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Entscheid

LB140076

Zustellungsdomizil

31. Oktober 2014Deutsch1 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.2

(…) Wenn eine Partei in erster Instanz einen Zustellbevollmächtigten im Sinne von Art. 140 ZPO bezeichnet, gilt das ohne Weiteres auch für das anschliessende Rechtsmittelverfahren. Entsprechendes ist anzunehmen, wenn die Partei der Aufforderung nicht nachgekommen ist und die Entscheide daher durch Publikation mitgeteilt worden sind: auch das Obergericht kann (und muss) seine Entscheide der Partei durch Veröffentlichung im Amtsblatt eröffnen. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 31. Oktober 2014 Geschäfts-Nr.: LB140076-O/U -- 1 of 1 --

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