Lexipedia

Entscheid

LB050089

Erbunwürdigkeit und Testamentsungültigkeit

28. August 2007Deutsch60 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

IV.

Die Klägerin erhob Kostenbeschwerde gegen die Honorarrechnung Dr. med.... vom 3. Dezember 2004 über den Betrag von Fr. 33'930.00. Sie hält dafür, ein Honorar von Fr. 11'000.00 sei angemessen. Die Klägerin führt aus, die Vorinstanz habe das Gutachten in Auftrag gegeben, ohne dass sie zuvor einen Kostenvoranschlag eingeholt habe. Vor dem Hintergrund von § 9 Abs. 3 der Entschädigungsverordnung lasse sich dies letztlich nur damit erklären, dass auch die Vorinstanz nicht mit erheblichen Gutachterkosten gerechnet habe. Schliesslich seien ja auch Rahmenbedingungen geschaffen worden, damit der Gutachter lediglich einen Minimalaufwand habe betreiben müssen. Angesichts dieser Verhältnisse erscheine der vom Gutachter in Rechnung gestellte Betrag nicht bloss als übersetzt, sondern als geradezu masslos. Die Vorinstanz wäre deshalb gesetzlich verpflichtet gewesen, die Entschädigung des Gutachters herabzusetzen, und zwar nach Anhörung der Parteien. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie § 10 Abs. 2 der -- 32 of 39 -Entschädigungsverordnung verletzt. Diese Verletzung dürfe sich nicht zu Lasten der Parteien auswirken, d.h. die Gutachterkosten dürften nur in jenem Umfang Bestandteil der Gerichtskosten sein, als dafür keine Einholung eines Kostenvorschusses notwendig gewesen wäre (§ 10 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 der Entschädigungsverordnung). Der Gutachter habe seinen angeblichen Stundenaufwand von 130,5 Stunden in keiner Weise substantiiert. Die Vorinstanz habe dies unverständlicherweise nicht bemängelt. Es sei zu Lasten der Parteien sehr grosszügig mit dem Gutachter verfahren und habe die Rechnung einfach bezahlt. Damit habe sie ihr (der Klägerin) die Möglichkeit genommen, substantiiert die Rechnung zu bestreiten. Die Folge dieser Gesetzesverletzung habe das Gericht zu tragen (act.

Erwägungen

425.

S. 165 f.). Die Kostenbeschwerde ist gemäss § 206 GVG mit der Berufung zu verbinden, weshalb auf sie einzutreten ist. Der Klägerin ist zuzubilligen, dass ein Gutachterauftrag in der Regel, welche auch Ausnahmen zulässt, auf Grund eines Kostenvoranschlages erteilt wird. Hier rechtfertigte es sich, von dieser Regel abzuweichen, da das Gutachten mündlich erstattet wurde und der mutmassliche Aufwand des Gutachters im Voraus schwieriger abzuschätzen war als dies bei einem schriftlichen Gutachten der Fall gewesen wäre, zumal es im Ermessen des Gutachters stand, ob, und wenn ja, in welchem Umfang, er an den Zeugeneinvernahmen teilnehmen würde. Zu beachten ist auch, dass die Klägerin mit der Person von Prof. Dr.... anlässlich der Verhandlung vom 28. September 2004 einen Privatgutachter beizog und damit die Anzahl Ergänzungsfragen an Dr. med.... erheblich vergrösserte (Prot. I S. 454-545). Sodann ist festzuhalten, dass der vom Gutachter in Rechnung gestellte Aufwand angesichts des umfangreichen Prozessstoffes als angemessen erscheint. Mithin erweist sich die Kostenbeschwerde der Klägerin als unbegründet.

V.

