Lexipedia

Entscheid

LB170004

Forderung

18. April 2018Deutsch180 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

VI.

Für die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist vom gleichen Streitwert wie vor Vorinstanz auszugehen (Fr. 97'207'987.– (Umrechnungskurse bei Klageeinreichung: USD = 0.90669, EUR = 1.21219, GBP = 1.51266; s.a. act. 2 Rz 16; act. 8 S. 2). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 GerGebV auf Fr. 500'000.– festzusetzen, der Klägerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 300'000.– zu leisten (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 AnwGebV). Da der Prozessaufwand der Beklagten im Jahr 2017 erbracht wurde, liegt der Mehrwertsteuerzuschlag bei 8 %.

Es wird erkannt:

Erwägungen

1.

Die Berufung wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500'000.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

-- 109 of 110 --

4.

Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300'000.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 98, sowie an das Bezirksgericht Zürich, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 97 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. P. Diggelmann Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:

-- 110 of 110 --

Forderung | Lexipedia