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Entscheid

LB180061

Auskunft und erbrechtliche Herabsetzung

8. Mai 2019Deutsch25 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Streitgegenstand Am tt.mm.2014 verstarb D._____ (fortan Erblasser). Er hinterliess seine zweite Ehefrau, C._____ (fortan Beklagte) sowie drei Töchter aus erster Ehe, worunter A._____ und B._____ (fortan Klägerinnen). Der Erblasser und die Beklagte hatten einen Ehe- sowie einen Erbvertrag auf Meistbegünstigung des überlebenden Gatten abgeschlossen und ferner die Klägerinnen und deren Schwester als Alleinerbinnen des Zweitversterbenden eingesetzt. Die Klägerinnen machten vor Vorinstanz erbrechtliche Auskunfts- und Herabsetzungsansprüche gegen die betagte Beklagte geltend. Das Bezirksgericht Dielsdorf befand mit Urteil vom 2. Oktober 2018 über die Auskunftsansprüche und sistierte gleichentags mit Beschluss das Verfahren mit Blick auf die Herabsetzungsklage bis zur Erstattung der angeordneten Auskünfte. Die Klägerinnen gehen gegen das Urteil in Berufung, insofern die Herausgabe von Unterlagen zu Konti und Bankdepots der Beklagten abgewiesen wurde; ferner beanstanden sie die getroffenen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beklagte ersucht um Nichteintreten auf die bzw. Abweisung der Berufung.

2.

Prozessgeschichte

2.1

Mit Klage vom 11. April 2016 machten die Klägerinnen das Verfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Die Vorinstanz ordnete einen doppelten Schriftenwechsel an, führte eine Instruktionsverhandlung und eine Hauptverhandlung durch. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die vorinstanzliche Darstellung des Prozessverlaufs in deren Urteil verwiesen (vgl. Urk. 87 S. 4 f.). Am 2. Oktober 2018 erliess die Vorinstanz ihr Urteil zum Auskunftsbegehren sowie einen Sistierungsbeschluss zum Herabsetzungsantrag (Urk. 77 = Urk. 87).

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2.2

Mit Schreiben vom 20. November 2018 erhoben beide Klägerinnen Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil mit den eingangs angeführten Anträgen (Urk. 86 S. 2 f. und Urk. 98/86 S. 2.f). Es wurden zwei Berufungsverfahren angelegt (LB180061 und LB180062). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-85). Mit Präsidialverfügungen vom 29. November 2018 wurden die Klägerinnen je aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'500.– zu leisten (Urk. 92 und Urk. 98/91). Die Vorschüsse sind fristgerecht eingegangen (Urk. 94 und Urk. 98/92). Mit Beschlüssen vom 11. Januar 2019 wurden die beiden Verfahren vereinigt und unter der Geschäfts. Nr. LB180061 weitergeführt (Urk. 96 f. und 98/94).

2.3

Die Berufungsantwort datiert vom 14. Februar 2019 (Urk. 99). Sie wurde den Klägerinnen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 102). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

3.

Prozessuales

3.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gegeben. Die Berufung ging rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Urk. 86 und 98/86). Die Klägerinnen sind entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 99 S. 6) durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, zumal sie eine unzureichende Auskunftserteilung rügen, und ferner zur Rechtsmittelerhebung legitimiert, für das Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das angerufene Obergericht zuständig. Auf die Berufung ist mit nachfolgender Präzisierung einzutreten.

3.1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gegeben. Die Berufung ging rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Urk. 86 und 98/86). Die Klägerinnen sind entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 99 S. 6) durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, zumal sie eine unzureichende Auskunftserteilung rügen, und ferner zur Rechtsmittelerhebung legitimiert, für das Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das angerufene Obergericht zuständig. Auf die Berufung ist mit nachfolgender Präzisierung einzutreten.

3.2. Die Klägerinnen haben das umstrittene Auskunftsbegehren in der Berufung neu gefasst (vgl. oben). Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht, die ohne Verzug vorgebracht werden und nicht schon bereits vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 317 Abs. 1 ZPO). Von der Klageänderung abzugrenzen ist die Verdeutlichung eines Rechtsbegehrens, welche ohne weiteres zulässig ist (vgl. LEUENBERGER, in: SUTTER-SOMM et -- 8 of 18 -al., ZPO Komm., Art. 227 N 4). Die Klägerinnen haben das Auskunftsbegehren durch die Anführung ihnen nunmehr bekannter Konti präzisiert, womit keine Klageänderung im Sinne des Gesetzes vorliegt; eine Zulässigkeitsprüfung entfällt.