1.1

Gemäss § 18 Abs. 1 ZPO richtet sich der Streitwert nach dem Rechtsbegehren des Klägers zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit. Bei einer Erbteilungsklage entspricht der Streitwert nach ständiger Praxis dem Geldwert des klägeri-

-- 33 of 39 --

schen Erbanteils (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 10 zu § 18 ZPO). Die Klägerin verfolgt mit der Klage das Ziel, gesetzliche Erbin des Nachlasses des Erblassers zu werden und zu verhindern, dass die Beklagte 1 eingesetzte Erbin wird. Zudem will die Klägerin mit der Klage abwenden, dass der Beklagte 2 als Willensvollstrecker eingesetzt wird. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht bezüglich der Klägerin und der Beklagten 1 von einem Streitwert von Fr. 2'000'000.00 aus, zwischen der Klägerin und dem Beklagten 2 von einem solchen von Fr. 60'000.00 (Annahme 3% Willensvollstreckerhonorar). Ausgehend von diesem Streitwert berechnete die Vorinstanz in Anwendung von § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2 GerGebV eine Gerichtsgebühr von Fr. 82'360.00 (Fr. 30'885.00, erhöht um 1/3 auf Fr. 41'180.00, verdoppelt angesichts des besonders umfangreichen Prozesses). Diese Berechnung der Vorinstanz blieb im Berufungsverfahren unangefochten.

1.2

Gemäss § 64 Abs. 2 ZPO werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten verhältnismässig verteilt. Die Klägerin obsiegt einzig hinsichtlich des Testaments vom 6. November 1995. Inhaltlich wird dieses allerdings durch die anderen (gültigen) Testamente grundsätzlich bestätigt. Der ursprünglichen Abweisung des Gesuchs der Beklagten 1 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stehen zudem die zahlreichen weiteren prozessualen Anträge der Klägerin gegenüber, die alle abgewiesen oder auf die nicht eingetreten wurde. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten zu 181/200 der Klägerin und zu 19/200 der Beklagten 1 aufzuerlegen. Der Beklagte 2, dem die Vorinstanz noch 1/200 der Kosten auferlegt hatte, unterliegt nicht, weshalb ihn im erstinstanzlichen Verfahren keine Kostenfolge trifft. Insoweit erweist sich die Berufung des Beklagten 2, welche gemäss Praxis als Rekurs zu behandeln ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21 zu § 271 ZPO), als begründet.

2.1

Für die Berechnung der Prozessentschädigung ging die Vorinstanz in Anwendung von § 2 Abs. 1 AnwGebV von einer Grundgebühr von Fr. 38'600.00 aus,

-- 34 of 39 --

wobei sie diesen Betrag in Anbetracht des umfangreichen Sachverhalts und des aufwendigen Verfahrens um einen Drittel auf Fr. 51'466.70 erhöhte (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). Zudem berechnete sie gestützt auf § 4 Abs. 1 lit. a-c und Abs. 2 und 3 AnwGebV Zuschläge zur Grundgebühr für die Referentenaudienz (25 %), das Beweisverfahren (Beweisantretung, 7 Tage Beweisabnahme, Stellungnahme zum Beweisergebnis; 50%) und die Replik/Duplik (25%), insgesamt also 100%. Hinzu kamen geschätzte Barauslagen im Sinne von § 11 AnwGebV von Fr. 10'000.00. Dies ergab eine Prozessentschädigung von Fr. 112'933.40. Während die Klägerin und die Beklagte 1 diese Berechnung nicht beanstanden, macht der Beklagte 2 mit seiner Rechtsmitteleingabe geltend, die Erwägungen der Vorinstanz seien in sich widersprüchlich: Entweder gehe man hinsichtlich der Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge von zwei verschiedenen Prozessen aus, nämlich einerseits zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 und andererseits zwischen der Klägerin und dem Beklagten 2, ermittle die beiden verschiedenen Streitwerte, die Verhältnisse zwischen Obsiegen und Unterliegen und lege gestützt darauf die jeweilige Kosten- und Entschädigungsfolge fest oder aber man sehe den ganzen Prozess als einheitliches Verfahren mit einem Streitwert und treffe eine grundsätzliche Kosten- und Entschädigungsregelung, die dann lediglich noch innerhalb der beiden Beklagten zu differenzieren sei (act. 435 S. 14). Gemäss § 68 Abs. 1 ZPO hat jede Partei in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden. Die Vorinstanz erwog, gemäss dem Obsiegen und Unterliegen in diesem Prozess habe die Klägerin den Beklagten eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 90'346.70 zu bezahlen, nämlich Fr. 85'829.35 an die Beklagte 1 bzw. überwiegend an deren unentgeltlichen Rechtsvertreter und Fr. 4'517.35 an den Beklagten 2, dies jeweils zuzüglich 7.6% MwSt. Die Beklagte 1 wurde im vorliegenden Prozess hauptsächlich unentgeltlich vertreten. Ihren verschiedenen Rechtsvertretern wurden im Rahmen unentgeltlicher Rechtsvertretung (abschliessende) Zahlungen von insgesamt Fr. 74'721.10 (inkl. MwSt.) geleistet. Die von der Klägerin an die Beklagte 1 bzw. an deren unentgeltliche Rechtsbeistände zu leistende Entschädigung beträgt Fr. 92'352.40 (Fr. 85'829.35 plus Fr. 6'523.03 MwSt.). Die Vorinstanz verpflichtete die Klägerin -- 35 of 39 -deshalb, die Beklagte 1 mit Fr. 17'631.30 zu entschädigen und Fr. 74'721.10 in Anrechnung an die Zahlungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung direkt der Bezirksgerichtskasse zu überweisen. Insoweit ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen; denn die Beklagte 1 beantragte Abweisung bzw. Nichteintreten auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten 2 sowie, es sei das angefochtene Urteil der Vorinstanz zu bestätigen (act. 442 S. 2).

