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Entscheid

LB200003

Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung

16. Dezember 2020Deutsch35 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

An der G._____-strasse in H._____ steht ein markantes Gebäude mit dem Namen "A._____". Es umfasst zahlreiche Wohneinheiten und ist offenbar ganz oder zum Teil zu Stockwerkeigentum aufgeteilt. Dessen Organisation und einzelne Entscheide der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer führten zu verschiedenen Streitigkeiten. In mehreren Fällen wurden diese gerichtlich ausgetragen und beschäftigten auch schon das Ober- und das Bundesgericht. Laut dem Rechtsbegehren geht es heute um zwei Beschlüsse der Versammlung der Stockwerkeigentümer vom 24. März 2014, konkret um einen "Verteilschlüssel nach Wohnungsflächen" und um die Jahresrechnung 2013. Kläger sind vier Miteigentümer, beklagt ist die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer. Nach dem angefochtenen Urteil gab es offenbar früher einen Prozess, welcher mit einem Vergleich vom 24. April 2013 erledigt wurde, und bei dem diskutiert wird, ob er für die heutigen Streitpunkte massgebend sei (Urteil S. 9 ff.). Im Übrigen ist es nicht einfach, dem angefochtenen Urteil die streitigen Verhältnisse zu entnehmen. Es ist darauf zurückzukommen.

1.2 Das Verfahren in erster Instanz ist im angefochtenen Urteil dargestellt (S. 2 ff.), es kann darauf verwiesen werden. Am 2. Dezember 2019 fällte das Bezirksgericht das vorstehend im Dispositiv wiedergegebene Urteil (act. 137). Es wurde dem Vertreter der Beklagten am 19. Dezember 2019 zugestellt (act. 132/2). Am 3. Februar 2020 und damit innert Frist erklärte die Beklagte Berufung (act. 136). Den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- zahlte sie auf erste Aufforderung. Im Nachgang zum Augenschein in einem parallelen Verfahren baten sich die Parteien eine informelle Sistierung der vorliegenden Sache aus, um eine Gesamtlösung der beiden am Obergericht und der verschiedenen noch am Bezirksgericht hängigen Prozesse zu diskutieren. Trotz mehrmaliger Verlängerung der Frist kam eine Einigung nicht zustande (act. 153). Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur Frage zu äussern, ob -- 5 of 23 -die Sache vom Obergericht überhaupt behandelt werden könne (act. 154, unter Hinweis auf die Mitteilung act. 145 vom 4. März 2020). Die Kläger äusserten sich mit Eingabe vom 20. August 2020. Sie glauben, sie könnten sich vor der Zustellung der Berufungsschrift zur Frage nur ungenügend äussern und regen an, der Referent des Obergerichts möge falls erforderlich das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts neu schreiben (act. 159). Mit Verfügung vom 30. September 2020 wurde den Klägern Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 160). Die Verfügung wurde am 8. Oktober 2020 zugestellt, und die Kläger gaben die Rechtsschrift am (Montag) 9. November 2020 und damit rechtzeitig zur Post. Die Berufungsantwort wurde der Beklagten mit Verfügung vom 23. November 2020 zugestellt mit dem Hinweis, dass der Fall am 8. Dezember 2020 in die Beratung gehen werde (act. 163). Die Beklagte reichte keine weitere Eingabe ein.

1.2 Das Verfahren in erster Instanz ist im angefochtenen Urteil dargestellt (S. 2 ff.), es kann darauf verwiesen werden. Am 2. Dezember 2019 fällte das Bezirksgericht das vorstehend im Dispositiv wiedergegebene Urteil (act. 137). Es wurde dem Vertreter der Beklagten am 19. Dezember 2019 zugestellt (act. 132/2). Am 3. Februar 2020 und damit innert Frist erklärte die Beklagte Berufung (act. 136). Den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- zahlte sie auf erste Aufforderung. Im Nachgang zum Augenschein in einem parallelen Verfahren baten sich die Parteien eine informelle Sistierung der vorliegenden Sache aus, um eine Gesamtlösung der beiden am Obergericht und der verschiedenen noch am Bezirksgericht hängigen Prozesse zu diskutieren. Trotz mehrmaliger Verlängerung der Frist kam eine Einigung nicht zustande (act. 153). Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur Frage zu äussern, ob -- 5 of 23 -die Sache vom Obergericht überhaupt behandelt werden könne (act. 154, unter Hinweis auf die Mitteilung act. 145 vom 4. März 2020). Die Kläger äusserten sich mit Eingabe vom 20. August 2020. Sie glauben, sie könnten sich vor der Zustellung der Berufungsschrift zur Frage nur ungenügend äussern und regen an, der Referent des Obergerichts möge falls erforderlich das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts neu schreiben (act. 159). Mit Verfügung vom 30. September 2020 wurde den Klägern Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 160). Die Verfügung wurde am 8. Oktober 2020 zugestellt, und die Kläger gaben die Rechtsschrift am (Montag) 9. November 2020 und damit rechtzeitig zur Post. Die Berufungsantwort wurde der Beklagten mit Verfügung vom 23. November 2020 zugestellt mit dem Hinweis, dass der Fall am 8. Dezember 2020 in die Beratung gehen werde (act. 163). Die Beklagte reichte keine weitere Eingabe ein.

