden als Schaden auch zahlreiche Positionen geltend gemacht, welche offensichtlich nicht auf fehlenden Belegen gründen (beispielsweise "MWST-Abr. 1.S.2018, Personalunterlagen anschauen und bearbeiten" oder "Lohnabrechnungen 01-11/18 korrigieren+vorbereiten. Tel mit pensionskasse (MA-Abzüge) Tel. mit SUVA (NBU-Abzüge), Tel. mit Kunde (Auszahlungsliste)" etc.; Urk. 13/15 S. 1). Ferner wurde lediglich beanstandet, dass die Klägerin im Jahr 2017 Buchungen ohne Beleg verbucht habe (Urk. 13/13 S. 1). Ein Teil des als Schaden geltend gemachten Arbeitsaufwands betrifft jedoch das Jahr 2018 (Urk. 13/15 S. 1). Die Beklagte erläutert diese Diskrepanzen nicht. Dies genügt den Behauptungs- und Substantiierungsanforderungen nicht.

1.8. Weiter soll die Klägerin im Mandat L._____ die aufgeführten fünf Fehler begangen haben (Urk. 13/13 S. 1). Was "Mietzinsdepot von Coiffeurgeschäft nicht MWST Berechnung verbucht, aber nicht als geschuldete MWST vom Aufwand abgezogen" bedeuten oder wo genau "keine korrekte Abgrenzung" stattgefunden haben soll, bleibt aber unklar. Ferner betreffen die aufgelisteten Mängel lediglich das Jahr 2017 (Urk. 13/13 S. 1). Es werden zum Schaden jedoch erneut zahlreiche Arbeiten aufgeführt, die das Buchhaltungsjahr 2018 betreffen, für welches aber gar keine Pflichtverletzungen behauptet wurden (Urk. 13/15 S. 2). Weshalb wegen der Fehler für 2017 alle Arbeiten gemäss Urk. 13/15 S. 2 f. notwendig gewesen sein sollen, erhellt ohne weitere Erläuterungen ebenfalls nicht. Die Beklagte begnügte sich vor Vorinstanz damit, festzuhalten, "ein Grossteil" der von der Klägerin betreuten Finanz- und Lohnbuchhaltungen habe ob der Vielzahl der gefundenen groben buchhalterischen Fehler von Grund auf neu angesetzt werden müssen (Urk. 10 Rz. 38). Welche Mandate zu diesem "Grossteil" gehören, erklärte die Beklagte nicht. Dass die behaupteten Fehler im Mandat L._____ eine Neuaufsetzung der Buchhaltung erfordert hätten, kann daher nicht ohne Weiteres angenommen werden bzw. wurde nicht rechtsgenügend behauptet.

1.9. Welche Pflichtverletzung der Klägerin im Mandat M._____ GmbH vorgeworfen werden soll, ist bereits aufgrund der unübersichtlichen Darstellung unklar. So wird in einem Block als Mangel bzw. Beanstandung "Minusaufwand auf BVG und Unfallversicherung, keine Abgrenzungen vorgenommen obwohl diese in der Monatsrechnung verrechnet, doppelte Verbuchung von Kosten" genannt (Urk. 13/13 S. 2). Welcher Teil hiervon sich auf das Mandat Q._____ GmbH und welcher Teil sich auf die M._____ GmbH bezieht, bleibt offen. Eine Pflichtverletzung, welche dem Mandat M._____ GmbH zugeordnet werden kann, lässt sich hiermit nicht ausmachen.

1.10. Im Mandat O._____ AG wurde seitens der Beklagten folgende Pflichtverletzung gerügt: "nicht aktiviert sondern auf Fahrzeugaufwand gesamthaft verbucht" (Urk. 13/13 S. 2). Die Beklagte erläutert nicht, was mit dieser (unverständlichen) Beanstandung gemeint ist. Eine Pflichtverletzung wird damit jedenfalls nicht behauptet bzw. rechtsgenügend substantiiert.