wobei sie diesen Betrag in Anbetracht des umfangreichen Sachverhalts und des aufwendigen Verfahrens um einen Drittel auf Fr. 51'466.70 erhöhte (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). Zudem berechnete sie gestützt auf § 4 Abs. 1 lit. a-c und Abs. 2 und 3 AnwGebV Zuschläge zur Grundgebühr für die Referentenaudienz (25 %), das Beweisverfahren (Beweisantretung, 7 Tage Beweisabnahme, Stellungnahme zum Beweisergebnis; 50%) und die Replik/Duplik (25%), insgesamt also 100%. Hinzu kamen geschätzte Barauslagen im Sinne von § 11 AnwGebV von Fr. 10'000.00. Dies ergab eine Prozessentschädigung von Fr. 112'933.40. Während die Klägerin und die Beklagte 1 diese Berechnung nicht beanstanden, macht der Beklagte 2 mit seiner Rechtsmitteleingabe geltend, die Erwägungen der Vorinstanz seien in sich widersprüchlich: Entweder gehe man hinsichtlich der Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge von zwei verschiedenen Prozessen aus, nämlich einerseits zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 und andererseits zwischen der Klägerin und dem Beklagten 2, ermittle die beiden verschiedenen Streitwerte, die Verhältnisse zwischen Obsiegen und Unterliegen und lege gestützt darauf die jeweilige Kosten- und Entschädigungsfolge fest oder aber man sehe den ganzen Prozess als einheitliches Verfahren mit einem Streitwert und treffe eine grundsätzliche Kosten- und Entschädigungsregelung, die dann lediglich noch innerhalb der beiden Beklagten zu differenzieren sei (act. 435 S. 14). Gemäss § 68 Abs. 1 ZPO hat jede Partei in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden. Die Vorinstanz erwog, gemäss dem Obsiegen und Unterliegen in diesem Prozess habe die Klägerin den Beklagten eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 90'346.70 zu bezahlen, nämlich Fr. 85'829.35 an die Beklagte 1 bzw. überwiegend an deren unentgeltlichen Rechtsvertreter und Fr. 4'517.35 an den Beklagten 2, dies jeweils zuzüglich 7.6% MwSt. Die Beklagte 1 wurde im vorliegenden Prozess hauptsächlich unentgeltlich vertreten. Ihren verschiedenen Rechtsvertretern wurden im Rahmen unentgeltlicher Rechtsvertretung (abschliessende) Zahlungen von insgesamt Fr. 74'721.10 (inkl. MwSt.) geleistet. Die von der Klägerin an die Beklagte 1 bzw. an deren unentgeltliche Rechtsbeistände zu leistende Entschädigung beträgt Fr. 92'352.40 (Fr. 85'829.35 plus Fr. 6'523.03 MwSt.). Die Vorinstanz verpflichtete die Klägerin -- 35 of 39 -deshalb, die Beklagte 1 mit Fr. 17'631.30 zu entschädigen und Fr. 74'721.10 in Anrechnung an die Zahlungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung direkt der Bezirksgerichtskasse zu überweisen. Insoweit ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen; denn die Beklagte 1 beantragte Abweisung bzw. Nichteintreten auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten 2 sowie, es sei das angefochtene Urteil der Vorinstanz zu bestätigen (act. 442 S. 2).

