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Entscheid

LB170011

Forderung

7. Juni 2018Deutsch51 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

IV.

Erwägungen

1.

Ausgangslage

1.1

Der Kläger behauptet im Berufungsverfahren zusammenfassend, die Vorinstanz sei befangen gewesen (Urk. 133 S. 5 Rz. 16). Sodann habe sie nicht nur den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt, sondern auch die entsprechenden rechtlichen Grundlagen nicht korrekt angewendet (Urk. 133 S. 4 Rz. 10). Der Kläger habe die Beklagte nicht getäuscht, sondern offen und ehrlich sowie vollständig über die finanzielle Situation der C._____ AG und der E._____ GmbH informiert. Die Beklagte habe dementsprechend darüber bei Vertragsschluss detailliert Bescheid gewusst und könne sich weder auf einen Grundlagenirrtum noch auf Sachgewährleistung berufen (Urk. 133 S. 5 Rz. 17). Falls die Beklagte tatsächlich keine Kenntnisse der finanziellen Situation der C._____ AG und der E._____ GmbH gehabt hätte, dann nur deshalb, weil sie sich nicht dafür interessiert habe. Dieses Desinteresse dürfe jedoch nicht dem Kläger angerechnet werden (Urk. 133 S. 5 Rz. 18).

1.2

Die Beklagte macht geltend, dass sich die Zusammenfassung des Standpunktes des Klägers nicht mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinandersetze und konkret aufzeige, was am angefochtenen Urteil oder Verfahren falsch sein solle. Bestritten werde jedoch explizit die Übergabe von Buchhaltungsunterlagen der E._____ GmbH im Rahmen der Vertragsverhandlungen, da es ein Novum darstelle (Urk. 154 S. 5 Rz. 13).

1.3

Nachfolgend ist detailliert auf die einzelnen Rügen des Klägers einzugehen.

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2.

Befangenheit der Vorinstanz

2.1. Der Kläger lässt ausführen, dass die Beklage bzw. die von ihr gegründete Interessensgemeinschaft den Kläger (und sogar dessen Frau) mit unbegründeten Strafanzeigen eingedeckt habe und zudem mehrere Zivilverfahren gegen den Kläger und dessen Frau eingeleitet habe. Mit dieser massiven Stimmungsmache habe die Beklagte den Kläger bei den Behörden und den Gerichten diskreditieren wollen. Bisher habe die Beklagte jedoch weder in einem Strafverfahren noch in einem Zivilverfahren (mit Ausnahme des vorinstanzlichen Fehlurteils) obsiegt (Urk. 133 S. 5 Rz.15). Die Beklagte habe die erwähnten Straf- und Zivilverfahren auch in das vorinstanzliche Verfahren eingebracht und habe damit im Prozess vor Bezirksgericht Hinwil massive Stimmungsmache betrieben. Das Gericht habe sich bei seiner Beweiswürdigung wohl durch diese Stimmungsmache beeinflussen lassen oder sei aufgrund anderer Umstände befangen gewesen. Anders könne der vorinstanzliche Entscheid nicht erklärt werden (Urk. 133 S. 5 Rz. 16).

2.1. Der Kläger lässt ausführen, dass die Beklage bzw. die von ihr gegründete Interessensgemeinschaft den Kläger (und sogar dessen Frau) mit unbegründeten Strafanzeigen eingedeckt habe und zudem mehrere Zivilverfahren gegen den Kläger und dessen Frau eingeleitet habe. Mit dieser massiven Stimmungsmache habe die Beklagte den Kläger bei den Behörden und den Gerichten diskreditieren wollen. Bisher habe die Beklagte jedoch weder in einem Strafverfahren noch in einem Zivilverfahren (mit Ausnahme des vorinstanzlichen Fehlurteils) obsiegt (Urk. 133 S. 5 Rz.15). Die Beklagte habe die erwähnten Straf- und Zivilverfahren auch in das vorinstanzliche Verfahren eingebracht und habe damit im Prozess vor Bezirksgericht Hinwil massive Stimmungsmache betrieben. Das Gericht habe sich bei seiner Beweiswürdigung wohl durch diese Stimmungsmache beeinflussen lassen oder sei aufgrund anderer Umstände befangen gewesen. Anders könne der vorinstanzliche Entscheid nicht erklärt werden (Urk. 133 S. 5 Rz. 16).

2.2. Aus Sicht des Klägers ist ein fehlerhaftes Urteil (Fehlurteil) ergangen, das er sich unter anderem mit der Befangenheit der Vorinstanz erklärt, die sich durch die behauptete Stimmungsmache der Beklagten gegen den Kläger habe beeinflussen lassen. Der Kläger hat mit keinem Wort dargetan oder behauptet, dass die erstinstanzlichen Richter nicht das sonst übliche Mass an Sorgfalt beim Studium oder der Führung des Falles angewendet hätten oder krasse und wiederholte Irrtümer vorlägen, welche als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssten (BGE 138 IV 142, E. 2.3.). Für die Behauptung der Befangenheit liefert der Kläger somit keinerlei Beweise oder Anhaltspunkte, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss. Er hat zudem in diesem Zusammenhang keinen Antrag auf Ablehnung des Spruchkörpers oder einzelner Mitglieder der Vorinstanz gestellt.

3. Kaufgegenstand gemäss Kaufvertrag vom 30. November 2009

3.1. Der Kläger macht geltend, dass der von den Parteien am 30. November 2009 unterzeichnete Kaufvertrag und der entsprechende Aktionärsbindungsvertrag durch M._____, diplomierter Wirtschaftsprüfer und Organ der Beklagten mit

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Einzelunterschrift, vorbereitet und erstellt worden sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe die Beklagte jedoch nicht nur 250 Namenaktien der C._____ AG für einen Kaufpreis von CHF 882'252.00 gekauft. Mit diesem Kauf verbunden gewesen sei zudem das Anrecht der Beklagten auf eine Beteiligung an Stimmen und Kapital der L1._____ GmbH (ehemals L._____ GmbH), welche von der Beklagten sogar als "Schwesterfirma" betitelt worden sei. Überdies sei zu erwähnen, dass mit dem Kauf der 250 Namenaktien der C._____ AG auch eine Beteiligung an der J._____ GmbH, K._____ (A) verbunden gewesen sei. Somit habe die Vorinstanz bereits den Kaufgegenstand des Kaufvertrages vom 30. November 2009 nicht korrekt erfasst. D.h. bereits an dieser Stelle habe die Vorinstanz den Sachverhalt falsch bzw. nicht vollständig festgestellt. Wenn die Vorinstanz bereits von einem falschen Kaufgegenstand und damit von einem falschen Sachverhalt ausgehe, sei offensichtlich, dass sie die Streitigkeit nicht korrekt beurteilen könne. Eine falsche Ausgangslage, vorliegend eine falsche Feststellung des Kaufgegenstandes, habe grossen Einfluss auf die Beurteilung einer Streitigkeit. Allein schon diese falsche Ausgangslage müsse zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führen (Urk. 133 S. 6 f. Rz. 22).