1.11. Im Mandat N._____ GmbH bleiben die Beanstandungen ebenfalls unklar, beispielsweise "Zinsen Kontokorrent von R._____ auf S._____ verbucht", "Kommission GAV Beiträge nicht abgegrenzt", oder inwiefern beim "UVG Konto zu wenig Aufwand verbucht" wurde. Schliesslich ist auch der Mangel "Diverse Aufwendungen auf falsche Konten zugeordnet", derart unbestimmt, dass dieser Vorwurf weder substantiiert bestritten noch gerichtlich beurteilt werden kann (Urk. 13/13 S. 2). Ferner soll die Klägerin nur betreffend die Jahre 2016/2017 Pflichtverletzungen begangen haben. Wiederum macht die Beklagte aber auch Arbeitsaufwand für das Buchhaltungsjahr 2018 als Schaden geltend (Urk. 13/15 S. 6 f.). Bezüglich der Frage, ob wegen dieser Mängel die Buchhaltung komplett neu aufgesetzt werden musste, kann auf die vorstehenden Ausführungen in E. 1.8. verwiesen werden.

1.12. Schliesslich finden sich auch im Mandat P._____ GmbH diverse Ungereimtheiten. Die einzige Beanstandung für das Jahr 2017 ist soweit ersichtlich "Kontodetail Bank stimmen nicht überein" (Urk. 13/13 S. 3). Einerseits ist nicht klar, was das bedeuten soll, und andererseits, inwiefern dies den aufgeführten Schaden verursacht haben soll (beispielsweise die Bereinigung der MWST-Abrechnungen; Urk. 13/15 S. 8). Dass die Mehrwertsteuer im Jahr 2017 nicht korrekt verbucht wurde, wurde bei den Pflichtverletzungen nämlich nicht aufgeführt (Urk. 13/13 S. 3). Es fragt sich, weshalb die Beklagte Schadenersatz für Positionen wie "Vorjahr BI/ER 2017 überprüfen, MWST-Abstimmung 2017, Fehler suchen" geltend machen möchte (Urk. 13/15 S. 8). Für das Jahr 2018 wurden zwar mehrere Mängel aufgelistet, aber lediglich 2:35 Stunden Korrekturaufwand geltend gemacht (die Arbeiten am 12. Dezember 2018 ["Beginn LAB 01-11/18"] und am 14. Dezember 2018 ["MWSt-Abr. 1+2 Q.2018 und verbuchen in FIBU" und "LAB 01-11/18, Mail an Kunde"]; Urk. 13/15 S. 8); dies obwohl die Buchhaltung für 2018 gemäss der Beklagten nochmals komplett habe verbucht werden müssen (so Urk. 13/13 S. 3). Was "LAB" bedeuten soll bzw. welche Arbeiten hier vorgenommen wurden, ergibt sich nicht aus der Beilage, ebenso wenig, weshalb auch Arbeiten betreffend die Mehrwertsteuerabrechnung für das 2. Quartal 2018 als Schadensposition geltend gemacht werden, obschon die Klägerin nur im

1. Quartal mit dem falschen Mehrwertsteuersatz abgerechnet haben soll (Urk. 13/13 S. 3).

1.13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder aus den Rechtsschriften noch aus den eingereichten Beilagen nachvollziehen lässt, welche Pflichtverletzungen der Klägerin genau vorgeworfen werden und welche Korrekturarbeiten diese notwendig gemacht haben sollen. Soweit überhaupt Pflichtverletzungen behauptet werden, was für den Grossteil der Mandate nicht der Fall ist, erweisen sich diese als nicht genügend konkret, um sie bestreiten oder beurteilen zu können, oder es kann den Pflichtverletzungen kein Schaden zugeordnet werden. Urk. 13/13 und Urk. 13/15 sind zudem nicht selbsterklärend, weshalb der Verweis auf die Beilagen nicht genügte, um der Behauptungs- und Substantiierungslast rechtsgenügend nachzukommen, wie die Vorinstanz richtig erkannte. Die Vorbringen der Beklagten hätten der Konkretisierung und genauen Erläuterung bedurft. Insofern erweist es sich ebenfalls als korrekt, dass die Vorinstanz auf die Zeugeneinvernahme von C._____ verzichtet hat, da mangelnde Behauptungen und Substantiierung nicht mit einer Zeugenaussage korrigiert werden können. Die Vorinstanz hat die Widerklage der Beklagten zu Recht abgewiesen.

