LA210038
Arbeitsrechtliche Forderung
17. Januar 2022Deutsch4 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA210038-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 17. Janu...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA210038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Beschluss vom 17. Januar 2022
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Bülach im vereinfachten Verfahren vom 18. Dezember 2020 (AH200045-C)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 machte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 7. Mai 2020 (Urk. 1) bei der Vorinstanz eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) anhängig (Urk. 2). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 29 S. 3). Mit Urteil vom 18. Dezember 2020 entschied die Vorinstanz wie folgt (Urk. 21 S. 3 f. [unbegründet]; Urk. 26 S. 12 f. = Urk. 29 S. 12 f. [begründet]):
1.1. Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 machte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 7. Mai 2020 (Urk. 1) bei der Vorinstanz eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) anhängig (Urk. 2). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 29 S. 3). Mit Urteil vom 18. Dezember 2020 entschied die Vorinstanz wie folgt (Urk. 21 S. 3 f. [unbegründet]; Urk. 26 S. 12 f. = Urk. 29 S. 12 f. [begründet]):
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu bezahlen: − Fr. 290.40 netto (Restlohn für den Zeitraum vom 1. bis 13. November 2019), − Fr. 5'953.35 brutto (Schadenersatz für den Zeitraum vom 14. November 2019 bis 31. Dezember 2019), − Fr. 3'800.– netto (Pönalentschädigung), − Fr. 1’344.02 brutto (Ferienentschädigung sowie 13. Monatslohn für den Zeitraum vom 8. April 2019 bis 30. September 2019), − Fr. 400.– brutto (Ferienentschädigung sowie 13. Monatslohn für Oktober 2019).
2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Lohnabrechnungen für die Monate Oktober 2019 und November 2019 aus- und zuzustellen.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Nachweis für die Bezahlung der gesetzlich und vertraglich geschuldeten Sozialversicherungsabgaben aus- und zuzustellen.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin sämtliche Arbeitszeitkontrollblätter mit den jeweiligen Arbeitszeitkonti herauszugeben.
5. Es werden keine Kosten erhoben.
6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’841.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. (Schriftliche Mitteilung)
8. (Rechtsmittelbelehrung)
1.2. Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 (ebenso Datum Poststempel) Berufung (Urk. 28).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-27). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzu-
lässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die begründete Fassung des angefochtenen Entscheids wurde der Beklagten nicht wie von ihr behauptet am 16. September 2021 (vgl. Urk. 28 S. 3), sondern bereits am 13. September 2021 zugestellt (Urk. 27 S. 1). Die Rechtsmittelfrist lief demnach am 13. Oktober 2021 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Berufung datiert vom 18. Oktober 2021 und wurde gleichentags bei der Post aufgegeben (vgl. Urk. 28 sowie der angeheftete Briefumschlag mitsamt Track&Trace-Auszug). Folglich wurde die Berufung verspätet erhoben, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3.1. Wie schon das erstinstanzliche Verfahren ist auch das Berufungsverfahren aufgrund des Fr. 30'000.– unterschreitenden Streitwerts kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).
3.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien von Urk. 28, 30 und 31/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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