2. Das Bezirksgericht hat mit dem angefochtenen Urteil Beschlüsse der Versammlung der Stockwerkeigentümer vom 24. März 2014 aufgehoben. Dabei hat es den Beschluss aufgehoben, die "Eingangshalle bei der Wohnung F._____" sei "nicht in die Berechnung" (offenbar gemeint: der Verteilung von Kosten) "einzubeziehen", und den Beschluss, dass "der Zwischenraum (Atrium) bei der Wohnung D._____E._____ (…) in die m 2 Berechnung miteinbezogen" werde (Dispositiv Ziff. 1a i und ii). Die Beklagte ficht das Urteil mit dem Antrag Ziff. 1 nun (nur) insoweit an, als mit Dispositiv Ziff. 1a iii des angefochtenen Urteils "der Kostenverteiler über die Aufhebung" (der beiden vorstehend genannten Beschlüsse) "hinaus aufgehoben worden ist". Weiter hat das Bezirksgericht laut Dispositiv Ziff. 1b aufgehoben, dass der Verwalter "über die Verteilung der Gerichts- und Anwaltskosten auf alle Stockwerkeigentümer" und über die "Weiterbelastung der verursachten Zusatzkosten an Eigentümer B._____C._____ und D._____E._____" abstimmen liess (i), und dass "die Verwaltungsrechnung 2013 … wie folgt genehmigt …" wurde (ii). Das ficht die Beklagte mit der Berufung insoweit an, als es "die Aufhebung des Beschlusses zur Verteilung der Gerichts- und Anwaltskosten" betrifft und insoweit "als die Verwaltungsabrechnung 2013 über die Aufhebung des Beschlusses zur Weiterbelastung der verursachten Zusatzkosten an die Eigentü-- 6 of 23 -mer B._____C._____ und D._____E._____ hinaus aufgehoben worden ist". Ferner verlangt die Beklagte, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens anders verlegt werden. Es ist nicht einfach zu erkennen, was die Parteien für Probleme miteinander haben, was das Urteil des Bezirksgerichtes bedeutet und was vom Obergericht erwartet wird. Die Berufung enthält unter anderem umfangreiche Ausführungen dazu, weshalb der Kostenverteilschlüssel (unausgesprochen, aber offenbar gemeint: für die Abrechnung über das Jahr 2013) nicht gänzlich, sondern nur hinsichtlich der (Nicht-)Anrechnung von Flächen bei den Wohnungen F._____ und D._____E._____ aufgehoben werden solle (act. 136 S. 4 - 10). Für sich allein sind diese Vorbringen nicht verständlich, weil sie ein Vor-Wissen um den Streit voraussetzen, welches einer nicht eingeweihten Leserin fehlt. Die Kläger verweisen auf zahlreiche Erwägungen im angefochtenen Urteil: II. ("Materielles") C. ("Nebenkostenverteilschlüssel") 3 (Ingress), 3.1.2, 3.1.4, 3.4, 3.4.3.4, 3.5, 3.6 f., 3.8.1.6, und II.D. ("Jahresrechnung 2013") 3.3.ff, 3.4, 3.5.1.4, 3.6, 3.8.2.3 ff. und

3.9.2. Dem Urteil ist aber mindestens bei erster Durchsicht nicht zu entnehmen, was die streitigen Punkte des in Rechtsbegehren Ziff. 1 erwähnten "überarbeiteten Verteilschlüssels nach Wohnungsflächen" waren, und weshalb ein Gutachten zur Berechnung der Wohnflächen eingeholt wurde (Volltextsuche in der elektronischen Fassung des Urteils nach "Gutachten", "Wohnungsflächen" und "Flächenberechnung"). Das zeigt die Problematik, welche schon im Zusammenhang mit dem Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. September 2020 in Sachen des "A._____" angesprochen wurde: die Parteien und das Bezirksgericht wissen aufgrund der jahrelangen und zahlreichen Prozesse offenkundig sehr genau, worum es geht. Es ist daher durchaus verständlich, wenn sie alle auf diesem Vor-Wissen aufbauen und wenn das Gericht im einem weiteren, x-ten Entscheid sich nicht noch einmal der Mühe unterzieht, im Einzelnen darzustellen, worum es geht. Das ist allerdings prozessual problematisch: Die Gerichte haben ihre Urteile zu begründen (Art. 238 lit. g ZPO). Das ist vor allem im Interesse der Parteien vorgeschrieben, -- 7 of 23 -welche als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) den zu ihren Gunsten oder Lasten gefällten Spruch sollen verstehen können. Insbesondere wenn sie ein Rechtsmittel ergreifen wollen, müssen sie das Urteil und insbesondere dessen Erwägungen kritisieren (Art. 311 und 321 ZPO; OGerZH LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 f. mit Verweisen sowie BGE 138 III 374). Damit die Rechtsmittelinstanz im Rechtsmittel formulierte Rügen prüfen kann, muss allerdings auch sie das angefochtene Urteil verstehen, anders kann sie ihre Aufgabe nicht erfüllen. Das Bundesrecht kennt dazu eine ausdrückliche Vorschrift: die kantonalen Urteile müssen "die massgeblichen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art" enthalten, und genügt ein Urteil dieser Anforderung nicht, kann das Bundesgericht es zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG). Das dürfte von der Sache her auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren gelten - da sonst wie gesehen die Rechtsmittelinstanz ihre Aufgabe gar nicht erfüllen kann. Wenn ein angefochtener Entscheid absolut unverständlich ist, könnte man versucht sein, von der Rechtsmittelinstanz das Erstellen einer Begründung anhand der Akten der Vorinstanz zu erwarten - das bedeutete aber, dass das Obergericht einen wesentlichen Teil der Arbeit des Bezirksgerichtes zur Urteilsfindung übernähme. Es wäre nun aber nach den Regeln des Ausstandes aus guten Gründen problematisch, wenn dieselbe Instanz das Urteil ergänzte und dann auch überprüfte (Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO). Richtigerweise muss das Urteil falls erforderlich aufgehoben und muss die Sache zur Verbesserung der Begründung zurückgewiesen werden (nach der Urteilsfällung kommt eine Neubeurteilung durch die erste Instanz in der Sache selbstredend nicht in Frage, anzuordnen ist das Nachliefern einer gesetzeskonformen Begründung mit neuem Ansetzen der Rechtsmittelfrist, wie beim zunächst ohne Begründung eröffneten Urteil, Art. 239 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf jeden Fall muss eine Rückweisung oder Aufhebung im Sinne von Art. 112 BGG aber die Ausnahme bleiben und soll nur in zwingenden Fällen angeordnet werden. Allerdings sind auch die Parteien durch eine unzureichende Begründung des anzufechtenden und zu überprüfenden Urteils nicht aus ihrer Verantwortung entlassen, ihre Beanstandungen zu begründen. Vorweg kann sich wie vorstehend bereits erwähnt eine mangelhafte Begründung zu ihrem Nachteil auswirken, und -- 8 of 23 -sie können den Mangel daher selber rügen (Art. 310 ZPO; das umfasst nach unangefochtenem Verständnis auch alle Bestimmungen des Verfahrensrechts wie Art. 238 lit. g ZPO). Sie sind aber auch gehalten, ihre Beanstandungen in einer für die Rechtsmittelinstanz verständlichen Weise vorzutragen; das obere Gericht muss diese Beanstandungen ohne Mühe verstehen können, sie also "comprendre aisément, ce qui suppose une désignation précise des passages de la décision que le recourant attaque et des pièces du dossier sur lesquelles repose sa critique" (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGE 141 III 576 E. 2.3.3; die Anforderungen an ein Rechtsmittel wurden gerade jüngst bestätigt und präzisiert, BGer 4A_29/2020 und 4A_31/2020 vom 27. August 2020). Es kommt dazu, dass die vorstehend genannten Prozessmaximen auch in der Berufung gelten. Wenn also das Bezirksgericht etwa über die Rechtsbegehren hinaus über etwas entschied, weil es dies für "sinnvoll" erachtete, ist das durchaus falsch, aber nicht nichtig - und wenn es nicht angefochten ist, hat es dabei sein Bewenden. Die beiden Aspekte stehen offenkundig in einem Spannungsverhältnis zu einander. Wenn das Bezirksgericht sein Urteil nicht gesetzeskonform begründet, sollte das nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) wenn möglich nicht zu Lasten der Parteien gehen - und eine mangelhafte Begründung erschwert das korrekte Anfechten des Urteils. Anderseits können die Parteien wie dargestellt den Mangel rügen. Es kommt also wesentlich darauf an, was der durch das Urteil beschwerten Partei möglich und zumutbar ist. Ähnlich wie bei der richterlichen Fragepflicht kann danach differenziert werden, ob eine Partei anwaltlich beraten oder anderweitig rechtlich bewandert ist (BGer 5A_115/2012 vom 20. Apr. 2012 E. 4.5.2, BGer 5A_705/2013 vom 29. Juli 2014). Trifft das letztere zu, wird eine Aufhebung des mangelhaften Urteils von Amtes wegen in der Regel nicht in Frage kommen. Möglicherweise ist eine strengere Beurteilung angezeigt, wenn die Offizial- und die Erforschungsmaxime gelten, die Rechtsmittelinstanz also nicht an Anträge der Parteien zur Sache gebunden ist und die massgeblichen Umstände nicht nur "feststellen" (beispielsweise nach Art. 247 ZPO), sondern "erforschen" muss (wie nach Art. 296 ZPO). Im vorliegenden Fall kann das aber offen bleiben; heute geht es um einen Zivilprozess mit Dispositions- (Art. 58 ZPO) und Verhandlungsmaxime (Art. 44 ZPO).

