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Entscheid

LB140096

Persönlichkeitsverletzung

13. Februar 2015Deutsch23 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1.1

Am 15. April 2013 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) bei der Vorinstanz vorliegende Klage unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 10. Januar 2013 ein und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1-5). Mit Zirkularbeschluss vom 30. Mai 2013 wurde dem Kläger Gelegenheit zur Verbesserung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingeräumt. Gleichzeitig wurde ihm Frist zur Bezifferung des Streitwertes angesetzt (Urk 10 S. 5). Die Vorinstanz wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zirkularbeschluss vom 25. Oktober 2013 ab und setzte dem Kläger gleichzeitig Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 70'750.– an, wobei sie den Streitwert auf Fr. 5 Mio. bezifferte (Urk. 37 S. 5 f.).

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1.2

Mit Urteil vom 15. April 2014 wies die angerufene Zivilkammer die gegen den Zirkularbeschluss der Vorinstanz vom 25. Oktober 2013 erhobene Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 41 S. 12 f., Geschäfts-Nr. RB130057-O).

1.3

Dagegen erhob der Kläger Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. Juli 2014 ab, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 56, BGer 5A_459/2014).

1.4

Mit obergerichtlicher Verfügung vom 18. August 2014 wurde dem Kläger erneut Frist zur Leistung des genannten Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 59 S. 2). Mit Zirkularbeschluss vom 22. September 2014 wies die Vorinstanz das zwischenzeitlich gestellte Gesuch des Klägers um Sistierung des Verfahrens, eventualiter Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses, ab und setzte ihm eine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO an mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (Urk. 66 S. 3).

1.5

Am 31. Oktober 2014 erliess die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid (Urk. 70 S. 6 = Urk. 75 S. 6).

2.

Hiergegen erhob der Kläger innert Frist Berufung mit den vorgenannten Anträgen (Urk. 74 S. 2 ff.).

3.

Auf die Ausführungen des Klägers ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. II. Prozessuales

1.1

Der Kläger erhebt Berufung und Beschwerde. Er beantragt – nebst mehreren Feststellungsbegehren – die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses in Bezug auf die Gerichtskosten (Urk. 74 S. 2 Antrag 1). Der Kläger begründet sein Rechtsmittel indes hauptsächlich damit, dass ihm zufolge Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verlangens eines zu hohen Kostenvorschusses sowie dem Ansetzen einer zu kurz bemessenen Frist und Verweigerung -- 6 of 16 -der Sistierung des Verfahrens bis zum Erstatten des Kostenvorschusses, eventualiter Verweigerung der Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (bzw. Verweigerung der Bewilligung der Ratenzahlung) der Zugang zur Justiz in gesetzes-, verfassungs- und völkerrechtswidriger Weise verwehrt worden sei (Urk. 74 S. 1 ff.).

1.2

Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es ist dabei nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Begründung abzustellen (Leuenberger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 221 N 38 mit Verweis auf BGer 4A_551/2008). Entsprechend ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und ein Eintreten auf die Klage erwirken will, weshalb das Rechtsmittel als Berufung entgegenzunehmen ist (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO).

1.3

Der Kostenentscheid ist grundsätzlich zusammen mit der Hauptsache anfechtbar. Da die Streitsache vorliegend berufungsfähig ist, kann mit dem Sachentscheid auch die Kostenregelung im Rahmen der Berufung überprüft werden, ohne dass separat Beschwerde erhoben werden müsste. Eine solche Kostenbeschwerde ist nur dann angezeigt, wenn das erstinstanzliche Urteil – wie von der Vorinstanz zutreffend belehrt (Urk. 75 S. 6 Dispositivziffer 6) – lediglich im Kostenpunkt angefochten werden soll (Art. 110 ZPO). Entsprechend ist vorliegend kein separates Beschwerdeverfahren durchzuführen.