3.3. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beru-- 9 of 18 -fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-HURNI, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; G LASL, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).

3.4. Nicht angefochten wurde Dispositivziffer 1 lit. a und b. Entsprechend ist das angefochtene Urteil am 15. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist.

4. Editionsantrag zu Bankkonti und Depots

4.1. Die Vorinstanz erwog zum fraglichen Editionsantrag, dass die Beklagte am 27. Februar 2017 einen Ordner mit diversen Konto-/Bankauszügen eingereicht und dazu ausgeführt habe, es handle sich um eine lückenlose Aufstellung. Die Klägerinnen hätten weder in der Replik noch im Nachgang zur Duplik dazu Stellung genommen. Auch anlässlich der Hauptverhandlung sei nicht dargelegt worden, weshalb die Dokumentation nicht umfassend und davon auszugehen sei, es existierten weitere Bankbeziehungen. Ein fehlendes Verzeichnis zu den von der Beklagten eingereichten Unterlagen verunmögliche nicht, konkrete Behauptungen bezüglich angeblich weiterer Konti der Beklagten aufzustellen. Aus einer Mitteilung des Willensvollstreckers an die M._____ [Bank] und J._____ AG betreffend Mandatsniederlegung könne sodann nicht gefolgert werden, dass die Beklagte bei diesen Banken über weitere, nicht versteuerte und nicht offengelegte Bankkonti verfüge. Die Beklagte müsse ferner nur Auskunft über nachlassrelevante Tatsachen erteilen. Mitzuteilen sei nur das, was bei objektiver Betrachtung geeignet erscheine, die Teilung zu beeinflussen. Es bestehe keine Verpflichtung der Beklagten, ihre kompletten Vermögensverhältnisse offenzulegen. Das Rechtsbegehren

2.1 sei folglich abzuweisen, soweit es nicht bereits durch die eingereichten Unterlagen gegenstandslos geworden sei (Urk. 87 S. 28 ff.).

4.2. Mit ihrer Berufungsschrift führen die Beklagten dazu im Wesentlichen Folgendes ins Feld:

4.2.1. Sie rufen in der Berufung zunächst diverse Verfahrensgarantien an und beanstanden die Sachverhaltsdarstellung sowie die Schilderung des Prozessverlaufs durch die Vorinstanz in allgemeiner Weise (Urk. 86 und 98/86 S. 3 - 8). Eine

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nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, insbesondere der Darstellung zur Abweisung des fraglichen Auskunftsbegehrens erfolgt indes nicht. Ein unmittelbarer Zusammenhang zur verwehrten Auskunftserteilung ist weder erkennbar noch dargetan. Insofern hat, wie soeben erwogen (E. 3.3.), keine nähere Prüfung zu erfolgen.

4.2.2. Die danach erhobene implizite Rüge eines unfairen Verfahrens / einer Ungleichbehandlung der Parteien (Urk. 86 und 98/86 S. 8) läuft ins Leere. Die Klägerinnen tun weder dar, weshalb die von ihnen nach einem doppelten Schriftenwechsel anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Beweismittel noch zulässig sein sollen, noch weshalb eine allfällige Berücksichtigung dieser Beweismittel etwas an den vorinstanzlichen Erwägungen zur Abweisung des Auskunftsbegehrens geändert hätte.

