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Entscheid

LB170023

Feststellung

25. April 2017Deutsch8 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Am 1. September 2014 machte die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin) das vorliegende Verfahren über das eingangs zitierte Rechtsbe-

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gehren beim Bezirksgericht Zürich rechtshängig. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Frage, ob die Klägerin die vereinbarte Ernennung eines Schätzungsexperten für die Bewertung der von ihrem Kaufrecht erfassten Aktien des Beklagten und Berufungsklägers (nachfolgend Beklagter) verwirkt hatte bzw. diese in zeitlicher Hinsicht noch verlangen kann, und in welchem Umfang das Aktienpaket des Beklagten vom Kaufrecht erfasst wird. Mit Urteil vom 14. März 2016 hiess das Bezirksgericht die Klage vollumfänglich gut, d.h. es bejahte die zeitlich noch zulässige Expertenanrufung, und erkannte, das Kaufrecht umfasse das gesamte Paket von 130 Aktien des Beklagten. Auf Berufung des Beklagten hin wies die erkennende Kammer die Klage mit Urteil vom 13. September 2016 ab, weil sie in der Parteivereinbarung eine Befristung des Rechts auf Bestellung des Schätzungsexperten erkannte und diese Frist von der Klägerin nicht eingehalten worden war. Über den Umfang des dem Kaufrecht unterliegenden Aktienpakets des Beklagten sprach sie sich nicht mehr aus. Mit Urteil vom 20. März 2017 hob das Bundesgericht das Urteil der erkennenden Kammer vom 13. September 2016 auf, hiess die Klage betreffend die Zulässigkeit der Expertenanrufung gut und trat auf die Klage soweit nicht ein, als sie den Umfang des dem Kaufrecht unterliegenden Aktienpakets betraf. Es argumentierte, der Umfang des Kaufrechts sei im Rahmen einer Leistungsklage zu beurteilen, welche erst nach Feststellung des Wertes der Aktien zu erheben sei; im heutigen Zeitpunkt hätte das Bezirksgericht mangels eines Feststellungsinteresses darauf nicht eintreten dürfen. Das Bundesgericht wies das Verfahren sodann zur Neufestsetzung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die erkennende Instanz zurück.

2.

Die Erwägungen des Bundesgerichtes sind für die erkennende Instanz verbindlich, d.h. sie hat das Obsiegen und Unterliegen anhand der bundesgerichtlichen Erwägungen zu bestimmen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen entsprechend festzulegen. Hinsichtlich der geltend gemachten Verwirkung der Expertenbestellung obsiegt die Klägerin; hingegen unterliegt sie gemäss Bundesgericht hinsichtlich ihres Begehrens um Feststellung des Umfangs der Aktien, welche dem Kaufrecht unterliegen.

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3.

Das Bezirksgericht hat beide Begehren einlässlich geprüft. Aufgrund seiner Erwägungen ist der Aufwand für die Prüfung der Verwirkung des Kaufrechts auf rund vier Fünftel und der Aufwand für die Prüfung des Umfangs der dem Kaufrecht unterliegenden Aktien auf einen Fünftel des Gesamtaufwandes zu veranschlagen. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 16'000.-, welche erneut zu bestätigen ist, ist damit der Klägerin zu einem Fünftel bzw. Fr. 3'200.- aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 16'000.- zu verrechnen. Die weiteren Fr. 12'800.- sind dem Beklagten aufzuerlegen. Sie sind ebenfalls vom Kostenvorschuss der Klägerin zu beziehen, ihr aber vom Beklagten zu ersetzen. Die Parteientschädigung des Beklagten an die Klägerin ist, ausgehend von einem Betrag von Fr. 21'750.-, auf drei Fünftel bzw. Fr. 13'050.- festzusetzen. Einen Mehrwertsteuerzuschlag hatte keine Partei beantragt.

4.

Im ersten Berufungsverfahren hat der Beklagte die vollumfängliche Klageabweisung, eventualiter die Beschränkung der Expertise auf den Marktwert nur für ein reduziertes Aktienpaket beantragt, die Klägerin dagegen die vollumfängliche Gutheissung ihrer Klage gemäss vorinstanzlichem Urteil. Damit war auch die Feststellung des Kaufrechtsumfangs Streitobjekt im Berufungsverfahren. Nach dem vom Bundesgericht verbindlich festgestellten Fehlen eines Rechtsschutzinteresses an einer Feststellung des Kaufrechtsumfangs unterliegt die Klägerin diesbezüglich grundsätzlich auch im Berufungsverfahren. Da die erkennende Instanz dieses Thema indessen materiell nicht beurteilte, sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin nur zu 5% aufzuerlegen. Die Gerichtskosten für das erste Berufungsverfahren sind erneut auf Fr. 16'200.festzusetzen. Sie sind dem Beklagten zu 95% bzw. Fr. 15'390.- aufzuerlegen und aus seinem Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren von Fr. 16'200.- zu beziehen. Die weiteren Fr. 810.- werden der Klägerin auferlegt und aus dem Kostenvorschuss des Beklagten bezogen, sind dem Beklagten aber von der Klägerin zu ersetzen. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung für die Klägerin ist auf 90% von Fr. 9'500.- festzusetzen, somit auf Fr. 8'550.-. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht verlangt.

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Dispositiv

1. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 16'000.- wird bestätigt.

2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten und Berufungskläger im Betrag von Fr. 12'800.- auferlegt und der Klägerin und Berufungsbeklagten im Betrag von Fr. 3'200.-. Die Kosten werden aus dem Kostenvorschuss der Klägerin und Berufungsbeklagten bezogen, sind ihr aber vom Beklagten und Berufungskläger im Betrag von Fr. 12'800.zu ersetzen.

3. Der Beklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, der Klägerin und Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 13'050.- zu bezahlen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 16'200.- festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten und Berufungskläger im Betrag von Fr. 15'390.- auferlegt und der Klägerin und Berufungsbeklagten im Betrag von Fr. 810.-. Die Kosten werden aus dem zweitinstanzlichen Kostenvorschuss des Beklagten und Berufungsklägers bezogen, sind ihm aber von der Klägerin und Berufungsbeklagten im Betrag von Fr. 810.- zu ersetzen.

6. Der Beklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, der Klägerin und Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 8'550.- zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

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1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 286'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. April 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: cm -- 7 of 7 --