2. Verzicht auf Verlängerung des Arbeitsverhältnisses

2.1. Die Vorinstanz erwog, die von der Klägerin eingereichten Arztzeugnisse würden ihr eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. November 2018 bis 9. Dezember 2018 attestieren. Ob es an dieser Arbeitsunfähigkeit berechtigte Zweifel gebe oder ob eine bloss arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, könne jedoch vorliegend offengelassen werden (Urk. 55 S. 8). Die Krankheit der Klägerin hätte – sofern sie tatsächlich vorgelegen hätte und nicht arbeitsplatzbezogen gewesen wäre – in Anwendung von Art. 336c Abs. 1 lit. b OR zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist bis 31. Januar 2019 geführt. Die Rechtsschutzversicherung der Klägerin habe der Beklagten mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 im Namen der Klägerin mitgeteilt, dass diese auf die Verlängerung der Kündigungsfrist verzichte. Die relative Unverzichtbarkeit von Art. 336c OR verbiete es den Parteien nicht, das Arbeitsverhältnis jederzeit einvernehmlich aufzulösen, sofern dies nicht zur klaren Umgehung des Kündigungsschutzes führe. Eine solche sei vorliegend nicht ersichtlich, sei der Verzicht auf die Verlängerung der Kündigungsfrist für den Januar 2019 und somit der Vorschlag der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2018 doch von der Klägerin selbst bzw. von deren Rechtsschutzversicherung gekommen, die habe erklären lassen, die Klägerin hätte im Januar 2019 eine Anschlusslösung. Nachteilige Auswirkungen auf die Klägerin seien weder ersichtlich noch seien sie substantiiert vorgebracht worden. Damit sei erstellt, dass die Aufhebung (auch) im Interesse der Klägerin gelegen habe, womit das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2018 geendet habe (Urk. 55 S. 8). Überdies habe die Klägerin im Januar 2019 ihre Arbeit gemäss eigenen Angaben nicht angeboten. Es könne in der vorliegenden Konstellation nach Treu und Glauben nicht an der Beklagten sein, die Klägerin erneut zur Arbeit aufzubieten. Sodann treffe es zu, dass die Beklagte den Lohn für Dezember 2018 aufgrund der erklärten Verrechnung nicht ausbezahlt habe. Bevor die Klägerin jedoch allenfalls gestützt auf Art. 82 OR zur Arbeitsniederlegung berechtigt gewesen wäre, hätte sie die Beklagte abmahnen und die Niederlegung der Arbeit androhen müssen. Ein Lohnanspruch für den Januar 2019 wäre nach dem Gesagten selbst dann nicht gegeben gewesen, wenn kein Verzicht auf die Verlängerung der Kündigungsfrist bis Ende Januar 2019 erfolgt wäre (Urk. 55 S. 9).

2.2. Die Klägerin rügt, es sei klar und aktenkundig, dass seitens der Beklagten keinerlei Konzessionen ergangen seien. Die Beklagte habe den Novemberlohn erst am 12. Dezember 2019 und den Dezemberlohn gar nie bezahlt. Unter derartigen Umständen könne die Arbeitnehmerin nicht einseitig auf Schutznormen verzichten resp. sei diese berechtigt, auf eine entsprechende Verzichtserklärung wieder zurückzukommen (Urk. 61 Rz. 13). Die Arbeitnehmerin müsse bei ausgebliebener Lohnzahlung die Arbeitgeberin nicht vorgängig abmahnen, sondern sei berechtigt, die Arbeitsleistung einzustellen. Die Beklagte habe den Dezemberlohn nicht bezahlt und damals auch nicht Verrechnung erklärt, weshalb sie ihre Arbeitsleistung im Januar 2019 nicht mehr habe anbieten müssen (Urk. 61 Rz. 14).

2.3. Die Beklagte führt aus, eine offensichtliche Konzession bestehe bereits im Verzicht auf die Arbeitsleistung der Klägerin im Rahmen der verlängerten Kündigungsfrist und der Ermöglichung des sofortigen Arbeitens im eigenen Geschäft (=Anschlusslösung). Hinzu komme, dass sie auch den Verzicht auf die Arbeitsleistung im Dezember 2018 als Mehrwert in die Vereinbarung eingebracht habe. So habe die Klägerin zwar behauptet, dass sie noch Ferien- bzw. Überzeitguthaben habe, welches die Arbeitspflicht im Dezember 2018 kompensiere. Im vorinstanzlichen Verfahren sei jedoch aufgezeigt worden, dass diese pauschale Behauptung "jedweder sachverhaltlichen Grundlage" entbehrt habe. So sei es denn auch bezeichnend, dass die Klägerin die Abweisung der angeblichen Ferienansprüche im vorinstanzlichen Entscheid in Rechtskraft habe erwachsen lassen (Urk. 64 Rz. 6).