4.2.3. Die Klägerinnen behaupten mit der Berufung, dass die von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Urkunden (Urk. 30/1-225) unvollständig seien (Urk. 86 und 98/86 S. 8 f., S. 12 f.), wobei sie weder dartun, sie hätten diese – von der Vorinstanz unerwähnte – Darstellung im erstinstanzlichen Verfahren bereits behauptet und es sei zu Unrecht nicht darauf abgestellt worden, noch eine Zulässigkeit von Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO begründen. Sie wiederholen diese Behauptung danach wie folgt (Urk. 86 und 98/86 S. 11): "Die in Ziffer 5.3.1.5. aufgeführte Erwähnung des Gerichts, dass die Darstellung der Konto/Bankauszüge der Beklagten unbestritten lückenlos sei, wird mit Vehemenz bestritten. Dies ist eine Verdrehung von Tatsachen. In dieser Frage der Vollständigkeit der Dokumente und Unterlagen sieht das Gericht weg. Dies ist ein seltsames Verständnis von einem Rechtsstaat. Das legitime Interesse an dieser Auskunft und Edition ist gegeben. Es wird von uns Transparenz gefordert und trotz Verdacht auf Schwarzgeld und Vermögensverschiebungen wird der Persönlichkeitsschutz der Beklagten höher gewertet." Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 liess die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren mitteilen, sie wolle so weit wie möglich Transparenz schaffen, weshalb sie allen Miterbinnen einen Ordner mit sämtlichen Konto/Bankauszügen von ihr zustelle (Urk. 28 S. 3). Die Vorinstanz erachtete diese Darstellung in ihrem Urteil als unbestritten (Urk. 87 S. 29). Die Klägerinnen bestreiten diese Annahme nunmehr -- 11 of 18 -ohne darzutun, an welcher Stelle sie bereits vor Vorinstanz diesen Standpunkt einnahmen (vgl. insb. Urk. 38 S. 2). Das Bundesgericht hielt zu den Anforderungen an eine Begründung der Berufung Folgendes fest: "Sa motivation doit être suffisamment explicite pour que l'instance d'appel puisse la comprendre aisément, ce qui suppose une désignation précise des passages de la décision que le recourant attaque et des pièces du dossier sur lesquelles repose sa critique" (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. E. 3.3 hiervor). Die Kritik der Klägerinnen ist also aus sich selbst heraus zu würdigen; insbesondere hat das Obergericht nicht in den Akten nach weiteren Anhaltspunkten und Argumenten zu forschen, welche den Standpunkt der Klägerinnen zusätzlich stützen. Damit ist nicht erkennbar, wie die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll (vgl. auch Urk. 99 S. 6). Wenn die Klägerinnen sodann Behauptungen zu Verdacht auf Schwarzgeld und Vermögensverschiebungen anführen (Urk. 86 S. 9 f.), ist auch darin keine zureichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erkennen. Sie untermauern ihre Behauptungen zwar mit Verweis auf bereits eingereichte Urkunden (Urk. 86 S. 11), machen aber nicht geltend, das Bezirksgericht Dielsdorf habe bereits erstinstanzlich vorgetragene Aspekte zu Unrecht ausser Acht gelassen.

4.2.4. Der Willensvollstrecker des Erblassers teilte der J._____ und der M._____ seine Mandatsniederlegung mit; die Vorinstanz erwog, daraus könne nicht auf Konti der Beklagten bei diesen Banken geschlossen werden (Urk. 87 S. 30). Die Klägerinnen monieren, dass sich ein Verdacht des Inventarbetrugs nicht ausschliessen lasse und davon auszugehen sei, dass der Erblasser Konti bei den fraglichen Banken gehabt habe (Urk. 86 und 98/86 S. 12). Das Auskunftsbegehren beschlägt indes Konti der Beklagten; Konti des Erblassers sind irrelevant und damit einhergehend ist die Argumentation der Klägerinnen in der Berufung nicht nachvollziehbar. Gleich verhält es sich mit der neuerlichen Rüge zum fehlenden Verzeichnis zu den eingereichten Bankunterlagen (Urk. 86 und 98/86 S. 12). Die Klägerinnen setzen sich mit der Erwägung der Vorinstanz, eine Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen wäre auch ohne spezifisches Verzeichnis möglich gewesen und insbesondere wäre es nicht unmöglich gewesen, konkrete Behaup-- 12 of 18 -tungen bezüglich angeblich weiterer Konti der Beklagten aufzustellen (Urk. 87 S.

29 f.), nicht auseinander. Damit hat es sein Bewenden.

4.3. Insgesamt haben die Klägerinnen weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts dargetan, in Abweisung der Berufung ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziffer 2.1 zu bestätigen. Angesichts dessen ist auch nicht über das in diesem Zusammenhang gestellte Begehren um Anordnung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen zu befinden (vgl. Urk. 86 und 98/86 S. 13).

5. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.1. Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG).

5.2. Die Vorinstanz erkannte, dass die vorliegende präparatorische Auskunftsklage vermögensrechtlichen Charakter habe. Die Klägerinnen bezweckten eine Erhöhung des Nachlasses um Fr. 1.2 Mio. und damit ihrer Pflichtteilansprüche um insgesamt Fr. 300'000.–; es rechtfertige sich, den Streitwert auf 25 % und damit Fr. 75'000.– zu veranschlagen und die Gerichtsgebühr auf Fr. 7'600.– festzulegen. Ausgangsgemäss seien die Gerichtskosten den Klägerinnen zu ¾ und der Beklagten zu ¼ aufzuerlegen. Schliesslich seien die Klägerinnen zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.– zzgl. MwSt zu bezahlen (Urk. 87 S. 35 ff.).

