Lexipedia

Entscheid

LB040072

Begründung des Urteils, Entscheid ohne Begründung.

15. September 2004Deutsch2 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

157.

GVG). (...) Das vorinstanzliche Urteil beschränkt sich auf die Erwägung, es sei "androhungsgemäss Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden anzunehmen". Die Klage sei "demzufolge vollumfänglich gutzuheissen". Materiell kann damit von einem begründeten Urteil im Sinne von § 157 Ziff. 7 - 9 GVG nicht gesprochen werden. Die Durchführung eines gesetzeskonformen Berufungsverfahrens ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. Die Vorinstanz ist anzuweisen, zu ihrem Dispositiv vom 7. Juli 2004 eine Ausfertigung mit gesetzeskonformer Begründung zu redigieren. Die Rechtsmittelfrist ist dabei neu zu eröffnen. Die Beklagte ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie, falls sie das Urteil anfechten will, dies mit einer neuen Eingabe zu tun hat (ZR 79/1980 Nr. 70)." Obergericht II Zivilkammer Beschluss vom 15. September 2004 LB040072 -- 1 of 1 --