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Entscheid

LA240012

Arbeitsrechtliche Forderung

12. Juni 2024Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.

2.

Auf das Gesuch des Klägers um Austausch der notwendigen Rechtsvertretung wird nicht eingetreten.

3.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

4.

Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

5.

Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den notwendigen Rechtsvertreter des Klägers und an den Beklagten je unter Beilage von Doppeln der Urk. 84,

85.

und 86, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

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Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'290.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm -- 4 of 4 --