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Entscheid

LB170019

Auskunftsklage Nachlässe

20. April 2017Deutsch13 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Die Parteien sind die Nachkommen und beiden einzigen gesetzlichen Erben des am tt.mm.1994 verstorbenen C._____ und der am tt.mm.2013 verstorbenen H._____. Beide elterlichen Nachlässe sind noch nicht vollständig geteilt.

1.2

Mit Eingabe vom 31. Januar 2015 (act. 1) an das Bezirksgericht Winterthur verlangte der Kläger von seiner Schwester als Beklagte Auskunft über die elterlichen Nachlässe im Umfang des oben wiedergegebenen Rechtsbegehrens (vgl. act. 1 S. 2 i.V.m. S. 22 ff. mit act. 22 S. 2-5).

1.3. Die Vorinstanz hat nach durchgeführtem Schriftenwechsel und nach Verzicht der Parteien auf eine Hauptverhandlung mit Entscheid vom 17. Februar 2017 der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die verlangten Dokumente innert 30 Tagen ab Rechtskraft vorzulegen bzw. in Kopie herauszugeben.

1.3. Die Vorinstanz hat nach durchgeführtem Schriftenwechsel und nach Verzicht der Parteien auf eine Hauptverhandlung mit Entscheid vom 17. Februar 2017 der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die verlangten Dokumente innert 30 Tagen ab Rechtskraft vorzulegen bzw. in Kopie herauszugeben.

1.4. Gegen Letzteres lässt die Beklagte Berufung erheben (act. 61).

2. Den mit Verfügung vom 5. April 2017 auferlegten Kostenvorschuss (act. 64) hat die Beklagte fristgerecht einbezahlt (act. 66). Da sich das Verfahren als spruchreif erweist, sind keine weiteren prozessualen Schritte zu tätigen.

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3. Die Beklagte wendet sich nicht gegen die ihr auferlegte Verpflichtung, dem Kläger eine ganz Reihe konkret bezeichneter Unterlagen vorzulegen resp. in Kopie herauszugeben. Ihr Anliegen zielt einzig darauf ab, hierfür eine um 60 Tage längere Frist eingeräumt zu erhalten. Dies begründet sie mit dem erheblichen zeitlichen Aufwand zur Beschaffung der zahlreichen Unterlagen. Die von der Vorinstanz angesetzte 30-tägige Frist hält sie für unangemessen kurz. In dem Sinne macht sie unrichtige Rechtsanwendung geltend (act. 61 S. 3 f.). Da die Beklagte sich ausdrücklich dem vorinstanzlichen Verdikt, ihrem Bruder die verlangten Dokumente vorzulegen resp. herauszugeben, unterzieht, ist das bezirksgerichtliche Urteil vom 17. Februar 2017 mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig und vollstreckbar geworden (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung des Urteils erfolgte am 3. März 2017 (act. 59). Die Rechtsmittelfrist lief am 3. April 2017 ab. In Berücksichtigung der Oster-Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) verlängert sich die Frist zur Vorlage/Herausgabe der Unterlagen um zwei Wochen und dauert bis am 17. Mai 2017. Der Beklagten steht demnach eine wesentlich längere Dauer zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Verfügung als dreissig Tage. Zwar trifft es zu, wie die Beklagte moniert (act. 61 S. 3), dass die Vorinstanz die Festsetzung der Frist von 30 Tagen ohne weitere Begründung als praxisgemäss bezeichnet hat (act. 63 S. 27). Das Verfahren des Klägers auf Herausgabe/Vorlage von Unterlagen aus den beiden elterlichen Nachlässen wurde anfangs Februar 2015 eingeleitet und dauerte bis zum erstinstanzlichen Entscheid gut

2 Jahre. Seit der Verfahrenseinleitung musste die Beklagte demnach damit rechnen, den Begehren des Klägers nachkommen zu müssen, auch wenn sie während der Verfahrensdauer nicht bereits aktiv werden musste, die vom Kläger verlangten Dokumente bereit zu halten. Insofern kann es sie nicht überrascht haben, als die Vorinstanz sie dazu verpflichtete. Zusammengefasst kann unter diesen Umständen die von der Vorinstanz angesetzte 30-tägige Frist nicht als unangemessen kurz bezeichnet werden. Der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen.

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Offen bleiben kann, ob die pauschale Behauptung der Beklagten, wegen des Alters und der Herkunft der Dokumente sei deren Beschaffung aufwändig und zeitraubend (act. 61 S. 3), den Anforderungen an eine Rechtsmittelbegründung genügte. Immerhin ist festzuhalten, dass die meisten der vorzulegenden/herauszugebenden Dokumente sich auf innerschweizerische Vorgänge beziehen (vgl. act. 63 S. 29-32), so dass diese Behauptung insofern nicht greift.

4. Ausgangsgemäss hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dem Kläger ist kein Aufwand entstanden, den die Beklagte zu entschädigen hätte.

1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 17. Februar 2017 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von act. 61, sowie an das Bezirksgericht Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

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Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. P. Diggelmann Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

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