5.3. Die Klägerinnen halten mit ihrer Rechtmitteleingabe dafür, dass nach der deutschen Gerichtspraxis das Informationsinteresse normalerweise mit 10 % bis

40 % des Hauptanspruchs bemessen werde; das sei sachgerecht. Nach der Schweizer Literatur liege der Streitwert einer Auskunftsklage willkürfrei bei 10 % des Auskunftsvermögens. 10 % von Fr. 300'000.– seien Fr. 30'000.–, woraus eine Grundgebühr von Fr. 3'950.– hervorgehe. Dieser Betrag sei um 1/3 zufolge Komplexität zu erhöhen, und sodann zufolge Erledigung nach Säumnis um die Hälfte herabzusetzen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Verteilung könne nicht -- 13 of 18 -nachvollzogen werden und sei vom Obergericht neu festzusetzen. Es sei unklar, ob die Einreichung des Ordners (Urk. 30) sinngemäss als Anerkennung gewertet worden sei. Die Vorinstanz habe sich geweigert, eine Begründung zu den Kostenund Entschädigungsfolgen nachzuliefern und im Übrigen die Kosten für die Klagebewilligung mit Fr. 600.– anstelle Fr. 400.– falsch festgehalten (Urk. 86 und 98/86 S. 14).

5.4. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, handelt es sich bei der Auskunftsklage um eine Klage vermögensrechtlicher Natur, wobei das Bundesgericht bei Auskunftsbegehren auf präzise Angaben zum Streitwert praxisgemäss verzichtet (vgl. BGE 127 III 396 E. 1b/cc). Der Streitwert eines Begehrens um Auskunftserteilung entspricht aber grundsätzlich dem damit letztlich verfolgten wirtschaftlichen Zweck. Dabei sind die Gebühren allerdings gegenüber dem Ansatz für die sachliche Beurteilung dieses Anspruchs deutlich zu reduzieren, da es bei der Informationsbeschaffung nur um ein präparatorisches Element geht. Dementsprechend ist nicht das der Auskunftsklage zugrunde liegende Vermögen massgebend für die Bestimmung des Streitwerts, sondern der mit der Auskunftsklage angestrebte Zweck.

5.5. Mit guten Gründen wird in der Lehre vorgeschlagen, die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der aktienrechtlichen Sonderprüfung heranzuziehen. So wie das Kostenrisiko eines Gesuchs um Sonderprüfung im Vergleich zu jenem einer Leistungsklage eher bescheiden sein soll, ist auch für das Auskunftsbegehren des Erben von einem Bruchteil des vermögenswerten Interesses der Klägerschaft als Streitwert auszugehen (i.d.R. zwischen 10 und

40 %). Den kantonalen Gerichten steht jedenfalls ein erhebliches Ermessen zu (vgl. BGer 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 7.2 m.w.H. auf die Lehre und Rechtsprechung).

5.6. Die Klägerinnen sind in der gleichen Parteirolle, ohne dass es dafür zwingende gesetzliche Gründe gibt. Es handelt sich um eine einfache Streitgenossenschaft bzw. eine subjektive Klagenhäufung (Art. 71 ZPO). Es besteht eine dahingehende Selbständigkeit, dass jede Streitgenossin den Prozess eigenständig führen kann (Art. 71 Abs. 3 ZPO); vorliegend hat sich das unter anderem darin ge-- 14 of 18 -zeigt, dass die Klägerinnen erstinstanzlich je eine individuelle Replik erstatteten (Urk. 33 und 35). Auch für die Kosten gilt, dass sie je nach Prozessausgang für jede Klage gesondert und anteilsmässig verteilt werden (vgl. STAEHELIN/SCHWEI ZER, in: SUTTER-SOMM et al., ZPO Komm., Art. 71 N 18).

5.7. Angesichts des aufwändig geführten Verfahrens, der Komplexität – die Klägerinnen selber befürworten in der Berufung einen Zuschlag eines Drittels für die Komplexität – und des unbestritten im Raum stehenden finanziellen Interesses für den Hauptanspruch in Höhe von Fr. 300'000.– erscheint das mit 25 % durchschnittlich gewichtete Interesse als angemessen. Der Streitwert von Fr. 75'000.– und die Grundgebühr von Fr. 7'600.– sind nicht zu beanstanden. Auch erscheint es als angemessen, den Streitwert trotz der subjektiven Klagenhäufung nicht zu verdoppeln, zumal es wirtschaftlich gesehen jeweils nur um eine Auskunft der Beklagten geht (vgl. Art. 93 ZPO). Es sei schliesslich der Hinweis gestattet, dass die Klägerinnen vor Friedensrichter den Streitwert für das Auskunftsbegehren mit rund Fr. 90'000.– bezifferten (vgl. Urk. 4 S. 3). Anhaltspunkte für eine Reduktion zufolge Säumnis sind entgegen den Klägerinnen nicht erkennbar. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens betrugen Fr. 600.–, wie von der Vorinstanz korrekt erwogen (vgl. Urk. 4 S. 3).

