Lexipedia

Entscheid

LB200026

Testamentsungültigkeit

12. August 2020Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 21'300.– festgesetzt.

2. Die Regelung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Proz.-Nr. LB180066-O) wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

2. Die Regelung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Proz.-Nr. LB180066-O) wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

3. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger im Berufungsverfahren Proz.-Nr. LB180066-O einen Kostenvorschuss von Fr. 21'300.– geleistet hat.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage der erst- und zweitinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

-- 2 of 3 --

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 527'204.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: sn -- 3 of 3 --