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In dem erwähnten am 14. September 2020 beurteilten Fall konnte die Kammer die Mängel des angefochtenen Urteils mittels eines Augenscheins beheben. Im vorliegenden Fall ist dieser Weg nicht gangbar und zielführend. Nach den soeben dargestellten Grundsätzen ergibt sich was folgt:

3.1 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer stellt mit der Berufung den Antrag, es sei Dispositiv Ziffer 1 lit. a, iii) des angefochtenen Urteils insoweit aufzuheben, als der Kostenverteiler über die Aufhebung der Beschlüsse zur Eingangshalle der Wohnung F._____ gemäss Dispositiv Ziffer 1 lit. a, i) und zum Zwischenraum (Atrium) bei der Wohnung D._____E._____ gemäss Dispositiv Ziffer 1 lit. a, ii) des Urteils vom 2. Dezember 2019 hinaus aufgehoben worden ist. (act. 136) Das bezieht sich auf die Formulierungen im Dispositiv des angefochtenen Urteils, i) "Die Eingangshalle bei der Wohnung F._____ wird nicht in die Berechnung miteinbezogen, da sie gemäss STWEG-Begründung nicht ausschliessliches Benützungsrecht Wohnung F._____ ist und aus feuerpolizeilichen Auflagen als Fluchtweg dient." ii) "Der Zwischenraum (Atrium) bei der Wohnung D._____E._____ ist dieser Wohnung als ausschliessliches Benutzungsrecht gemäss Stockwerkbegründung zugewiesen worden. Aus diesem Grund wird diese Fläche in die m 2 Berechnung miteinbezogen. iii) "Die Kostenverteilung in der Verwaltungsabrechnung 2013 ist aufgrund der m 2 Berechnung vom Feb 14 erfolgt. Die Versammlung beschliesst, dass diese Berechnung Grundlage für die Kostenverteilung 2013 bildet und dass die Kostenverteilung 2013 nicht mehr geändert wird. Die neue Berechnung, welche sich allenfalls aus der Überprüfung durch D._____ ergibt, gilt für die Kostenverteilung ab Geschäftsjahr 2014." (act. 137) Eine selbständige oder eine Anschlussberufung sind nicht erhoben worden. Das angefochtene Urteil ist also insofern nicht zu überprüfen, als es mit der Berufung nicht angefochten ist (so auch die Berufung selbst: act. 136 S. 3 unten). Ob die "Eingangshalle bei der Wohnung F._____" und der "Zwischenraum der Wohnung D._____E._____" (beides im angefochtenen Urteil räumlich nicht definiert) für die Berechnung der Nebenkosten massgebend sein sollen oder nicht, ist demnach heute nicht Thema. Vielmehr geht es um die Kostenverteilung für das Rech-- 10 of 23 -nungsjahr 2013, welche gemäss dem angefochtenen Beschluss der Miteigentümer vom 24. März 2014 "nicht mehr geändert" werden soll, und um eine "Überprüfung durch D._____" (offenbar der Kläger 3), welche ab dem Rechnungsjahr 2014 gelten solle. Möglicherweise sind die Streitigkeiten unter den Miteigentümern eine Folge davon, dass die Stockwerkeinheiten verkauft wurden, ohne dass der Schlüssel für die Verteilung der laufend anfallenden Kosten schon endgültig definiert war. Diese Kostenverteilung folgt zwar nach subsidiärer gesetzlicher Regel in erster Linie den Wertquoten (Art. 712h Abs. 1 ZGB), und ohne Angabe dieser Wertquoten dürfte die Aufteilung der Liegenschaft zu Stockwerkeigentum vom Grundbuchverwalter kaum akzeptiert worden sein (Art. 712e Abs. 1 ZGB). Allerdings können in einem Reglement weitere Bestimmungen aufgenommen werden (Art. 712g Abs. 3 ZGB). In den Formen und mit den Quoren für ein Reglement können die Miteigentümer auch ohne den Erlass eines formellen Reglementes Beschlüsse zur Kostenverteilung fassen. Angefochtenes Urteil und Berufung äussern sich dazu nicht. Möglicherweise gehen sie stillschweigend davon aus. Vielleicht haben die Diskussionen um die Kostenverteilung für das Jahr 2013 und die Jahre ab 2014 eine ganz andere, dem Obergericht verborgene Grundlage. Sei dem aber, wie ihm wolle: Die Berufung zu diesem Punkt (act. 136 S. 4 ff.) ist für die nicht eingeweihte Leserin nicht verständlich. Die Beklagte erläutert dieser nicht, worum es überhaupt geht, sondern stellt allgemeine Erörterungen zur Gültigkeit von Beschlüssen der Miteigentümer an. Dann folgen Überlegungen dazu, bis wann in einem Zivilprozess tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden dürfen und es wird dem Bezirksgericht vorgeworfen, es habe dazu aktenwidrige Annahmen getroffen. Weshalb "Räume der Pflegewohngruppe im Untergeschoss der Stockwerkeinheit