2.1

Der Kläger hat innert gesetzlicher Frist seine Berufung eingereicht (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 142 ZPO und Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gleichwohl ersucht er um Erstreckung bzw. Wiederherstellung der Frist zur Einreichung bzw. Ergänzung seiner Rechtsmittelschrift. Sein Gesuch begründet er einerseits unter Einreichung eines Berichtes des Universitätsspitals vom 21. August 2014 mit einer Prozessunfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB aus gesundheitlichen Gründen, nämlich wegen einer im Frühjahr 2014 erfolgten Operation zur Entfernung eines Tumors mit anschliessender Chemotherapie. Andererseits begründet er das Ge-- 7 of 16 -such mit dem Versterben seiner Mutter im Januar 2013 und dem wenige Monate darauffolgenden Suizid seiner Schwester (Urk. 74 S. 12 unter Verweis auf Urk. 77/4, Urk. 74 S. 15).

2.2

Die Berufungsfrist ist als gesetzliche Frist unabänderlich und kann nicht erstreckt werden (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 14 f.). Damit aber kann die Berufung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist weder ergänzt noch vervollständigt werden. Sodann dient die Wiederherstellung einer Frist nicht deren Erstreckung und der Kläger hat nichts eingereicht bzw. vorgebracht, was eine Wiederherstellung rechtfertigen würde. Die vom Kläger angeführten Gründe liegen mehr als ein halbes Jahr zurück. Damit aber war der Kläger im Zeitpunkt der Berufungserhebung nicht mehr am Handeln verhindert. Entsprechend ist das Wiederherstellungsgesuch – unabhängig davon, ob dem Kläger ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen wäre oder nicht – abzuweisen. Schliesslich findet Art. 132 Abs. 1 ZPO – entgegen der Ansicht des Klägers (Urk.

74.

S. 5) – lediglich bei formellen Mängeln wie fehlender Unterschrift oder fehlender Vollmacht Anwendung, jedoch nicht in Bezug auf inhaltliche Mängel. Entsprechend ist der Antrag auf Erstreckung bzw. Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist bzw. auf Ansetzen einer Nachfrist zur Berufungsergänzung abzuweisen. Damit aber erübrigt sich auch die einzig in diesem Zusammenhang verlangte Akteneinsicht zwecks Ergänzung der Berufung.

3.

Die vom Kläger anerbotenen Beweismittel liegen bei den Akten (Urk. 2-4) und die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (Urk. 1-73). Damit sind die prozessualen Anträge 1 und 2 des Klägers erfüllt.

4.

Die prozessualen Anträge auf Zustellung der beigezogenen Akten sowie auf Einräumung des Rechts zur Bezeichnung neuer Beweismittel (prozessualer Antrag 4) sind abzuweisen. Dem Kläger wäre es offen gestanden, Einsicht in die entsprechenden Akten zu nehmen, zumal er auf diese Möglichkeit bereits mehrfach – sowohl von der Vorinstanz als auch von der angerufenen Kammer (Urk. 16, Urk. 18-19; Urk. 32; Urk. 41 S. 6 ) – hingewiesen worden ist. Ohnehin -- 8 of 16 -wird auf keine Akten abgestellt, die dem Kläger nicht bekannt wären. Sodann ist die Bezeichnung von noch nicht im Recht liegenden Beweismitteln im Berufungsverfahren nur gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Solche, im Berufungsverfahren noch zu beachtenden Beweismittel hat der Kläger indes bis jetzt keine genannt. Sodann wird der Antrag in Bezug auf echte Noven, welche bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden könnten, mit dem heutigen Endentscheid der Kammer hinfällig.

5.

Da keine weiteren prozessleitenden Verfügungen ergangen sind, erweist sich der Antrag 5 auf vorgängige Anhörung dazu als gegenstandslos.

6. Eine mündliche und öffentliche Verhandlung, wie sie der Kläger beantragt (Urk. 74 S. 3 f. und S. 16), ist im Gesetz nicht zwingend vorgesehen. Gestützt auf Art. 316 Abs. 2 ZPO verfügt die Berufungsinstanz über die Möglichkeit, zwischen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einem Entscheid aufgrund der Akten (d.h. in Berücksichtigung der schriftlichen Begründung und aufgrund der gesamten Akten des erstinstanzlichen Verfahrens) zu wählen. Sodann lässt sich ein Recht auf Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch nicht aus Art. 6 EMRK oder Art. 14 IPBPR herleiten. Der diesbezügliche Antrag des Klägers ist daher abzuweisen. Im Übrigen führte die Kammer ein den massgeblichen Bestimmungen gerecht werdendes faires Verfahren durch; die entsprechenden prozessualen Anträge 3 und 6 des Klägers sind insofern erfüllt.