3.2. Die Beklagte hält in ihrer Berufungsantwort entgegen, dass die klägerische Behauptung der Aktenlage widerspreche und zudem im Widerspruch zu den eigenen Ausführungen in seiner Klage vom 29. April 2011 stünde (Urk. 154 S. 7 Rz. 17). Die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf den Kaufgegenstand korrekt festgestellt. Dabei habe sie sich auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen des Klägers abgestützt. Die beiden anderen Gesellschaften hätten nicht Kaufgegenstand gebildet. Der vom Berufungskläger erstmals vor Obergericht Zürich vorgebrachte Vorwand sei nicht zu hören (Urk. 154 S. 8 Rz. 18).

3.3. Der Kläger zeigt nicht auf, wo er diese Vorbringen vor Vorinstanz geltend gemacht hat. Zudem führt er nicht aus, welche Relevanz seine Behauptungen im Hinblick auf die Erwägungen und den Entscheid der Vorinstanz haben. Auf die entsprechenden Einwendungen ist nicht einzugehen.

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4. Bewertungsgrundlage

4.1. Der Kläger rügt weiter, die Vorinstanz halte fest, dass für die vorzunehmende Beteiligung im Rahmen der Vertragsanfechtung wegen Willensmängeln nicht die einzelnen Aktien, sondern das Unternehmen als solches als Kaufgegenstand zu betrachten sei. Wie die Vorinstanz zu diesem Schluss komme, sei nicht nachvollziehbar und werde von der Vorinstanz auch nicht begründet. Vertragsgegenstand sei vorliegend der Kauf von 250 Namenaktien der C._____ AG, eine Beteiligung von 10% an Stimmen und Kapital an der L1._____ GmbH sowie eine Beteiligung an der J._____ GmbH K._____ (A) gewesen. Verkauft worden seien nur die Aktien, nicht jedoch die ganzen Unternehmen. Die Behauptung der Vorinstanz, für die vorzunehmende Beurteilung seien nicht die einzelnen Aktien, sondern das Unternehmen (die C._____ AG) als solches als Kaufgegenstand zu betrachten, erweise sich daher als falsch (Urk. 133 S. 15 f. Rz. 51).

4.2. Die Beklagte macht dazu geltend, im Rahmen der Vertragsverhandlungen habe die Beklagte unbestrittenermassen vom Kläger Auskunft zur finanziellen Situation und zur Wirtschaftlichkeit der Messetätigkeit verlangt. Diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei vom Kläger nicht nur nicht gerügt, sondern sogar ausdrücklich anerkannt worden. Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz, dass für die Beurteilung im Rahmen der Vertragsanfechtung wegen Willensmängeln nicht die einzelne Aktie, sondern das Unternehmen als solches als Kaufgegenstand zu betrachten sei, sei folglich korrekt. Die diesbezüglich überaus pauschal formulierte Rüge des Klägers sei demnach abzuweisen, sofern darauf mangels rechtsgenüglicher (sic!) Begründung überhaupt einzutreten sei (Urk. 154 S. 17f. Rz. 45).

4.3. Die Vorinstanz führt aus, Gegenstand des angefochtenen Kaufvertrages vom 30. November 2009 hätten die 250 Namenaktien der C._____ AG gebildet. Für die vorzunehmende Beurteilung im Rahmen der Vertragsanfechtung wegen Willensmängeln seien aber nicht die einzelnen Aktien, sondern das Unternehmen als solches als Kaufgegenstand zu betrachten. Beim Unternehmenskauf könne eine aktive Täuschung dadurch erfolgen, dass eine Partei vor oder bei den Verhandlungen mündlich oder schriftlich falsche Informationen zum Unternehmen -- 16 of 35 -abgebe und es in der Folge zu einem Vertragsabschluss komme, welcher durch diese falschen Angaben beeinflusst worden sei. Dabei könne es sich namentlich um falsche Ertrags- oder Umsatzzahlen oder falsche Angaben über die Berechtigung an Anlagevermögen und Immaterialgütern handeln (Urk. 134 S. 11 Ziff.

3.4.2.1. Grundlagen).

4.4. Der Kläger zeigt nicht auf, inwiefern sein Einwand, es gehe um die Aktien und nicht das Unternehmen, entscheidrelevant ist. Wesentlich ist, dass die Beklagte gemäss Kaufvertrag einen Viertel des Aktienkapitals und der Aktien der C._____ AG erworben hat (Urk. 3/3 S. 2). Daher kann sich die Beklagte sehr wohl darauf berufen, dass sie diesen Kauf nicht getätigt hätte, wenn sie um die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens gewusst hätte. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach für die Beurteilung im Rahmen der Vertragsanfechtung wegen Willensmängeln nicht die einzelne Aktie, sondern das Unternehmen als solches als Kaufgegenstand zu betrachten sei, erweist sich damit als zutreffend.

5. Unverbindlichkeit des Aktienkaufvertrages infolge absichtlicher Täuschung

5.1. Grundlagen Die grundsätzlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Irrtum und der Anfechtungsfrist gemäss Art. 31 Abs. 1 OR sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden (Urk. 134 S. 7 f.).

5.2. Anfechtungsfrist

5.2.1. Zur Anfechtungsfrist hält die Vorinstanz fest, dass die Beklagte mit Einschreiben vom 18. Februar 2011 gegenüber dem Kläger die Unverbindlichkeit des Kaufvertrages vom 30. November 2009 erklärt habe. Die Beklagte lasse dazu ausführen, sie habe im Nachgang zur ausserordentlichen Generalversammlung der C._____ AG vom 6. Januar 2011 Kontakt mit den Minderheitsstammanteilhaltern der E._____ GmbH, N._____ und O._____, aufgenommen. Die von N._____ zur Verfügung gestellten Informationen hätten der Beklagten gezeigt, dass der Kläger die Beklagte im Rahmen der Verhandlungen über den Aktienkauf der C._____ AG in wesentlichen Punkten falsch informiert und absichtlich getäuscht -- 17 of 35 -habe. Der Beklagten sei damit auch bewusst geworden, dass der Kläger gegen seine vorvertragliche Pflicht, den immensen Mittelabfluss aus der Messetätigkeit der Beklagten offenzulegen, verstossen habe. Deshalb habe sie mit Schreiben vom 18. Februar 2011 die Unverbindlichkeit des Kaufvertrages erklärt. Die Vorinstanz hält weiter fest, der Kläger behaupte, der Kontakt der Beklagten zu N._____ und O._____ sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Jahr 2010 aufgenommen worden, ohne den von der Beklagten behaupteten Informationsaustausch mit N._____ im Nachgang zur ausserordentlichen Generalversammlung der C._____ AG zu bestreiten. Die Behauptungen der Beklagten zum Beginn der Anfechtungsfrist würden vom Kläger nicht bestritten. Zwar sei die Behauptung der Beklagten nur wenig substantiiert, hinsichtlich einer allfälligen Genehmigung des Kaufvertrages durch die Beklagte liege die Behauptungslast aber beim Kläger. Dieser habe hinsichtlich Beginn und Ablauf der Anfechtungsfrist keine tatsächlichen Behauptungen und/oder Bestreitungen aufgestellt. Unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung, dass nicht leichthin auf eine Verwirkung des Anfechtungsrechtes zufolge Fristablauf bzw. auf eine Genehmigung des Vertrages geschlossen werden dürfe, sei von der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Beklagten und damit einer fristgerechten Vertragsanfechtung auszugehen (Urk. 134 S. 8 f.).

