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Entscheid

LB130041

Erbteilung / Auskunfts- und Editionsbegehren

4. November 2014Deutsch41 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes I._____ vom 4. November 2009 (act. 1) und Eingabe vom 22. Februar 2010 (act. 2) machten A._____ (Klägerin / Widerbeklagte 2 und Berufungsklägerin; fortan Klägerin) und ihr Bruder AI._____ (Kläger / Widerbeklagter 1 und Berufungskläger / Anschlussberufungsbeklagter im Geschäft LB130040-O; fortan Kläger) am 23. Februar 2010 gegen ihre Schwester B._____ (Beklagte / Widerklägerin und Berufungsbeklagte / -- 17 of 30 -Anschlussberufungsklägerin; fortan Beklagte) eine Klage auf Teilung des Nachlasses ihrer am tt. Juni 2008 verstorbenen Mutter G._____ (Erblasserin) am Bezirksgericht Meilen anhängig. Mit Eingabe vom 17. Mai 2010 (act. 14) verlangte die Beklagte widerklageweise, neben dem Nachlass der Mutter G._____ sei auch der Nachlass des am tt. November 1994 verstorbenen Vaters der Parteien, F._____ (Erblasser), zu teilen, und stellte verschiedene Auskunftsbegehren. Nach Eingang der Replik und Widerklageantwort vom 27. September 2010 (act. 49) beschränkte die Vorinstanz am 13. Januar 2011 das Verfahren auf Antrag der Beklagten (vgl. act. 44) auf die von beiden Parteien hilfsweise gestellten Auskunfts- und Editionsbegehren (act. 46). Am 25. Februar 2011 erstattete die Beklagte die entsprechend thematisch beschränkte Duplik / Widerklagereplik (act. 49). Darin änderte und konkretisierte sie ihre Auskunftsbegehren in der eingangs genannten Form. Mit Beschluss vom 4. November 2011 (act. 91) wies die Vorinstanz einen (vorübergehend in Verstoss geratenen) Antrag der Kläger vom 18. April 2011 ab, die Beklagte sei zur Leistung einer Prozesskaution zu verpflichten. Am 16. Januar 2012 reichten die Kläger die Widerklageduplik ein (act. 98). Der Antrag der Beklagten, diese elektronisch eingereichte Eingabe sei als verspätet aus dem Recht zu weisen (act. 101), wurde am 27. Januar 2012 durch die Vorinstanz (act. 102) und auf Beschwerde am 20. Juni 2012 durch die I. Zivilkammer des Obergerichts (act. 126) abgewiesen. Am 14. Januar 2013 nahm die Beklagte Stellung zu Noven in der Widerklageduplik (act. 132). Dem Antrag der Kläger, es sei ihnen dazu Frist zur Stellungnahme anzusetzen (act. 135, 136 und 138), wurde nicht entsprochen. Am 4. Juni 2013 fällte die Vorinstanz ein Teilurteil über die Auskunfts- und Editionsbegehren der Parteien und wies einen mit der Duplik und Widerklagereplik (act. 49) gestellten Antrag der Beklagten ab, es sei die Nachlassliegenschaft C._____ zu verkaufen und der Erlös auf ein Sperrkonto zu hinterlegen (act. 145 = act. 152). Gegen das Teilurteil über die Auskunfts- und Editionsbegehren, das ihr am 26. Juli 2013 zugestellt wurde (act. 146/5), erhob die Klägerin mit Eingabe -- 18 of 30 -vom 19. August 2013 rechtzeitig Berufung (act. 148). Die gleichentags erhobene Berufung des Klägers (1) wird im Verfahren LB130040-O behandelt. Ein gegen die Auflage eines Kostenvorschusses gestelltes Wiedererwägungsgesuch der Klägerin (act. 155) wurde mit Verfügung vom 19. September 2013 (act. 156) abgewiesen, welche der Klägerin jedoch irrtümlich nicht eröffnet wurde (vgl. act. 163), was mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 nachgeholt wurde. Zugleich wurde unter Verweis auf den zwischenzeitlich erfolgten Eingang des Kostenvorschusses der Beklagten die Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (act. 166). Die Beklagte beantwortete die Berufung am 22. November 2013 (act. 169). Daraufhin reichte die Klägerin am 21. Januar 2014 (act. 181) eine mit elektronischer Eingabe vom 9. Dezember 2013 (act. 177) angekündigte unaufgeforderte Stellungnahme ein, in der sie, um das Verfahren "in einen grösseren Kontext zu stellen" (act. 182 S. 6), in erster Linie den bisherigen Prozessverlauf und ihr Verhältnis zur Beklagten kommentierte und nur am Rand auf die Berufungsantwort einging. Die Beklagte liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Auf Seiten der Beklagten kam es im weiteren Verlauf des Verfahrens zu mehreren Anwaltswechseln. Die Klägerin orientierte das Gericht über ein Auskaufsangebot betreffend die Liegenschaft C._____ (act. 192-195 und act. 200 und act. 201/1-2). Diese Akten wurden der Gegenpartei zugestellt. Auf den Ausgang des Verfahrens haben sie keinen Einfluss. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Gegenstand dieses Verfahrens sind ausschliesslich die eingangs genannten, von beiden Parteien im Sinne einer sogenannten Stufenklage (vgl. act. 152 S. 13) geltend gemachten Auskunfts- und Editionsbegehren, wobei Dispositiv-Ziffer 2, die sich auf die von den Klägern gestellten Informationsbegehren bezieht, nicht angefochten wurde und demnach in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab festzustellen ist. Das gleiche gilt für den mit dem Teilurteil von 4. Juni 2013 eröffneten Beschluss der Vorinstanz über die Nachlassliegenschaft C._____ (vgl. dazu act. 152 S. 15 ff. E. 2.6). Die vorliegende Berufung der Klägerin (2) A._____ beschlägt einzig Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils. Die Berufungsanträge -- 19 of 30 -des (vorinstanzlichen) Klägers 1 AI._____, die sich gegen Ziff. 4-6 des vorinstanzlichen Entscheides richten, und die Anschlussberufung gegen Ziff. 3 dieses Entscheides werden im Verfahren LB130040-O behandelt.