1 und die Fläche der Rampe der Pflegewohngruppen" (was immer damit gemeint sein soll) von Bedeutung sind, wird nicht erläutert. Warum Ausführungen zum "Eingang vor der Einheit F._____" und zum "Zwischenraum", welche nach den vorstehenden Erwägungen gerade nicht mehr Thema der Berufung sind, wesentlich sein könnten, wird nicht erläutert. Und die Beklagte befürchtet, dass aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts "jeder andere Stockwerkeigentümer den neuen -- 11 of 23 -Kostenverteiler mit neuen Argumenten anfechten könnte", kann aber nicht verständlich machen, weshalb das falsch wäre. Nach den weiteren Erörterungen der Berufung soll das Obergericht prüfen, ob gewisse Flächen der "Pflegewohngruppe" zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden durften. Die Gemeinschaft habe am 11. November 2011 die Verteilung der Kosten nach einer "Variante Rot" beschlossen. Dieser Beschluss sei angefochten worden, aber nicht mit Bezug auf die Verteilung nach Wohnflächen. Es sei zu prüfen, ob ein Vergleich (gemeint vermutlich: der Parteien) vom 24. April 2013 die beschlossene Verteilung abändern wollte. Das sei nicht der Fall, und es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, Grundsatzentscheide zur Kostenverlegung als mit jeder Jahresrechnung anfechtbar zu betrachten. Der erwähnte Vergleich habe sich auf das Ausmessen der tatsächlichen Flächen bezogen (was aus einem "Ergänzungsantrag der Kläger zum Gutachten" hervorgehe), und er habe den bisherigen Kostenverteiler nicht aufgehoben. Ferner enthält die Berufung eingehende Ausführungen dazu, dass "die Belastung der Rampe und der Räume im Untergeschoss der Pflegewohngruppe (..) inhaltlich nicht gerechtfertigt" sei, was auch ein Augenschein des Bezirksgerichts ergeben habe (Details zu diesem Augenschein fehlen; aus dem vorstehend erwähnten Urteil in der Berufung LB190052 ist bekannt, dass das Bezirksgericht im Komplex "A._____" auch schon einen Augenschein anordnete, ohne diesen dann durchzuführen, resp. dass es sich schon vor Ort begab, ohne klarzustellen, für welchen Prozess das erfolgte). Würden alle diese Unklarheiten mit der Lektüre des angefochtenen Urteils ausgeräumt, könnte und müsste die Berufung in der Sache behandelt werden. Das Urteil gibt aber keine Hilfe zum Verständnis der Sache. Es enthält zwar sehr ausführliche Erörterungen, ist aber aus sich heraus ebenfalls für eine nicht eingeweihte Leserin nicht verständlich. Insbesondere sieht der im Urteil ausführlich besprochene Vergleich vom Mai 2013 (act. 4/6) in seiner Ziffer 4 vor, die Wohnungsflächen sollten "neu berechnet" werden. Die speziell genannten "Simse", "Pflanzenräume", "Links" und "Brücken" scheinen im heutigen Verfahren keine Rolle zu spielen. Was die Bestimmung, dass "jede Partei berechtigt (ist), im Büro von Herrn I._____ die Berechnung (…) zu verifizieren oder durch einen Fachmann auf eigene Kosten verifizieren zu lassen", mit dem heutigen Verfahren zu tun hat, -- 12 of 23 -bleibt im Dunkeln. Eine neue und grundlegende Aufarbeitung des ganzen Prozesses durch das Obergericht wäre anhand der vollständigen Akten vielleicht möglich, ist aber wie vorstehend ausgeführt vom Prozessrecht nicht vorgesehen und wäre auch unter Ausstands-Gesichtspunkten problematisch. Auf die Berufung kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden.