5.2.2. Der Kläger macht berufungsweise geltend, dass er hinsichtlich Beginn und Ablauf der Anfechtungsfrist sehr wohl selbst tatsächliche Behauptungen und Bestreitungen aufgestellt habe. Bereits im Dezember 2009 habe die Beklagte die Bezahlung des geschuldeten Restkaufpreises verweigert und es sei davon auszugehen, dass sie bereits damals eine Anfechtung des Vertrages geplant habe. Wenn also die Beklagte damals einen Grund für die Verweigerung der Zahlung des Restkaufpreises bemerkt hätte, hätte die Anfechtungsfrist bereits im Dezember 2009 zu laufen begonnen und die Geltendmachung der Täuschung im Februar 2011 sei daher offensichtlich zu spät erfolgt (Urk. 133 S. 11 f. Rz. 41). Zudem habe M._____ von der Beklagten die Buchhaltung etc. sicherlich vor dem Verfassen seiner E-Mail-Nachricht vom 10. Februar 2010 geprüft, denn damals habe er von einem Neubeginn im Sinne eines "start-up" gesprochen. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte der Kläger [recte wohl: die Beklagte] Kenntnis von einer an-- 18 of 35 -geblichen Täuschung etc. gehabt und die Anfechtungsfrist hätte begonnen. Die Geltendmachung der absichtlichen Täuschung im Schreiben vom 18. Februar 2011 sei diesfalls offensichtlich zu spät erfolgt (Urk. 133 S. 12 Rz. 42). Die Beklagte habe bereits im Jahr 2009 und dann insbesondere im Januar 2010 intensiven Kontakt zu N._____ und O._____ gehabt. Sollten tatsächlich Informationen von N._____ zur Entdeckung einer angeblich absichtlichen Täuschung - welche natürlich weiterhin bestritten werde - geführt haben, hätte die Beklagte diese Informationen bereits im Januar 2010 erhalten. Somit wäre die Frist zur Anfechtung des Kaufvertrages im Januar 2011 abgelaufen (Urk. 133 S. 12 f. Rz 43). Im Übrigen hätte die Beklagte bzw. deren Organ M._____ als diplomierter Wirtschaftsprüfer eine solch massive Täuschung, wie von ihr behauptet, viel früher bemerken müssen. Wie mehrfach festgehalten, habe er (der Kläger) die Beklagte im Vorfeld des Vertragsabschlusses über die finanziellen Verhältnisse der C._____ AG und der E._____ GmbH umfassend informiert und dokumentiert. Die Beklagte habe also bereits vor Vertragsschluss am 30. November 2009 über alle Informationen verfügt, aus denen sich die behauptete Täuschung ergeben hätte (Urk. 133 S. 13 Rz. 44). Die Beklagte habe sich aber schlicht nicht für die Informationen über die finanziellen Verhältnisse der C._____ AG und der E._____ GmbH interessiert. Es könne nicht sein, dass die Beklagte einen Kaufvertrag abschliesse, ohne die finanziellen Verhältnisse der Firmen, in welche sie investiere, nicht im Geringsten zu prüfen, und sich dann viel später auf eine behauptete Täuschung berufe, um diesen Kaufvertrag anzufechten (Urk. 133 S. 13 Rz. 44).

5.2.3. Die Beklagte führt zu den klägerischen Vorbringen aus, dass der Kläger, wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Urteil korrekt festhalte, hinsichtlich Beginn und Ablauf der Anfechtungsfrist keine tatsächlichen Behauptungen und/oder Bestreitungen aufgestellt habe. Aufgrund der Novenschranke sei das Obergericht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. Vorsorglich bestreite sie die zum ersten Mal vor Obergericht vorgebrachte, unbelegte Theorie, wonach sie bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung oder dann zwei Wochen später beim Vollzug Kenntnis von den hohen Debitorenausständen gehabt haben solle. Der Kläger habe notabene vor der Vorinstanz durchwegs bestritten, dass die von der Vorinstanz festgestellten Debitorenausstände tatsächlich bestanden hät-- 19 of 35 -ten. Eine korrekte Offenlegung der Debitorenausstände im Rahmen der Unterzeichnung oder des Vollzuges des Aktienkaufvertrages könne ausgeschlossen werden (Urk. 154 S. 13 Rz. 34 f.).

5.2.4. Soweit der Kläger geltend macht, er habe hinsichtlich Beginn und Ablauf der Anfechtungsfrist selbst tatsächliche Behauptungen und Bestreitungen aufgestellt, so hat er keinerlei Hinweise auf entsprechende Vorbringen vor Vorinstanz gemacht. Er kam damit seiner Pflicht zu klaren und sauberen Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz, wo er die massgeblichen Behauptungen und Bestreitungen erhoben hat (vgl. vorstehend III. Prozessuales), nicht nach.

5.2.5. Soweit die diversen Behauptungen des Klägers zum Beginn der Anfechtungsfrist erstmals im Rahmen der Berufung vorgebracht worden sind, gilt das Novenverbot.

5.2.6. Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Anfechtungsfrist von einem Jahr eingehalten ist.

5.3. Genehmigung

5.3.1. Der Kläger macht weiter geltend, die Parteien hätten vereinbart, dass die Käuferin nach Unterzeichnung des Aktionärsbindungsvertrages und nach Vorliegen und positiver Bewertung der Budgets (und Businessplan) für die C._____ AG (D._____) und J._____ GmbH (K._____) eine Teilzahlung von Fr. 600'000.- bezahlen würde. Da die Beklagte diese Teilzahlung von Fr. 600'000.- ohne Widerrede bezahlt habe, sei offensichtlich, dass ihr die Budgets (und Businesspläne) für die C._____ AG (D._____) und J._____ GmbH (K._____) vorgelegen haben müssten und sie diese als positiv bewertet habe. Ansonsten hätte sie ja bereits die Teilzahlung von Fr. 600'000.- verweigern müssen. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte mit ihrer Teilzahlung von Fr. 600'000.- die Budgets (Businesspläne) für die C._____ AG (D._____) und J._____ GmbH (K._____) und damit auch den Kaufvertrag genehmigt habe (Urk. 133 S. 7 Rz. 23 und 25).

5.3.2. Die Beklagte wendet in Bezug auf die geltend gemachte nachträgliche Genehmigung ein, dass diese Ausführungen neu seien. Noven seien nur noch unter

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Einhaltung der restriktiven Bedingungen von Art. 317 ZPO zulässig. Der Kläger unterlasse es aber gänzlich, die Beweggründe für die verspätete Sachverhaltsergänzung darzulegen. Entsprechend seien die Ausführungen des Klägers nicht zu berücksichtigen (Urk. 154 S. 9 Rz. 21).