3. Im Anschluss an den Entscheid über die Informationsbegehren der Parteien fällte die Vorinstanz einen Beschluss über das weitere Verfahren (vgl. dazu act. 152 S. 169 E. 3.7). Darin setzte sie den Parteien verschiedene Fristen und sistierte den Erbteilungsprozess. Da das Teilurteil über die Informationsansprüche nicht rechtskräftig wurde, wurden diese Fristen bislang nicht ausgelöst. Um Unklarheiten über den Ablauf dieser Fristen zu vermeiden, erscheint es angezeigt, dass die Vorinstanz den Parteien diese Fristen nach dem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens über die Auskunfts- und Editionsbegehren erneut eröffnet.

4. Während auf das vorinstanzliche Verfahren nach wie vor das kantonale zürcherische Verfahrensrecht zur Anwendung kommt (Art. 404 Abs. 1 ZPO), gilt im Rechtsmittelverfahren die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehende Schweizerische Zivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1 ZPO).

Erwägungen

II.

1. Die Vorinstanz verpflichtete die Klägerin in Dispositiv-Ziffer 7 zur Erteilung von Auskunft über Darlehen und Zuwendungen der beiden Erblasser zugunsten der U._____ AG, einer Gesellschaft, die laut den Feststellungen der Vorinstanz von der Klägerin beherrscht wird. Im Übrigen wurden die Informationsbegehren der Beklagten abgewiesen, soweit sie sich gegen die Klägerin richteten. Die Klägerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Das heisst, sie verlangt die Abweisung der entsprechenden Teilklage der Beklagten, soweit diese von der Vorinstanz gutgeheissen wurde. Dieser Antrag ist genügend klar und bestimmt und entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Soweit die Beklagte geltend macht, auf die Berufung sei nicht einzutreten, weil ein Antrag in der Sache fehle (act. 169 S. 3 ff. Ziff. 5 ff.), ist ihr nicht zu folgen.