6. Eine mündliche und öffentliche Verhandlung, wie sie der Kläger beantragt (Urk. 74 S. 3 f. und S. 16), ist im Gesetz nicht zwingend vorgesehen. Gestützt auf Art. 316 Abs. 2 ZPO verfügt die Berufungsinstanz über die Möglichkeit, zwischen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einem Entscheid aufgrund der Akten (d.h. in Berücksichtigung der schriftlichen Begründung und aufgrund der gesamten Akten des erstinstanzlichen Verfahrens) zu wählen. Sodann lässt sich ein Recht auf Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch nicht aus Art. 6 EMRK oder Art. 14 IPBPR herleiten. Der diesbezügliche Antrag des Klägers ist daher abzuweisen. Im Übrigen führte die Kammer ein den massgeblichen Bestimmungen gerecht werdendes faires Verfahren durch; die entsprechenden prozessualen Anträge 3 und 6 des Klägers sind insofern erfüllt.

7. Der Kläger verlangt die vorgängige Bekanntgabe des Entscheidkörpers (prozessualer Antrag 7). Ein solcher Anspruch besteht nicht. Sein Anspruch auf Bekanntgabe des Spruchkörpers gilt als gewahrt, wenn die Namen der Mitwirkenden einer amtlichen Publikation wie etwa einem Staatskalender entnommen werden kann. Die Konstituierung der Zivilkammern des Obergerichts und die Interessenbindungen der Mitglieder des Obergerichts werden im Staatskalender, Amtsblatt und/oder Internet publiziert. Ohnehin werden die Mitwirkenden im Rubrum aufgeführt (vgl. Art. 238 lit. a ZPO). Ausserdem legt eine betroffene Gerichtsperson einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig selbst offen (Art. 48 ZPO). Damit -- 9 of 16 -besteht kein Anlass zur vorgängigen Information über die Zusammensetzung des Gerichts (Urteil des Bundesgerichtes 2C_8/2010 [nicht amtlich publizierte Erwägung Erw. 2.2 von BGE 136 III 551]). Entsprechend ist dieser Antrag abzuweisen.

8. Der Vorbehalt ergänzender prozessualer Anträge wird mit dem heutigen Endentscheid der Kammer hinfällig. Dies gilt ebenso für den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung; diesbezüglich kann der Vollständigkeit halber erwähnt werden, dass der vorliegenden Berufung eine solche ohnehin zukommt (Art. 315 Abs. 1 ZPO). III. Materielles

1. Auf den Antrag des Klägers auf Feststellung der Nichtbehandlung seines Armenrechtsgesuchs für das Friedensrichterverfahren ist nicht einzutreten, da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlich-tungsverfahren nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Ohnehin wurde darüber entgegen der Darstellung des Klägers mit Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2012 entschieden (Geschäfts Nr. VO120170–O). Dieses Urteil hat der Kläger nicht angefochten.

2.1 In der Sache bringt der Kläger – wie erwähnt – im Wesentlichen vor, dass ihm zufolge Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verlangens eines zu hohen Kostenvorschusses sowie Ansetzung einer zu kurz bemessenen Frist und Verweigerung der Sistierung des Verfahrens bis zum Erstatten des Kostenvorschusses der Zugang zur Justiz verwehrt worden sei (Urk. 74 S. 1 ff.).

2.2.1 Die angerufene Kammer verneinte die Erfolgsaussichten der klägerischen Rechtsbegehren in ihrem Beschluss vom 15. April 2014 deshalb, weil die geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen selbst bei deren Vorliegen nicht als widerrechtlich eingestuft werden könnten. Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) habe als Angeklagter im Ehrverletzungsverfahren das Recht gehabt, sich gegen die Anklage zu verteidigen, und im Rahmen des Entlastungsbeweises seine verfahrensmässigen Rechte wahrnehmen dürfen, weshalb es -- 10 of 16 -seinen Aussagen an der gerichtlichen Befragung zum Gutglaubensbeweis an der Widerrechtlichkeit mangle (Urk. 41, RB130057-O Erw. II/4 S. 9 f.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde daher mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Das Bundesgericht schützte diese Ansicht und hielt fest, dass die Verneinung der Erfolgsaussichten der Klage wegen Persönlichkeitsverletzung nicht als rechtswidrig und willkürlich qualifiziert werden könne (Urk. 56, BGer 5A_459/2014 Erw. 3.3).