5.3.3. Der Kläger hat nicht dargelegt, wo er den entsprechenden Einwand vor Vorinstanz vorgebracht hat. Als Novum wäre der Einwand zudem verspätet (vgl. vorne III. Prozessuales Ziff. 2.).

5.4. Absichtliche Täuschung Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Beklagte die Beweislast dafür trage, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der absichtlichen Täuschung - Täuschungshandlung, Absicht, Irrtum und Kausalität - in tatsächlicher Hinsicht erfüllt seien (Urk. 134 S. 10).

5.4.1. Täuschungshandlung Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundlagen (Urk. 134 S. 11 f. Ziff. 3.4.2.1.) sind zutreffend und es kann darauf verwiesen werden.

5.4.1.1. Unterlagen der Vertragsverhandlungen

5.4.1.1.1. Zwischen den Parteien ist strittig, welche Dokumente der Kläger der Beklagten im Rahmen der Vertragsverhandlungen ab Mitte August 2009 übergeben hat. Soweit der Kläger in seiner Berufung geltend macht, er habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen der Beklagten auch die Buchhaltungsunterlagen der E._____ GmbH übergeben (Urk. 133 S. 4 Rz 12), so hat er nicht dargetan, wo er dies vor Vorinstanz behauptet hat. Als Novum wäre der Einwand zudem verspätet (vgl. vorne III. Prozessuales Ziff. 2).

5.4.1.1.2. Die Vorinstanz hält in ihrer Beweiswürdigung zu den Unterlagen der Vertragsverhandlungen fest, dass es für den unbeteiligten Betrachter zunächst erstaunen möge, dass der Beklagten keine weiteren Unterlagen als die von ihr als Urk. 15/39-41 sowie Urk. 15/43 eingereichten Dokumente zur finanziellen Situation der Geschäftsbereiche Messe und Verlag der E._____ GmbH und C._____ -- 21 of 35 -AG vorgelegt worden sein sollen und sie einen Investmententscheid in einer solch beträchtlichen Höhe auf diese doch eher knapp bemessenen Dokumentation abstütze. Ebenso erstaune es sodann, dass der Kläger ausserstande sei, weitere relevante Dokumente zur finanziellen Situation der genannten Unternehmensbereiche konkret zu benennen, welche der Beklagten im Rahmen der Vertragsverhandlungen zur Einsicht und Überprüfung vorgelegt worden sein sollen. Nachdem die Beklage habe behaupten lassen, welche konkreten Dokumente zu den finanziellen Verhältnissen der Geschäftsbereiche Messe und Verlag vom Kläger erstellt und ihr im Rahmen der Vertragsverhandlungen übergeben worden seien, habe dieser eingewendet, er habe der Beklagten "sämtliche Vertragsordner sowie sämtliche sonstigen Unterlagen" ausgeliefert. Die Beklagte habe insbesondere sämtliche Adressen der Aussteller und Lieferanten sowie sämtliche Abrechnungen der P._____ AG erhalten, und der Kläger habe der Beklagten bzw. M._____ im Rahmen der Kaufverhandlungen Einblick in sämtliche Buchhaltungs- und sonstigen Unterlagen der E._____ GmbH gewährt. Mit diesen pauschalen Behauptungen, so die Vorinstanz weiter, komme der Kläger seiner Behauptungslast nur ungenügend nach. Er hätte namentlich die Dokumente, welche der Beklagten seiner Meinung nach übergeben worden seien, sowie Ort und Zeit der Übergabe bzw. die Einsichtnahme durch die Beklagte näher spezifizieren und eingrenzen müssen. Die unsubstanzierten Behauptungen des Klägers seien einem Beweis nicht zugänglich und seien daher nicht zum Beweis zu verstellen. In tatsächlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass die Beklagte ihren Kaufentscheid auf die von ihr als Verkaufsdokumentation bezeichneten Unterlagen - namentlich den Jahresabschluss der E._____ GmbH für das Geschäftsjahr 2008 (Urk. 15/39), die Analyse der F._____ Show 2007, 2008 und 2009 (Urk. 15/40) und die Budgetplanung / Bewertung E._____ GmbH (Urk. 15/41) sowie das Budget der C._____ AG für das Geschäftsjahr 2010 (Urk. 15/43) - abgestützt habe und abgesehen von den Abrechnungen der P._____ AG vom Kläger keine Einsicht in weitere verkaufsrelevante Unterlagen bekommen habe (Urk. 134 S. 13 f.).

5.4.1.2. Urheberschaft Unterlagen Verkaufsdokumentation

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5.4.1.2.1. Mit Bezug auf die Analyse der F._____ Show 2007, 2008 und 2009 (Urk. 15/40), die Budgetplanung / Bewertung (Urk. 15/41) sowie das Budget der C._____ AG (Urk. 15/43) bestreitet der Kläger sodann seine alleinige Urheberschaft und wendet ein, M._____ von der Beklagten habe bei der Ausarbeitung dieser Dokumente massgeblich mitgewirkt. Dazu hat ihm die Vorinstanz zurecht die Beweislast auferlegt (Urk. 59 S. 2 ff. Beweissatz 1).

5.4.1.2.2. Nachfolgend ist daher im Lichte der Berufungsrügen grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Kläger den Beweis für die massgebliche Mitwirkung von M._____ bei der Ausarbeitung der erwähnten Dokumente erbracht hat.

5.4.1.2.2.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel aufgeführt und entsprechend gewürdigt (Urk. 134 S. 14-17). Sie kommt zum Schluss, es sei unzweifelhaft, dass diese Unterlagen vom Kläger erstellt worden seien. Dass sie unter massgeblicher Mitwirkung von M._____ nachträglich ergänzt oder abgeändert worden seien, sei im Ergebnis eine bestrittene und unbewiesen gebliebene Parteibehauptung des Klägers. Somit sei dem Kläger der Beweis, dass er und die Beklagte, vertreten durch M._____, die Analyse der F._____ Show (Urk. 15/40), die Budgetplanung / Bewertung E._____ GmbH (Urk. 15/41) sowie das Budget der C._____ AG für das Geschäftsjahr 2010 (Urk. 15/43) zusammen erarbeitet hätten, nicht gelungen. Die Urheberschaft dieser Dokumente sei somit dem Kläger allein zuzuschreiben (Urk. 134 S. 17 f.).