1. Die Vorinstanz verpflichtete die Klägerin in Dispositiv-Ziffer 7 zur Erteilung von Auskunft über Darlehen und Zuwendungen der beiden Erblasser zugunsten der U._____ AG, einer Gesellschaft, die laut den Feststellungen der Vorinstanz von der Klägerin beherrscht wird. Im Übrigen wurden die Informationsbegehren der Beklagten abgewiesen, soweit sie sich gegen die Klägerin richteten. Die Klägerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Das heisst, sie verlangt die Abweisung der entsprechenden Teilklage der Beklagten, soweit diese von der Vorinstanz gutgeheissen wurde. Dieser Antrag ist genügend klar und bestimmt und entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Soweit die Beklagte geltend macht, auf die Berufung sei nicht einzutreten, weil ein Antrag in der Sache fehle (act. 169 S. 3 ff. Ziff. 5 ff.), ist ihr nicht zu folgen.

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2. Während ein Teil des Nachlasses des Erblassers (Bankdepot und -konto) ein Jahr nach seinem Tod, d.h. im Jahr 1995, geteilt wurde, blieb der Rest (insbesondere die weiterhin von der Erblasserin bewohnte Liegenschaft mit Hausrat) bis zum Tod der Erblasserin unverteilt. Vor der Vorinstanz hatte die Klägerin geltend gemacht, die Teilung des Nachlasses des Erblassers sei abgeschlossen, in Bezug auf die Liegenschaft bestehe keine fortgesetzte Erbengemeinschaft, sondern die Erben hätten diese Werte in eine einfache Gesellschaft überführt, die nach dem Tod der Erblasserin als einem ihrer Mitglieder nach gesellschaftsrechtlichen Regeln zu liquidieren sei (act. 26 S. 26 ff. C.28 ff.). Ausgehend vom Grundsatz, dass bei einem Aufschub der Teilung die Fortsetzung der Erbengemeinschaft den Regelfall darstellt und gegenüber der Umwandlung in eine einfache Gesellschaft vermutet wird (PraxKomm Erbrecht-Weibel, Art. 604 ZGB N 48 ff.), hatte die Vorinstanz den klägerischen Standpunkt mit einlässlicher Begründung verworfen und festgehalten, dass, jedenfalls was den präparatorischen Informationsanspruch anbelange, nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Nachlass des Vaters der Parteien noch nicht vollständig geteilt sei, dass einzelne Nachlasswerte in der Teilung nicht oder nicht vollständig berücksichtigt und dass Nachlasswerte vergessen gegangen oder erst nachträglich eruiert worden seien (act. 152 S. 17 ff.). Im Berufungsverfahren geht die Klägerin nunmehr im Hinblick auf die Immobilie und den Hausrat ebenfalls von einer fortgesetzten Erbengemeinschaft aus. Doch sei der Nachlass im Übrigen durch die Verteilung der bei der CS liegenden Werte am 12. Juli 1995 geteilt worden. Bei dieser Gelegenheit habe die Beklagte keine Herabsetzungs- und Ausgleichungsansprüche und auch keine Auskunftsansprüche geltend gemacht bzw. keinen entsprechenden Vorbehalt angebracht. Daraus leitet die Klägerin ab, dass die Beklagte keine solchen Ansprüche geltend mache bzw. darauf verzichtet habe. Allfällige Auskunftsansprüche der Beklagten im Hinblick auf den Nachlass des Vaters seien daher untergegangen (act. 148 S. 2 f. Ziff. 3). Dem ist nicht zu folgen. Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche sind grundsätzlich im Rahmen der Teilung geltend zu machen. Wurde eine partielle -- 21 of 30 -Teilung durchgeführt und die Erbteilung in Bezug auf den Rest aufgeschoben, ohne bei dieser Gelegenheit über Ausgleichungs- oder Herabsetzungsansprüche eine abschliessende Regelung zu treffen, ist anzunehmen, dass die Geltendmachung derartiger Ansprüche für die Auflösung der Erbengemeinschaft beim Abschluss der Teilung vorbehalten wurde. Dass Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche Gegenstand jener partiellen Teilung waren, macht die Klägerin nicht geltend. Ein stillschweigender Verzicht auf diese Ansprüche ist nicht zu vermuten. Aus dem Umstand, dass ein Teil der Erbschaft bereits aufgeteilt wurde, kann die Klägerin demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist somit davon auszugehen, dass die erbrechtlichen Auskunftsansprüche der Beklagten in Bezug auf den Nachlass des Vaters der Parteien nicht untergegangen sind. Sie kann demnach grundsätzlich im Hinblick auf die Teilung des Nachlasses ihres Vaters Informationsansprüche geltend machen.