5.8. Die Klägerinnen stellten elf spezifizierte Begehren, wovon drei teilweise gutgeheissen wurden, eines von der Beklagten im laufenden Verfahren beantwortet und eines zufolge der eingereichten Urkunden zumindest teilweise gegenstandslos wurde. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass die Gegenstandslosigkeit (Einreichung des Ordners) zulasten der Beklagten berücksichtigt wurde. Gewichtet man sowohl die Gutheissungen als auch die von der Beklagten zu vertretende teilweise Gegenstandslosigkeit mit einem Obsiegen der Klägerinnen zu je 75 %, so obsiegen sie in insgesamt vier von elf Punkten. Die getroffene anteilsmässige Kostenverteilung je Klägerin von 3/8 (individuelles Obsiegen gegenüber der Beklagten zu 40%) ist damit auch bei einer Mehrgewichtung des Rechtsbegehrens Ziffer 2.1 (vgl. Urk. 86 und 98/86 S. 13) nicht zu beanstanden. Den Klägerinnen ist zwar insofern beizupflichten, als die Begründung dazu knapp ausfiel; sie sind aber darauf hinzuweisen, dass es einem Gericht ver-- 15 of 18 -wehrt ist, nach Erlass seines begründeten Urteils, weitere Begründungen nachzuschieben (Art. 236 Abs. 1 ZPO; vgl. BGE 122 I 97 E. 3a)bb), ausgenommen die hier nicht einschlägigen Fälle der Berichtigung und Erläuterung nach Art. 334 ZPO. Die Vorinstanz war also nicht gehalten, dem Ersuchen der Klägerinnen um Nachlieferung einer Begründung zur Begründung nachzukommen.

5.9. Die Beklagte ersuchte vor Vorinstanz mit der Duplik um Ausrichtung einer Parteientschädigung samt Mehrwertsteuerzuschlag (Urk. 53 S. 2). Die Klägerinnen lassen in ihrer Berufungschrift völlig unbegründet, weshalb dieser Antrag nicht für das ganze erstinstanzliche Verfahren Geltung beanspruchen soll (Urk. 86 und 98/86 S. 3). Anlass für eine Anpassung der von der Vorinstanz festgelegten, reduzierten Parteientschädigung samt Mehrwertsteuerzuschlag (Urk. 87 S. 37 f.) besteht demzufolge nicht.

5.10. Insgesamt ist in Abweisung der Berufung auch die von der Erstinstanz getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolge des Berufungsverfahrens

6.1. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens sind die Klägerinnen vor Berufungsinstanz als unterliegende Partei zu erachten und dementsprechend kosten- und entschädigungspflichtig.

6.2. Die Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. November 2010 (GebV OG). Die Gebühr bemisst sich nach dem Streitwert, der Schwierigkeit des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 4 Abs. 1 und 2 GebVO). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen (§ 12 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend erscheint ausgehend von einem Streitwert des Berufungsverfahrens in der Grössenordnung von Fr. 40'000.– eine Entscheidgebühr von Fr. 5'000.– für beide Berufungsverfahren als angemessen. Sie ist mit den geleisteten Vorschüssen zu verrechnen.

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6.3. Die Klägerinnen sind überdies zu verpflichten, der Beklagten für die Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art.

111 Abs. 2 ZPO). Ein Mehrwertsteuerzusatz wurde beantragt (vgl. Urk. 99 S. 3; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1). Die Parteientschädigung ist auf Fr. 3'000.– zzgl. 7.7 % MwSt festzusetzen (total Fr. 3'231.–; § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abteilung, vom 2. Oktober 2018 betreffend die Dispositivziffer 1 lit. a und lit. b am 15. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, 1. Abteilung, vom 2. Oktober 2018 bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägerinnen je zur Hälfte auferlegt und mit ihren Kostenvorschüssen verrechnet.

4. Die Klägerinnen werden – unter solidarischer Haftung – verpflichtet, der Beklagten je eine Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 (insgesamt Fr. 3'231.–) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: am -- 18 of 18 --

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