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Entscheid

LB180033

Staatshaftung

18. Oktober 2018Deutsch13 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

II.

Erwägungen

1.

Die Klägerin beanstandet, dass Bezirksrichterin B._____, die zunächst zur Referentin bestimmt worden war, verschwunden sei und den Fall willkürlich weitergeleitet habe (act. 23 S. 1). Sie hat dabei offenbar übersehen, dass in E. 1.5 des vorinstanzlichen Entscheids auf den Richterwechsel hingewiesen wurde. Begründet war er durch einen befristeten Wechsel an ein anderes Gericht, so dass eine Umteilung des Falles unvermeidlich war.

2. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid (act. 25) wie folgt begründet: Der Klägerin sei mit Beschluss vom 25. Mai 2018 Gelegenheit gegeben worden, um eine den Anforderungen des Art. 221 ZPO genügende Klageschrift nachzureichen. Die Klägerin erhebe im Wesentlichen Vorwürfe gegen verschiedene Behördenmitglieder, aber auch gegen Gemeindeangestellte und Private (act. 25 S. 3). Das Haf-- 4 of 9 -tungsgesetz sei nur auf kantonale Angestellte und Private mit öffentlichen Aufgaben anwendbar. Die Begehren der Klägerin könnten – so wie sie gestellt seien – nicht gutgeheissen werden, z.B. der Antrag, den guten Ruf der Klägerin wieder herzustellen. Verlangt werde auch die Löschung von Betreibungen der Klägerin und ihrer Tochter. Ausserdem sei die Klägerin eine konkrete Sachdarstellung schuldig geblieben und beschränke sich auf pauschale Vorwürfe und zum Teil beleidigende Rundumschläge. Zum Schadenersatz, der gegenüber dem Vorverfahren um Fr. 20'000.– erhöht worden sei, sei nicht ersichtlich, wie er sich zusammensetze. Die Zuordnung der Beweismittel fehle (act. 25 S. 4). Die der Klägerin als Laienpartei gewährte Verbesserungsmöglichkeit habe sie nicht genutzt. Sie habe zwar ihre ursprüngliche Klage ergänzt, jedoch sei nach wie vor nicht klar, wann ihr welches Behördenmitglied bzw. andere dem Haftungsgesetz unterstehenden Personen Schaden zugefügt hätten. Auch würde sie nach wie vor Vorwürfe gegen Personen erheben, die offensichtlich nicht dem Haftungsgesetz unterstünden, wie etwa ihr Rechtsvertreter in ihrem Scheidungsverfahren. Verschiedentlich würden auch Handlungen gegenüber Dritten einbezogen, bei denen nicht ersichtlich sei, auf welcher Grundlage die Klägerin diese Ansprüche im eigenen Namen geltend mache. Auch fehle weiterhin die Angabe bzw. Zuordnung der Beweismittel (act. 25 S. 5). Offen sei auch die Zusammensetzung des eingeklagten Betrages von Fr. 280'000.–, sei doch sowohl von Schaden als auch von Schmerzensgeld die Rede (act. 25 S. 6). Die Ausführungen: "CHF 280'000: 28 = CHF 10'000.00 pro Jahr Frau B._____: Ist ein Mensch, sein beruflicher Weg, Soziales Leben, bzw. deren Zer[s]törung das nicht Wert? würden darauf hindeuten, dass die Klägerin auf einen Genugtuungsanspruch umgeschwenkt sei, wobei offen sei, weshalb die Klägerin eine lineare Berechnung vornehme (28 x 10'000) und warum sie von der Dauer von 28 Jahren ausgehe (act. 25 S. 6). Selbst wenn die nach Ablauf der Frist zur Verbesserung der Klage eingereichte Eingabe trotz der Verspätung dennoch berücksichtigt werden würde, ergebe sich kein klareres Bild. Weil unter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte keine den Anforderungen von Art. 221 ZPO genügende Klage vorliege, sei darauf nicht einzutreten.

2. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid (act. 25) wie folgt begründet: Der Klägerin sei mit Beschluss vom 25. Mai 2018 Gelegenheit gegeben worden, um eine den Anforderungen des Art. 221 ZPO genügende Klageschrift nachzureichen. Die Klägerin erhebe im Wesentlichen Vorwürfe gegen verschiedene Behördenmitglieder, aber auch gegen Gemeindeangestellte und Private (act. 25 S. 3). Das Haf-- 4 of 9 -tungsgesetz sei nur auf kantonale Angestellte und Private mit öffentlichen Aufgaben anwendbar. Die Begehren der Klägerin könnten – so wie sie gestellt seien – nicht gutgeheissen werden, z.B. der Antrag, den guten Ruf der Klägerin wieder herzustellen. Verlangt werde auch die Löschung von Betreibungen der Klägerin und ihrer Tochter. Ausserdem sei die Klägerin eine konkrete Sachdarstellung schuldig geblieben und beschränke sich auf pauschale Vorwürfe und zum Teil beleidigende Rundumschläge. Zum Schadenersatz, der gegenüber dem Vorverfahren um Fr. 20'000.– erhöht worden sei, sei nicht ersichtlich, wie er sich zusammensetze. Die Zuordnung der Beweismittel fehle (act. 25 S. 4). Die der Klägerin als Laienpartei gewährte Verbesserungsmöglichkeit habe sie nicht genutzt. Sie habe zwar ihre ursprüngliche Klage ergänzt, jedoch sei nach wie vor nicht klar, wann ihr welches Behördenmitglied bzw. andere dem Haftungsgesetz unterstehenden Personen Schaden zugefügt hätten. Auch würde sie nach wie vor Vorwürfe gegen Personen erheben, die offensichtlich nicht dem Haftungsgesetz unterstünden, wie etwa ihr Rechtsvertreter in ihrem Scheidungsverfahren. Verschiedentlich würden auch Handlungen gegenüber Dritten einbezogen, bei denen nicht ersichtlich sei, auf welcher Grundlage die Klägerin diese Ansprüche im eigenen Namen geltend mache. Auch fehle weiterhin die Angabe bzw. Zuordnung der Beweismittel (act. 25 S. 5). Offen sei auch die Zusammensetzung des eingeklagten Betrages von Fr. 280'000.–, sei doch sowohl von Schaden als auch von Schmerzensgeld die Rede (act. 25 S. 6). Die Ausführungen: "CHF 280'000: 28 = CHF 10'000.00 pro Jahr Frau B._____: Ist ein Mensch, sein beruflicher Weg, Soziales Leben, bzw. deren Zer[s]törung das nicht Wert? würden darauf hindeuten, dass die Klägerin auf einen Genugtuungsanspruch umgeschwenkt sei, wobei offen sei, weshalb die Klägerin eine lineare Berechnung vornehme (28 x 10'000) und warum sie von der Dauer von 28 Jahren ausgehe (act. 25 S. 6). Selbst wenn die nach Ablauf der Frist zur Verbesserung der Klage eingereichte Eingabe trotz der Verspätung dennoch berücksichtigt werden würde, ergebe sich kein klareres Bild. Weil unter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte keine den Anforderungen von Art. 221 ZPO genügende Klage vorliege, sei darauf nicht einzutreten.

3. Die Berufungsschrift der Klägerin (act. 23) ist in derselben Art mangelhaft wie die Klage bzw. die vor Vorinstanz nachgereichten Eingaben (act. 1, 14 und