2.4. Die Vorinstanz liess offen, ob vom 20. November bis 9. Dezember 2018 eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vorlag und wenn ja, ob diese arbeitsplatzbezogen war oder nicht (vgl. Urk. 55 S. 8). Sie ging zutreffend davon aus, dass die von der Klägerin behauptete Arbeitsunfähigkeit, hätte sie tatsächlich vorgelegen und wäre sie nicht arbeitsplatzbedingt gewesen, zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist bis 31. Januar 2019 geführt hätte (Art. 336c OR). Bei fehlender Arbeitsunfähigkeit hätte das Arbeitsverhältnis dagegen am 31. Dezember 2018 geendet. Weil bei einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit in aller Regel eine den Sperrfristenschutz ausschliessende Konstellation vorliegt und die Klägerin keine Behauptungen dazu aufstellte, dass es sich vorliegend nicht so verhalten hätte, hätte das Arbeitsverhältnis bei einer arbeitsplatzbedingten Arbeitsunfähigkeit ebenfalls am 31. Dezember 2018 geendet (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag – Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, Art. 336c N

8 S. 1083 f.). Darüber hinaus hätte das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2018 geendet, wenn zwar eine nicht arbeitsplatzbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätte, die Parteien aber rechtsgültig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2018 vereinbart hätten. Ist letzteres der Fall, kann daher die Frage, ob die Klägerin vom 20. November bis 9. Dezember 2018 arbeitsunfähig war und wenn ja, ob diese Arbeitsunfähigkeit arbeitsplatzbezogen war oder nicht, offenbleiben.

2.5. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes ergeben, nicht verzichten (Art. 341 Abs. 1 OR). Diese Bestimmung will den sich in einem Abhängigkeitsverhältnis befindlichen, sozial schwächeren Arbeitnehmer davor schützen, dass er während oder kurz nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses aus Furcht vor nachteiligen Folgen Verzichtserklärungen abgibt. Der zusätzliche Monat schliesst Kurzschlusshandlungen im Zusammenhang mit der Vertragsauflösung und Druckversuche des Arbeitgebers z.B. im Zusammenhang mit der Zahlung des letzten Lohnes oder der Ausstellung des Arbeitszeugnisses aus (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 341 N 3; BGer 4A_25/2014 vom 7. April 2014, E. 6.1 m.w.H.). Die relative Unverzichtbarkeit dieser Vorschriften verbietet jedoch nicht, das Arbeitsverhältnis jederzeit durch den Abschluss eines auf übereinstimmenden und mängelfreien Willenserklärungen beruhenden Aufhebungsvertrags aufzulösen, sofern eine solche Vereinbarung nicht zu einer klaren Umgehung des zwingenden Kündigungsschutzes führt. Mit anderen Worten müssen beide Parteien auf Rechte verzichten, so dass es sich um einen echten Vergleich mit gegenseitigem Nachgeben handelt, der nicht nur dem Arbeitgeber Vorteile bringt. Der Unterschied zwischen einem verbotenen (einseitigen) Verzicht und einem zulässigen Vergleichsverzicht besteht grundsätzlich darin, dass beim Vergleich beide Parteien auf Ansprüche von ungefähr gleichem Wert verzichten und so zu einer angemessenen Lösung gelangen. Daneben ist aber auch von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer ein eigenes Interesse am Aufhebungsvertrag hat (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 335 N 10 S. 907). Erforderlich ist, dass der Vergleich unter den konkreten tatsächlichen und rechtlichen Umständen zur Zeit seines Abschlusses als angebracht erscheint (BGE 119 II 449 E. 2a; BGer 4A_673/2016 vom 3. Juli 2017, E. 4.1; BGer 4A_563/2011 vom 19. Januar 2012, E. 4.1; BGer 4A_25/2014 vom 7. April 2014, E. 6.2). Ein Verstoss gegen Art. 341 Abs. 1 OR führt zur Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung (Streiff/von Kaenel, a.a.O., Art. 341 N 3; OFK OR-Milani, Art. 341 N 8).