5.4.1.2.2.2. Der Kläger macht dazu in seiner Berufung geltend, diese Beweiswürdigung durch die Vorinstanz müsse offensichtlich als unrichtige Feststellung des Sachverhaltes qualifiziert werden (Urk. 133 S. 18 Rz. 59). Der Zeuge Q._____ habe einen regen Kontakt zwischen dem Kläger und M._____ im Jahre 2009 bestätigt. Er habe auch bestätigt, dass M._____ und der Kläger oft gemeinsam vor dem Computer gesessen und auch gemeinsam Umbuchungen in den Unterlagen vorgenommen hätten, welche anschliessend ausgedruckt und an M._____ übergeben worden seien (Urk. 95 S. 9). Zudem habe er ausgesagt, dass der Kläger auf Wunsch von M._____ weitere Umbuchungen in der Buchhaltung der C._____ AG vorgenommen habe, weil die Bilanz und die Erfolgsrechnung noch nicht dem entsprochen hätten, wie M._____ sich das vorgestellt habe (Urk. 95 S. 11 ff.).

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Q._____ habe festgehalten (Urk. 95 S. 7 und 9), dass die erwähnten Dokumente vom Kläger und M._____ gemeinsam, wenn nicht sogar im Auftrag und nach Weisungen von M._____ erstellt worden seien (Urk. 133 S. 20 Rz. 67).

5.4.1.2.2.3. Der Zeuge Q._____ wurde am 4. Mai 2015 befragt (Urk. 95). Er führte aus, dass er bei der R._____ AG arbeite, dessen Geschäftsführer der Kläger sei (Urk. 59 S. 2). Der Kläger und er hätten regelmässigen Kontakt und es sei sowohl ein berufliches als auch ein freundschaftliches Verhältnis (Urk. 95 S. 3). Auf die Frage, ob ihm das Dokument mit dem Namen "Analyse der F._____ 2007, 2008, 2009" etwas sage, sagte der Zeuge Q._____, dass er es vom Namen her kenne. Man habe in diesem Dokument mehrere Jahre einander gegenübergestellt, um nachzuvollziehen, wie sich die Firma entwickle. Auf die Frage, ob er wisse, wer dieses Dokument erstellt habe, sagte der Zeuge Q._____, seines Wissens sei dieses Dokument durch die Zusammenarbeit von M._____ und dem Kläger entstanden. Danach befragt, worauf sein Wissen basiere, meinte der Zeuge, dass er es am Rande mitbekommen habe, aber wie genau dieses Dokument entstanden sei und wer was gemacht habe, könne er nicht sagen (Urk. 95 S. 6 f.). Er sei auch nicht dabei gewesen, als dieses Dokument erstellt worden sei (Urk. 95 S. 7). Auf entsprechenden Vorhalt von Urk. 15/49 "Analyse der F._____ Show 2007, 2008, 2009", sagte der Zeuge Q._____, dass er dieses Dokument sicher schon einmal gesehen habe (Urk. 95 S. 7). Aufgrund des Visums "…" gehe er davon aus, dass der Kläger das Dokument erstellt habe. Er wisse nur, dass dieser auf jedes Dokument, welches er erstelle, sein Visum daruntersetze. Er sei aber nicht dabei gewesen, als dieses Dokument erstellt worden sei. Auf entsprechenden Vorhalt von Urk. 15/41 "Budgetplanung / Bewertung E._____ GmbH" sagte der Zeuge Q._____, dass er aufgrund der Darstellung davon ausgehe, dass es der Kläger erstellt habe. Auf entsprechende Nachfrage präzisierte er, dass er wegen des Layouts davon ausgehe (Urk. 95 S. 8). Auch auf Vorhalt von Urk. 15/43 "Budgetplanung / Bewertung C._____ AG" sagte der Zeuge Q._____, dass er von der Handschrift her denke, dass dieses vom Kläger erstellt worden sei. Er könne es aber nicht mit 100%-iger Sicherheit sagen (Urk. 95 S. 9). Er habe mitbekommen, dass der Kläger und M._____ im Büro des Ersteren gemeinsam vor dem Computer gesessen hätten. Er sei auch schon zu Sitzungen hinzugerufen worden, weil -- 24 of 35 -er habe Umbuchen tätigen und anschliessend einen Ausdruck davon M._____ abgeben müssen (Urk. 95 S. 9). Auf Ergänzungsfrage von RA Y._____, wann die erwähnten Umbuchungen stattgefunden hätten, sagte der Zeuge Q._____, sie hätten Ende 2009 / anfangs 2010 den Abschluss 2009 gemacht. Dabei hätten sie auf Wunsch von M._____ Umbuchungen vorgenommen, weil die Bilanz und Erfolgsrechnung noch nicht dem entsprochen hätten, wie dieser sich das vorgestellt habe (Urk. 95 S. 11). Die Umbuchungen seien für die Buchhaltung C._____ AG gewesen, da sei er sich fast sicher. Auf die Frage, ob es sich dabei um den Abschluss der C._____ AG 2009 gehandelt habe, sagte der Zeuge Q._____, dass er sich nicht sicher sei, aber er es glaube (Urk. 95 S. 12).

5.4.1.2.2.4. Bei der Würdigung dieser Zeugenaussagen fällt zunächst auf, dass der Zeuge Q._____ sowohl ein berufliches als auch ein freundschaftliches Verhältnis zum Kläger bestätigte und im Zeitpunkt der Zeugenbefragung in einer Firma arbeitete, dessen Geschäftsführer der Kläger war. Dies ist bei der Aussagewürdigung zu berücksichtigen. Zu den relevanten Dokumenten und insbesondere zu deren Urheberschaft konnte der Zeuge aus eigener Wahrnehmung nichts sagen. Die bestätigten gemeinsamen Umbuchungen des Klägers mit M._____ betrafen seiner Erinnerung nach den Abschluss der C._____ AG 2009 und sind zeitlich nach dem Vertragsschluss anzusiedeln.

5.4.1.2.2.5. Die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Aussagen des Zeugen Q._____ und deren Würdigung erweisen sich damit als zutreffend. Auch die Feststellung der Vorinstanz, alle anderen Zeugen hätten die Sachdarstellung des Klägers, wonach M._____ bei der Ausarbeitung der obgenannten Unterlagen (Urk. 15/40, Urk. 15/41, Urk. 15/43) mitgewirkt habe, nicht bestätigen können (Urk. 134 S. 17), ist richtig. Die Rüge des Klägers erweist sich damit als unbegründet.

5.4.1.2.2.6. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Urheberschaft der Dokumente allein dem Kläger zuzuschreiben ist.

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5.4.1.3. Fehlendes Interesse der Beklagten Soweit der Kläger berufungsweise einwendet, dass die Beklagte gar nie an den bisherigen finanziellen Verhältnissen der C._____ AG und der E._____ GmbH interessiert gewesen sei, sondern den Kaufvertrag vom 30. November 2009 einzig als Investition in die Zukunft gesehen habe (Urk. 133 S. 24 Rz. 86), so hat der Kläger nicht dargelegt, wo er diesen Einwand vor Vorinstanz vorgebracht hat. Als Novum wäre der entsprechende Einwand zudem verspätet (vgl. vorne III. Prozessuales Ziff. 2).

