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Entscheid

LB110004

Gebühr bei Rückweisung

5. Dezember 2011Deutsch1 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

4.

Der Festsetzung der Kosten ist der Streitwert von Fr. 368'860.-gemäss Berufungsantrag zugrunde zu legen. Den Reduktionsgrund der Rückweisung kennt die Gebührenverordnung nicht mehr. In Analogie zum Fall des prozessleitenden Entscheides (§ 7 aGebV OG) ist die Gebühr zu ermässigen. Im vorliegenden Fall ist eine Reduktion auf rund zwei Drittel des ordentlichen Ansatzes angezeigt. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 5. Dezember 2011 Geschäfts-Nr. LB110004-O/U -- 1 of 1 --