2.2.2 Hinsichtlich der Bestimmung des Streitwertes und der damit verbundenen Höhe des einverlangten Kostenvorschusses hielt die angerufene Kammer in ihrem Entscheid fest, dass die Gerichtsgebühr dem in der Klagebewilligung verzeichneten und vom Kläger selber genannten Streitwert von Fr. 5 Mio. entspreche. Sodann habe der Kläger den Streitwert trotz gerichtlicher Aufforderung nicht mehr berichtigt oder näher bezeichnet (Urk. 41, RBR130057-O Erw. II/5 S. 10 f.). Das Bundesgericht schützte auch diese Ansicht und beurteilte die Festsetzung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 70'750.– mit Blick auf die zürcherische Gebührenverordnung als nicht willkürlich. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger dadurch in seinem Anspruch auf Zugang zu einem Gericht verfassungs- oder konventionswidrig beschränkt sein sollte, da der Streitwert bei der Bemessung der Gebühr eine massgebende Rolle spielen dürfe und die Gebührenverordnung überdies nebst dem Streitwert den Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls berücksichtige, was den verfassungsmässigen Grundsätzen (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) entspreche (Urk. 56, BGer 5A_459/2014 Erw. 4.1 und Erw. 4.2).

2.2.3 Damit wurde aber sowohl über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als auch hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Kostenvorschusses von Fr. 70'750.– bereits letztinstanzlich entschieden. Entsprechend aber verbleibt vorliegend kein Raum mehr, erneut in dieser Sache zu entscheiden, zumal der Kläger lediglich seine bereits früher vorgetragenen Einwendungen wiederholt (wonach bspw. die Nennung der Summe von 5 Mio. anlässlich der Schlichtungsverhandlung lediglich spasseshalber erfolgt sei und er vom Gericht eine der schweizerischen Praxis entsprechende Schadens- und Genugtu-- 11 of 16 -ungssumme verlangt habe [Urk. 74 S. 21, S. 23]). Sodann hat er vor Vorinstanz kein neues Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 62). Ein solches wäre ohnehin nur dann zu berücksichtigten gewesen, wenn der Kläger dieses auf neu eingetretene Tatsachen hätte stützen können.

2.3 Den Entscheid auf Nicht-Sistierung des Verfahrens hätte der Kläger mit einer Beschwerde im Sinne von Art. 319 Abs. 2 lit. b ZPO unter Darlegung eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils anfechten können (A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 126 N 8). Inwiefern ein solcher im damaligen Zeitpunkt gegeben gewesen wäre, kann letztlich offenbleiben. Jedenfalls musste der Kläger gegen diesen Entscheid keine separate Beschwerde führen und ist entsprechend mit seiner diesbezüglichen Einwendung im Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid noch zu hören. Indes zielt der Einwand, wonach das Verfahren hätte sistiert werden, eventualiter ihm die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses hätte erstreckt werden müssen, bis er den Betrag zur Erstattung desselben beschafft gehabt hätte, ins Leere. Mit Zirkularbeschluss der Vorinstanz vom 22. September 2014 wurde das Begehren unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger bereits seit dem 25. Oktober 2013 gewusst habe, dass er damit zu rechnen habe, tatsächlich einen Kostenvorschuss in dieser Höhe bezahlen zu müssen. Entsprechend rechtfertige es sich nicht, ihm die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses zu erstrecken (Urk. 66 S. 2). Mit diesen Erwägungen hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Ohnehin aber würde eine Sistierung des Verfahrens bzw. derartig lange Fristerstreckung oder eine Bewilligung der Ratenzahlung in der neu vom Kläger geforderten Höhe von Fr. 50.– pro Monat (Urk. 74 S. 32 f.; Urk. 62) in klarer Weise gegen das Beschleunigungsgebot verstossen, würde die Begleichung des erhobenen Kostenvorschusses angesichts der Höhe desselben und der angebotenen Raten doch etliche Jahrzehnte dauern. Damit ist nicht einzusehen, inwiefern die Abweisung des Sistierungsbegehrens bzw. des Fristerstreckungsgesuchs bzw. des Gesuchs um Bewilligung einer Ratenzahlung gesetzes- bzw. verfassungswidrig wäre. Entsprechend aber ist dem Kläger der Zugang zum Gericht auch nicht in unzulässiger Weise verwehrt worden.