3. Die Vorinstanz verpflichtete die Klägerin, wie erwähnt, zur Erteilung von Auskunft über Darlehen und Zuwendungen der Erblasser zugunsten der U._____ AG. Bei der U._____ AG handelt es sich um eine selbständige juristische Person oder m.a.W. um eine Dritte im Verhältnis zu den Erben. Die Vorinstanz stützte diese Verpflichtung der Klägerin auf die Rechtsfigur des Durchgriffs, was sie im Einzelnen damit begründete, dass die Klägerin stets als alleinige Verwaltungsrätin dieser Gesellschaft mit Einzelunterschrift geamtet habe und dass sich deren Sitz im … [Adresse] befinde, d.h. am Wohnsitz der Klägerin. Da sich die Klägerin nicht zu den Eigentumsverhältnissen geäussert habe, dürfe davon ausgegangen werden, dass die Aktien der Klägerin gehörten. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, einen entsprechenden Anschein zu widerlegen. Daher könne ein Beherrschungsverhältnis angenommen werden (act. 152 S. 47 ff. und S. 56 f.). Die Klägerin bestreitet, dass sich aus den Registerverhältnissen ergebe, dass sie die U._____ AG beherrsche, und verlangt die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Durchführung eines Beweisverfahrens über die umstrittenen tatsächlichen Voraussetzungen einer Beherrschung, soweit überhaupt schlüssige Behauptungen der entsprechenden Umstände vorlägen. Dass die Vorinstanz ohne detaillierte Substanziierung der Aktienerwerbsvorgänge durch die Beklagte -- 22 of 30 -und ohne Durchführung eines Beweisverfahrens eine Beherrschung angenommen habe, sei willkürlich und verstosse gegen verschiedene verfassungsmässige verfahrensrechtliche Garantien. Dass von der Klägerin erwartet werde, den Anschein einer Beherrschung zu widerlegen, verstosse gegen die gesetzliche Beweislastverteilung (act. 148 S. 8 f. F). Zudem fehle es an einem Rechtsmissbrauch als zweiter Voraussetzung des Durchgriffstatbestandes. Die Klägerin könne die U._____ AG als passivlegitimierte Dritte jederzeit ins Recht fassen (act.

148 S. 9 G). Mit diesen Einwendungen dringt die Klägerin nicht durch. So durfte die Vorinstanz angesichts der Registerverhältnisse erwarten, dass sich die Klägerin zu den Eigentumsverhältnissen äussert, und ansonsten eine Beherrschung vermuten. Was die Klägerin zu den Voraussetzungen eines Durchgriffs vorbringt, ist im Übrigen auch deshalb unbehelflich, weil es darauf im Ergebnis gar nicht ankommt. Die gegenseitige Auskunftspflicht unter Miterben erstreckt sich nämlich nach neuer Lehre auch auf Informationen über das Verhältnis des Erblassers zu Dritten (Göksu, Informationsrechte der Erben, AJP 2012, 953 ff., S. 961; Schröder, Erbrechtliche Informationsansprüche oder: die Geister, die ich rief..., successio 2011, 189 ff., S. 190). Präzisierend wird darauf hingewiesen, dass dieser Anspruch subsidiär zu einem allfälligen direkten Informationsanspruch gegenüber dem Dritten sei (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Basel 2000, S. 58). Dieser Auffassung ist zu folgen. Es besteht demnach ohnehin ein unmittelbarer erbrechtlicher Informationsanspruch für Wissen der Klägerin über die Beziehungen der Erblasser zur U._____ AG als Dritter, ohne dass es eines Durchgriffs bedarf. Es kann daher offen bleiben, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Durchgriff erfüllt wären. Es besteht kein Anlass, die Beklagte mit ihren Informationsansprüchen an die U._____ AG zu verweisen. Die Klägerin ist als Organ ohnehin die Adressatin dieser Ansprüche. Ein schutzwürdiges Interesse, die Auskunft zu verweigern und ihre Miterbin an diese Gesellschaft zu verweisen, ist nicht ersichtlich. Als Miterbin ist die Klägerin demnach grundsätzlich uneingeschränkt zur Weitergabe ihres Wissens über das Verhältnis der Erblasser zu dieser Gesellschaft verpflichtet.