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17). Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit einer nachträglichen Substantiierung sind die Grundlagen der Ansprüche der Klägerin völlig unklar. Dass die Klägerin ohne jegliche Begründung die Summe um Fr. 40'000.– auf Fr. 320'000.– erhöht hat, ist bereits erwähnt worden (vgl. oben E. I./3.); das entspricht offenbar der Vorstellung der Klägerin, dass Klagesummen ohne Begründung und beliebig erhöht werden können, hat sie doch bereits im vorinstanzlichen Verfahren einen gegenüber dem Vorverfahren um Fr. 20'000.– erhöhten Betrag geltend gemacht (act. 25 S. 4). Auch in der Berufungsschrift sind natürliche und juristische Personen genannt, z.B. die Eidgenossenschaft, die Stadt Zürich, Betreibungsbeamter C._____ aus … [Ort], die Sozialbehörde … [Ort] ZH, ein Anzeigeerstatter namens D._____, Rechtsanwalt E._____ (unentgeltlicher Rechtsvertreter in einem eherechtlichen Verfahren) etc. Die Vorgenannten sind ganz offensichtlich Privatpersonen bzw. juristische Personen, die nicht unter das zürcherische Haftungsgesetz fallen. Auch in der Berufung ist es dabei geblieben, dass nicht auszumachen ist, ob die Klägerin von an sich dem Haftungsgesetz unterstehenden Personen Schadenersatz oder Genugtuung verlangt, weil die Geschehnisse nicht im Ansatz so geschildert wurden, dass sich daraus ein auch nur einigermassen nachvollziehbarer Sachverhalt erstellen lässt. Es handelt sich vielmehr, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat, um einen eigentlichen Rundumschlag bezüglich einer grossen Anzahl von amtlichen und privaten Vorkommnissen, für die die Klägerin nach ihrer eigenen Logik, ihren eigenen Massstäben und losgelöst vom geltenden Recht Schadloshaltung bzw. Wiedergutmachung beanspruchen will. Aus der Berufungsschrift ist keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ersichtlich, obwohl nach der Praxis der Kammer die Anforderungen an Rechtsmittel von Laienparteien sehr gering sind. Erläuterungen, warum der vorinstanzliche Entscheid nach Ansicht der Klägerin falsch ist, fehlen gänzlich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch eine Laienpartei nicht zur inhaltlichen Verbesserung einer ungenügenden Berufungsbegründung anzuhalten (BGer 4A_704/2012). Und selbst mit einer inhaltlich ausreichend verbesserten Berufungsschrift liessen sich die Mängel der zugrundeliegenden erstinstanzlichen -- 6 of 9 -Sachdarstellung nicht beheben. Fraglich kann in diesem Zusammenhang höchstens noch sein, ob die Klägerin als Laienpartei im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens diejenige Unterstützung erhalten hat, auf die sie Anspruch hat. Das ist zu bejahen. Die Vorinstanz hat in ihrem Beschluss vom 25. Mai 2018 (act. 8) der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Verbesserung der Klageschrift gegeben und darauf hingewiesen, dass sich Klagen gemäss Haftungsgesetz nicht auf das Verhalten von Gemeindeangestellten und Privaten beziehen könnten. Ihr wurde erläutert, dass ein Antrag auf Wiederherstellung des guten Rufes nicht zulässig sei und dass Begehren zugunsten der Tochter nicht möglich seien, etc. Pauschale Vorwürfe und zum Teil beleidigende Rundumschläge würden nicht genügen (act. 8 S. 4). Wenn die Klägerin bei der Nachbesserung der Klage nicht die erforderlichen Konsequenzen gezogen hat bzw. sich von einem Rechtsvertreter unterstützen liess, hat sie dies selber zu vertreten. Der Vorinstanz war auch nicht gehalten, die Klägerin gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO aufzufordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin zu bestellen, sondern es genügte, die Klägerin auf die Möglichkeit der Beantragung unentgeltlicher Rechtspflege/Rechtsbeistand hinzuweisen, was die Vorinstanz getan hat (act. 8 S. 6). Dass der Klägerin das Vorgehen mit Blick auf unentgeltliche Rechtspflege/unentgeltlichen Rechtsbeistand bekannt war, ergibt sich z.B. aus act. 5/24 (Mail vom 18. Mai 2010 von Rechtsanwalt F._____ betreffend unentgeltlichen Rechtsbeistand) und act. 5/30 = 16/19 (S. 2 der Entschädigungsverfügung von Rechtsanwalt E._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin). Dass der Hinweis an die Kammer, sie könne sich an Rechtsanwalt lic. iur. G._____,... [Adresse] wenden (act. 23 S. 5; vgl. auch eine Anwaltsvollmacht, allerdings mit dem Betreff "Strafanzeigen"; act. 24/3), nicht genügen würde, musste der Klägerin, welche nach dem Gesagten schon früher die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in Anspruch genommen hat, deshalb klar sein. Soweit die Klägerin Ansprüche stellt, die gar nicht unter das kantonal-zürcherische Haftungsgesetz subsumiert werden können, hätte allerdings auch eine Rechtsvertretung ohnehin nichts bewirken können.

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3. Da es an einer ausreichend begründeten Berufung i.S.v. Art. 311 Abs. 1 ZPO fehlt, ist darauf nicht einzutreten. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Mangels der Auferlegung von Kosten wird das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, dem Beklagten nicht, weil er keine Aufwendungen hatte, der Klägerin nicht, weil sie unterlegen ist. Es wird beschossen:

1. Die Klageänderung mittels Erhöhung des eingeklagten Betrages um Fr. 40'000.– auf Fr. 320'000.– wird nicht zugelassen.

2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 23, an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

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Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 320'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am:

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