2.2. Mit der Vorinstanz ist mit Bezug auf den Beklagten 2 von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 60'000.00 auszugehen. Die Grundgebühr beträgt somit Fr. 6'400.00, bzw. erhöht um einen Drittel Fr. 8'533.00. Auf Grund der von der Vorinstanz vorgenommen Verdoppelung beziffert sich die dem Beklagten 2 zuzusprechende Prozessentschädigung auf Fr. 17'066.00 zuzüglich Mehrwertsteuer.

3.1. Im Berufungsverfahren unterliegt die Klägerin in weit überwiegendem Umfang. Sie obsiegt einzig mit Bezug auf die dem Beklagten 2 für das erstinstanzliche Verfahren zu zahlende Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 7'934.00. Es rechtfertigt sich deshalb, ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

3.2. Bei der Festsetzung der Prozessentschädigung ist zu beachten, dass sich der Rechtsvertreter der Beklagten 1 in der Sache selbst mit einer zweiseitigen Eingabe begnügte und Bestätigung des angefochtenen Urteils verlangte. Auch der Entschluss, sich nicht mit ausführlichen Rechtsschriften am Berufungsverfahren zu beteiligen, setzt jedoch eine Auseinandersetzung mit den ausgesprochen umfangreichen Akten voraus. Der Beklagte 2 obsiegt hinsichtlich der Gültigkeit der ihn betreffenden Testamente und unterliegt mit Bezug auf die erstinstanzliche Prozessentschädigung teilweise. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst:

1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 1.a) (Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung vom 6. November 1995 betreffend der Begünstigung/Erbein-

-- 36 of 39 --

setzung der Beklagten 1 und der Einsetzung des Beklagten 2 als Willensvollstrecker) sowie Dispositiv-Ziffer 2.c) (Vermächtnisse) des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 6. Juli 2005 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Die Kostenbeschwerde der Klägerin wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem folgenden Urteil. und sodann erkennt das Gericht:

1. a) Es wird festgestellt, dass die letztwilligen Verfügungen vom 24. Juni 1992, 27. März 1995, 8. November 1995 und 17. November 1995 gültig sind. b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte 1 (alleinige) eingesetzte Erbin im Nachlass des W. ist. c) Es wird festgestellt, dass der Beklagte 2 als Willensvollstrecker eingesetzt ist.

2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 3) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 45'000.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'715.-- Schreibgebühren Fr. 1'216.-- Zustellgebühren Fr. 900.-- Ordnungsbussen

4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin zu 181/200 und der Beklagten 1 zu 19/200 auferlegt.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

6. a) Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte 1 für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 17'631.30 (inkl. 7.6% MwSt.) zu entschädigen.

-- 37 of 39 --

b) Weiter wird die Klägerin verpflichtet, der Bezirksgerichtskasse Horgen in Anrechnung an die Zahlungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung Fr. 74'721.10 (inkl. 7.6% MwSt.) zu überweisen. c) Weiter wird die Klägerin verpflichtet, den Beklagten 2 für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 17'066.00 (zuzüglich 7.6% MwSt.) zu entschädigen.

7. a) Die Klägerin wird verpflichtet, den Vertreter der Beklagten 1, Rechtsanwalt lic. iur. Raffael Weidmann, für das Berufungsverfahren mit Fr. 9'000.00 (zuzüglich 7.6% MwSt.) zu entschädigen. b) Weiter wird die Klägerin verpflichtet, den Beklagten 2 für das Berufungsverfahren mit Fr. 8'500.00 (zuzüglich 7.6% MwSt.) zu entschädigen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, III. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von dessen Zustellung an beim Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022 Zürich, durch eine § 288 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechende Eingabe im Doppel kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von § 281 ff. ZPO erhoben werden. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

-- 38 of 39 --

Wird kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, so läuft die Beschwerdefrist erst ab Zustellung des Entscheids des Kassationsgerichts (Art. 100 Abs. 6 BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'060'000.--. Die Beschwerden an das Kassationsgericht und an das Bundesgericht haben keine aufschiebende Wirkung. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Zivilkammer Der Präsident: Der juristische Sekretär: versandt am:

-- 39 of 39 --