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3.1 Schliesslich stellt sich der Kläger gegen die ihm auferlegten Gerichtskosten mit der Begründung, dass seine am 15. April 2013 gestellten Begehren nicht als bös- oder mutwillig im Sinne von Art. 119 Abs. 6 ZPO bezeichnet werden könnten (Urk. 74 S. 32). Diese Gesetzesbestimmung bezieht sich lediglich auf das Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches erstinstanzlich kostenlos ist (vgl. BGE 137 III 470), nicht aber auf das Hauptverfahren. Sodann geht aus dem angefochtenen Entscheid auch nicht hervor, dass die Vorinstanz die Gerichtsgebühr ebenso zur Abgeltung des Aufwandes für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erhoben hätte. Dies ist auch nicht anzunehmen. Entgegen der offenkundigen Ansicht des Klägers (Urk. 74 S. 35) wurden ihm für das Gesuchsverfahren nach Art. 119 ZPO im Zirkularbeschluss vom 25. Oktober 2013 gerade keine Kosten auferlegt, lediglich – aber immerhin – für das gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerdeverfahren (Urk. 41, RB130059). Dies entspricht durchaus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Kostenbefreiung des Verfahrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur für das Gesuchsverfahren an sich, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber gilt (BGE 137 III 470). Das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juli 2014 abgeschlossen (BGer 5A_459/2014). Im Endentscheid in der Hauptsache wurde darüber nicht mehr entschieden. Damit aber war die Vorinstanz in Bezug auf den Nichteintretensentscheid berechtigt, Kosten zu erheben, da das Verfahren betreffend Persönlichkeitsverletzung nicht kostenbefreit ist (vgl. Art. 114 ZPO).

3.2 Hinsichtlich der Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.–, welche dem Kläger bereits mit Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Oktober 2013 für das Ausstandsverfahren auferlegt worden waren (Urk. 35), ist darauf hinzuweisen, dass hierüber ebenso bereits letztinstanzlich entschieden worden ist (Urk. 58, BGer 5D_75/2014, Urteil vom 29. Juli 2014, mit welchem das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist). Damit ist auf die nun diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen nicht mehr einzugehen.

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4. Schliesslich bringt der Kläger vor, dass ihm durch den mutwilligen Rückbehalt der Gerichtsakten der vom verstorbenen Bruder geführten Prozesse eine unmenschliche und amtsmissbräuchliche Behandlung widerfahren sei (Urk. 74 S. 34). Wie bereits mit Urteil der angerufenen Kammer vom 15. April 2014 ausgeführt, werden keine Akten an Privatpersonen versandt und wurde der Kläger mehrfach auf die Möglichkeit hingewiesen, am Gericht Akteneinsicht zu nehmen (Urk. 41 S. 6 mit Verweis auf Urk. 16; Urk. 18, Urk. 19 und Urk. 32). Damit hat es sein Bewenden; für Strafanzeigen bzw. Strafverfahren ist die angerufene Kammer nicht zuständig.

5. Insgesamt ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden und es liegt keine der vom Kläger gerügten Verletzungen nach BV, EMRK und IPBPR vor (vgl. Ausführungen Urk. 74 S. 34 f.). Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolge sowie unentgeltliche Rechtspflege

1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Aus dem gleichen Grund besteht kein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 117 ZPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

3. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Dem unterliegenden Kläger ist mit Blick auf Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO keine Parteientschädigung zuzusprechen.

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1. Das Gesuch des Klägers um Erstreckung bzw. Wiederherstellung der Berufungsfrist zur Berufungsergänzung wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Klägers um Zustellung der beigezogenen Akten wird abgewiesen.

3. Der Antrag auf vorgängige Bekanntgabe der an diesem Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen wird abgewiesen.

4. Das Begehren des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

5. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Oktober 2014 wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 74, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

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Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Februar 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc -- 16 of 16 --