3.2 Der zweite Berufungsantrag lautet: (Es sei) Dispositiv Ziffer 1 lit. b, i), soweit es die Aufhebung des Beschlusses zur Verteilung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten gemäss Abs. 1 betrifft, und Dispositiv Ziffer 1 lit. b, ii) insoweit aufzuheben, als die Verwaltungsabrechnung 2013 über die Aufhebung des Beschlusses zur Weiterbelastung der verursachten Zusatzkosten an die Eigentümer B._____C._____ und D._____E._____ hinaus aufgehoben worden ist. (act. 136) Das bezieht sich auf die Formulierungen im Dispositiv des angefochtenen Urteils, (Jahresrechnung 2013, Traktandum 4) i) "Der Verwalter lässt in dieser Sache wie folgt abstimmen: • Verteilung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten auf alle Stockwerkeigentümer • Weiterbelastung der verursachten Zusatzkosten an Eigentümer B._____C._____ und D._____E._____" ii) "Nach Abschluss der Diskussion wird die Verwaltungsabrechnung 2013 … wie folgt genehmigt: …" (act. 137) Auch hier ist zunächst festzuhalten, dass sich die Berufung ausdrücklich nicht gegen den Entscheid über die Aufhebung der "Weiterbelastung der verursachten Zusatzkosten" wendet (act. 136 S. 11). Die Berufung ist auch in diesem Punkt aus sich heraus nicht zu verstehen. Zum Einen wird nicht dargestellt, was die Miteigentümer beschlossen haben. Offenbar geht es um ein früheres gerichtliches Verfahren einzelner Miteigentümer gegen die Gemeinschaft, in diesem Zusammenhang um "Gerichts- und Anwaltskosten" und einmal mehr um den vorstehend genannten Vergleich. Was es damit -- 13 of 23 -auf sich hat, wird aber nicht erläutert (act. 136 S. 11 f.), und die Berufung kann von da her zunächst gar nicht beurteilt werden. Das angefochtene Urteil gibt ebenfalls keinen Überblick über die streitige Situation, sondern beginnt direkt damit, die Kläger beanstandeten die Behandlung der Prozesskosten aus einem (nicht näher bezeichneten) "Verfahren CG120027". Die Beklagten sollen sich laut dem Urteil dem gegenüber auf zwei Verfahren beziehen: CG120010 und CG120027, und der bereits vielfach erwähnte Vergleich habe nichts an der Verteilung der Kosten geändert (act. 137 S. 51 ff.). In der Folge führt das Bezirksgericht allerdings aus, was es als Streitpunkt erkennt: der Vergleich der Parteien vom 24. April 2013 habe pendente gerichtliche Verfahren zwischen den Klägern und der Beklagten erledigt, und die Kosten aus den erledigten Verfahren seien in der Jahresrechnung 2013 so verbucht worden, dass auch die Kläger sie anteilsmässig zu tragen hätten. Das Bezirksgericht kommt aufgrund rechtlicher Überlegungen und in Auslegung des Vergleiches zum Schluss, das sei nicht richtig. Die Kläger dürften mit den streitigen Kosten nicht und auch nicht anteilsmässig als Mitglieder der Gemeinschaft belastet werden. Das ist der Überprüfung zugänglich. Der mehrfach erwähnte Vergleich betraf offenbar eine Auseinandersetzung über Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft vom 30. März 2012. Jene Beschlüsse sollen Kosten "für die Fertigstellung des WBK" betroffen haben (was immer ein "WBK" ist - an anderer Stelle gibt es den hier vielleicht gemeinten Ausdruck Wohnbaukasten; eine kurze Internet-Recherche erhellt nicht, ob man das als "Wohnbau-Kasten" oder "Wohn-Baukasten" lesen soll, und das bleibt daher ein Geheimnis von Bezirksgericht und Parteien, spielt aber wohl heute keine Rolle), und die heutigen Kläger scheinen die Beschlüsse angefochten zu haben, was zu einem Verfahren CG120027 gegen die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer führte. Daneben muss es einen im heutigen nicht näher vorgestellten Prozess CG120010 gegeben haben (erwähnt in Ziffer 1 des Vergleichs). Die Parteien einigten sich in jenem Vergleich darauf, in den beiden Verfahren "die Klagen und die Widerklage" zurückzuziehen, die Kosten je hälftig zu übernehmen und auf eine Parteientschädigung zu verzichten (act. 4/6). Es scheint, der heutige Streit in -- 14 of 23 -diesem Punkt habe sich daran entzündet, dass die Mehrheit der Eigentümer am 24. März 2014 beschloss, die aufgrund des Vergleiches der Gemeinschaft in Rechnung gestellten Kosten und ein Anwaltshonorar in die Abrechnung über das Jahr 2013 aufzunehmen - was bedeuten würde, dass die heutigen Kläger nicht nur ihre vergleichsweise übernommene Hälfte der damaligen Gerichtskosten zu tragen hätten, sondern anteilsmässig auch die Kosten der Gegenpartei. Gleiches gälte für die Kosten der Anwälte (beide Seiten waren vertreten: act. 4/6). Das Bezirksgericht erwägt, die Beteiligung aller Miteigentümer an Prozesskosten der Gemeinschaft rechtfertige sich nur dann, wenn es in dem Prozess um Interessen aller Stockwerkeigentümer gegangen sei. Eine andere Beurteilung könnte sich aus der konkreten Vereinbarung in einem Vergleich ergeben, doch dränge sich das im vorliegenden Fall nicht auf, wo die Parteien ohne weitere Klarstellung eine Teilung der Kosten vereinbarten. Es sei daher nicht richtig, die Kläger (im heutigen und im seinerzeitigen Verfahren) nicht nur ihre eigenen Kosten, sondern anteilsmässig auch die der Gemeinschaft als damaligen Gegenpartei tragen zu lassen (Urteil S. 53 f.). Die Beklagte hält dem gegenüber dafür, Kosten aus einem Prozess der Gemeinschaft seien immer gemeinschaftlichen Kosten und daher von allen Eigentümern zu tragen, und der Vergleich vom 24. April 2014 habe daran nichts geändert (act. 136 S. 11 f.). Die Problematik der Kostenverteilung, wenn Mitglieder einer Gemeinschaft und diese selbst in einem Prozess konfrontiert sind, liegt auf der Hand. Sie stellt sich ähnlich bei einer juristischen Person: wenn etwa Aktionäre gegen die Gesellschaft klagen und obsiegen, trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten, ihre eigenen Anwaltskosten und die des Anwaltes der Kläger. Damit wird der innere Wert aller Aktien vermindert, also auch derjenigen der Kläger - und sind es relativ bedeutende Beträge, sinkt vielleicht sogar der Handelswert der Beteiligungspapiere. Das lässt sich nur unvollkommen damit rechtfertigen, die Aktionäre hätten sich an einer Gesellschaft mit allen deren Vorzügen und Nachteilen beteiligt. Es bestünde sehr wohl das Bedürfnis, die klagenden/obsiegenden Aktionäre besser zu behandeln, doch ist das praktisch einfach nicht möglich. Bei einer Personengemein-- 15 of 23 -schaft stellt sich die Frage analog. Hier ist es indes möglich, die Kostenverteilung anders zu regeln: die Gemeinschaft kann sehr wohl beschliessen, die Kosten anders zu verlegen als auf alle Miteigentümer. Die Beklagte weist zwar richtig darauf hin, dass in der Literatur die Auffassung vertreten wird, das Ausräumen einer Differenz durch einen Prozess sei immer auch im Interesse der Gemeinschaft als Ganzes. Das dürfte zutreffen. Den Gedanken weiter gedacht, schlösse das aber im Grunde überhaupt das Auferlegen von Verfahrenskosten nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 106 ZPO) aus - denn auch die Partei, welche am Ende obsiegt, hatte gewiss ein Interesse daran, dass das autoritativ festgestellt wurde. Nun ist die Kostenverteilung nach Prozessausgang durchaus nicht immer zwingend (Art.

