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Entscheid

LB150023

Forderung / Schutzschrift

22. Mai 2015Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Am 6. November 2014 hat die B._____ AG unter Beilage einer Klagebewilligung gegen den Gesuchsteller Klage am Bezirksgericht Zürich eingereicht und forderte Fr. 82'080.–. Die Erstinstanz trat mit Beschluss vom 21. November 2014 infolge Ablaufs der 3-monatigen Frist zum Einreichen der Klagebewilligung auf die Klage nicht ein (Urk. 15 in LB140093-O). Die dagegen erhobene Berufung hiess die angerufene Kammer mit Beschluss vom 17. Februar 2015 gut, setzte die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.– fest und auferlegte diese dem heutigen Gesuchsteller. Ebenso verpflichtete sie den Gesuchsteller, der B._____ AG den geleisteten Vorschuss von Fr. 2'000.– zu ersetzen und eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.– zu bezahlen (Urk. 24 in LB140093O S. 8).

1.2

Am 4. Mai 2015 ging in der Folge eine Schutzschrift mit folgendem Begehren ein (Urk. 1 S. 2): "1. Die vorliegende Eingabe sei als Schutzschrift entgegen zu nehmen und während sechs Monaten gerichtlich aufzubewahren.

2. Einem allfälligen Gesuch der Klägerin um Bescheinigung der Rechtskraft und/oder Vollstreckbarkeit des Entscheides über die Verteilung der Prozesskosten im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2015 (LB140093-O), Dispositiv Ziffern 3 und 4, sei nicht stattzugeben.

2. Einem allfälligen Gesuch der Klägerin um Bescheinigung der Rechtskraft und/oder Vollstreckbarkeit des Entscheides über die Verteilung der Prozesskosten im Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2015 (LB140093-O), Dispositiv Ziffern 3 und 4, sei nicht stattzugeben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zulasten der Klägerin."

2. Der Gesuchsteller stützt sein Gesuch auf Art. 270 ZPO. Die Schutzschrift ist eine antizipierte Stellungnahme zu einem erst erwarteten Antrag auf superprovisorischen Erlass einer Anordnung. Sie kommt deshalb überall dort in Frage, wo das Gericht im durch den erwarteten Antrag ausgelösten Verfahren den Standpunkt beider Parteien berücksichtigen darf und muss (Andri Hess-Blumer in: BSK ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 270 N 6). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei der Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung hat das Gericht von Amtes wegen abzuklären, ob der Entscheid vollstreckbar ist. Dabei hat es die Gegenpartei nicht anzuhören; der Einwand der fehlenden Vollstreckbarkeit bzw. der -- 2 of 4 -falsch ausgestellten Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist denn auch erst beim Vollstreckungsgericht vorzubringen. Da die unterlegene Partei in die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht einbezogen wird, ist das Vollstreckungsgericht an die Vollstreckbarkeitsbescheinigung des erkennenden Gerichts nicht gebunden (D. Staehelin in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 336 N 26). So handelt es sich bei der Vollstreckbarkeitsbescheinigung auch nicht um eine gerichtliche Verfügung; diese stellt ein Beweismittel bzw. eine öffentliche Urkunde dar, deren Unrichtigkeit nachgewiesen werden kann (Rohner/Mohs in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO]), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 336 N 8; D. Staehelin, a.a.O., Art. 336 N 26; BK-Kellerhals, N 17 zu Art. 336 ZPO). Damit aber ist die Eingabe des Gesuchstellers nicht als Schutzschrift entgegenzunehmen. Sie findet demzufolge keine Beachtung.

3. Die Kosten des Verfahrens sind dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen.

1. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 30. April 2015, eingegangen am 4. Mai 2015, wird nicht als Schutzschrift entgegengenommen und findet keine Beachtung.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

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Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc -- 4 of 4 --