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4. Gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über Darlehen und Zuwendungen des Erblassers zugunsten der U._____ AG wendet die Klägerin ein, dass diese Gesellschaft erst am 9. Februar 1996 und damit lange nach dem Tod des Erblassers gegründet worden sei, weshalb von ihm an diese Gesellschaft gar keine Darlehen gewährt bzw. Zuwendungen gemacht werden konnten (act. 148 S. 9 H.1). Dieses Argument hatte die Klägerin vor der Vorinstanz nicht vorgebracht. Die Beklagte bezeichnet diesen Einwand deshalb als verspätet (act. 169 S. 21 Rz. 63). Die Klägerin beruft sich demgegenüber darauf, dass Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt gerichtsnotorisch seien (act. 148 S. 9 H.1). Die Beklagte hatte vor der Vorinstanz erwähnt, dass sich die Klägerin im Jahr 1996 als Rheumatologin und Sportärztin mit der Gesellschaft U._____ AG selbständig machte (act. 49 S. 27 Ziff. 36). Der Zeitpunkt der Gründung der U._____ AG im Februar 1996 wurde im vorinstanzlichen Entscheid durch Unterstreichung hervorgehoben (act. 152 S. 56). Das Datum des Todes des Erblasser am tt. November 1994 war ebenfalls Thema des vorinstanzlichen Verfahrens. Demnach handelt sich dabei keineswegs um neue Tatsachen, sondern lediglich ihre Verknüpfung ist neu. Dass unter diesen Umständen keine Darlehen oder Zuwendungen vom Erblasser an die U._____ AG geflossen sein können, ergibt sich aus den grundlegenden Denkgesetzen, welche das Gericht – wie das Recht – von Amtes wegen anwendet. Es spricht demnach aus prozessualer Sicht nichts gegen die Berücksichtigung des Umstandes, dass der Erblasser vor der Gründung der U._____ AG verstarb, so dass er dieser Gesellschaft keine Darlehen oder Zuwendungen ausgerichtet haben kann. Eine Auskunftspflicht in Bezug auf Darlehen und Zuwendungen des Erblassers an die U._____ AG entfällt damit.

5. Die Klägerin wendet weiter ein, sofern die Erblasserin wirklich Darlehen an die U._____ AG gewährt hätte, wären diese in der Steuererklärung – unter Angabe eines allfälligen Zinsertrages – erwähnt worden, und sie verweist darauf, dass die Steuererklärungen der Erblasserin für die Jahre 1997 bis 2008 Bestandteil der -- 24 of 30 -Prozessakten seien. Aus den Steuererklärungen 2007 und 2008, welche im Übrigen von der Beklagten erstellt worden seien, ergebe sich, dass per Todestag der Erblasserin keine Darlehens- und Zinsforderungen gegen die U._____ AG bestanden hätten. Inwiefern zurückbezahlte Darlehen die Nachlassmasse beeinflussen sollten, sei unerfindlich (act. 148 S. 6 f. E.1.a). Die Beklagte hält dem entgegen, dass sie sich beim Ausfüllen der Steuererklärungen 2007 und 2008 an den Vorlagen des Bruders der Klägerin (Kläger 1 im vorinstanzlichen Verfahren, Kläger im parallelen Berufungsverfahren LB130040O) orientiert habe, der seit dem Tod des Erblassers für die Erblasserin die Steuererklärungen erledigt habe (act. 169 S. 18 Rz. 54). Die Beklagte macht selbst geltend, sie sei in den bei den Akten liegenden Steuererklärungen der Erblasserin der Jahre 1997 bis 2008 (act. 50/11/1-12) auf interessante Details gestossen (act. 49 S. 57 Rz. 141). Das zeigt, dass diese bei aufmerksamer Lektüre durchaus informativ sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür und es wurde auch nicht behauptet, dass die Steuererklärungen nicht vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt wurden. Das gilt auch für die Steuererklärung 2008, welche die Verhältnisse beim Tod der Erblasserin wiedergibt und von der Beklagten erstellt wurde. Laut ihrer damaligen Darstellung gegenüber den Steuerbehörden hatte sie den Miterben einen Entwurf zukommen lassen mit der Bitte um Ergänzungen. Die Klägerin habe ihr daraufhin mitgeteilt, dass sie den Entwurf als provisorisch betrachte (Schreiben vom 28. November 2008; act. 50/11/12 Blatt 11). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, und wurde wiederum so nicht behauptet, dass die Klägerin bewusst Informationen zurückhielt, sondern es wird sich dabei lediglich um einen floskelhaften allgemeinen Vorbehalt gehandelt haben. Der Informationsanspruch der Beklagten ist demnach in Bezug auf die Frage nach Darlehen der Erblasserin gegenüber der U._____ AG als erfüllt zu betrachten und in diesem Umfang abzuweisen.