107 ZPO). Das Bezirksgericht erwägt aber überzeugend, es sei im Fall der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft geboten, einen im Prozess gegen die Gemeinschaft obsiegenden Miteigentümer nur seine eigenen Kosten und nicht auch anteilig die der Gemeinschaft tragen zu lassen, und auf seine Überlegungen kann verwiesen werden. Eine weitere Differenzierung danach, ob es Miteigentümer gibt, welche einem Beschluss zwar nicht zustimmten, ihn dann aber nicht anfochten (so die Beklagte in act. 136 S. 11), ist weder nötig noch sinnvoll. Praktikabel und ausreichend ist es, auf die formelle Position der Beteiligten als Partei abzustellen. Richtig ist zwar, dass der Vergleich vom 24. April 2014 über die interne Kostenbeteiligung jener und der heutigen Kläger keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält. Er belässt es bei der üblichen knappen Formulierung, dass die Kosten je hälftig übernommen werden und auf eine Parteientschädigung verzichtet wird. Jedenfalls kann ihm (wie das Bezirksgericht zutreffend erwägt) nicht durch Auslegung entnommen werden, die damaligen und heutigen Kläger hätten erklären wollen, sie beteiligten sich intern auch an den von der Gemeinschaft zu tragenden Kosten und am Anwaltshonorar der Gegenpartei. Und damit bleibt es beim vorstehend gefundenen Regel-Fall: dass das (jedenfalls ohne ihre Zustimmung) nicht zulässig ist. In diesem Punkt ist die Berufung demnach nicht begründet und abzuweisen.

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3.3 Die Beklagte beanstandet ferner, dass das angefochtene Urteil die Jahresrechnung 2013 vollständig aufhebt. Es sei durchaus möglich, die einzelnen Punkte aufzuheben, ohne dass damit auch die Kosten für die Hauswartung, den technischen Unterhalt, die Liftkosten und andere unstreitige Positionen in Frage gestellt würden (act. 136 S. 12 f.). Der Einwand der Beklagten wäre begründet, wenn das Urteil des Bezirksgerichtes gestattete, nun auch alle unstreitigen Positionen der Rechnung für das Jahr 2013 neu in Frage zu stellen. Das ist aber nicht der Fall. Beschlüsse der Eigentümerversammlung können angefochten werden (Art. 712m Abs. 2 ZGB), und daraus folgt, dass ein nicht angefochtener Beschluss verbindlich wird. Zunächst folgen aus der Jahresrechnung einer Eigentümergemeinschaft ganz konkrete Beträge, welche die Miteigentümer zu zahlen haben, und wenn einzelne Posten der Rechnung falsch sind, ist es auch das Resultat (wie es wäre, wenn zwei Fehler sich gerade aufhöben, mag hier offen bleiben, es trifft hier nicht zu). Das Bezirksgericht erwägt zudem ausdrücklich, dass der Beschluss über die Jahresrechnung 2013 aufgehoben werde, weil er auf fehlerhaften Grundlagen beruhe (act. 137 S. 67). Damit ist klar gestellt, dass in einer neuen Rechnung nur die beanstandeten Punkte zu ändern sind. Ob es sinnvoll oder auch nur zulässig gewesen wäre, in der Art der gerichtlichen Gepflogenheiten den Beschluss "im Sinne der Erwägungen" aufzuheben und die Gemeinschaft einzuladen, eine diesen Erwägungen entsprechende neue Rechnung zu erstellen, kann offen bleiben. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.4 Die Beklagte ficht die Regelung der Kostenfolgen im Urteil des Bezirksgerichts an. Dazu vorweg pro memoria die entsprechenden Anordnungen:

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 11'150.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 10'203.55 Gutachterkosten Es wird vorgemerkt, dass die Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 420.– getragen haben.

