Lexipedia

Entscheid

LB120075

Forderung (IV-Regress, Haftpflichtprozess mit Personenschaden)

5. Juni 2014Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Sachverhalt / Prozessgeschichte Die Klägerin reichte am 31. Mai 2010 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage ein, worin sie aufgrund eines Autounfalles eine Regressforderung gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer der Unfallverursacherin stellte (Urk. 2). Mit Urteil vom 17. Juli 2012 wies die Vorinstanz die Klage ab. Dagegen erhob die Klägerin rechtzeitig mit Eingabe vom 12. September 2012 Berufung, wobei sie gleichzeitig die Forderung gegenüber dem Begehren vor erster Instanz reduzierte (Urk. 2 S. 2, Urk. 52 S. 2 und Prot. S. 8).

2.

Vergleich Am 28. Mai 2014 schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vor dem Referenten folgende Vereinbarung (Urk. 66, Prot. S. 8 f.): "1. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin per Saldo aller Ansprüche und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag von Fr. 100'000.– zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine -- 2 of 4 -Akontozahlung von Fr. 80'000.– geleistet wurde und somit ein Restbetrag von Fr. 20'000.– verbleibt. Im Mehrbetrag zieht die Klägerin ihre Klage zurück.

2.

Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden zu einem Viertel von der Beklagten und zu drei Vierteln von der Klägerin übernommen.

3.

Die Parteientschädigungen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen.

4.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden je hälftig übernommen." Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Dispositiv

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 27'300.-- festgesetzt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.-- festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden zu drei Vierteln der Klägerin und zu einem Viertel der Beklagten auferlegt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'500.00 zu ersetzen.

6. Der gegenseitige Verzicht auf Parteientschädigungen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird vorgemerkt.

-- 3 of 4 --

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,

2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 283'977.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 5. Juni 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Freiburghaus versandt am: mc -- 4 of 4 --