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Entscheid

LB000123

Würdigung des Verhaltens der Parteien.

13. Januar 2004Deutsch11 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

ZPO). Die verlangten Unterlagen sind nun durchaus tauglich, denn wie bereits ausgeführt, kommt es auf den Wert per Todestag an, und dieser sowie allfällige Korrektur-Positionen lassen sich zuverlässig überhaupt nur anhand der Unterlagen der Banken ermitteln. Welche der verlangten Unterlagen der Beklagte vor dem Prozess und in dessen Verlauf dem Anwalt der Klägerin bereits zugestellt oder allenfalls durch entsprechende Ermächtigung an die Banken zugänglich gemacht hat, ist streitig. Es kommt darauf freilich nicht an, denn es ist das Gericht, welches das Beweisverfahren durchführt und die Beweise würdigen muss, und die Unterlagen sind daher dem Gericht einzureichen. Der Beklagte macht nicht etwa geltend, er habe dem Anwalt der Klägerin sämtliche Originale zur Verfügung gestellt und verfüge selber nicht einmal mehr über Kopien, so dass ihm das Erfüllen der Auflage unmöglich wäre - das widerspräche jeder Erfahrung und wäre daher auch völlig unglaubhaft. Der Beklagte hat daher die Edition zu Unrecht verweigert; er ist damit säumig, und das ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (§ 148 ZPO). Zum allgemeinen Gegenbeweis ruft der Beklagte lediglich die Zeugen H. und Z. an. Deren Aussagen wurden bereits dargestellt; sie tragen zum Gegenbeweis des Beklagten so wenig bei wie zum Hauptbeweis der Klägerin.

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(...) Verweigert der Beklagte die Herausgabe der Dokumente, aufgrund derer die Klägerin ihren Anspruch beweisen könnte, muss das prozessual zu seinen Ungunsten wirken. Immerhin darf es nicht weiter gehen als notwendig; wenn sich aus den Akten ein klares Bild ergäbe, müsste darauf abgestellt werden. Das ist allerdings nicht der Fall. Die anderen Beweismittel - sowohl die von der Klägerin als auch die vom Beklagten angerufenen - erlauben kein Urteil zum Beweisthema. Bei den Akten liegen ferner drei Bundesordner mit Belegen, welche der Beklagte als Beilagen zur Duplik dem Bezirksgericht einreichte. Ohne nähere Erläuterungen (welche weder in der Duplik, wo nur ein summarischer Hinweis erfolgt, noch in späteren Rechtsschriften zu finden sind) ist es dem Gericht unmöglich, aus den hunderten von Belegen zu ermitteln, wie daraus eine Berechnung des massgeblichen Vermögens per 12. November 1995 zu bewerkstelligen wäre, ganz abgesehen davon, dass sie so weit ersichtlich zum hier interessierenden Thema zwar Auszüge und Belege betreffend ein Konto Nr..... bei der Bank U. mit der Rubrik "Kapitalkonto Nutzniessung" umfassen, Depotauszüge (also Angaben zum Bestand der Wertschriften) aber fehlen. Konkret schlägt die Klägerin vor, den Wert des Nutzniessungsdepots per 12. November 1995 nach dem Stand des "Swiss Performance Index"/SPI zu berechnen. Der Index erfasst die Beteiligungspapiere, die an der Schweizer Börse kotiert sind und gibt daher einen Massstab für den Zustand der Schweizer Wirtschaft. Denkbar wäre auch das Abstellen auf den "Swiss Market Index"/SMI, welcher nur die bedeutendsten Beteiligungspapiere aus dem SPI umfasst. Je nachdem ob sich ein Anleger nur gerade auf die gängigsten Papiere beschränkt oder auch andere (immer kotierte) Aktien hält, mag der eine oder andere Index die Bewegungen seines Depots besser abbilden. Die beiden Indices bewegen sich allerdings weitgehend parallel, namentlich über grössere Zeiträume. Es spricht nichts dagegen, mit der Klägerin die Zahlen des SPI heranzuziehen, welche konkret behauptet sind und welche der Beklagte nicht in Frage stellt. Ausgangspunkt sind die Fr. 7'091'961.70, welche als Wert des dem Beklagten unter dem Titel Vorschlag übertragenen Vermögens ermittelt worden sind.

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Vom 6. Februar 1991 (dem Tag des Erbteilungsvertrags, auf welchen das Depot bewertet wurde) bis zum 12. November 1995 stieg der SPI nach unbestrittener Darstellung der Klägerin von 939.5 auf 2'020 Punkte. Das ist eine sehr erhebliche Steigerung, doch sind die grossen Gewinne der Schweizer Börse in jenen Jahren allgemein bekannt. Umgerechnet ergibt sich ein Depotwert beim Tod von A. K. sen. von Fr. 15'254.477.60. Die Rechnung geht davon aus, dass das Depot genau die Titel und deren Gewichtung enthielt, wie sie der SPI enthält. Das trifft mit Sicherheit nicht (oder jedenfalls nicht genau) zu. Es ist aber für eine Näherung an das Depot eines schweizerischen Anlegers durchaus brauchbar. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beklagte Aktien der gängigen grossen Schweizer Gesellschaften hielt (wie erwähnt fehlen zwar Depotauszüge, doch lässt sich aus den gutgeschriebenen Coupons indirekt auf die Dividendenpapiere schliessen). Sehr wahrscheinlich hielt der Beklagte auch einen gewissen Anteil in bar (wenn auch in jenen stürmischen Börsen-Zeiten wohl kaum sehr viel), und es ist denkbar, dass er nicht nur Aktien, sondern auch festverzinsliche Papiere im Depot hatte, welche die Wertsteigerung gemäss SPI nicht mitgemacht haben würden (wobei auch die Annahme zulässig wäre, dass er aufgrund des gewichtigen Immobilien-Portefeuilles keinen besonderen Anlass hatte, den Rest seines Vermögens besonders konservativ anzulegen). Darüber kann allerdings aufgrund der vorliegenden Akten nur spekuliert werden. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, durch Erfüllung der Editionsauflage hier Klarheit zu schaffen und eine konkrete Rechnung zu ermöglichen; dass das Gericht diese Rechnung nun nicht vornehmen kann, muss sich zum Nachteil des säumigen Beklagten auswirken. Im Übrigen liegt es sogar nahe, dass er seine Mitwirkung bei der Edition verweigerte und in der persönlichen Befragung keine brauchbaren Antworten gab, weil die konkrete Rechnung (Wertentwicklung des Depots unter Aufrechnung seiner Kapitalbezüge) nach seiner Einschätzung ein Resultat ergeben hätte, welches über dem von der Klägerin behaupteten läge. Somit ist davon auszugehen, dass die Wertschriften und Guthaben, welche dem Beklagten in der Erbteilung seiner Mutter unter dem Titel "Vorschlag" zugewiesen worden waren, unter Berücksichtigung seiner Bezüge per Todestag von A.

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K. sen. einen Wert von Fr. 15'254.477.60 gehabt hätten. Dieser Wert ist der Berechnung des Pflichtteils der Klägerin zugrunde zu legen. Obergericht II. Zivilkammer Urteil vom 13.Januar 2004 LB000123

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