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3. Die Gerichtskosten werden ohne interne Kostenbeteiligung der Kläger der Beklagten auferlegt und aus den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Der Fehlbetrag wird von der Beklagten nachgefordert. Den Klägern steht im Umfang von CHF 9'750.–, welche aus ihren Kostenvorschüssen bezogen, jedoch der Beklagten auferlegt werden, ein Rückgriffsrecht gegen die Beklagte zu. Den Klägern steht überdies im Umfang von CHF 420.– ein Rückgriffsrecht gegen die Beklagte für die von ihnen getragenen Kosten des Schlichtungsverfahrens zu.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern ohne deren interne Kostenbeteiligung eine Parteientschädigung von CHF 19'500.– zu bezahlen. (act. 137 S. 70 f.) Die Beklagte beantragt, die Gerichtskosten seien den Klägern "mit interner Kostenbeteiligung" zur Gänze, mindestens aber zu vier Fünfteln aufzuerlegen, und die Kläger seien zu einer angemessenen Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu verurteilen (act. 136 S. 2 und S. 13 f.). Die Kläger kritisieren zwar in der Berufungsantwort eingehend die Erwägungen des Bezirksgerichts zu den Kosten, fechten die entsprechenden Bestimmungen aber selber nicht an (act. 162). Auch in diesem Punkt sind die Darstellungen der Beklagten nicht leicht verständlich. Zuerst kann immerhin konstatiert werden, dass die Höhe der erstinstanzlichen Kosten offenbar nicht beanstandet werden soll. Zu verlegen sind demnach insgesamt Fr. 21'353.55 (act. 137 S. 70). Das Dispositiv des Urteils lautet, "Die Klage wird gutgeheissen, und folgende Beschlüsse (…) werden aufgehoben: …", und es folgt dann nicht eine Relativierung etwa im Sinne, "im Übrigen wird die Klage abgewiesen". Fürs Erste haben die Kläger somit in erster Instanz (vollständig) obsiegt, und Anderes ergibt sich auch aus den Erwägungen des Bezirksgerichts zur Kostenverlegung nicht (act. 137 S. 68). Was es mit einer "Position Schadensbehebung mit Fr. 100'678.50" auf sich haben soll, sagt die Beklagte nicht (act. 136 S. 13 unten). Im angefochtenen Urteil wird im Zusammenhang mit dem beanstandeten Beschluss "Jahresrechnung 2013" ausgeführt, die Kläger hätten eine entsprechende Position als unklar bezeichnet, aber nicht erläutert, was daran unrichtig sei (act. 137 S. 62). Wenn man annimmt (was die Beklagte -- 18 of 23 -zwar nicht verständlich ausführt), die Kläger hätten den Antrag, den Beschluss der Eigentümerversammlung zur Jahresrechnung 2013 aufzuheben, auch mit einer Unklarheit zu Position "Schadensbehebung" begründet, unterliegen sie in diesem Punkt. Was es allerdings damit im Einzelnen auf sich hatte, was eine Beanstandung des Bezirksgerichts zu diesem Punkt bedeutet hätte, namentlich ob die Kläger als Folge davon mehr zu zahlen gehabt hätten (oder weniger) und wenn ja wie viel, bleibt unerklärt. Der Punkt nimmt im angefochtenen Urteil nur ganz bescheidenen Raum ein und dürfte für den Aufwand des Bezirksgerichts untergeordnet gewesen sein (jedenfalls führt die Beklagte in der Berufung nichts dazu aus; dass insbesondere das Gutachten mit Kosten von über Fr. 10'000.-- zu diesem Punkt eingeholt worden wäre, sagt sie nicht). Dass Hauswartskosten, dass der Strom- und Wasserverbrauch, und dass weitere Positionen, wo es laut der Berufung "keine Änderungen" gab (act. 136 S. 13 unten) überhaupt streitig waren, behauptet die Beklagte nicht. Sie begnügt sich mit der sinngemässen Behauptung, die Kläger hätten nur in Punkten von "vergleichsweise untergeordneter Bedeutung" obsiegt (act. 136 S. 14 oben). Die Begründung des Bezirksgerichts zur Kostenverlegung ist sehr knapp, sie beschränkt sich auf das eine Wort "ausgangsgemäss" (act. 137 S. 68 bei 2.). Der äusseren Form nach (vollständiges Obsiegen / Unterliegen) dürfte es richtig sein. Wenn die Kläger einen Punkt "Schadensbehebung" in der Jahresrechnung 2013 zu Unrecht oder nicht ausreichend beanstandeten, sind sie damit immerhin unterlegen, und ist das "ausgangsgemäss" bei der Kostenverlegung mindestens unpräzis. Die Beklagte vermag aber mit der Berufung nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass es im Ergebnis unrichtig sei. Die Beklagte ficht auch die Anordnung des Bezirksgericht an, die Kläger seien an den Kosten und der Parteientschädigung intern nicht zu beteiligen (act. 136 S. 2 unten). Nach den vorstehenden Erwägungen zu den streitigen Kosten aus früheren Verfahren (oben, 3.2) war das aber von der Sache her richtig, und die Beklagte begründet ihren Antrag an dieser Stelle auch nicht weiter (act. 136 S. 13 f.). Auch in diesem Punkt ist die Berufung abzuweisen.

