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Entscheid

LB070043

Protokoll über eine Referentenaudienz

6. November 2007Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

4.

Der unterliegende Kläger wird nach allgemeiner Regel kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 und 68 ZPO). Dass das Obergericht eine Referentenaudienz durchführen musste, beruht allerdings auf dem Mangel, dass in der ersten Instanz wohl ebenfalls eine solche Verhandlung durchgeführt, darüber aber kein genügendes Protokoll erstellt wurde. Die Hälfte der Berufungskosten ist daher auf die Staatskasse zu nehmen (§ 66 Abs. 2). Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 6. November 2007 LB070043 -- 3 of 3 --