6. Die Auskunftspflicht der Klägerin ist demnach auf Zuwendungen der Erblasserin zugunsten der U._____ AG zu beschränken. In diesem Umfang erhebt die Klägerin keine weiteren Einwendungen. Hingegen setzt sie sich vehement gegen

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die ihr von der Vorinstanz auferlegte Verpflichtung zur Wiederbeschaffung von nicht mehr vorhandenen Unterlagen zur Wehr (act. 148 S. 2 ff.). Die Ausführungen der Klägerin erwecken den Anschein, eine Wiederbeschaffung sei erstmals in der Widerklagetriplik der Beklagten vom 14. Januar 2013 (act. 132) erwähnt worden, zu der den Klägern kein Recht zur Stellungnahme eingeräumt wurde (act. 148 S. 5 f. D.4 ff.). Dem ist nicht so. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkte (act. 152 S. 37 f.), brachten die Kläger selbst dieses Thema in der Replik in das Verfahren ein, als sie eine solche Pflicht vorsorglich bestritten (act. 98 S. 10 B.10, S. 59 D.18.c, S. 79 D.91.b, S. 81 D.92.a, S. 107 D.177.i und k, S. 109 D.180.g). Der Informationsverpflichtete ist gehalten, seine Informationsfähigkeit zu erhalten (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Basel 2000, S. 30). So besteht ab Klageanhebung eine Sicherungspflicht auch für Akten, für welche die gesetzliche Aufbewahrungspflicht erloschen ist (Göksu, Informationsrechte der Erben, AJP 2012 S. 953, 961; Brückner / Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, Zürich / Basel / Genf 2006, N 50). Aus der Informationspflicht des Erben lässt sich unter Umständen eine Pflicht ableiten, verlorene Informationen bei Dritten erhältlich zu machen. Das wurde vorliegend von der Beklagten jedoch in ihrem Rechtsbegehren nicht beantragt, wie die Klägerin zu Recht rügt (act. 148 S. 5 D.1). Ferner bleibt unklar, wo und wie diese Unterlagen erhältlich wären, was im Hinblick darauf problematisch erscheint, dass der Klägerin neben der Verpflichtung zur Wiederbeschaffung auch der Nachweis der Unmöglichkeit der Wiederbeschaffung auferlegt wurde. Die von der Klägerin beanstandete Verpflichtung zur (Wieder-) Beschaffung von nicht mehr vorhandenen Unterlagen, welche ihr die Vorinstanz auferlegte, ist somit aufzuheben, da das Gericht einer Partei im Anwendungsbereich der Dispositionsmaxime nicht mehr oder etwas anderes zusprechen kann als sie beantragt. Das war unter der Herrschaft der auf das Verfahren vor Vorinstanz anwendbaren kantonalen Zivilprozessordnung nicht anders als heute (§ 54 Abs. 2 ZPO-ZH; Art. 58 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Ein-- 26 of 30 -wendungen der Klägerin gegen die Verpflichtung zur Wiederbeschaffung einzugehen.

7. Im Sinne einer teilweisen Gutheissung der Berufung ist die Klägerin zu verpflichten, Auskunft zu erteilen und Unterlagen zu edieren über Zuwendungen der Erblasserin zugunsten der U._____ AG. Im Übrigen sind die Informationsbegehren der Beklagten abzuweisen, soweit sie die Klägerin betreffen, soweit die Vorinstanz überhaupt darauf eingetreten war und soweit sie von der Vorinstanz nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurden.

8. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB zu bewehren. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 152 S. 168 f.). Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, wegen der Verwendung des Begriffs "Unterlagen", der eine Auswahlsendung vieler möglicher Dokumente darstelle, oder der Abkürzung "etc." fehle ein vollstreckungsfähiger Inhalt, weshalb die Androhung der Ungehorsamsstrafe nicht zulässig sei (act. 148 S. 7 E.3 und S. 10 f. K). Die von der Klägerin zu edierenden Unterlagen werden im Dispositiv so genau umschrieben, wie das ohne vorherige Kenntnis der zu erteilenden Informationen möglich ist: zu edieren sind "Unterlagen (Kopien) über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleistungen etc.) der Erblasserin zugunsten der U._____ AG". Das stellt keine Auswahlsendung dar und ist mit Blick auf die Vollstreckbarkeit nicht zu beanstanden. Mit der abschliessenden Abkürzung "etc." wird die in Klammern gesetzte Aufzählung von verschiedenen Arten von Zuwendungen als beispielhaft gekennzeichnet, was klarstellt, dass auch über andere Formen von Zuwendungen Auskunft zu erteilen ist, sofern solche vorgekommen sind, was die Beklagte – anders als die Klägerin – nicht wissen kann. Auch diese Formulierung ist genügend bestimmt und nicht zu beanstanden. Die Androhung der Ungehorsamsstrafe im ersten Absatz von Dispositiv-Ziffer 7 ist demnach zu bestätigen.

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III.

Die Vorinstanz hatte die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endurteil vorbehalten. Dabei bleibt es. Im Rechtsmittelverfahren obsiegt die Klägerin mehrheitlich: Dispositiv-Ziffer. 7.1 und der zweite Absatz von Dispositiv-Ziffer 7 werden vollständig aufgehoben; Dispositiv-Ziffer 7.2 wird in Bezug auf den Erblasser aufgehoben und in Bezug auf die Erblasserin bestätigt; der erste Absatz von Dispositiv-Ziffer 7 wird bestätigt. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Achteln der Klägerin und zu fünf Achteln der Beklagten zu auferlegen. Der nicht berufsmässig vertretenen Klägerin ist mangels einer Begründung für den entsprechenden Antrag keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Die Vorinstanz ging davon aus, dass die präparatorischen Informationsansprüche beider Parteien (d.h. der Beklagten einerseits und der beiden Kläger andererseits) je einen Streitwert von über Fr. 20'000.– hätten (act. 152 S. 170 ff.). Die Parteien haben sich dazu nicht geäussert. Angesichts der Schwierigkeit des Falls und des mutmasslich erheblichen Zeitaufwands wurde der Kostenvorschuss für das Verfahren über die Berufung der Klägerin in der Verfügung vom 5. September 2013 auf Fr. 4'000.– festgesetzt (act. 153). Aufgrund der Vorbringen der Beklagten ist der Streitwert ihrer Informationsansprüche, die sich gegen die Klägerin richten und die Gegenstand dieses Berufungsverfahrens sind, auf Fr. 30'000.– zu schätzen. Die Entscheidgebühr ist entsprechend auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

1. Es wird festgestellt, dass das Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juni 2013 in Bezug auf die von den Klägern/Widerbeklagten gestellten Informationsbegehren (Dispositiv-Ziffern 1 und 2) am 23. November 2013 in Rechtskraft erwachsen ist.

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2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Juni 2013 betreffend die Liegenschaft C._____ in I._____ in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin/Widerbeklagte 2 und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin/Widerbeklagte 2) wird Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichtes vom 4. Juni 2013 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

7. Die Klägerin/Widerbeklagte 2 wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit Busse bis Fr. 10'000.– im Widerhandlungsfalle verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin innert

30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids folgende Informationen zu erteilen:

7.1 (entfällt)

7.2 schriftliche Auskunft und Zustellung von Unterlagen (Kopien) über sämtliche Zuwendungen (Schenkungen, Naturalleistungen etc.) der Erblasserin und zwar zu Gunsten der U._____ AG [Ziff. 2.3 des beklagtischen Rechtsbegehrens]. (Absatz 2 entfällt) Im Übrigen werden die von der Beklagten/Widerklägerin gestellten Informationsbegehren abgewiesen, soweit sie die Klägerin/Widerbeklagte 2 betreffen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu drei Achteln der Klägerin/Widerbeklagten 2 und zu fünf Achteln der Beklagten/Widerklägerin auferlegt und aus dem von der Klägerin/Widerbeklagten 2 geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte/Widerklägerin wird verpflichtet, der Klägerin/Widerbeklagten 2 den Betrag von Fr. 2'500.– zu ersetzen.

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4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. A. Katzenstein Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am:

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