5.4.1.4. Wahrheitsgehalt der klägerischen Angaben Die Vorinstanz hält in ihrem Urteil fest, soweit der Kläger anführe, er habe gegenüber der Beklagten in Urk. 15/40, 15/41 und Urk. 15/43 keinerlei Zusicherungen abgegeben, übersehe er seine aus dem Vertragsverhandlungsverhältnis resultierende Offenbarungspflicht gegenüber der Beklagten. Danach habe die Beklagte im Rahmen der Vertragsverhandlungen nach Treu und Glauben auch von der Richtigkeit der mit diesen Unterlagen gemachten Angaben ausgehen dürfen. Der Käufer dürfe sich im Anwendungsbereich der Vertragsanfechtung wegen Willensmängeln auf die Angabe des Verkäufers über die Eigenschaft des Kaufgegenstandes verlassen und müsse diese nicht nachprüfen. Im Rahmen der Vertragsanfechtung wegen Willensmängeln unterliege die Beklagte insbesondere also keiner Prüfungspflicht. Gemäss Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2008 (Urk. 15/39) habe die E._____ GmbH bereits mit den ersten beiden F._____ Fachmessen je einen Jahresgewinn, nämlich im Jahre 2007 Fr. 21'319.55 und im Jahre 2008 Fr. 17'397.52 erzielt. Die Jahresrechnung 2008 sei von der Revisionsstelle geprüft worden. Die Beklagte habe auf die Angaben in der Jahresrechnung 2008 abstellen und von einem soliden Jahresergebnis der E._____ GmbH ausgehen dürfen. Sodann weise der Kläger in seiner Analyse der F._____ Show 2007/2008/2009 (Urk. 15/40) auf eine stark und auch weiterhin ansteigende Ausstellerzahl sowie auf einen sehr grossen Branchenmix bei den Ausstellern hin. In der Budgetplanung und Bewertung der E._____ GmbH (Urk. 15/41) führe der Kläger wiederholt Gewinne der -- 26 of 35 -Gesellschaft für die vergangenen Geschäftsjahre 2007 und 2008 auf und budgetiere für die Jahre 2009 bis 2013 eine stetige Gewinnsteigerung. Darüber hinaus halte der Kläger fest, der schwere Aufbau sei nun im Jahre 2009 durch, und die Zukunft sei in der Berechnung sehr vorsichtig bewertet worden. Darüber hinaus habe der Kläger für das Geschäftsjahr 2010 für die Fachmesse in I._____ einen Gewinn in der Höhe von Fr. 214'366.- (Urk. 15/43) budgetiert. Diese Angaben des Klägers habe die Beklagte für ihre Berechnung des Kaufpreises im Rahmen der Vertragsverhandlungen für ihre Beteiligung nach Treu und Glauben zu Grunde legen dürfen, d.h. sie habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von einer gesunden Wirtschaftlichkeit des Geschäftsbereiches Messe in I._____ ausgehen sowie begründete Erwartungen hinsichtlich deren künftigen Rentabilität haben dürfen (Urk.

134 S. 19 f.). Diese Erwägungen der Vorinstanz wurden vom Kläger nicht bestritten.

5.4.1.5. Debitorenverluste

5.4.1.5.1. Die Vorinstanz kommt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammenfassend zum Schuss, dass die E._____ GmbH im Jahresabschluss 2008 nicht existente Debitoren für die Messe 2009 im Umfang von Fr. 153'274.20 ausgewiesen und darüber hinaus bis zum 31. März 2009 Fr. 656'071.(= Fr. 242'668.- + Fr. 413'403.-) für die Messe 2009 in Rechnung gestellt habe. Der Kläger habe nicht bestritten, dass der Grossteil der Rechnungen für die Messe 2009 nicht getilgt worden war. Wenn zu Gunsten des Klägers angenommen werde, dass die Hälfte der Rechnungen für die Messe 2009 getilgt worden sei, und man das Delkredere für die ausstehend gebliebene Hälfte ebenso auf 50% veranschlage, so verbleibe nach Hinzurechnung der im Jahre 2008 nicht ausgewiesenen Debitoren von Fr. 153'274.- nach wie vor ein Wertberichtigungsbedarf von rund Fr. 317'290.-. Weiter müssten auch noch die im Jahresabschluss der E._____ GmbH 2009 als dubios bezeichneten "veralteten" Debitoren im Zusammenhang mit den Messen 2007 und 2008 von Fr. 467'207.40 berichtigt werden. Werde das Delkredere ebenso auf 50% veranschlagt, so resultiere für diese Forderungen eine weitere Korrektur von rund Fr. 344'600.-. Daraus ergebe sich ein Wertberichtigungsbedarf im Umfang von insgesamt mindestens Fr. 550'890.-, was -- 27 of 35 -knapp 60% der gemäss geprüftem Jahresabschluss der E._____ GmbH ausgewiesenen Debitoren entspreche (Urk. 134 S. 25). Das tatsächliche Ausmass der Debitorenverluste lasse sich aufgrund der Unterlagen betragsmässig zwar nicht exakt ermitteln. Die oben wiedergegebenen Berechnungen beruhten aber auf Annahmen, welche nach einer vorsichtigen Würdigung der Umstände zu Gunsten des Klägers getroffen worden seien (50% Debitorenverluste auf 50% der verfallenen und dubiosen Forderungen). Die Berechnungen veranschaulichten somit im Ergebnis klar und deutlich, dass die Debitorenverluste der E._____ GmbH mehr als doppelt so hoch ausgefallen seien, als der Kläger gegenüber der Beklagten im Rahmen der Vertragsverhandlungen offengelegt habe (Urk. 134 S. 25). Weiter führt die Vorinstanz aus, selbst der Kläger habe nicht bestritten, dass die Debitorenausstände der E._____ GmbH nach durchgeführter Messe anfangs April 2009 massiv höher ausgefallen seien als die von ihm offengelegten Fr. 250'000.-. Mit E-Mailnachricht vom 7. Dezember 2009 habe der Kläger gegenüber N._____ explizit bestätigt, ihn darüber orientiert zu haben, dass die E._____ GmbH zusätzlich hohe liquide Mittel brauche, um die Bankschulden etc. zurückzuzahlen (Urk. 15/45). In tatsächlicher Hinsicht sei somit davon auszugehen, dass bereits während der Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien ab August 2009 auf den im Jahresabschluss der E._____ GmbH 2008 ausgewiesenen Debitoren ein Wertberichtigungsbedarf von mindestens 60% bestanden habe und die E._____ GmbH mit der Durchführung der Messen in I._____ in den Jahren 2008 und 2009 keine Gewinne, sondern Verluste erwirtschaftet habe. Daraus erhelle, dass die vom Kläger im geprüften Jahresabschluss der E._____ GmbH für das Geschäftsjahr 2008 (Urk. 15/39) und in der Analyse der F._____ Show 2007, 2008 und 2009 (Urk. 15/40) sowie der Budgetplanung / Bewertung (Urk. 15/41) gegenüber der Beklagten im Sommer und Herbst 2009 zur Wirtschaftlichkeit der Messe gemachten Angaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten (Urk. 134 S. 26). Aufgrund des zwischen den Parteien ab August 2009 bestandenen Vertragsverhandlungsverhältnisses habe der Kläger als Verkäufer nach Treu und Glauben einer vorvertraglichen Offenlegungspflicht gegenüber der Beklagten unterlegen.