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4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheides treffen die unterliegende Beklagte und Berufungsklägerin (Art. 106 ZPO). Für die Bemessung von Pauschalgebühr und Parteientschädigung ist festzustellen, was vor Obergericht noch streitig war (§ 12 Abs. 2 GebV, § 13 Abs. 1 AnwGebV). Da es nicht um direkte Geldzahlungen geht, hat das Gericht den Streitwert zu schätzen, wenn sich die Parteien darüber nicht einig sind oder ihre übereinstimmenden Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). In Berufungsbegründung und -antwort äussern sich die Parteien zum Streitwert nicht (act.136, act. 162). Der erste Berufungsantrag betraf allgemein die Kostenverteilung für das Rechnungsjahr 2013, welche gemäss dem angefochtenen Beschluss der Miteigentümer "nicht mehr geändert" werden sollte, und um eine "Überprüfung durch D._____", welche ab dem Rechnungsjahr 2014 gelten solle. Was das für finanzielle Auswirkungen hatte oder hätte, ist nicht leicht festzustellen. Die Rechtsschriften der Parteien im bezirksgerichtlichen Verfahren geben dazu keinen direkten Aufschluss (angefochtenes Urteil S. 6, act. 2 S. 5, act. 10 S. 4 ff.). Aus der überarbeiteten Jahresrechnung für 2013 geht hervor, dass die Verwaltung insgesamt Fr. 318'500.-- auf die Miteigentümer aufteilte, wovon bei erster Durchsicht rund Fr. 33'000.-- auf die heutigen Kläger entfallen (act. 4/10). Wie das nach den Vorstellungen der Kläger anders sein sollte oder könnte, lässt sich nicht feststellen, und auch die Beklagte nennt dazu keine Zahlen. Da es nur um die einzelne Rechnung für 2013 geht und die Eigentümer die Kostenverlegung jedes Jahr neu und frei festlegen können, so lange kein Reglement beschlossen und nur noch erschwert abänderbar ist, sind die Zahlen nicht nach Art. 92 ZPO zu kapitalisieren. Mangels verlässlicher Grundlagen ist der Streitwert dieses Punktes nach Ermessen auf Fr. 50'000.-- zu schätzen. Der zweite Berufungsantrag betrifft das Verlegen der aus dem/den mit dem vielfach erwähnten Vergleich der Gemeinschaft entstandenen Kosten. Deren Höhe beziffert die Beklagte auf Fr. 47'000.-- (act. 10 s. 17), und soweit ersichtlich widersprechen die Kläger dieser Zahl nicht. Der Streit geht zwar nicht um die Kosten an sich, sondern um deren Verteilung auf die Miteigentümer, namentlich da-- 20 of 23 -rum, ob die Kläger sich daran beteiligen müssen (was nach ihren aus act. 4/10 zu entnehmenden Wertquoten etwas über Fr. 6'000.-- ausmachte). So lange aber darüber kein verbindlicher Entscheid besteht, kann die Gemeinschaft die Kosten nicht weiter verrechnen. Es ist daher angezeigt, den Betrag voll als Streitwert zu zählen. Kostenfolgen zählen an sich nicht zum Streitwert (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Werden sie unabhängig vom Urteil in der Sache angefochten, muss das anders sein sonst hätte die selbständige Kostenbeschwerde (Art. 110 ZPO) keinen Streitwert. Im vorliegenden Fall ist also auseinander zu halten, was die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit der Berufung beantragt (insoweit sind die Kosten nicht zu berücksichtigen), und was sie unabhängig davon verlangt, auch wenn es beim Entscheid des Bezirksgerichts in der Sache bleibt. Das angefochtene Urteil auferlegt der Beklagten Kosten von rund Fr. 21'350.-- und eine Parteientschädigung an die Kläger von Fr. 19'500.--. Die Berufungsschrift gibt für die vorstehend verlangte Differenzierung bei den Kosten-Anträgen wenig her. Aus der Formulierung des Antrages ("mindestens 4/5") ist immerhin zu schliessen, dass die Beklagte findet, auch wenn sie mit der Berufung in der Sache unterläge, müssten die Kläger vier Fünftel der erstinstanzlichen Kosten zahlen - das sind rund Fr. 17'000.--. Die Parteientschädigung wird der Höhe nach nicht beanstandet. Würden die Kosten gemäss dem (eventuellen) Antrag der Beklagten zu 1/5 und 4/5 verlegt, ergäbe sich eine Entschädigung von 3/5, also von rund Fr. 12'000.--. Der Streitwert vor Obergericht in diesem Punkt ist also Fr. 29'000.--. Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist demnach mit Fr. 126'000.-- anzunehmen. Was den Weiterzug ans Bundesgericht angeht, ist dieses an die Schätzung durch das Obergericht nicht gebunden (Art. 51 Abs. 2 BGG). Entscheidgebühr und Parteientschädigung sind nach den kantonalen Tarifen festzusetzen (Art. 96 ZPO). Besondere Gründe für ein Erhöhen oder Reduzieren der der tarifgemässen Beträge (über die Reduktion unter dem Titel "Rechtsmittelverfahren" im Sinne von § 13 AnwGebV hinaus) sind nicht zu sehen und werden nicht geltend gemacht. Die Entscheidgebühr ist demnach auf Fr. 10'000.-- festzu-- 21 of 23 -setzen, die Parteientschädigung auf Fr. 6'000.--. Die Kläger verlangen den Ersatz der Mehrwertsteuer (act. 162 S. 27). Die Befugnis, die interne Verlegung der Verfahrenskosten zu regeln, gibt das Gesetz den Gerichten eigentlich nur bei mehreren Parteien auf der selben Seite (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Dass es das Bezirksgericht anders gehandhabt hat, dürfte auch nicht falsch gewesen sein, und keine der Parteien rügt diesen formellen Punkt. Über das interne Weiterbelasten der Verfahrenskosten, welche der Beklagten auferlegt werden, befindet das Obergericht aber heute wegen der eingeschränkten Formulierung von Art. 106 Abs. 3 ZPO nicht. Die Parteien werden sich immerhin sinnvollerweise beim Einsetzen der Kosten in eine künftige Jahresrechnung der in diesem Urteil geäusserten Rechtsauffassung oder allenfalls einem anders lautenden Entscheid des Bundesgerichts unterziehen.

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das angefochtene Urteil wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.-- festgesetzt und der Beklagten/Berufungsklägerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss verrechnet.

3. Die Beklagte/Berufungsklägerin wird verpflichtet, den Klägern/Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6000.-- zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu zahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 126'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:

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