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Entscheid

LA210046

Arbeitsrechtliche Forderung

17. Januar 2022Deutsch9 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA210046-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 17. Januar 2022 in...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA210046-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 17. Januar 2022

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

Stiftung B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, im vereinfachten Verfahren vom 23. November 2021 (AH210117-L)

Erwägungen:

1.1

Mit Eingabe vom 6. September 2021 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 2. September 2021 (Urk. 2) eine Klage betreffend Herausgabe seines Personaldossiers gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) ein (Urk. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. November 2021 übergab die Beklagte dem Kläger eine Kopie seines Personaldossiers (Prot. I S. 5). Des Weiteren erklärte sie sich bereit, dem Kläger ein Gedächtnisprotokoll der Herren C._____, D._____ und E._____ betreffend ein Gespräch am 22. April 2021 bis zum 17. Dezember 2021 auszuhändigen (Prot. I S. 11). Gleichentags erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 10 S. 7 f. = Urk. 13 S. 7 f.)

1.

Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte sich bereit erklärt hat, dem Kläger bis zum 17. Dezember 2021 ein Gedächtnisprotokoll durch die am Gespräch vom 22. April 2021 anwesenden C._____, D._____ und E._____ erstellen und dieses ihm zukommen zu lassen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger das Personaldossier in Kopie übergeben hat. Im Übrigen hat der Kläger keinen weiteren Herausgabeanspruch betreffend Personaldossier.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

(Schriftliche Mitteilung)

6.

(Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage)

1.2

Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 Beschwerde mit dem Antrag, das Gedächtnisprotokoll sei als nichtig zu erklären (Urk. 12).

1.3

Der Anspruch auf Herausgabe des Personaldossiers ist nicht vermögensrechtlicher Natur, denn es werden damit grundsätzlich keine vermögenswerten, sondern nur ideelle (datenschutz- bzw. persönlichkeitsrechtliche) Interessen verfolgt (OGer ZH LF200039 vom 5. August 2020, E. II/1.2 und 1.3). Nicht vermögensrechtliche erstinstanzliche Endentscheide sind mit Berufung anzufechten (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO), weshalb die Rechtsmittelschrift vom 15. Dezember 2021 als Berufung entgegengenommen wurde.

1.4

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2.

Die Vorinstanz erwog, der Kläger verlange von der Beklagten die Herausgabe des vollständigen Personaldossiers, inklusive des Protokolls eines Gesprächs vom 22. April 2021. Die Beklagte habe ihm anlässlich der Hauptverhandlung sein Personaldossier in Form einer Kopie übergeben. Der Kläger mache geltend, dieses sei nicht vollständig; er habe Anspruch auf Herausgabe seines vollständigen Personaldossiers. Insbesondere fordere er die Herausgabe des Protokolls des Gesprächs vom 22. April 2021 sowie die Dokumentation der Anzahl gescannter Bücher während seiner Arbeit in der G._____. Die Beklagte bestreite, dass anlässlich des Gesprächs vom 22. April 2021 Protokoll geführt worden sei. Der Kläger berufe sich auf F._____, Abteilungsleiter Produktion, als Zeugen. Unbestritten sei, dass F._____ nicht am streitgegenständlichen Gespräch vom 22. April 2021 teilgenommen habe. Aus eigener Wahrnehmung anlässlich des besagten Gesprächs könne er somit nichts zur Klärung der Protokollierungsfrage beitragen. Wann und wodurch bzw. von wem F._____ vom begehrten und bestrittenen Protokoll Kenntnis erlangt und wann er dies dem Kläger mitgeteilt habe, sei nicht vorgebracht worden. Ein Beweisverfahren sei unter diesen Umständen nicht durchzuführen. Sodann lägen lediglich Aussagen der Parteien vor; und zwar Aussage gegen Aussage. Ein Beweisverfahren erweise sich nicht als zielführend. Die Beklagte habe sich allerdings bereit erklärt, bis zum 17. Dezember 2021 ein Gedächtnisprotokoll durch die am Gespräch vom 22. April 2021 anwesenden C._____, D._____ und E._____ erstellen und dem Kläger zukommen zu lassen. Unbestritten sei, dass der Kläger in der G._____ gearbeitet und Bücher gescannt habe. Der Kläger begehre die Herausgabe der Dokumentation der Anzahl seiner gescannten Bücher. Erzielte Arbeitsergebnisse gehörten jedoch nicht ins Personaldossier. Die Arbeitsleistung des Klägers habe mit der Beobachtungsnotiz bereits Eingang im Personaldossier gefunden (mit Verweis auf Urk. 9/3/20). Die Beklagte sei nicht zu verpflichten, dem Kläger interne Notizen, die in den Bericht eingeflossen seien, auszuhändigen. Der Kläger habe keinen Herausgabeanspruch. Weitere konkrete Beanstandungen seien vom Kläger nicht gemacht worden. Somit habe er keinen weiteren Herausgabeanspruch betreffend Personaldossier (Urk. 13 S. 3 ff.).

3.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5).

3.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5).

3.2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift nicht. Der Kläger bringt darin nur vor, er habe in der Zeit ab Anfang Mai 2021 bis Ende November 2021 fünf Mal um Herausgabe des Sitzungsprotokolls vom 22. April 2021 ersucht (Urk. 12). Hingegen setzt er sich mit keinem Wort mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern jene unrichtig sein sollen. Insbesondere legt er nicht dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sein soll, es lasse sich nicht erstellen, dass – wie von ihm behauptet – anlässlich des Gesprächs vom 22. April 2021 überhaupt Protokoll geführt worden sei, weshalb kein Anspruch auf Herausgabe bestehe. Damit genügt der Kläger seiner Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist.

4.1. Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben.

4.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 12, 15 und 16/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Januar 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

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