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Nachdem der Kläger die Messetätigkeit der E._____ GmbH mit den abgegebenen Unterlagen in einem derart positiven Licht dargestellt habe, sei das Verschweigen des hohen Abschreibungsbedarfes auf den Debitoren der E._____ GmbH in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 in objektiver Hinsicht als passive Täuschungshandlung im Sinne von Art. 28 OR zu qualifizieren. Insofern habe der Kläger die Beklagte über den wirtschaftlichen Erfolg der F._____ Messen in I._____ 2008 und 2009 in objektiver Hinsicht getäuscht (Urk. 134 S. 26).

5.4.1.5.2. Der Kläger hat die von der Vorinstanz berechneten Debitorenverluste nicht bestritten. Er wendet aber zusammenfassend ein, dass die Beklagte über die Problematik der Debitorenverluste im Bild gewesen sei (Urk. 133 S. 25 f.). Er rügt zudem die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz und hält dazu fest, dass die Vorinstanz offensichtlich die Bedeutung der Offenbarungspflicht des Verkäufers verkenne. Es sei zwar korrekt, dass den Verkäufer eine Offenbarungspflicht treffe, das bedeute aber keinesfalls, dass sich die Käuferin blind auf Angaben verlassen dürfe, ohne diese auch nur im Geringsten nachprüfen zu müssen. Das Gegenstück zur Offenbarungspflicht des Verkäufers sei daher die Prüfungs- bzw. Untersuchungspflicht des Käufers (Urk. 133 S. 26 Rz. 93). Unabhängig davon sei der Kläger vorliegend seiner Offenbarungspflicht offensichtlich nachgekommen. Er habe M._____ bzw. der Beklagten alle verfügbaren Unterlagen und Informationen zur E._____ GmbH und zur C._____ AG zur Verfügung gestellt. Insbesondere habe der Kläger die Beklagte von Anfang an auf die Debitorenproblematik hingewiesen. Bereits an der Sitzung vom 18. August 2009, d.h. lange vor Abschluss des Kaufvertrages, sei im Rahmen mehrerer Besprechungen nachweislich über das Risiko bei der Einbringung von Forderungen sowie über bevorstehende Debitorenverluste diskutiert worden. Auch im von der Beklagten aufgelegten und von ihr als Arbeitspapier 3 vom 28. August 2009 bezeichneten Dokument werde explizit von Debitorenausfällen der früheren Debitoren von C._____ AG sowie E._____ GmbH gesprochen. An der Sitzung vom 24. September 2009 hätten der Kläger und M._____ ebenfalls von einem sich abzeichnenden Verlust bei der E._____ GmbH gesprochen. Der Kläger habe seine Offenbarungspflicht vor Abschluss des Kaufvertrages ganz klar erfüllt, indem er M._____ einen umfassenden Einblick in die Buchhaltung der E._____ GmbH gewährt und -- 29 of 35 -ihn sogar nachweislich über Debitorenausstände orientiert habe. Überdies sei das Risiko möglicher Debitorenverluste sowie allgemein der Zustand der E._____ GmbH mehrmals besprochen worden (Urk. 133 S. 26 f. Rz 94).

5.4.1.5.3. Die Beklagte hält zusammenfassend entgegen, dass die Frage der Debitorenproblematik vor der Vorinstanz unstrittig gewesen sei. Strittig sei hingegen gewesen, ob der Kläger im richtigen Ausmass informiert habe. Der Kläger, der Kaufmann mit Weiterbildung zum eidgenössischen Buchhalter sei, habe den von der Vorinstanz errechneten Abschreibungsbedarf von mindestens Fr. 550'890.nicht offengelegt und sei damit seiner eingestandenen Offenbarungspflicht nicht nachgekommen und habe entsprechend die Beklagte getäuscht (Urk. 154 S. 32 Rz. 84).

5.4.1.5.4. Es ist aktenkundig, dass der Kläger die Beklagte im Laufe der Vertragsverhandlungen mit E-Mail vom 23. August 2009 über eventuelle Debitorenausstände der Messe im Umfang von Fr. 250'000.- orientiert hat und dazu erklärte, diese würden von seinem Kontokorrent abgebucht (Urk. 15/50; Urk. 28/69 S. 2). Gemäss E-Mailnachricht von M._____ an den Kläger vom 25. August 2009 ging die Beklagte damals davon aus, dass die Verzichtserklärung des Klägers über Fr. 250'000.- die Debitorenverluste vollständig abdecken würde (Urk. 28/110). Auf die Angaben des Klägers, wonach mit Debitorenverlusten im Umfang von Fr. 250'000.- zu rechnen sei, diese jedoch von seinem Kontokorrent abgebucht würden, durfte sich die Beklagte verlassen. Es bestand für sie bei dieser Ausgangslage keine Veranlassung, nach allfälligen weiteren Debitorenverlusten zu forschen.

5.4.1.5.5. Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Kläger die Beklagte über den hohen Abschreibungsbedarf auf den Debitoren der E._____ GmbH in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 und damit über den wirtschaftlichen Erfolg der F._____ Messen in objektiver Hinsicht getäuscht hat (Urk.

134 S. 26).

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5.5. Absicht

5.5.1. Die Vorinstanz führt aus, dass die Täuschung absichtlich erfolgen müsse, d.h. der Täuschende müsse die Unrichtigkeit des Sachverhalts kennen, wobei Eventualvorsatz, d.h. Inkaufnahme der Tatsachenwidrigkeit, genüge. Sichere Kenntnis sei also nicht erforderlich. Als innere Tatsache sei die Absicht einem direkten Beweis nicht zugänglich. Der Kläger wolle die Beklagte nicht absichtlich getäuscht haben. Die tatsächliche Wertberichtigung auf den Debitoren habe sich erst im Nachhinein ergeben und sei auch ihm während den Verkaufsverhandlungen mit der Beklagten noch nicht bekannt gewesen. Die Ausführungen des Klägers hält die Vorinstanz für weder plausibel noch glaubhaft. Sie begründet dies damit, dass die E._____ GmbH ihre letzte Messe anfangs April 2009 durchgeführt habe. Die Messe 2010 sei bekanntlich von der C._____ AG organsiert worden. Das bedeute, dass die letzten Forderungen aus der Messetätigkeit der E._____ GmbH spätestens Ende April 2009 zur Bezahlung fällig geworden seien. Die hohen Debitorenverluste und das damit einhergehende Verlustrisiko hätten dem Kläger als Geschäftsführer der E._____ GmbH allerspätestens im Sommer 2009 klar gewesen sein müssen. Plausible Gründe, weshalb er erst nach Vertragsabschluss mit der Beklagten, also nach dem 30. November 2009, Kenntnis über den hohen Abschreibungsbedarf auf den Debitoren der E._____ GmbH erhalten haben solle, habe er auch anlässlich seiner persönlichen Befragung vom 4. Mai 2015 (Urk. 93 S. 22 ff.) keine genannt. Auch die E-Mailnachricht vom 7. Dezember 2009, worin der Kläger nur wenige Tage nach Unterzeichnung des Kaufvertrages mit der Beklagten gegenüber N._____ bestätigt habe, er habe darüber orientiert, dass die E._____ GmbH zusätzlich hohe liquide Mittel brauche, um die Bankschulden etc. zurückzuzahlen (Urk. 15/45), spreche für die gegenteilige Annahme (Urk. 134 S. 27).