2.6. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 55 S. 8), handelt es sich im vorliegenden Fall um eine (konkludent geschlossene) Aufhebungsvereinbarung und nicht um einen einseitigen Verzicht der Klägerin. Im Falle der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses hätten auch der Beklagten Ansprüche – nämlich die Arbeitsleistung der Klägerin im Januar 2019 – zugestanden, auf welche nicht die Klägerin verzichten konnte bzw. verzichtet hat. Die Klägerin stellt in der Anschlussberufung Behauptungen zur Frage der Unangemessenheit dieser Aufhebungsvereinbarung auf ohne aufzuzeigen, dass resp. wo sie diese vor der Vorinstanz bereits eingebracht hat. Die Zulässigkeit dieser daher als Noven geltenden Behauptungen (vgl. E. II.3.) legt die Klägerin ebenfalls nicht dar, weshalb sie im Berufungsverfahren keine Beachtung finden können. Ohnehin wäre damit die Unangemessenheit der Aufhebungsvereinbarung nicht dargetan. So hat die Klägerin, welche aus der behaupteten Nichtigkeit der Vereinbarung Rechte ableitet, im Sinne von Art. 8 ZGB die Umstände zu behaupten und gegebenenfalls nachzuweisen, welche die Unangemessenheit der Aufhebungsvereinbarung begründen. Es trifft jedoch einerseits nicht zu, dass die Beklagte keinerlei Konzessionen eingegangen ist, wie die Klägerin geltend machte (Urk. 61 Rz. 13), verzichtete sie doch auf die Arbeitsleistung der Klägerin im Januar 2019. Andererseits behauptet die Klägerin nicht, dass sie im Rahmen ihrer Anschlusslösung ein geringeres Einkommen als dasjenige, welches ihr bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2019 zugestanden hätte, erzielt hat. Dass sich dies so verhalten hat, liegt aufgrund der Tätigkeit in der eigenen GmbH und damit als Unternehmerin, welche der Klägerin durchaus das Generieren eines höheren Einkommens ermöglicht haben kann, auch nicht auf der Hand. Zudem sind im Rahmen der Anschlusslösung weitere Vorteile denkbar, welche den Verzicht auf zwei Monatslöhne hätten aufwiegen können. Auch hierzu äussert sich die Klägerin nicht. Dass Unangemessenheit vorgelegen hätte, hat die Klägerin damit nicht dargetan, weshalb von der Gültigkeit der Aufhebungsvereinbarung auszugehen ist. Daher endete das Arbeitsverhältnis der Parteien so oder anders per 31. Dezember 2018, weshalb die Frage, wie es sich mit der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin verhielt, von der Vorinstanz zu Recht offengelassen wurde. Vor dem aufgezeigten Hintergrund steht der Klägerin weder der Lohn für Januar 2019 noch der

13. Monatslohn zu. Angesichts dessen erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob die Klägerin ihre Arbeitsleistung im Januar 2019 hätte anbieten oder ob sie die Beklagte nach ausbleibender Lohnzahlung hätte abmahnen sowie die Niederlegung der Arbeit hätte androhen müssen. Die Rügen der Klägerin sind nach dem Gesagten unbegründet. Somit sind die Berufungsanträge Ziffern 1, 2 und 3 der Beklagten und Anschlussberufungsantrag Ziffer 2 der Klägerin abzuweisen und ist das vorinstanzliche Urteil insoweit zu bestätigen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis sind bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016, E. 6.2 m.w.H.).

2. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichtskosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; BK ZPO I-Sterchi, Art. 113 und 114 N 5; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 114 N 2). Die Höhe der erstinstanzlich berechneten Parteientschädigung wurde von keiner Partei beanstandet und erweist sich als angemessen. Die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen, ist angesichts des heutigen Verfahrensausgangs zu bestätigen. Die Berufung und die Anschlussberufung sind daher auch insoweit abzuweisen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beläuft sich auf Fr. 33'106.70 (Fr. 4'368.90 zuzüglich Fr. 20'000.– für die Berufung und Fr. 8'737.80 für die Anschlussberufung). Dies ergibt eine ordentliche Parteientschädigung von Fr. 5'340.– (§ 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 AnwGebV), welche in Anwendung von § 2 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 2'700.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer herabzusetzen ist. Angesichts ihres Unterliegens im Umfang von rund drei Vierteln hat die Beklagte der Klägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'454.– (inklusive 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

1. Die Berufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich,

2. Abteilung, vom 20. Juli 2020 (recte: 2021) wird bestätigt.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'454.– zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Berufung beträgt Fr. 24'368.90, derjenige der Anschlussberufung Fr. 8'737.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. Juni 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. D. Scherrer MLaw L. Hengartner

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