5.5.2. Der Kläger macht berufungsweise geltend, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht leichthin auf eine Täuschungsabsicht geschlossen werden dürfe. Insbesondere dürfe nicht alleine aufgrund eines Unterschiedes zwischen der realen finanziellen Situation einer Gesellschaft und der sich aus Geschäftsbüchern ergebenden Situation auf eine Täuschungsabsicht geschlossen -- 31 of 35 -werden (BGer 4A_291/2014 vom 9. April 2015, E. 4.3. und E. 5). Dieser Meinung folge auch die Lehre. Aus dem Umstand, dass die Geschäftsbücher nicht "de lege artis" geführt worden seien, könne keine Täuschungsabsicht abgeleitet werden. Es wäre stossend, wenn deswegen automatisch auf einen Täuschungsvorsatz des Verkäufers geschlossen würde. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts verkenne die Vorinstanz offensichtlich, wenn sie dem Kläger nur aufgrund seiner mangelnden Buchhaltungskenntnisse und der dadurch bedingten Unkenntnis der tatsächlichen finanziellen Situation der erwähnten Gesellschaft eine Täuschungsabsicht unterstelle. Selbst wenn vorliegend ein Abschreibungsbedarf auf den Debitoren beständen hätte, könne davon keinesfalls automatisch auf eine Täuschungsabsicht geschlossen werden (Urk. 133 S. 30 Rz. 106 f.). Der Kläger habe die Beklagte nachweislich mehrfach auf die Debitorenproblematik hingewiesen und ihr auch alle verfügbaren Unterlagen zur Analyse dieser Problematik zur Verfügung gestellt. D.h. er habe die Problematik offengelegt und habe die Beklagte keinesfalls darüber täuschen wollen. Es dürfe nicht dem Kläger angelastet werden, wenn die Beklagte diese Problematik nicht ernst genommen habe und schon gar nicht näher habe abklären wollen. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte sich der Debitorenproblematik bewusst gewesen sei und den Kaufvertrag vom 30. November 2009 im Wissen um dieses Problem abgeschlossen habe (Urk. 133 S. 30 Rz. 109). Somit stelle die Vorinstanz hier nicht nur den Sachverhalt unrichtig fest, wenn sie dem Kläger zu Unrecht unterstelle, er hätte bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewusst, dass auf den Debitoren ein Abschreibungsbedarf von 60% bestanden habe, sondern sie verkenne auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach nicht einfach aufgrund eines Unterschieds zwischen der realen finanziellen Situation einer Gesellschaft und der sich aus Geschäftsbüchern ergebenden Situation auf eine Täuschungsabsicht geschlossen werden dürfe (Urk. 133 S. 31 Rz. 110).

5.5.3. Die Beklagte hält zusammenfassend entgegen, dass der Kläger rüge, die Vorinstanz habe die Absicht nur mit dem Unterschied zwischen der realen finanziellen Situation und der sich aus den Geschäftsbüchern ergebenden Situation begründet. Dies sei falsch. Im Gegenteil habe die Vorinstanz - gestützt auf die beiden nicht gerügten Sachverhaltsfeststellungen - schlüssig dargestellt, weshalb -- 32 of 35 -sie zur Überzeugung gelangt sei, dass der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Bescheid gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe, dass auf den im Jahresabschluss ausgewiesenen Debitoren ein Abschreibungsbedarf im Umfang von 60% oder mehr bestanden habe und die Messen 2008 und 2009 keinen Gewinn, sondern einen Verlust erwirtschaftet hatten (Urk. 154 S. 35 f. Rz. 35).

5.5.4. Soweit der Kläger geltend macht, es dürfe nicht ihm angelastet werden, wenn die Beklagte die Debitorenproblematik nicht ernst genommen habe und schon gar nicht näher habe abklären wollen, so ist wiederum darauf hinzuweisen, dass der Kläger nicht dargelegt hat, wo er dies vor Vorinstanz ausgeführt hat. Als Novum wäre diese Behauptung verspätet (vgl. vorne III. Prozessuales Ziff. 2). Anders als im vom Kläger zitierten Bundesgerichtsentscheid BGer 4A_291/2014 vom 9. April 2015 geht es im vorliegenden Fall nicht um Unregelmässigkeiten in der Buchführung oder um mangelnde Kenntnisse von der Buchführung einer der Parteien. Sodann geht es, anders als im zitierten Entscheid, auch nicht um eine kleinere finanzielle Abweichung, sondern darum, dass der Kläger gegenüber der Beklagten den hohen Abschreibungsbedarf im Umfang von 60% oder mehr auf den Debitoren der E._____ GmbH in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 verschwieg und die Gesellschaft mit den Messen 2008 und 2009 keinen Gewinn, sondern einen Verlust erwirtschaftet hatte. Wie die Vorinstanz richtig festhält (Urk.

134 S. 27), mussten dem Kläger als Geschäftsführer der E._____ GmbH die hohen Debitorenverluste und das damit einhergehende Verlustrisiko allerspätestens im Sommer 2009 klar gewesen sein. Damit ist beim Kläger von einer Täuschungsabsicht oder zumindest von Eventualvorsatz, d.h. von einer Inkaufnahme der Tatsachenwidrigkeit, auszugehen.

5.6. Irrtum und Kausalität Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Irrtum und zur Kausalität (Urk. 134 S. 28 Ziff. 3.4.4.) wurden vom Kläger nicht angefochten. Es bleibt demnach bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Beklagte den Aktienkaufvertrag gar nicht oder zumindest nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte, wenn der -- 33 of 35 -Kläger die Beklagte über das wahre Ausmass der Debitorenverluste der E._____ GmbH informiert hätte und damit seiner Aufklärungspflicht nachgekommen wäre. Es ist mit der Vorinstanz von einem qualifizierten, d.h. einem wesentlichen Motivirrtum der Beklagten auszugehen. Der Aktienkaufvertrag vom 30. November 2009 ist somit unverbindlich.

6. Zusammenfassung Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch im Berufungsverfahren, dass der Aktienkaufvertrag zwischen den Parteien wegen absichtlicher Täuschung unverbindlich ist. Somit ist die Berufung des Klägers abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist bei einem unveränderten Streitwert von Fr. 600'000.- auf Fr. 22'750.- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 GebV OG), dem Kläger aufzuerlegen und mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen. Die vom Kläger an die Beklagte zu leistende Parteientschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 16'000.- (inklusive 8% MWSt.) zu beziffern.

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. Dezember 2016 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 22'750.- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

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4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 16'000.- zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: am -- 35 of 35 --